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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Verbot von kurdischem Satellitensender Roj TV

<span>Verbot des kurdischen Satellitensenders Roy TV durch das BMI, türkische Einflussnahme auf Verbotsentscheidung, weitere kurdischsprachige Sender, Auswirkungen des Verbots, Umgang mit türkischen Medien</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

17.10.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1046202. 10. 2008

Verbot von kurdischem Satellitensender Roj TV

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Hüseyin-Kenan Aydin, Wolfgang Gehrcke, Dr. Norman Paech und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit Verbotsbescheid vom 13. Juni 2008, gerichtet an die Verantwortlichen der in Dänemark ansässigen Firmen Mesopotamien Broadcast A/S METV und Roj TV sowie VIKO in Wuppertal, hat das Bundesministerium des Innern (BMI) den kurdischen Satellitensender Roj TV im Bereich der Bundesrepublik Deutschland verboten. Mesopotamia Broadcast A/S darf sich danach „im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes nicht mehr durch den Fernsehsender Roj TV A/S betätigen“. Es wird behauptet, die Tätigkeit des Senders laufe Strafgesetzen zuwider und richte sich „gegen den Gedanken der Völkerverständigung“. Zudem wird behauptet, der TV-Sender betätige sich für die in der Bundesrepublik Deutschland seit 1993 verbotene Arbeiterpartei Kurdistans PKK und sei somit deren „Sprachrohr, um ihre Anhängerschaft in Europa mit Nachrichten zu versorgen“. Die ebenfalls verbotene TV-Produktionsfirma VIKO wird als „Teilorganisation“ von Roj TV gewertet und vorhandenes Vermögen zugunsten des Bundes beschlagnahmt und eingezogen.

Wesentlicher Senderinhalt sei eine „Glorifizierung des bewaffneten Kampfes gegen die Türkei“ und das „Schüren eines Personenkultes um den inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan“, so das BMI. Roj TV transportiere den „Konflikt, der zwischen Teilen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei mit dem türkischen Staat besteht […] in die Wohnzimmer kurdischer Familien auch in Deutschland“ und schüre so „Hass zwischen Menschen türkischer und kurdischer Volkszugehörigkeit“, behauptet das BMI ungeachtet der Tatsache, das der Sender beharrlich für eine politische Lösung der kurdischen Frage wirbt. Vor dem Hintergrund des „verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen PKK-Guerillastellungen“ – gemeint sind offenbar die völkerrechtswidrigen Luftangriffe auf Ziele im Nordirak – erforderten „Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland“ das Verbot des „PKK-Haussenders“ (alle Zitate aus dem Verbotsbescheid des BMI).

Roj TV erreicht mit seinen Kultur- und Nachrichtensendungen in kurdischer, türkischer, arabischer und assyrischer Sprache täglich mehrere Millionen Menschen im Nahen Osten und Europa. In der Türkei, wo kurdischsprachige Nachrichtensendungen bislang verboten sind, aber auch für Hunderttausende kurdischstämmiger Bürger in der Bundesrepublik Deutschland ist Roj TV eine wichtige alternative Nachrichtenquelle gegenüber den meist chauvinistisch aufgeladenen, antikurd-isch ausgerichteten türkischen Medien. Weil auch kurdische Exilpolitiker und Vertreter kurdischer Organisationen zu Wort kommen, hat die Türkei seit langem ein Verbot des Senders gefordert. Die US-Regierung, die 2006 eine gemeinsame Anti-PKK-Kommission mit türkischen und irakischen Stellen gebildet hat, unterstützt die Forderung nach einem Roj TV-Verbot mit diplomatischen Druck auf die europäischen Staaten. Konkrete Schritte zu einer Schließung des Senders wurden insbesondere nach einer am 5. November 2007 erfolgten Einigung zwischen dem türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdogan und US-Präsident George W. Bush zur engen Kooperation bei der Bekämpfung der PKK eingeleitet. So verglich der Vizekoordinator der Antiterrorabteilung im US-Außenministerium bei einem Besuch in Ankara im Februar 2008 die PKK mit einer Krake, „der jeder Arm angegriffen“ werden müsse und nannte in diesem Zusammenhang Roj TV eine „Speerspitze des Terrorismus“ (www.hurriyet.com.tr/english/8218535.asp?gid=74&sz=1209).

Wenig später erfolgten Razzien zuerst im Brüsseler Studio des Senders und am 7. Mai 2008 in den Studioräumen der Firma VIKO in Wuppertal sowie bei mehreren Mitarbeitern und Journalisten. Bereits im Januar 2008 hatte die Firma KabelBW mit Sitz in Baden-Württemberg den Empfang von Roj TV gestoppt. Ein Firmensprecher hatte erklärt, dass diesem Schritt keine juristische Entscheidung zugrunde gelegen hätte, sondern von „bestimmten Stellen“ entsprechende „Direktiven“ ergangen wären (Azadi Infodienst Nr.87, Juni 2008, S. 2).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Welche Gesuche von Seiten der türkischen Regierung oder türkischer Sicherheits- oder Justizbehörden oder Interventionen von Vertretern US-amerikanischer Regierungsstellen oder US-amerikanischer Behörden, ein Betätigungsverbot von Roj TV in der Bundesrepublik Deutschland zu erwirken, liegen der Bundesregierung vor?

