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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Steuerliche Benachteiligung der Arbeitnehmer (G-SIG: 11001735)

Entwicklung von Steuerbelastung und Einkommen der Arbeitnehmer von 1982 bis 1992 im Vergleich zu Unternehmertätigkeit und Vermögen; Streichung des Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrags bei Einführung einer Arbeitnehmerpauschale von 2.000 DM und Anhebung der Kilometerpauschale; Besteuerung bisher steuerfreier Leistungen (Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit, Essensfreibetrag, Belegschaftsrabatte, Werbungskosten-Ersatzleistungen, Lohnersatzleistungen), Wegfall des Altersfreibetrags bei Anhebung des Altersentlastungsbetrags, Verschärfung im Bereich Sonderausgaben (Sozialversicherungsbeiträge, weitere Versicherungsbeiträge zur Zukunftsvorsorge, Bausparverträge) Dreizehntelung des Lohnsteuerabzugs und Umstellung der Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage, Ausdehnung der Pflicht zur Einkommensteuererklärung

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

04.05.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/201916.03.88

Steuerliche Benachteiligung der Arbeitnehmer

der Abgeordneten Dr. Apel, Dr. Spöri, Andres, Börnsen (Ritterhude), Daubertshäuser, Dreßler, Dr. Hauchler, Huonker, Ibrügger, Kastning, Dr. Klejdzinski, Matthäus-Maier, Dr. Mertens (Bottrop), Oesinghaus, Poß, Reschke, Schanz, Schmidt (Salzgitter), Westphal, Dr. Wieczorek, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Die überwiegende Mehrheit der Einkommensteuerpflichtigen und Einkommensteuerzahler sind Arbeitnehmer. Allein aus dieser Tatsache heraus wäre es folgerichtig, bei der Weiterentwicklung des Steuersystems und speziell bei Änderungen des Einkommensteuergesetzes besonderen Wert auf die Wahrung der berechtigten Belange der Arbeitnehmer zu legen. Die umfangreichen Steueränderungen der letzten Jahre haben aber die steuerliche Situation zum Nachteil der Arbeitnehmer verschlechtert.

Während der Unternehmensbereich massiv steuerlich entlastet wurde, ist die Steuerbelastung der Arbeitnehmer immer weiter angestiegen.

Für die nächsten Jahre drohen weitere massive steuerliche Nachteile für Arbeitnehmer. So plant die Bundesregierung für das Jahr 1990 z. B. den nach ihrer eigenen Auffassung verfassungsrechtlich geschützten Arbeitnehmerfreibetrag sowie den Weihnachtsfreibetrag, für den das gleiche gilt, zu streichen. Ferner ist u. a. vorgesehen, die Steuerfreiheit von Lohnzuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einzuschränken, den Essensfreibetrag aufzuheben, die Steuerfreiheit von Belegschaftsrabatten einzuschränken, die steuerfreien Werbungskosten-Ersatzleistungen des Arbeitgebers einzuschränken und weitere Lohnersatzleistungen in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Durch diese Maßnahmen werden nicht nur die Arbeitnehmer im Vergleich zu den anderen Steuerpflichtigen stark benachteiligt. Die beabsichtigten Änderungen führen dazu, daß Arbeitnehmer mit kleinen und mittleren Einkommen keine nennenswerte Steuersenkung erhalten und viele sogar mehr Steuern zahlen müssen als bisher. Im Gegensau dazu werden Groß- und Spitzenverdiener unverhältnismäßig stark entlastet. Die Umverteilung von unten nach oben erreicht damit eine neue Dimension.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

A. Entwicklung der Steuerbelastung

1. Wie hat sich die Steuerbelastung der Arbeitnehmer insgesamt in den einzelnen Jahren seit 1982 entwickelt, und wie schätzt die Bundesregierung die weitere Entwicklung bis zum Jahr 1992?

2. Wie hoch war das kassenmäßige Aufkommen der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer m den einzelnen Jahren seit 1982, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die weitere Aufkommensentwicklung für die einzelnen Jahre bis 1992 (mit und ohne Einbeziehung der geplanten Steueränderungen durch das Steuerpaket 1990)?

3. Wie hoch waren bzw. wie hoch schätzt die Bundesregierung für die einzelnen Jahre von 1982 bis 1992 den Anteil der Lohnsteuereinnahmen an den zusammengefaßten Einnahmen aus-veranlagter Einkommensteuer und Lohnsteuer sowie den Anteil der Lohnsteuer an den gesamten Steuereinnahmen?

4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den jeweils auf die Arbeitnehmer entfallenden Anteil an der veranlagten Einkommensteuer, und wie hoch waren bzw. schätzt die Bundesregierung die Erstattungsbeträge für die nach § 46 EStG zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmer?

5. Wie hoch waren bzw. wie hoch schätzt die Bundesregierung die Bruttolohn- und Gehaltssumme (einschl. Pensionen) und den Anteil der Lohnsteuereinnahmen hieran in den einzelnen Jahren von 1982 bis 1992?

6. Wie hat sich der Anteil der Bruttolohn- und Gehaltssumme am Volkseinkommen lt. volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung sowie der Anteil der Nettolohn- und Gehaltssumme an der Bruttolohn- und Gehaltssumme in den einzelnen Jahren seit 1982 entwickelt?

7. Wie hat sich im Vergleich hierzu der Anteil der Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen am Volkseinkommen sowie der Anteil der Nettoeinkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen am Bruttoeinkommen in den einzelnen Jahren seit 1982 entwickelt?

8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Berechnungen des Sachverständigenrates in seinem Jahresgutachten 1987/88 (Seite 110), wonach die Lohnquote der Arbeitnehmer von 73,8 v. H. im Jahr 1982 auf 68,8 v. H. im Jähr 1986 zurückgegangen ist und damit den tiefsten Stand seit 1970 erreicht hat, während der Anteil des Gewinneinkommens der Unternehmen zuzüglich des kalkulatorischen Unternehmerlohns von 20,4 v. H. in 1982 auf 25,5 v. H. in 1986 und damit auf den höchsten Stand seit 1970 angestiegen ist?

