Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/1847
19.02.88
Sachgebiet 2129
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frau Hensel und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vollzug des § 14 Abfallgesetz (AbfG) (1)
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Maßnahmen zur Verhinderung der Vermischung von
Altöl mit PCB-haltigen Flüssigkeiten aus Transformatoren,
Kondensatoren und Hydraulik, zur schadlosen Entsorgung
solcher Abfälle und zur Erhaltung der Altölaufbereitung wurden
seit Anfang 1986 ergriffen?
Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden
möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich
a) getrennte Haltung zur Beseitigung,
b) Führung von Nachweisen über den Verbleib der Stoffe,
c) Kennzeichnung der Geräte, Hinweise auf
Vermischungsverbot,
und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht?
2. Inwieweit ist die Aufarbeitung von leichtflüchtigen chlorierten
Lösemitteln mit hochwertiger Technologie zu reinen
Ausgangsprodukten seit 1986 vorangekommen?
Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden
möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich
a) Rücknahmeverpflichtung der Hersteller,
b) Vermischungsverbot,
und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht?
3. Wurden seit Anfang 1986 kostruktive Verbesserungen der
Entleerungsvorrichtungen von Blechverpackungen (Kanister) mit
Kunststoffverschlüssen für schadstoffhaltige Füllgüter erzielt?
Wenn ja, in welchem Umfang werden noch Kanister mit nicht
verbesserter Entleerungsvorrichtung eingesetzt?
Wenn nein, warum wurde kein Verbot nach § 14 AbfG
ausgesprochen?
4. Welche Maßnahmen zur Verringerung der
Schadstoffbelastung des Hausmülls durch Biozide, die aus Füllgutresten von
Verpackungen für Holzschutzmittel herrühren, wurden seit
Anfang 1986 ergriffen?
Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden
möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich
a) Rücknahmeverpflichtung (Hersteller und Vertreiber) der
gebrauchten Behältnisse (einschließlich Füllgutreste),
b) Kennzeichnung der Behältnisse,
und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht?
5. Welche Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung
durch Behältnisse für Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel wurden seit Anfang 1986 ergriffen?
Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden
möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich
a) Rücknahmeverpflichtung verbunden mit Pflichtpfand,
b) Kennzeichnung,
und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht?
6. Welche Maßnahmen zur Verringerung von Packmitteln aus
PVC wurden seit Anfang 1986 ergriffen, wie haben sich diese
auf die Mengenentwicklung ausgewirkt?
Warum wurde bislang keine Kennzeichnungspflicht nach § 14
AbfG verordnet?
Wie ist die Haltung der kunststofferzeugenden Indust rie in
dieser Frage?
7. Welche Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung
durch Nickel-Cadmium-Akkumulatoren (offen) wurden seit
Anfang 1986 ergriffen, und wie haben sich diese ausgewirkt?
Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden
möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich
a) Kennzeichnungspflicht,
b) Nachweis des Verbleibs,
c) Rücknahmepflicht der Hersteller, .
und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht?
Wie erfolgt derzeit der Rücklauf bzw. die Entsorgung solcher
Akkumulatoren im einzelnen?
8. Welche Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung
durch Blei-Akkumulatoren für Geräte bzw. Starter-Batterien
wurden seit Anfang 1986 ergriffen, und wie haben sich diese
ausgewirkt?
Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden
möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich
a) Rücknahmeverpflichtung des Handels,
b) Pfanderhebung zur Sicherung der Rückgabe,
und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht?
Sind bereits Entscheidungen über freiwillige Vereinbarungen
für solche Akkumulatoren und für Primärbatterien gefallen?
Was beinhalten diese freiwilligen Vereinbarungen?
9. Welche Maßnahmen zur Verringerung der
Quecksilberbelastung des Hausmülls durch quecksilberhaltige Thermometer
wurden seit Anfang 1986 ergriffen, und wie haben sich diese
ausgewirkt?
Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden
möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich
a) getrennte Haltung zur Beseitigung,
b) Kennzeichnung,
c) Rücknahmeverpflichtung,
d) Verbot,
und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht?
Bonn, den 19. Februar 1988
Frau Hensel
Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion]