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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Grenzüberschreitender Kunstverkehr (G-SIG: 11001535)

Einfuhr ausländischer Kunstwerke in die Bundesrepublik Deutschland ohne Hinterlegung einer Kaution, bilaterale Regelungen mit Frankreich und Österreich auf der Basis der Gegenseitigkeit, Verfahrensvereinfachung bei der Einfuhr ausländischer Kunstwerke zu Ausstellungszwecken auf EG-Ebene, weitere Auslegung des Begriffs Kunstwerk im Kapitel 99 des Zolltarifs

Fraktion

CDU/CSU, FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

22.02.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/178104.02.88

Grenzüberschreitender Kunstverkehr

der Abgeordneten Daweke, Graf von Waldburg-Zeil, Harries, Frau Hasselfeld, Nelle, Oswald, Frau Pack, Schemken und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Baum, Dr.Hirsch, Kohn, Neuhausen, Wolfgramm (Göttingen) und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Zusammenwachsen Europas auch auf kulturellem Gebiet verlangt einen Abbau von Hemmnissen im grenzüberschreitenden Kunstverkehr. Die Bundesregierung hat am 10. November 1986 auf eine Kleine Anfrage der Koalitionsfraktionen zum Thema Grenzüberschreitender Kunstverkehr geantwortet (Drucksache 10/6386).

Anknüpfend daran fragen wir die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie hat die Bundesregierung die 17. EG-Direktive umgesetzt, und welche Erfahrungen sind damit gemacht worden?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die Einfuhr ausländischer Kunstwerke in die Bundesrepublik Deutschland ohne Hinterlegung einer Kaution im erleichterten Kulturaustausch zu ermöglichen? Welchen Stellenwert hat das Florenzer Abkommen der UNESCO in diesem Zusammenhang?

3

Sind bilaterale Regelungen mit Frankreich und Österreich auf der Basis der Gegenseitigkeit vorstellbar, und ist die Bundesregierung hier bereits tätig geworden?

4

Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, in bestimmten Fällen Hinterlegungsleistungen zu übernehmen, wie es in Österreich geschieht?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung die Erfahrung der Künstlerverbände, daß sich die Verwendung des Carnets A.T.A. nicht bewährt habe, da bildende Künstler bzw. Kunstvereine oder sonstige Ausstellungsinstitutionen den im Bereich der Handelskammern üblichen Maßstäben, die an die Bonität von Handwerks- bzw. Gewerbebetrieben angelegt werden, nicht entsprechen?

6

Trifft es zu, daß Kunsthändler oft Spediteure als Zollagenten beschäftigen müssen, obwohl sie das Kunstgut selbst transportieren?

7

Trifft es zu, daß es oft Schwierigkeiten bereitet, die Rückzahlung der Hinterlegung nach einem kurzen Zeitraum zu erhalten? Trifft es zu, daß in nicht wenigen Fällen eine Mehrwertsteuer-Sonderprüfung stattfindet? Welche Gründe sind dafür maßgeblich?

8

Welche Vorschläge hat die Bundesregierung den EG-Mitgliedstaaten zur Verfahrensvereinfachung bei Einfuhr ausländischer Kunstwerke zu Ausstellungszwecken konkret unterbreitet, und an welchen EG-Mitgliedstaaten sind diese Vorschläge gescheitert?

9

Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, damit das mit der 7. EG-Direktive verfolgte Ziel auf EG-Ebene alsbald erneut aufgegriffen und verwirklicht wird?

10

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Mai 1985, in dem die Finanzbehörden verpflichtet werden, den Begriff Kunstwerk im Kapitel 99 des Zolltarifs weiter, auszulegen, in der Verwaltungspraxis der Zollbehörden umzusetzen?

Bonn, den 4. Februar 1988

Daweke Dr. Dregger, Dr. Waigel und Fraktion

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