9. Wie schätzt die Bundesregierung die weitere Entwicklung der Einkommensverteilung bis 1992 ein?

10. Wie entwickelt sich in den einzelnen Jahren von 1986 bis 1992 bei Arbeitnehmern mit statistischem Durchschnittseinkommen, die a) ledig sind und keine Kinder haben, b) verheiratet sind und keine Kinderhaben, c) verheiratet sind und 2 Kinder haben, der Brutto-Jahresverdienst, das zu versteuernde Einkommen sowie die Belastung mit Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungspflichtbeiträgen (Fortführung der Antworten zur Frage E. 8. in Drucksache 10/3321 bzw. D. 1. in Drucksache 10/5266)?

11. Wie lauten die entsprechenden Zahlen für Arbeitnehmer, deren Brutto-Jahresverdienst dem Doppelten, Dreifachen bzw. Fünffachen des statistischen Durchschnittsverdienstes entsprechen?

B. Beabsichtigte Streichung des Arbeitnehmer- und des Weihnachtsfreibetrags

1. Was waren die ursprünglichen Gründe für die Einführung des Arbeitnehmerfreibetrags?

2. Wann und mit welchen Beträgen wurden der Arbeitnehmer- und der Weihnachtsfreibetrag eingeführt, und wann wurden diese Freibeträge auf welche Höhe, angehoben?

3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 29. Mai 1987) zum Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag nach § 19 Abs. 3 und 4 EStG, wonach zum einen „der Arbeitnehmer durch die sofortige und vollständige Steuererhebung durch Einbehaltung der Lohnsteuer beim Arbeitgeber gegenüber sonstigen einkommensteuerpflichtigen Steuerbürgern benachteiligt" werde und zum anderen „die Gewinnermittlungsvorschriften veranlagten Steuerpflichtigen in größerem Umfang legale Gestaltungsmöglichkeiten bieten, als sie Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. " ?

4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht angeführte steuerliche Benachteiligung der Arbeitnehmer durch die sofortige und vollständige Steuererhebung durch Einbehaltung der Lohnsteuer beim Arbeitgeber?

5. Wie hoch ist bereits der. Zinsnachteil durch den monatlichen, wöchentlichen odertäglichen Lohnsteuerabzug gegenüber der vierteljährlichen Leistung von Einkommensteuervorauszahlungen?

6. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Zinsnachteil durch die für 1990 vorgesehene Dreizehntelung der Lohnsteuertabelle (vgl. Frage F. 1)?

7. Wie viele Arbeitnehmer erhalten Erstattungen durch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich oder. eine Einkommensteuerveranlagung, wie hoch sind die durchschnittlichen Erstattungsbeträge, und wieviel Zeit vergeht durchschnittlich vom Ende des Kalenderjahres bis zur Auszahlung des Erstattungsbetrags?

8. In wie vielen Fälen führ n Einkommensteuerveranlagungen von selbständig Tätigen zu Nachzahlungen, wie hoch sind die durchschnittlichen Steuernachforderungen, und wieviel Zeit vergeht durchschnittlich vom Ende des Veranlagungszeitraums bis zur Zahlung der Steuernachforderungen?

9. Sieht die' Bundesregierung in der geplanten Verzinsung von Steueransprüchen einen Ausgleich für die Dreizehntelung sowie für den Wegfall des Arbeitnehmerfreibetrags und des Weihnachtsfreibetrags, und wie viele Arbeitnehmer werden nach Auffassung der Bundesregierung durch die geplante Verzinsung von Erstattungsansprüchen ab einer Mindestdauer von 15 Monaten vom Finanzamt Zinsen erhalten?

10. Mit wieviel Steuermehreinnahmen rechnet die Bundesregierung – isoliert betrachtet– bei der beabsichtigten Streichung des Arbeitnehmerfreibetrags und des Weihnachtsfreibetrags?

C. Änderungen im Bereich der Werbungskosten

1. Wie hoch sind die von Arbeitnehmern — in Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung, — in Anträgen auf Lohnsteuerjahresausgleich, — in Einkommensteuererklärungen durchschnittlich geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit?

2. Wie hoch schätzt die Bundesregierung diese Zahlen für das Jahr 1990?

3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch die Erhöhung des Werbungskosten-Pauschbetrags auf 2 000 DM bei gleichzeitiger Umbenennung in „Arbeitnehmerpauschale" bei isolierter Betrachtung – eintretenden Steuermindereinnahmen?

4. Welche Annahmen liegen der Schätzung der Bundesregie rung zugrunde, wonach die Erhöhung der sog. Arbeitnehmerpauschale auf 2 000 DM gegenüber dem zunächst vorgesehenen Betrag von 1 644 DM zu Steuermindereinnahmen von 1 Mrd. DM führt?

5. Wie viele Arbeitnehmer benutzen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung für die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte den eigenen Pkw, und in wie vielen Fällen liegt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über 19 km und in wie vielen Fällen über 35 km?

6. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch die Anhebung der Kilometer-Pauschale auf 0,50 DM/ Entfernungskilometer bei einer Werbungskostenpauschale von 2 000 DM entstehenden Steuermindereinnahmen?

7. Welche Einzelannahmen liegen der Schätzung der Bundesregierung zugrunde, wonach die Abschaffung des Arbeitnehmer- und des Weihnachtsfreibetrages zusammen mit der Erhöhung des Werbungskosten-Pauschbetrags auf 2 000 DM (Arbeitnehmerpauschale) und der Erhöhung der Kilometerpauschale zu Steuermehreinnahmen von 1,2 Mrd. DM führen?

8. Wie viele Arbeitnehmer machen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, und in wie vielen Fällen liegen die Kosten über 800 DM im Jahr?

9. Hält die Bundesregierung es verfassungsrechtlich für zulässig, die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Arbeitnehmern auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, bei selbständig Tätigen aber die Kosten weiterhin in vollem Umfang steuermindernd zum Abzug zuzulassen?

D. Besteuerung bisher steuerfreier Leistungen

1. Wie viele Arbeitnehmer erhalten bislang aufgrund von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeit?

2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die von ihr geplante Besteuerung der bislang steuerfreien Zuschläge bei Steuerpflichtigen – auch bei Berücksichtigung der geplanten Tarifänderungen – zu Mehrsteuern von über 1 000 DM führen kann?

