Vollzug des § 14 Abfallgesetz (AbfG) (1)
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Hensel und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Während der Beratungen zum Abfallgesetz im Jahre 1986 legte der Bundesminister des Innern dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages eine Liste mit 18 Problembereichen aus der Abfallwirtschaft vor, die nach Maßgabe des damaligen Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 14 Abfallbeseitigungsgesetz einer Lösung zugeführt werden sollten (Drucksache 10/5656, S. 81). Diese Liste hatte lediglich beispielhaften Charakter und keine verpflichtenden Wirkungen hinsichtlich ihrer Umsetzung, zumal seinerzeit der Ausgang der Beratungen des Deutschen Bundestages zu dem Gesetzesvorhaben noch offen war.
Die Bundesregierung nahm unmittelbar nach Verabschiedung des Abfallgesetzes ihre Arbeiten zur Umsetzung des neuen § 14 auf. Dabei diente die mit der vorliegenden Kleinen Anfrage angesprochene Liste des Bundesministers des Innern zwar als Leitlinie; jedoch mußten nach dem Auftrag des Gesetzgebers zur Neuordnung der Altölentsorgung (Erlaß der Altölverordnung bis zum 1. November 1987) als auch nach Gesichtspunkten der Schadstoff- und Mengenprobleme bei den unterschiedlichen Produkt- und Abfallgruppen Prioritäten gesetzt werden.
Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht über den Vollzug des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (Drucksache 11/756) ausführlich über alle von ihr inzwischen durchgeführten oder eingeleiteten Maßnahmen zur Umsetzung von § 14 AbfG berichtet. Die Bundesregierung hat darüber hinaus während der ausführlichen Beratungen des Berichts im Plenum und in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Fragen nach der Umsetzung der genannten Liste und zu weiteren Vorhaben Stellung genommen, die nach Redaktionsschluß ihres Berichts in Angriff genommen wurden. Ergänzend dazu wird zu den einzelnen Fragen – sofern über die schon durchgeführte Unterrichtung hinaus weitere Erkenntnisse gewonnen werden konnten – noch wie folgt Stellung genommen:
Fragen und Antworten9
Welche Maßnahmen zur Verhinderung der Vermischung von Altöl mit PCB-haltigen Flüssigkeiten aus Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulik, zur schadlosen Entsorgung solcher Abfälle und zur Erhaltung der Altölaufbereitung wurden seit Anfang 1986 ergriffen? Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich a) getrennte Haltung zur Beseitigung, b) Führung von Nachweisen über den Verbleib der Stoffe, c) Kennzeichnung der Geräte, Hinweise auf Vermischungsverbot, und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht?
Seit Anfang 1986 hat die Bundesregierung folgende Maßnahmen ergriffen:
- Die Überführung des Altölgesetzes in das Abfallgesetz. Für die Entsorgung von Altölen gelten alle Vorschriften des Abfallgesetzes, es sei denn, dafür geeignete Altöle werden einer Verwertung in nach § 4 BImSchG zugelassenen Anlagen zugeführt.
- Auf der Grundlage von § 5 a Abs. 2 AbfG wurde die Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 zur Sicherung der Altölsammlung und Aufarbeitung erlassen. Diese bestimmt, daß synthetische Ole auf der Basis von PCB sowie halogenhaltige Ersatzprodukte, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthalten sein können, von anderen Altölen getrennt gehalten, eingesammelt oder befördert und einer Entsorgung zugeführt werden müssen, und welche Altöle einer Aufarbeitung zugeführt werden dürfen. In § 2 AltölV sind hierzu Grenzwerte für Schadstoffe festgelegt, die eine Aufarbeitung erschweren oder sich in Zweitraffinaten anreichern können.
- Einflußnahme der Bundesregierung auf den deutschen Bergbau, dort anfallende Altöle getrennt zu halten und eine eigene Beseitigung vorzunehmen sowie baldmöglichst auf PCB-freie Hydraulikflüssigkeiten umzustellen.
