Verletzung gesetzgeberischer Kompetenzen beim Verkauf nicht bahnnotwendiger Liegenschaften
der Abgeordneten Ulrich Maurer, Dr. Dagmar Enkelmann, Dorothee Menzner, Heidrun Bluhm, Werner Dreibus, Lutz Heilmann, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 23. November 2007 hat die Bundesregierung – ohne Ermächtigung durch den Deutschen Bundestag – dem Verkauf nicht bahnnotwendiger Liegenschaften der 100-Prozent-Tochter der Deutsche Bahn AG (DB AG), der Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG, an ein Konsortium aus der Bauunternehmung Hochtief Projektentwicklung GmbH und dem Finanzinvestor Redwood Grove International LP zugestimmt. Diese Entscheidung wirft Fragen hinsichtlich der Kompetenzen der Exekutive gegenüber dem Parlament sowie hinsichtlich der Gründe auf, die dieser Entscheidung zugrunde liegen und der Öffentlichkeit bislang nicht zugänglich gemacht wurden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Warum weigert sich die Bundesregierung bis heute, die Rahmenvereinbarung mit der DB AG vom 4./5. August 1996 über die Aufteilung der Immobilien zwischen Eisenbahnbundesamt (EBA) und DB AG dem Parlament zugänglich zu machen?
Ist ein der Rahmenvereinbarung zugrunde liegender „Vergleich“, der nach § 23 Abs. 6 BEZNG (Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz) erlaubt war, einsehbar?
Wenn ja, wo?
Wenn nein, warum nicht?
Entsprach dieser „Vergleich“ dem Willen des Gesetzgebers (§ 20 BEZNG), dass „nicht bahnnotwendige Liegenschaften … beim Bundeseisenbahnvermögen (EBA) verbleiben“, oder wurden damals nicht bahnnotwendige Liegenschaften gegen den Willen des Gesetzgebers der DB AG zugeordnet?
Wenn ja, bzw. nein, warum?
Zu welchen Zeitpunkten – insbesondere vor oder nach dem „Vergleich“ – bestand für die einzelnen an die Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG verkauften Bahnliegenschaften Klarheit darüber, dass eine Bahnnotwendigkeit nicht mehr vorlag?
Welche Regelungen im Sinne des Gesetzgebers wurden in dem „Vergleich“ über später nicht bahnnotwendig werdende Liegenschaften getroffen?
Aus welchen Gründen wurden die im Bericht der Bundesregierung (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung – BMVBS) vom 8. Oktober 2007 (S. 1 und 2) genannten nicht mehr betriebsnotwendigen Immobilien bei der Stufe 2 der Bahnreform 1999 nicht entsprechend den §§ 2, 25 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) den Tochtergesellschaften der DB AG zugeordnet, sondern der Holding, die diese damit ihrem operativen Geschäftsbereich zuordnen konnte?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Kritik des Bundesrechnungshofs an der Zuordnung zur Holding?
Nach welchen Kriterien wurden seinerzeit Immobilien als nicht betriebsnotwendig klassifiziert?
Wenn der Vergleich zuungunsten des Bundes geschlossen wurde, wie beurteilt die Bundesregierung die Frage der Treuwidrigkeit des von den Beteiligten der Bundesseite zu verantwortenden Vergleichs?
Wie steht die Bundesregierung zu der anlässlich des Verkaufs der Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG vertretbaren grundsätzlichen Auffassung, dass der Parlamentsvorbehalt verletzt ist, wenn durch – eine von der Exekutive erlassene – Verwaltungsvorschrift (im vorliegenden Fall Nummer 4 zu § 65 der Bundeshaushaltsordnung – BHO) eine – vom Gesetzgeber beschlossene – Bestimmung des materiellen Rechts (hier § 65 Abs. 7 BHO) außer Kraft gesetzt wird?