3. Welche Annahmen hat die Bundesregierung bei ihrer bisherigen Schätzung, daß die Besteuerung der Zuschläge zu Mehreinnahmen von 300 Mio. DM führt und damit ca. ein Viertel der bisher steuerfreien Zuschläge künftig steuerpflichtig werden, zugrunde gelegt, und wie hoch ist nach der geplanten Übergangsregelung das Mehraufkommen in den einzelnen Entstehungsjahren 1990, 1991 und 1992?

4. Welche Anteile des aufgrund der Streichung des Absatzes 1 des § 3 b EStG von der Bundesregierung erwarteten Mehraufkommens von 300 Mio. DM entfallen jeweils auf — die Steuerpflicht der Antrittsgebühr, — die einheitlichen Sätze des § 3 b Abs. 2 EStG, — die zeitliche Begrenzung der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 3 b Abs. 3 Nr. 2 EStG, — die zeitliche Begrenzung der Nachtarbeit nach § 3 b Abs. 3 Nr. 3 EStG?

5. Ist es das Ziel der Bundesregierung, die neu in die Steuerpflicht einbezogenen Zuschläge auch der Sozialabgabepflicht zu unterwerfen, und wenn ja, mit welcher zusätzlichen Belastung durch Sozialabgaben ist für die Arbeitnehmer insgesamt in den einzelnen Jahren von 1990 bis 1992 zu rechnen?

6. Wie hoch sind nach dem Referentenentwurf eines Steuerreformgesetzes 1990 die Steuerbelastungen 1988, 1990, 1991 und 1992 für einen verheirateten Rotationsdrucker ohne Kinder in Tarifgruppe L 6 bei einem Grundlohn von 20 DM je Stunde mit tarifvertraglich vereinbarten — 115 Nachtzuschlägen von 23 % für die Zeit von 19.30 Uhr bis 24.00 Uhr, von 45 % für die Zeit von 0.00 Uhr bis 4.15 Uhr, — 18 Sonntagszuschlägen von 88 % für die Zeit von Sonntag, 19.30 Uhr bis Montag, 4.15 Uhr, — 7 Feiertagszuschlägen von 150 % für die Zeit von 19.30 Uhr bis 4.15 Uhr, — 1 Zuschlag für den 1. Mai von 150 % für die Zeit von 19.30 Uhr bis 4.15 Uhr, — 26 Antrittsgebühren für Sonn- und Feiertage von je 106,70 DM unter Berücksichtigung der Tatsache, daß für die auf die Nachtzeit entfallende Sonn- und Feiertagsarbeit nach den Durchführungsbestimmungen zu § 8 des Manteltarifvertrags zusätzlich ein Nachtarbeitszuschlag gezahlt wird?

7. Wie viele Arbeitnehmer erhalten z. Z. Steuererleichterungen durch den steuerfreien Essensfreibetrag von bis zu 1,50 DM täglich?

8. Von welchen Annahmen geht die Bundesregierung bei ihrer Schätzung aus, daß die Streichung des Essensfreibetrags zu Steuermehreinnahmen von 1 Mrd. DM führt?

9. Geht die Bundesregierung davon aus, daß die Arbeitgeber bei Wegfall des Essensfreibetrags wie bisher ihren Arbeitnehmern unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb gewähren bzw. Zuschüsse an eine Kantine, Gaststätte oder dergleichen zur Verbilligung von Mahlzeiten leisten?

10. Führt der geplante Wegfall des Essensfreibetrags dazu, daß jeweils der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Vorteil ermittelt werden muß und bei ihm zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen wird, oder plant die Bundesregierung, eine pauschale Besteuerung durch den Arbeitgeber zuzulassen?

11. Ist es das Ziel der Bundesregierung, die bei Wegfall des steuerfreien Essensfreibetrags steuerpflichtig werdenden Beträge auch der Sozialabgabepflicht zu unterwerfen, und wenn ja, mit welcher zusätzlichen Belastung mit Sozialabgaben ist für die Arbeitnehmer insgesamt zu rechnen?

12. Wie viele Arbeitnehmer erhalten nach Schätzung der Bundesregierung bislang von ihrem Arbeitgeber steuerfreie Belegschaftsrabatte?

13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die von ihr geplante Besteuerung der Belegschaftsrabatte im Einzelfall zu Mehrsteuern von mehreren 1 000 DM führen kann, so daß sich selbst bei Einbeziehung der Tarifsenkung unter dem Strich eine erhebliche Mehrbelastung ergibt?

14. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Mehreinnahmen durch die geplante Besteuerung von Belegschaftsrabatten ohne Berücksichtigung der Mindereinnahmen durch Anhebung der Trinkgeld-Pauschale, und von welchen Annahmen ist die Bundesregierung bei ihrer Schätzung ausgegangen?

15. Kann die Bundesregierung ausschließen, daß bei der von ihr geplanten Regelung zur Besteuerung von Belegschaftsrabatten Arbeitnehmer künftig auch Rabatte besteuern müssen, die nicht höher sind als Rabatte, die fremden Dritten im Einzelfall von dem Unternehmen eingeräumt werden (z. B. Preisnachlässe im Kraftfahrzeughandel)?

16. Plant die Bundesregierung auch Rabatte, .die ein Arbeitnehmer wegen der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen von anderen Unternehmen erhält (z. B. andere Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb eines Konzerns), zu besteuern?

17. Ist es das Ziel der Bundesregierung, die neu in die Steuerpflicht einbezogenen Belegschaftsrabatte auch der Sozialabgabepflicht zu unterwefen, und wenn ja, mit welcher zusätzlichen Belastung mit Sozialabgaben ist für die Arbeitnehmer insgesamt zu rechnen?

18. Welche bislang steuerfreien Werbungskosten-Ersatzleistungen des Arbeitgebers sollen künftig besteuert werden?

19. Von welchen Annahmen geht die Bundesregierung bei ihrer Schätzung aus, daß die Einschränkung der steuerfreien Werbungskosten-Ersatzleistungen zu laufenden Mehreinnahmen von 200 Mio. DM und zu einmaligen Mehreinnahmen im Entstehungsjahr 1990 von 500 Mio. DM führen wird?