- Koordinierung der Altöl-PCB-Analytik und Durchführung von Meßprogrammen.
- Überprüfung von PCB-Ersatzprodukten für Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen.
- Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit arbeitet im übrigen an einem Verordnungsentwurf zur PCB-VC-Problematik.
Zu a) Die getrennte Haltung bei der Entsorgung wird durch § 4 AltölV vorgeschrieben.
Zu b) Die Führung von Nachweisen erfolgt aufgrund Abfall-Nachweisverordnung in Verbindung mit der Abfallbestimmungsverordnung und der Altölverordnung.
Zu c) Die Kennzeichnung von betriebenen Transformatoren erfolgte nach einem entsprechenden Bund-Länder-Beschluß. Eine weitergehende Kennzeichnung ergibt sich nach Erlaß der PCB-PCT-VC-Verbots-Verordnung. Es besteht ein Vermischungsverbot von Altölen mit anderen Stoffen nach § 4 AltölV sowie ein faktisches Vermischungsverbot aufgrund Abfallnachweisverordnung unter Verwendung getrennter Begleitscheinsätze auf dem Wege der Entsorgung.
Inwieweit ist die Aufarbeitung von leichtflüchtigen chlorierten Lösemitteln mit hochwertiger Technologie zu reinen Ausgangsprodukten seit 1986 vorangekommen? Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich a) Rücknahmeverpflichtung der Hersteller, b) Vermischungsverbot, und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht?
Die Aufarbeitung von leichtflüchtigen chlorierten Lösemitteln zu Recyclingprodukten ist aufgrund des verschärften Vollzugs des Abfallgesetzes, insbesondere bei der Abfallverbrennung auf Hoher See, in den letzten Jahren verstärkt worden. Als Aufarbeitungstechnik kommt vorrangig die destillative Lösemittelrückgewinnung in Betracht. Überregionale Regenerationsbetriebe haben zwischenzeitlich ihre Destillationsanlagen erweitert und modernisiert, so daß in Verbindung mit einer flächendeckenden Entsorgungslogistik in wichtigen CKW-Anwendungsbereichen eine Aufarbeitung zu hochwertigen Lösemittelregeneraten bereits erfolgt. Beispielsweise trifft dies für die Aufarbeitung perchlorethenhaltiger Destillationsrückstände aus den chemischen Reinigungen zu.
Auch einzelne Großbetriebe der Metallbe- und -verarbeitung oder der Elektroindustrie, die einen wichtigen Einsatzbereich der CKW-Lösemittel darstellen, verfügen bereits über hochwertige Destillationsanlagen, um ihre CKW-Lösemittelabfälle aufzuarbeiten und im Kreislauf zu führen.
Für die Verwertung stark verunreinigter oder hochkorrosiver CKW-Lösemittelgemische wurden in den letzten Jahren mit Bundesmitteln die technischen Voraussetzungen geschaffen. Derzeit wird beispielsweise eine großtechnische, korrosionsfeste Destillationsanlage bei einem Lösemittelhersteller aus Mitteln des Bunde sministers für Umwelt gefördert, die auch für die Aufarbeitung von ca. 5 000 t/Jahr CKW-Lösemittelabfälle zu hochwertigen Lösemittelregeneraten vorgesehen ist.
Des weiteren wurde mit finanzieller Unterstützung des BMFT eine Technik entwickelt, mit der Methylenchlorid-Entlackungsbäder aufgearbeitet werden können. Mit dieser speziell entwickelten Wasserdampfdestillation werden inzwischen etwa 1 000 t/a Entlackungsbäder, die früher durch Seeverbrennung entsorgt wurden, der Verwertung zugeführt.
Die Getrennthaltung, das Vermischungsverbot und die Rücknahmepflicht von gebrauchten halogenhaltigen Lösemitteln sind für die Vermeidung und Verringerung von CKW-Abfällen und deren verstärkte Aufarbeitung von größter Bedeutung.