2

Welche Kooperation bzw. welche Konsultationen gab es bei Vorbereitung des Betätigungsverbots von Roj TV von Seiten bundesdeutscher Regierungsstellen oder Behörden mit ausländischen Regierungsstellen, Behörden oder Justizinstitutionen

a) mit türkischen Regierungsstellen, Behörden oder Justizinstitutionen,

b) mit US-amerikanischen Regierungsstellen, Behörden oder Justizinstitutionen,

c) mit dänischen Regierungsstellen, Behörden oder Justizinstitutionen,

d) mit belgischen Regierungsstellen, Behörden oder Justizinstitutionen,

e) mit Regierungsstellen, Behörden oder Justizinstitutionen anderer als der in Frage 2a bis Frage 2d genannten Länder?

3

War die Bundesregierung an den Aktivitäten der Anfang 2007 von den US- und türkischen Behörden errichteten „Anti-PKK-Koordination“ beteiligt?

a) Wenn ja, in welcher Form?

b) Wie viele gemeinsame Treffen von Spezialisten der US-Außen-, Justiz- und Finanzministerien sowie der Türkei fanden in welchen Ländern der EU statt?

c) Wie viele hiervon fanden in der Bundesrepublik Deutschland statt?

d) Was war im Einzelnen jeweils Gegenstand der Diskussionen bzw. Entscheidungen?

e) Haben an diesen Treffen auch Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und/oder des Bundesnachrichtendienstes (BND) und/oder des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teilgenommen, und wenn ja, welche?

f) Welche deutsche Behörde wurde mit welchen Aufgaben betraut?

g) Inwieweit hat die Bundesregierung auf diesen Treffen konkrete Zusagen im Hinblick auf Strafverfolgungsmaßnahmen gegen in der Bundesrepublik Deutschland politisch aktive Kurdinnen und Kurden gemacht?

h) Welche Maßnahmen sind nachweislich aufgrund dieser Konsultationen durch die Bundesanwaltschaft, das Bundeskriminalamt (BKA) oder Staatsanwaltschaften durchgeführt worden?

4

Wurden bei den Zusammenkünften der Anti-PKK-Koordination insbesondere auch Verbotsmaßnahmen gegen kurdische Medien – Zeitungen, Nachrichtensendungen, TV-Sender – beschlossen oder erörtert?

a) Steht die Verbotsverfügung gegen die Firma VIKO, Mesopotamien Broadcast A/S METV und Roj TV in diesem Zusammenhang?

b) Beabsichtigt die Bundesregierung weitere Verbotsmaßnahmen gegen kurdische Einrichtungen, und wenn ja, gegen welche?

5

Ergreift die Bundesregierung Initiativen bzw. sind der Regierung Initiativen deutscher Behörden bekannt, um ein Verbot von Roj TV auch in anderen Ländern der Europäischen Union zu erreichen?

a) Wenn ja, welche Initiativen in welchen Ländern und mit welchen ausländischen Behörden sind der Bundesregierung bekannt?

b) Welche Initiativen deutscher Behörden sind der Bundesregierung bekannt, Dänemark zum Entzug der Sendelizenz für Roj TV zu bewegen?

c) Welche Initiativen deutscher Behörden sind der Bundesregierung bekannt, eine Schließung des Hauptsendestudios von Roj TV in Brüssel zu erreichen?

6

Ist der Bundesregierung bekannt, aufund welcher von einem Firmensprecher der Firma KabelBW mit Sitz in Baden-Württemberg genannten „Direktive“ von „bestimmten Stellen“ diese Firma bereits im Januar 2008 den Empfang von Roj TV gestoppt hat?

a) Wenn ja, um Direktiven welcher Behörden handelt es sich?

b) Von welcher Stelle ging die Initiative für diese Direktiven aus?

c) Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgten diese Direktiven?

d) Inwieweit wurden derartige Direktiven auch an andere Kabelanbieter gegeben?

7

Anhand welcher Tatsachen kommt die Bundesregierung zu der im Verbotsbescheid genannten Erkenntnis, durch Roj TV seien „erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ gefährdet?

8

Durch welche konkreten Vorfälle kann die Bundesregierung belegen, dass durch den Sender „das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet“ gefährdet würde?

9

Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen den über Roj TV regelmäßig von kurdischen Repräsentanten und Repräsentantinnen verbreiteten friedenspolitischen Vorstellungen und den Behauptungen, durch den Sender werde „Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange“ hervorgerufen?