20. Welche Lohnersatzleistungen sollen künftig neu in den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG einbezogen werden?

21. Wie viele Arbeitnehmer sind durch die Ausdehnung des Progressionsvorbehaltes auf weitere Lohnersatzleistungen betroffen, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die hierdurch eintretenden durchschnittlichen Steuermehrbelastungen?

22. Von welchen Annahmen ist die Bundesregierung bei ihrer Schätzung ausgegangen, daß die Ausdehnung des Progressionsvorbehaltes auf weitere Lohnersatzleistungen zu Steuermehreinnahmen von 500 Mio. DM führen wird?

23. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer bzw. ehemaligen Arbeitnehmer, die im -Jahre 1990 von dem Wegfall des Altersfreibetrags von 720/1440 DM betroffen sein werden, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer, die den gleichzeitig auf 3 720 DM angehobenen Altersentlastungsbetrag erhalten werden?

24. Von welchen Einzelannahmen ist die Bundesregierung bei ihrer Schätzung, daß die Streichung des Altersfreibetrags zu Mehreinnahmen von 420 Mio. DM und die Anhebung des Altersentlastungsbetrags zu Mindereinnahmen von 120 Mio. DM führen wird, ausgegangen?

E. Verschärfung im Bereich der Sonderausgaben

1. Wie viele Arbeitnehmer sind sozialabgabepflichtig, wie hoch sind die durchschnittlichen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer und in welcher Höhe werden von Arbeitnehmern in Anträgen auf Lohnsteuerjahresausgleich bzw. in Einkommensteuererklärungen im Durchschnitt weitere Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht?

2. Wie haben sich die steuerlichen Höchstbeträge für die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben von 1982 bis heute für a) ledige Arbeitnehmer ohne Kinder, b) ledige Arbeitnehmer mit einem Kind oder zwei Kindern, c) verheiratete Arbeitnehmer ohne Kinder, d) verheiratete Arbeitnehmer mit einem Kind oder mit zwei, drei 'oder vier Kindern entwickelt?

3. Bei welchem Brutto-Jahresverdienst wurden im Jahr 1982 bzw. werden nach Schätzung der Bundesregierung in den Jahren 1988 und 1990 allein durch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung diese Höchstbeträge erreicht bzw. überschritten?

4. Wie hoch war in 1982 und wie hoch schätzt die Bundesregierung für das Jahr 1988 bzw. 1990 den Anteil der Arbeitnehmer, die bereits die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nicht in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen können?

5. Wie ändert sich dieser Anteil durch. die geplante Neuregelung des Vorwegabzugs von Vorsorgeaufwendungen, und welcher Anteil an den für das Entstehungsjahr 1990 geschätzten Steuermindereinnahmen von 900 Mio. DM entfällt hiervon auf Arbeitnehmer?

6. Wie läßt sich die Tatsache, daß der Zukunftssicherungsfreibetrag gestrichen, der Pauschsteuersatz für Zukunftssicherungsleistungen um die Hälfte erhöht und die Absetzbarkeit der Bausparbeiträge auf die Hälfte eingeschränkt werden sollen, mit Äußerungen der Bundesregierung vereinbaren, daß der eigenverantwortlichen Zukunftsvorsorge der Bürger eine große Bedeutung zukommt, nachdem sie bereits 1986 den zusätzlichen Sonderausgaben-Höchstbetrag für Kinder von 600 DM (900 DM) abgeschafft hat?

7. Wie hoch ist der . Anteil der Arbeitnehmer, die bislang in Lohnsteuerermäßigungsanträgen, Anträgen auf Lohnsteuerjahresausgleich oder Einkommensteuererklärungen Sonderausgaben über den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 270 DM bzw. 540 DM hinaus geltend gemacht haben, und wie hoch sind die durchschnittlich geltend gemachten Sonderausgaben?

8. Von welchen Annahmen ist die Bundesregierung bei ihrer Schätzung ausgegangen, daß die beabsichtigte Streichung des Sonderausgaben-Pauschbetrags zu Steuermehreinnahmen von 500 Mio. DM führt, und wie hoch ist der hiervon auf Arbeitnehmer entfallende Anteil?

9. Trifft es zu, daß durch die Abschaffung des Sonderausgaben- Pauschbetrags in Zukunft jeder Arbeitnehmer, der Kirchensteuer bezahlt, nur durch einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich bzw. eine Einkommensteuererklärung vermeiden kann, daß er mehr als die gesetzlich geschuldete Lohn-/ Einkommensteuer zahlt?

10. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer, die allein durch diese Maßnahme gezwungen werden, in Zukunft einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich zu stellen?

F. Belastungsverschiebungen zu Lasten der Arbeitnehmer durch technische Änderungen des Lohnsteuerabzugs und der Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage

1. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch die beabsichtigte Neufassung der Lohnsteuer-Monatstabelle (Aufteilung der Jahreslohnsteuertabelle in 13 Teilbeträge) — sog. Dreizehntelung — in den einzelnen Monaten des Kalenderjahres 1990 anfallenden Mehreinnahmen?

2. Wieviel mehr an Lohnsteuer hat gegenüber der bisherigen Systematik der Lohnsteuertabelle durch diese Maßnahme ein lediger Arbeitnehmer mit statistischem Durchschnittsverdienst in den einzelnen Monaten des Kalenderjahrs 1990 zu zahlen, wenn davon ausgegangen wird, daß er a) kein Weihnachtsgeld erhält, b) Weihnachtsgeld im Monat Dezember in Höhe von 600 DM erhält, c) Weihnachtsgeld im Monat Dezember in Höhe eines normalen Monatslohns erhält?

3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß durch die geplante Umstellung der Systematik der Lohnsteuertabellen die steuerliche Benachteiligung der Arbeitnehmer gegenüber sonstigen Einkommensteuerpflichtigen noch weiter verschärft wird, weil dann die Arbeitnehmer im Ergebnis bereits ab Beginn des Kalenderjahres Vorauszahlungen auf ihr Weihnachtsgeld leisten müssen?