Aus diesem Grund bereitet der BMU derzeit einen Verordnungsentwurf nach § 14 Abs. 1 AbfG für die Entsorgung gebrauchter halogenhaltiger Lösemittel vor, der Regelungen für die Herkunftsbereiche der gebrauchten Lösemittel, ihre getrennte Haltung nach den wichtigsten leichtflüchtigen HKW-Lösemitteln und das Vermischungsverbot vorsieht und der Hersteller oder Händler von halogenierten Lösemitteln zur Rücknahme der gebrauchten Lösemittel verpflichten soll. Die zurückgenommenen Lösemittelgemische sollen vorrangig einer Verwertung zugeführt werden.
Wurden seit Anfang 1986 konstruktive Verbesserungen der Entleerungsvorrichtungen von Blechverpackungen (Kanister) mit Kunststoffverschlüssen für schadstoffhaltige Füllgüter erzielt? Wenn ja, in welchem Umfang werden noch Kanister mit nicht verbesserter Entleerungsvorrichtung eingesetzt? Wenn nein, warum wurde kein Verbot nach § 14 AbfG ausgesprochen?
Erste Probemuster von Kanistern mit verbesserter Entleerungsvorrichtung wurden von der Indust rie entwickelt. Solche Kanister sind jedoch noch nicht eingeführt, sie befinden sich noch in der Phase der Eignungsprüfung.
Welche Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffbelastung des Hausmülls durch Biozide, die aus Füllgutresten von Verpackungen für Holzschutzmittel herrühren, wurden seit Anfang 1986 ergriffen? Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich a) Rücknahmeverpflichtung (Hersteller und Vertreiber) der gebrauchten Behältnisse (einschließlich Füllgutreste), b) Kennzeichnung der Behältnisse, und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht?
Die Holzschutzmittel-Kommission hat auf der Sitzung im Dezember 1987 beschlossen, daß das Bundesgesundheitsamt bei seinen Begutachtungen für das Institut für Bautechnik künftig generell die Kennzeichnung der Holzschutzmittel-Gebinde mit dem Text zur Auflage macht: „Darf nicht in den Boden, in Gewässer oder in die Kanalisation gelangen! Unverbrauchten Rest und leeren Behälter zurückgeben — Nicht in den Hausmüll."
Die Umsetzung dieser Maßnahme ist in Vorbereitung.
Welche Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Behältnisse für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel wurden seit Anfang 1986 ergriffen? Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich a) Rücknahmeverpflichtung verbunden mit Pflichtpfand, b) Kennzeichnung, und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht?
Im Rahmen der stufenweisen Umsetzung des § 14 AbfG sind Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Behältnisse für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel in Vorbereitung. Hierzu wurde u. a. eine Studie („Anwendung und Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln") vergeben, die auch konzeptionelle Vorschläge für die umweltfreundliche Entsorgung von derartigen Behältnissen enthalten wird.
Welche Maßnahmen zur Verringerung von Packmitteln aus PVC wurden seit Anfang 1986 ergriffen, wie haben sich diese auf die Mengenentwicklung ausgewirkt? Warum wurde bislang keine Kennzeichnungspflicht nach § 14 AbfG verordnet? Wie ist die Haltung der kunststofferzeugenden Industrie in dieser Frage?
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erwartet bis Jahresmitte 1988 von den beteiligten Kreisen der Wirtschaft eigene Vorschläge zum Aufbau und stufenweisen Ausbau eines Recyclingsystems für Kunststoffverpackungsabfälle, also u. a. PVC. Darüber hinaus hat der Bundesumweltminister den Entwurf einer Verordnung über die Rücknahme und Verwertung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen vorgelegt.
Die Menge der PVC-haltigen Getränkeverpackungen hat sich im Bereich der Massengetränke in erster Linie durch Import erhöht. Der Bundesumweltminister strebt hinsichtlich einer generellen Materialkennzeichnung von Kunststoffprodukten auf der Grundlage von § 14 AbfG eine am abfallwirtschaftlich erreichbaren Ergebnis orientierte Lösung an. Die Kennzeichnung soll daher so erfolgen, daß die Vermeidung, die stoffliche oder energetische Verwertung und die sonstige umweltverträgliche Entsorgung von Kunststoffabfällen verbessert wird.
