Weitere Anrechnung der Krankenhausverpflegung auf das Arbeitslosengeld II trotz eines gegenteiligen Urteils des Bundessozialgerichts
der Abgeordneten Markus Kurth, Brigitte Pothmer, Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln), Birgitt Bender, Britta Haßelmann, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit Urteil vom 18. Juni 2008 (Az.: B 14 AS 22/07 R) entschied das Bundessozialgericht, dass die gängige Praxis in den Job Centern, die Verpflegung in einem Krankenhaus mit dem Arbeitslosengeld II (ALG II) zu verrechnen, unzulässig ist. Das Bundessozialgericht betonte in der Medieninformation zum Urteil, dass „Grundsätzlich […] das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu lässt, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter.“ In der inzwischen schriftlich vorliegenden Urteilsbegründung hebt das Bundessozialgericht den Grundsatz der Pauschalierung hervor und verneint ausdrücklich die in der Bundestagsdrucksache 16/1838 geäußerte Rechtsauffassung der Bundesregierung, dass das Bedarfsdeckungsprinzip Grundlage für die Kürzung der Regelleistung bei Gewährung von Krankenhauskost im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei (Rn. 23).
Zum 1. Januar 2008 stellte die Bundesregierung mit der neugefassten ALG II-Verordnung (ALG-II-V) die Verrechnung von Krankenhausverpflegung erstmals auf eine gesetzliche Grundlage. Ausgangspunkt dieser Norm ist die inzwischen vom Bundessozialgericht verworfene Rechtsauffassung, das SGB II ermögliche eine individuelle Bedarfsermittlung z. B. zur Verrechnung von Krankenhauskost. Auch wenn das Bundessozialgericht nicht über die neue ALG II-Verordnung zu entscheiden hatte, so werden in dem genannten Urteil doch „erhebliche Bedenken“ an der Rechtmäßigkeit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen ALG II-Verordnung geäußert. Das Bundessozialgericht gibt zu bedenken, dass es der Bundesregierung möglicherweise grundsätzlich auf dem Verordnungswege versagt ist, die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Grundbestandteile der Regelleistung als Einnahmen individuell bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Auch äußert es „erhebliche Zweifel an der Sachgerechtigkeit der Neuregelung in § 2 Abs. 5 ALG-II-V“ (Rn. 20 des Urteils vom 18. Juni 2008), sprich: der Verrechnung von Krankenhauskost.
In Zweifel gezogen wird die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene ALG II-Verordnung auch durch eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2008 (Az.: S 116 AS 17528/07). Das Sozialgericht urteilte, dass die Bundesregierung hinsichtlich der Anrechnung von Verpflegungskosten bei stationärer Unterbringung keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verordnungsregelung hat. Die Bundesregierung bestimme mit der Regelung zur Verrechnung von Krankenhausverpflegung, welche Einnahme als Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach Verordnungsermächtigung des SGB II ist jedoch nur der Erlass einer Regelung erlaubt, „welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind …“ (§ 13 Nr. 1 SGB II). Auch das Landessozialgericht Niedersachsen und andere Landessozialgerichte (LSG) urteilten (Eilentscheidung vom 25. Februar 2008, Az: L 9 AS 839/07 ER, so auch das Sozialgericht Berlin vom 29. November 2007 – S 116 AS 21638/07 und 24. Januar 2008 – S 116 AS 17528/07; LSG NRW vom 3. Dezember 2007 – L 20 AS 2/07; LSG NSB vom 25. Februar 2008 – L 9 AS 839/07 ER; VG Bremen vom 22. Mai 2008 – S 3 V 1393/08), dass Leistungen bei stationärer Unterbringung nicht per Verordnung als Einkommen definiert werden könnten. Wenn der Verordnungsgeber, dies doch tue, habe er seine „Rechtssetzungskompetenz überschritten“.
Die ALG II-Verordnung weist demnach erhebliche formelle und sachliche Mängel auf. Vor diesem Hintergrund dürften Widersprüche und Klagen gegen eine Anrechnung von Krankenhauskost gute Aussichten auf Erfolg haben.
Gleichwohl weist die Bundesanstalt für Arbeit (BA) in der Geschäftsanweisung Nr. 28 vom 20. Juli 2008 die Leistungsbehörden an:
- Überprüfungsanträge (§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X) für bestandskräftige Fälle, in denen Bescheide in der Zeit vor dem 1. Januar 2008 ergangen sind und deren Widerspruchs- und Klageverfahren abgeschlossen sind, abzulehnen und nur solche Fälle, die noch im Widerspruchsoder Klagverfahren sind, klaglos zu stellen und den Klägern zu entsprechen.
- Die Entscheidung des Bundessozialgerichts für Neufälle, die auf der Basis der zum 1. Januar 2008 gültigen ALG II-Verordnung ergangen sind, nicht anzuwenden.
Das heißt, in der Verwaltungspraxis finden die Entscheidung des Bundessozialgerichts und der vom Gesetzgeber normierte Grundsatz der Pauschalierung von Regelleistungen weiterhin keine Anwendung. Gebunden an die Rechtslage und die fragwürdige Rechtsverordnung der Bundesregierung, weist die Bundesagentur für Arbeit die Agenturen an, in der Vergangenheit zu Unrecht gekürzte Leistungen nicht an die Betroffenen zurückzuzahlen und für die Zukunft weiterhin unrechtmäßig die Leistungen von ALG II-Beziehern zu kürzen. Damit bleiben die Rechte von ALG II-Beziehenden weiter beschränkt und die Sozialgerichte werden wider besseres Wissen mit zusätzlichen Klagen überflutet.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen5
Plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die laut Bundessozialgericht (BSG) nicht sachgerechte und formell rechtswidrige Regelung in der ALG II-Verordnung, Krankenhauskost als Einkommen zu berücksichtigen, zu streichen?
Nimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den eindeutigen Hinweis auf die fehlende Rechtssetzungskompetenz zum Anlass, auch weitere Verordnungsregelungen zu streichen, für die keine Ermächtigungsgrundlage vorliegt, wie z. B. die Berücksichtigung von Verpflegung, die vom Arbeitgeber gewährt wird?
In wie vielen Fällen wurde die Regelleistung nach dem 1. Januar 2008 wegen Krankenhausaufenthalten oder anderer stationärer Unterbringung gekürzt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, dass Überprüfungsanträge (§ 44 SGB X) abzulehnen sind?
Wie viele Fälle gibt es, die vor dem 1. Januar 2008 beschieden und bereits bestandskräftig sind, und nun aufgrund des § 330 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht zurückgenommen werden?