4. Hält die Bundesregierung die beabsichtigte Systemumstellung der Lohnsteuertabellen auch bei Arbeitnehmern, die kein Weihnachtsgeld erhalten, für gerechtfertigt?

5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuermehreinnahmen, die dadurch entstehen, daß in der Monatslohnsteuertabelle künftig eine Abrundung der Lohnsteuerbeträge nach unten auf den nächsten durch zehn teilbaren Pfennigbetrag unterbleiben soll?

6. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuermehreinnahmen, die dadurch entstehen, daß für die Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen nicht mehr auf einen durch 54, sondern auf einen durch 39 teilbaren Betrag abzurunden ist?

7. Von welchen Annahmen ist die Bundesregierung bei ihrer Schätzung, daß die Umstellung der Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage auf die Finanzämter 1990 zu Mehreinnahmen von 2,3 Mrd. DM führt, ausgegangen?

8. Wie hoch ist der mit dieser Maßnahme verbundene Einkommensverlust im Jahr 1990 für Arbeitnehmer, denen eine Arbeitnehmersparzulage zusteht und die a) ledig sind, b) verheiratet sind und keine Kinder haben, c) verheiratet sind und drei oder mehr Kinder haben?

G. Ausdehnung der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

1. Wie hat sich seit 1982 die Zahl der Arbeitnehmer entwickelt, die nach § 46 EStG eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die weitere Entwicklung bis 1992 (jeweils getrennt nach ledigen und verheirateten Arbeitnehmern)?

2. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer, die ab 1990 wegen der Ausdehnung des Progressionsvorbehalts eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen?

3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer, die ab 1990 wegen der Ausdehnung der Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung auf alle Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben, zusätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen?

4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer, die ab 1990 wegen der Ausdehnung der Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung auf alle Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde, zusätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen?

Fragen76

1

Wie hat sich die Steuerbelastung der Arbeitnehmer insgesamt in den einzelnen Jahren seit 1982 entwickelt, und wie schätzt die Bundesregierung die weitere Entwicklung bis zum Jahr 1992?

2

Wie hoch war das kassenmäßige Aufkommen der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer m den einzelnen Jahren seit 1982, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die weitere Aufkommensentwicklung für die einzelnen Jahre bis 1992 (mit und ohne Einbeziehung der geplanten Steueränderungen durch das Steuerpaket 1990)?

3

Wie hoch waren bzw. wie hoch schätzt die Bundesregierung für die einzelnen Jahre von 1982 bis 1992 den Anteil der Lohnsteuereinnahmen an den zusammengefaßten Einnahmen aus-veranlagter Einkommensteuer und Lohnsteuer sowie den Anteil der Lohnsteuer an den gesamten Steuereinnahmen?

4

Wie hoch schätzt die Bundesregierung den jeweils auf die Arbeitnehmer entfallenden Anteil an der veranlagten Einkommensteuer, und wie hoch waren bzw. schätzt die Bundesregierung die Erstattungsbeträge für die nach § 46 EStG zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmer?

5

Wie hoch waren bzw. wie hoch schätzt die Bundesregierung die Bruttolohn- und Gehaltssumme (einschl. Pensionen) und den Anteil der Lohnsteuereinnahmen hieran in den einzelnen Jahren von 1982 bis 1992?

6

Wie hat sich der Anteil der Bruttolohn- und Gehaltssumme am Volkseinkommen lt. volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung sowie der Anteil der Nettolohn- und Gehaltssumme an der Bruttolohn- und Gehaltssumme in den einzelnen Jahren seit 1982 entwickelt?

7

Wie hat sich im Vergleich hierzu der Anteil der Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen am Volkseinkommen sowie der Anteil der Nettoeinkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen am Bruttoeinkommen in den einzelnen Jahren seit 1982 entwickelt?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die Berechnungen des Sachverständigenrates in seinem Jahresgutachten 1987/88 (Seite 110), wonach die Lohnquote der Arbeitnehmer von 73,8 v. H. im Jahr 1982 auf 68,8 v. H. im Jähr 1986 zurückgegangen ist und damit den tiefsten Stand seit 1970 erreicht hat, während der Anteil des Gewinneinkommens der Unternehmen zuzüglich des kalkulatorischen Unternehmerlohns von 20,4 v. H. in 1982 auf 25,5 v. H. in 1986 und damit auf den höchsten Stand seit 1970 angestiegen ist?

9

Wie schätzt die Bundesregierung die weitere Entwicklung der Einkommensverteilung bis 1992 ein?

10

Wie entwickelt sich in den einzelnen Jahren von 1986 bis 1992 bei Arbeitnehmern mit statistischem Durchschnittseinkommen, die a) ledig sind und keine Kinder haben, b) verheiratet sind und keine Kinderhaben, c) verheiratet sind und 2 Kinder haben, der Brutto-Jahresverdienst, das zu versteuernde Einkommen sowie die Belastung mit Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungspflichtbeiträgen (Fortführung der Antworten zur Frage E. 8. in Drucksache 10/3321 bzw. D. 1. in Drucksache 10/5266)?

11

Wie lauten die entsprechenden Zahlen für Arbeitnehmer, deren Brutto-Jahresverdienst dem Doppelten, Dreifachen bzw. Fünffachen des statistischen Durchschnittsverdienstes entsprechen?

1

Was waren die ursprünglichen Gründe für die Einführung des Arbeitnehmerfreibetrags?

2

Wann und mit welchen Beträgen wurden der Arbeitnehmer- und der Weihnachtsfreibetrag eingeführt, und wann wurden diese Freibeträge auf welche Höhe, angehoben?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 29. Mai 1987) zum Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag nach § 19 Abs. 3 und 4 EStG, wonach zum einen „der Arbeitnehmer durch die sofortige und vollständige Steuererhebung durch Einbehaltung der Lohnsteuer beim Arbeitgeber gegenüber sonstigen einkommensteuerpflichtigen Steuerbürgern benachteiligt" werde und zum anderen „die Gewinnermittlungsvorschriften veranlagten Steuerpflichtigen in größerem Umfang legale Gestaltungsmöglichkeiten bieten, als sie Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. " ?

