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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Regelung für Lebens- und Rentenversicherungen in Reichsmark, die teilungsbedingt im Osten Deutschlands nicht in Anspruch genommen werden konnten

<span>Anzahl der betroffenen Personen und Beträge, unterbliebene Regelungsübernahme nach 1990 für Ostdeutschland, vorgesehene Maßnahmen</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

22.10.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1048007. 10. 2008

Regelung für Lebens- und Rentenversicherungen in Reichsmark, die teilungsbedingt im Osten Deutschlands nicht in Anspruch genommen werden konnten

der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Roland Claus, Dr. Barbara Höll, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In der Bundesrepublik Deutschland (vornehmlich in den neuen Bundesländern) gibt es Menschen, die im Besitz von Lebens- und Rentenversicherungen sind, die in Reichsmark abgeschlossen wurden und teilungsbedingt nicht in Anspruch genommen werden konnten. Bis heute hält dieser Zustand an. Im Einigungsvertrag wird in diesem Zusammenhang von „einer besonderen oder allgemeinen Abschlussgesetzgebung über die Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen“ gesprochen (Anlage I, Kapitel III, D II, Sachgebiet D – Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Ist der Bundesregierung bekannt, um wie viele Personen und um wie viele Verträge welcher Art es sich handelt?

2

Um welche Beträge geht es dabei (bitte nach Möglichkeit kleinsten und größten Betrag sowie den Durchschnitt angeben – jeweils für die seinerzeit vertraglich vereinbarte Summe und für heute zu erwartende Auszahlungsansprüche)?

3

Warum wurde der in der Bundesrepublik Deutschland praktizierte Umgang mit dieser Problematik (entsprechend dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955 in der Fassung vom 9. September 1964) nach 1990 nicht auf Betroffene der neuen Bundesländer angewandt?

4

Soll die im Einigungsvertrag angesprochene besondere oder allgemeine Abschlussgesetzgebung erfolgen?

a) Wenn ja, wann?

b) Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung zu tun, damit die Betroffenen (zumeist betagte Menschen) ihre Ansprüche erfolgreich geltend machen können?

Berlin, den 30. September 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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