10

Welche Bedeutung hat Roj TV nach Einschätzung der Bundesregierung für kurdischstämmige Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland

a) zur Information über Ereignisse in ihrem Herkunftsland,

b) zur politischen Bildung,

c) zur Unterhaltung in einer Sprache und Kultur ihres Herkunftslandes?

11

Über wie viele Zuschauer verfügt Roj TV nach Informationen der Bundesregierung

a) in der Bundesrepublik Deutschland,

b) in Europa (ohne die Bundesrepublik Deutschland),

c) in der Türkei,

d) im Nahen Osten (ohne Türkei),

e) weltweit?

12

Wie viele Mitarbeiter des Senders „Roj TV A/S“ und der Firma VIKO Fernseh Produktion GmbH in der Bundesrepublik Deutschland verlieren nach Informationen der Bundesregierung durch die Verbotsverfügung ihre Arbeitsplätze?

13

Welche konkreten Vermögenswerte und Sachen wurden aufgrund des Verbots zugunsten des Bundes beschlagnahmt und eingezogen? Bitte aufschlüsseln nach:

a) Vermögenswerten und Sachen der Mesopotamia Broadcast A/S,

b) Vermögenswerten und Sachen von Roj TV A/S,

c) Vermögenswerten und Sachen der Firma VIKO Fernseh Produktion GmbH,

d) Sachen Dritter, die Broadcast A/S, Roj TV A/S oder der Firma VIKO Fernseh Produktion GmbH zur Nutzung überlassen wurden,

e) Forderungen Dritter gegen Broadcast A/S, Roj TV A/S oder der Firma VIKO Fernseh Produktion GmbH.

14

Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung Ausstrahlungen von Roj TV in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten wie Gastronomiebetrieben oder Kulturvereinen im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vom Betätigungsverbot des Fernsehsenders „Roj TV A/S“ betroffen?

15

Inwieweit fällt nach Auffassung der Bundesregierung die Überlassung von Filmaufnahmen oder Fernsehproduktionen, die im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes angefertigt wurden, an die Mesopotamia Broadcast A/S zur Ausstrahlung über Roj TV unter das Betätigungsverbot?

16

Inwieweit fällt nach Auffassung der Bundesregierung die Belieferung von Roj TV mit Agenturmeldungen von im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes aktiven Presseagenturen unter das Betätigungsverbot?

17

Inwieweit fällt nach Auffassung der Bundesregierung das Schalten von Werbung in Sendungen von Roj TV A/S durch in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Firmen oder Personen unter das Betätigungsverbot?

18

Inwieweit fällt nach Auffassung der Bundesregierung die Teilnahme von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürgerinnen und Bürgern an im Ausland produzierten Sendungen von Roj TV A/S, z. B. an Diskussionsveranstaltungen oder durch Interviews, unter das Betätigungsverbot?

19

Welche anderen im Bundesgebiet zu empfangenden kurdischsprachigen Sender sind der Bundesregierung bekannt, die im Bundesgebiet zu empfangen sind?

a) Welche Gruppierungen sind für diese Sender verantwortlich?

b) Wie beurteilt die Bundesregierung die politische Ausrichtung dieser Sender?

20

Welche anderen Medien sind der Bundesregierung bekannt, aus denen sich kurdischstämmige Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland aber auch in der Türkei und dem Nahen Osten über die Sichtweise kurdischer Parteien und die Friedensvorschläge kurdischer Persönlichkeiten informieren können?

21

Inwieweit hält die Bundesregierung eine Verbotsaufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht wie im Oktober 2005 gegen das vom damaligen Bundesminister des Innern Otto Schily erlassene Betätigungsverbot der Zeitung Özgür Politika sowie der kurdischen Nachrichtenagentur MHA für möglich?

22

Verfolgen deutsche Geheimdienstbehörden neben den kurdischen auch die türkischen Medien in der Bundesrepublik Deutschland?

a) Wenn ja, welche Erkenntnisse im Hinblick auf „Verstöße gegen den Gedanken der Völkerfreundschaft“ insbesondere im Umgang gegenüber Kurden und Armeniern sowie religiösen Minderheiten innerhalb der Türkei wie Aleviten, Yeziden, Juden und Christen konnten hier festgestellt werden?

b) Wenn ja, welche Erkenntnisse im Hinblick auf eine „Glorifizierung des bewaffneten Kampfes“ der türkischen Armee – etwa bei den völkerrechtswidrigen Einmärschen und Bombardierungen des Nordirak – konnten hier festgestellt werden?

c) Wenn ja, inwieweit sind Verbotsmaßnahmen gegen türkische Medien innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Augen der Bundesregierung wünschenswert oder notwendig?

Berlin, den 17. September 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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