4

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht angeführte steuerliche Benachteiligung der Arbeitnehmer durch die sofortige und vollständige Steuererhebung durch Einbehaltung der Lohnsteuer beim Arbeitgeber?

5

Wie hoch ist bereits der. Zinsnachteil durch den monatlichen, wöchentlichen odertäglichen Lohnsteuerabzug gegenüber der vierteljährlichen Leistung von Einkommensteuervorauszahlungen?

6

Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Zinsnachteil durch die für 1990 vorgesehene Dreizehntelung der Lohnsteuertabelle (vgl. Frage F. 1)?

7

Wie viele Arbeitnehmer erhalten Erstattungen durch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich oder. eine Einkommensteuerveranlagung, wie hoch sind die durchschnittlichen Erstattungsbeträge, und wieviel Zeit vergeht durchschnittlich vom Ende des Kalenderjahres bis zur Auszahlung des Erstattungsbetrags?

8

In wie vielen Fälen führ n Einkommensteuerveranlagungen von selbständig Tätigen zu Nachzahlungen, wie hoch sind die durchschnittlichen Steuernachforderungen, und wieviel Zeit vergeht durchschnittlich vom Ende des Veranlagungszeitraums bis zur Zahlung der Steuernachforderungen?

9

Sieht die' Bundesregierung in der geplanten Verzinsung von Steueransprüchen einen Ausgleich für die Dreizehntelung sowie für den Wegfall des Arbeitnehmerfreibetrags und des Weihnachtsfreibetrags, und wie viele Arbeitnehmer werden nach Auffassung der Bundesregierung durch die geplante Verzinsung von Erstattungsansprüchen ab einer Mindestdauer von 15 Monaten vom Finanzamt Zinsen erhalten?

10

Mit wieviel Steuermehreinnahmen rechnet die Bundesregierung – isoliert betrachtet– bei der beabsichtigten Streichung des Arbeitnehmerfreibetrags und des Weihnachtsfreibetrags?

1

Wie hoch sind die von Arbeitnehmern — in Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung, — in Anträgen auf Lohnsteuerjahresausgleich, — in Einkommensteuererklärungen durchschnittlich geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit?

2

Wie hoch schätzt die Bundesregierung diese Zahlen für das Jahr 1990?

3

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch die Erhöhung des Werbungskosten-Pauschbetrags auf 2 000 DM bei gleichzeitiger Umbenennung in „Arbeitnehmerpauschale" bei isolierter Betrachtung – eintretenden Steuermindereinnahmen?

4

Welche Annahmen liegen der Schätzung der Bundesregie rung zugrunde, wonach die Erhöhung der sog. Arbeitnehmerpauschale auf 2 000 DM gegenüber dem zunächst vorgesehenen Betrag von 1 644 DM zu Steuermindereinnahmen von 1 Mrd. DM führt?

5

Wie viele Arbeitnehmer benutzen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung für die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte den eigenen Pkw, und in wie vielen Fällen liegt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über 19 km und in wie vielen Fällen über 35 km?

6

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch die Anhebung der Kilometer-Pauschale auf 0,50 DM/ Entfernungskilometer bei einer Werbungskostenpauschale von 2 000 DM entstehenden Steuermindereinnahmen?

7

Welche Einzelannahmen liegen der Schätzung der Bundesregierung zugrunde, wonach die Abschaffung des Arbeitnehmer- und des Weihnachtsfreibetrages zusammen mit der Erhöhung des Werbungskosten-Pauschbetrags auf 2 000 DM (Arbeitnehmerpauschale) und der Erhöhung der Kilometerpauschale zu Steuermehreinnahmen von 1,2 Mrd. DM führen?

8

Wie viele Arbeitnehmer machen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, und in wie vielen Fällen liegen die Kosten über 800 DM im Jahr?

9

Hält die Bundesregierung es verfassungsrechtlich für zulässig, die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Arbeitnehmern auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, bei selbständig Tätigen aber die Kosten weiterhin in vollem Umfang steuermindernd zum Abzug zuzulassen?

1

Wie viele Arbeitnehmer erhalten bislang aufgrund von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeit?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die von ihr geplante Besteuerung der bislang steuerfreien Zuschläge bei Steuerpflichtigen – auch bei Berücksichtigung der geplanten Tarifänderungen – zu Mehrsteuern von über 1 000 DM führen kann?

3

Welche Annahmen hat die Bundesregierung bei ihrer bisherigen Schätzung, daß die Besteuerung der Zuschläge zu Mehreinnahmen von 300 Mio. DM führt und damit ca. ein Viertel der bisher steuerfreien Zuschläge künftig steuerpflichtig werden, zugrunde gelegt, und wie hoch ist nach der geplanten Übergangsregelung das Mehraufkommen in den einzelnen Entstehungsjahren 1990, 1991 und 1992?

4

Welche Anteile des aufgrund der Streichung des Absatzes 1 des § 3 b EStG von der Bundesregierung erwarteten Mehraufkommens von 300 Mio. DM entfallen jeweils auf — die Steuerpflicht der Antrittsgebühr, — die einheitlichen Sätze des § 3 b Abs. 2 EStG, — die zeitliche Begrenzung der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 3 b Abs. 3 Nr. 2 EStG, — die zeitliche Begrenzung der Nachtarbeit nach § 3 b Abs. 3 Nr. 3 EStG?

5

Ist es das Ziel der Bundesregierung, die neu in die Steuerpflicht einbezogenen Zuschläge auch der Sozialabgabepflicht zu unterwerfen, und wenn ja, mit welcher zusätzlichen Belastung durch Sozialabgaben ist für die Arbeitnehmer insgesamt in den einzelnen Jahren von 1990 bis 1992 zu rechnen?

