Mülltourismus aus der Bundesrepublik Deutschland in die DDR
der Abgeordneten Frau Garbe, Frau Hensel und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Welche Mengen an Hausmüll, Sonderabfällen und Klärschlämmen werden aus dem Bundesgebiet und Berlin (West) auf Deponien in die DDR verbracht?
Welche Abfallmengen werden aus den einzelnen Bundesländern auf die Deponien Vorketzin und Schöneiche verbracht?
Trifft es zu, daß von der Fa. Daimler-Benz 15 000 Tonnen Abfall auf die Deponie Vorketzin verbracht wurden?
Um welche Abfallarten handelte es sich dabei, angegeben nach den Abfallschlüsselnummern des Abfallkatalogs der LAGA?
Trifft es zu, daß von der Fa. Höchst 10 000 Tonnen Abfall nach Vorketzin verbracht wurden, und um welche Abfallarten handelt es sich dabei?
Trifft es zu, daß die Stadt Hamburg Klärschlamm auf die Deponien Vorketzin und Schöneiche verbringen will?
Bestehen für die Benutzung der Deponien Vorketzin und Schöneiche Verträge zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland, wenn ja, welche,- oder werden die Mülltransporte über West-Berlin auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Intrag und der Berlin Consult (BC) abgewickelt?
Wenn die Abwicklung der Transporte über Berlin erfolgt, welche Firmen sind beteiligt?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Deponien Vorketzin und Schöneiche weder über eine Basisabdichtung noch über eine Sickerwassererfassung/-reinigung verfügen?
Wie läßt sich diese Beschaffenheit der Deponien in Einklang bringen mit § 13 des Abfallbeseitigungsgesetzes, der besagt, daß beim Verbringen des Abfalls aus dem Geltungsbereich des Gesetzes eine ordnungsgemäße Entsorgung des Mülls gewährleistet sein muß?
Welche Behörden in der Bundesrepublik Deutschland (einzeln aufführen) haben Abfalltransporte auf die Deponien Vorketzin und Schöneiche bzw. nach West-Berlin genehmigt?
Wurde bei den Mülltransporten der Nachweis erbracht, daß in den jeweiligen Herkunftsländern des Abfalls keine geeigneten Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung stehen und die Nutzung von Abfallentsorgungsanlagen eines anderen Bundeslandes nicht möglich ist oder für den Entsorgungspflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde (Abfallbeseitigungsgesetz § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a)?
Welche Kosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung für die Deponierung von Hausmüll, hausmüllähnlichen Siedlungsabfällen, Sonderabfall und Klärschlamm auf den Deponien Vorketzin und Schöneiche an?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob auf die Deponien Vorketzin und Schöneiche auch kontaminierter Bodenaushub aus der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird?