Entfluoridierung von natürlichen Mineralwässern
der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mineralwässer sollen vor diesem Hintergrund wurde die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung verfaßt — von Natur aus einwandfrei sein Demzufolge ist eine chemisch-physikalische „Verbesserung" nach der Verordnung nicht erlaubt, ausgenommen der Abtrennung eventuell vorhandener Trübstoffe und der Zugabe von Kohlensäure.
Ausgehend von der Feststellung, daß verschiedene Mineralwässer extrem hohe Fluoridbelastungen aufweisen und vor dem Hintergrund, daß Fluorid seit der öffentlichen Diskussion über die gesundheitsschädlichen Folgen der Trinkwasserfluoridierung im Blickpunkt des Interesses steht, sind Bestrebungen vorhanden, die Entfluoridierung von Mineralwässern mit Hilfe von Aluminiumoxid zuzulassen, um einen Gefahrenhinweis zu umgehen.
Die Entfluoridierung soll dabei als Filtrierung von Trübstoffen deklariert werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Ist es zutreffend, daß der Arbeitskreis lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder auf seiner 47. Sitzung zu der Auffassung gelangt ist, daß eine Entfluoridierung von natürlichen Mineralwässern nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung nicht zulässig ist?
Ist es zutreffend, daß das Bundesgesundheitsministerium diese Auffassung am 25. Juni 1986 gegenüber dem Bayerischen Staatsminister des Innern vertreten hat?
Ist es zutreffend, daß am 8. Juli 1987 ein Gespräch zwischen dem Bundesgesundheitsamt und dem Mineralbrunnenverband über die Entfluoridierung von Mineralwässern stattgefunden hat?
Ist es zutreffend, daß hier der Einsatz von Aluminiumoxid zur Filtrierung von Trübstoffen als zulässige Methode zur Behandlung von Mineralwässern eingestuft wurde?
Ist es zutreffend, daß eine Abtrennung des Fluorids durch Filtrationsverfahren nicht möglich ist, da es in gelöster Form vorliegt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Zulässigkeit derartiger Aufbereitungsverfahren, wenn sie nachweislich eingesetzt werden, um die Fluoridbelastung zu senken?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die EG-Richtlinie 80/777/EWG vom 15. Juli 1980, der zufolge gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a für Mineralwässer nur die Entfernung von unbeständigen Inhaltsstoffen zulässig ist?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion DIE GRÜNEN, daß eine Zulassung von chemisch-physikalischen Aufbereitungsverfahren über das bisher erlaubte Maß hinaus die Gefahr in sich birgt, daß der „Synthetisierung" von Mineralwasser Tür und Tor geöffnet wird?