6

Wie hoch sind nach dem Referentenentwurf eines Steuerreformgesetzes 1990 die Steuerbelastungen 1988, 1990, 1991 und 1992 für einen verheirateten Rotationsdrucker ohne Kinder in Tarifgruppe L 6 bei einem Grundlohn von 20 DM je Stunde mit tarifvertraglich vereinbarten — 115 Nachtzuschlägen von 23 % für die Zeit von 19.30 Uhr bis 24.00 Uhr, von 45 % für die Zeit von 0.00 Uhr bis 4.15 Uhr, — 18 Sonntagszuschlägen von 88 % für die Zeit von Sonntag, 19.30 Uhr bis Montag, 4.15 Uhr, — 7 Feiertagszuschlägen von 150 % für die Zeit von 19.30 Uhr bis 4.15 Uhr, — 1 Zuschlag für den 1. Mai von 150 % für die Zeit von 19.30 Uhr bis 4.15 Uhr, — 26 Antrittsgebühren für Sonn- und Feiertage von je 106,70 DM unter Berücksichtigung der Tatsache, daß für die auf die Nachtzeit entfallende Sonn- und Feiertagsarbeit nach den Durchführungsbestimmungen zu § 8 des Manteltarifvertrags zusätzlich ein Nachtarbeitszuschlag gezahlt wird?

7

Wie viele Arbeitnehmer erhalten z. Z. Steuererleichterungen durch den steuerfreien Essensfreibetrag von bis zu 1,50 DM täglich?

8

Von welchen Annahmen geht die Bundesregierung bei ihrer Schätzung aus, daß die Streichung des Essensfreibetrags zu Steuermehreinnahmen von 1 Mrd. DM führt?

9

Geht die Bundesregierung davon aus, daß die Arbeitgeber bei Wegfall des Essensfreibetrags wie bisher ihren Arbeitnehmern unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb gewähren bzw. Zuschüsse an eine Kantine, Gaststätte oder dergleichen zur Verbilligung von Mahlzeiten leisten?

10

Führt der geplante Wegfall des Essensfreibetrags dazu, daß jeweils der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Vorteil ermittelt werden muß und bei ihm zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen wird, oder plant die Bundesregierung, eine pauschale Besteuerung durch den Arbeitgeber zuzulassen?

11

Ist es das Ziel der Bundesregierung, die bei Wegfall des steuerfreien Essensfreibetrags steuerpflichtig werdenden Beträge auch der Sozialabgabepflicht zu unterwerfen, und wenn ja, mit welcher zusätzlichen Belastung mit Sozialabgaben ist für die Arbeitnehmer insgesamt zu rechnen?

12

Wie viele Arbeitnehmer erhalten nach Schätzung der Bundesregierung bislang von ihrem Arbeitgeber steuerfreie Belegschaftsrabatte?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die von ihr geplante Besteuerung der Belegschaftsrabatte im Einzelfall zu Mehrsteuern von mehreren 1 000 DM führen kann, so daß sich selbst bei Einbeziehung der Tarifsenkung unter dem Strich eine erhebliche Mehrbelastung ergibt?

14

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Mehreinnahmen durch die geplante Besteuerung von Belegschaftsrabatten ohne Berücksichtigung der Mindereinnahmen durch Anhebung der Trinkgeld-Pauschale, und von welchen Annahmen ist die Bundesregierung bei ihrer Schätzung ausgegangen?

15

Kann die Bundesregierung ausschließen, daß bei der von ihr geplanten Regelung zur Besteuerung von Belegschaftsrabatten Arbeitnehmer künftig auch Rabatte besteuern müssen, die nicht höher sind als Rabatte, die fremden Dritten im Einzelfall von dem Unternehmen eingeräumt werden (z. B. Preisnachlässe im Kraftfahrzeughandel)?

16

Plant die Bundesregierung auch Rabatte, .die ein Arbeitnehmer wegen der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen von anderen Unternehmen erhält (z. B. andere Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb eines Konzerns), zu besteuern?

17

Ist es das Ziel der Bundesregierung, die neu in die Steuerpflicht einbezogenen Belegschaftsrabatte auch der Sozialabgabepflicht zu unterwefen, und wenn ja, mit welcher zusätzlichen Belastung mit Sozialabgaben ist für die Arbeitnehmer insgesamt zu rechnen?

18

Welche bislang steuerfreien Werbungskosten-Ersatzleistungen des Arbeitgebers sollen künftig besteuert werden?

19

Von welchen Annahmen geht die Bundesregierung bei ihrer Schätzung aus, daß die Einschränkung der steuerfreien Werbungskosten-Ersatzleistungen zu laufenden Mehreinnahmen von 200 Mio. DM und zu einmaligen Mehreinnahmen im Entstehungsjahr 1990 von 500 Mio. DM führen wird?

20

Welche Lohnersatzleistungen sollen künftig neu in den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG einbezogen werden?

21

Wie viele Arbeitnehmer sind durch die Ausdehnung des Progressionsvorbehaltes auf weitere Lohnersatzleistungen betroffen, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die hierdurch eintretenden durchschnittlichen Steuermehrbelastungen?

22

Von welchen Annahmen ist die Bundesregierung bei ihrer Schätzung ausgegangen, daß die Ausdehnung des Progressionsvorbehaltes auf weitere Lohnersatzleistungen zu Steuermehreinnahmen von 500 Mio. DM führen wird?

23

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer bzw. ehemaligen Arbeitnehmer, die im -Jahre 1990 von dem Wegfall des Altersfreibetrags von 720/1440 DM betroffen sein werden, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer, die den gleichzeitig auf 3 720 DM angehobenen Altersentlastungsbetrag erhalten werden?

24

Von welchen Einzelannahmen ist die Bundesregierung bei ihrer Schätzung, daß die Streichung des Altersfreibetrags zu Mehreinnahmen von 420 Mio. DM und die Anhebung des Altersentlastungsbetrags zu Mindereinnahmen von 120 Mio. DM führen wird, ausgegangen?

1

Wie viele Arbeitnehmer sind sozialabgabepflichtig, wie hoch sind die durchschnittlichen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer und in welcher Höhe werden von Arbeitnehmern in Anträgen auf Lohnsteuerjahresausgleich bzw. in Einkommensteuererklärungen im Durchschnitt weitere Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht?

2

Wie haben sich die steuerlichen Höchstbeträge für die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben von 1982 bis heute für a) ledige Arbeitnehmer ohne Kinder, b) ledige Arbeitnehmer mit einem Kind oder zwei Kindern, c) verheiratete Arbeitnehmer ohne Kinder, d) verheiratete Arbeitnehmer mit einem Kind oder mit zwei, drei 'oder vier Kindern entwickelt?