Hinsichtlich der Haltung der Kunststofferzeugenden Industrie verweist die Bundesregierung auf die vom Verband Kunststofferzeugende Industrie e.V. in Auftrag gegebene umfangreiche Studie „Verpacken ohne Kunststoff-ökologische und ökonomische Konsequenzen aus einem kunststofffreien Packmittelmarkt" vom Oktober 1987. Der Verband schildert aus seiner Sicht die Folgen einer begrenzten Substitution von PVC durch andere Materialien.
Welche Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Nickel-Cadmium-Akkumulatoren (offen) wurden seit Anfang 1986 ergriffen, und wie haben sich diese ausgewirkt? Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich a) Kennzeichnungspflicht, b) Nachweis des Verbleibs, c) Rücknahmepflicht der Hersteller, und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht? Wie erfolgt derzeit der Rücklauf bzw. die Entsorgung solcher Akkumulatoren im einzelnen?
Offene Nickel-Cadmium-Akkumulatoren werden als Notstromaggregate eingesetzt. Es handelt sich überwiegend um Anlagen aus einer Vielzahl einzelner Zellen. Bei der Erneuerung einer Anlage übernimmt der Lieferant die verbrauchten Zellen, die dann über den Metallhandel an Verarbeitungsfirmen verkauft werden.
§ 14 AbfG (Kennzeichnung, Rücknahme, Nachweis des Verbleibs) wird auf offene NiCd-Akkumulatoren nicht angewendet, da der Schrott als Wirtschaftsgut gehandelt wird.
Welche Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Blei-Akkumulatoren für Geräte bzw. Starter-Batterien wurden seit Anfang 1986 ergriffen, und wie haben sich diese ausgewirkt? Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich a) Rücknahmeverpflichtung des Handels, b) Pfanderhebung zur Sicherung der Rückgabe, und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht? Sind bereits Entscheidungen über freiwillige Vereinbarungen für solche Akkumulatoren und für Primärbatterien gefallen? Was beinhalten diese freiwilligen Vereinbarungen?
Starterbatterien einerseits, Blei-Gerätebatterien und Primärbatterien andererseits haben verschiedene Anwendungen, Hersteller und Märkte, so daß sie nicht gemeinsam betrachtet werden können.
a) Starterbatterien
Da die Bleigewinnung aus Starterbatterien wirtschaftlich ist, verläuft die Rücknahme über Werkstätten, Zubehörhandel etc. befriedigend (85 bis 90 % Rückgabequote). Der Handel erhält eine Vergütung auf den Bleiinhalt.
b) Gerätebatterien
Blei-Gerätebatterien werden i.d.R. zur Stromversorgung in kommerziellen Geräten benutzt. Die Rücknahme über Händler, Werkstätten usw. verläuft ähnlich befriedigend wie bei den Starterbatterien.
Die Bundesregierung verhandelt gegenwärtig mit den beteiligten Kreisen über eine freiwillige Vereinbarung zur weiteren Reduzierung des Schadstoffgehalts in Primärbatterien sowie über die Rücknahme der gebrauchten Gerätebatterien durch den Handel und deren Verwertung.
Welche Maßnahmen zur Verringerung der Quecksilberbelastung des Hausmülls durch quecksilberhaltige Thermometer wurden seit Anfang 1986 ergriffen, und wie haben sich diese ausgewirkt? Welche Ergebnisse erbrachte die Überprüfung der folgenden möglichen Maßnahmen nach § 14 AbfG, nämlich a) getrennte Haltung zur Beseitigung, b) Kennzeichnung, c) Rücknahmeverpflichtung, d) Verbot, und warum wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht?
Der jährliche Verbrauch an Quecksilber für Fieber- und Laborthermometer beträgt 13 t. Unter Berücksichtigung von Aufwand und Ergebnis wurden von der Bundesregierung mengenmäßig relevantere Bereiche in Angriff genommen.