3

Bei welchem Brutto-Jahresverdienst wurden im Jahr 1982 bzw. werden nach Schätzung der Bundesregierung in den Jahren 1988 und 1990 allein durch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung diese Höchstbeträge erreicht bzw. überschritten?

4

Wie hoch war in 1982 und wie hoch schätzt die Bundesregierung für das Jahr 1988 bzw. 1990 den Anteil der Arbeitnehmer, die bereits die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nicht in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen können?

5

Wie ändert sich dieser Anteil durch. die geplante Neuregelung des Vorwegabzugs von Vorsorgeaufwendungen, und welcher Anteil an den für das Entstehungsjahr 1990 geschätzten Steuermindereinnahmen von 900 Mio. DM entfällt hiervon auf Arbeitnehmer?

6

Wie läßt sich die Tatsache, daß der Zukunftssicherungsfreibetrag gestrichen, der Pauschsteuersatz für Zukunftssicherungsleistungen um die Hälfte erhöht und die Absetzbarkeit der Bausparbeiträge auf die Hälfte eingeschränkt werden sollen, mit Äußerungen der Bundesregierung vereinbaren, daß der eigenverantwortlichen Zukunftsvorsorge der Bürger eine große Bedeutung zukommt, nachdem sie bereits 1986 den zusätzlichen Sonderausgaben-Höchstbetrag für Kinder von 600 DM (900 DM) abgeschafft hat?

7

Wie hoch ist der . Anteil der Arbeitnehmer, die bislang in Lohnsteuerermäßigungsanträgen, Anträgen auf Lohnsteuerjahresausgleich oder Einkommensteuererklärungen Sonderausgaben über den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 270 DM bzw. 540 DM hinaus geltend gemacht haben, und wie hoch sind die durchschnittlich geltend gemachten Sonderausgaben?

8

Von welchen Annahmen ist die Bundesregierung bei ihrer Schätzung ausgegangen, daß die beabsichtigte Streichung des Sonderausgaben-Pauschbetrags zu Steuermehreinnahmen von 500 Mio. DM führt, und wie hoch ist der hiervon auf Arbeitnehmer entfallende Anteil?

9

Trifft es zu, daß durch die Abschaffung des Sonderausgaben- Pauschbetrags in Zukunft jeder Arbeitnehmer, der Kirchensteuer bezahlt, nur durch einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich bzw. eine Einkommensteuererklärung vermeiden kann, daß er mehr als die gesetzlich geschuldete Lohn-/ Einkommensteuer zahlt?

10

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer, die allein durch diese Maßnahme gezwungen werden, in Zukunft einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich zu stellen?

1

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch die beabsichtigte Neufassung der Lohnsteuer-Monatstabelle (Aufteilung der Jahreslohnsteuertabelle in 13 Teilbeträge) — sog. Dreizehntelung — in den einzelnen Monaten des Kalenderjahres 1990 anfallenden Mehreinnahmen?

2

Wieviel mehr an Lohnsteuer hat gegenüber der bisherigen Systematik der Lohnsteuertabelle durch diese Maßnahme ein lediger Arbeitnehmer mit statistischem Durchschnittsverdienst in den einzelnen Monaten des Kalenderjahrs 1990 zu zahlen, wenn davon ausgegangen wird, daß er a) kein Weihnachtsgeld erhält, b) Weihnachtsgeld im Monat Dezember in Höhe von 600 DM erhält, c) Weihnachtsgeld im Monat Dezember in Höhe eines normalen Monatslohns erhält?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß durch die geplante Umstellung der Systematik der Lohnsteuertabellen die steuerliche Benachteiligung der Arbeitnehmer gegenüber sonstigen Einkommensteuerpflichtigen noch weiter verschärft wird, weil dann die Arbeitnehmer im Ergebnis bereits ab Beginn des Kalenderjahres Vorauszahlungen auf ihr Weihnachtsgeld leisten müssen?

4

Hält die Bundesregierung die beabsichtigte Systemumstellung der Lohnsteuertabellen auch bei Arbeitnehmern, die kein Weihnachtsgeld erhalten, für gerechtfertigt?

5

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuermehreinnahmen, die dadurch entstehen, daß in der Monatslohnsteuertabelle künftig eine Abrundung der Lohnsteuerbeträge nach unten auf den nächsten durch zehn teilbaren Pfennigbetrag unterbleiben soll?

6

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuermehreinnahmen, die dadurch entstehen, daß für die Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen nicht mehr auf einen durch 54, sondern auf einen durch 39 teilbaren Betrag abzurunden ist?

7

Von welchen Annahmen ist die Bundesregierung bei ihrer Schätzung, daß die Umstellung der Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage auf die Finanzämter 1990 zu Mehreinnahmen von 2,3 Mrd. DM führt, ausgegangen?

8

Wie hoch ist der mit dieser Maßnahme verbundene Einkommensverlust im Jahr 1990 für Arbeitnehmer, denen eine Arbeitnehmersparzulage zusteht und die a) ledig sind, b) verheiratet sind und keine Kinder haben, c) verheiratet sind und drei oder mehr Kinder haben?

1

Wie hat sich seit 1982 die Zahl der Arbeitnehmer entwickelt, die nach § 46 EStG eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die weitere Entwicklung bis 1992 (jeweils getrennt nach ledigen und verheirateten Arbeitnehmern)?

2

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer, die ab 1990 wegen der Ausdehnung des Progressionsvorbehalts eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen?

3

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer, die ab 1990 wegen der Ausdehnung der Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung auf alle Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben, zusätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen?

4

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer, die ab 1990 wegen der Ausdehnung der Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung auf alle Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde, zusätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen?

Bonn, den 16. März 1988

Dr. Apel Dr. Spöri Andres Börnsen (Ritterhude) Daubertshäuser Dreßler Dr. Hauchler Huonker Ibrügger Kastning Dr. Klejdzinski Matthäus-Maier Dr. Mertens (Bottrop) Oesinghaus Poß Reschke Schanz Schmidt (Salzgitter) Westphal Dr. Wieczorek Dr. Vogel und Fraktion

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