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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Fragen zur faktischen Verwendung der Versicherungsnummer (G-SIG: 11001872)

Verwendung der Vers.-Nr. durch Sozialversicherungsträger und Sozialbehörden, evtl. Verwendung der Vers.-Nr. bei der BfA und bei den gesetzlichen Krankenversicherungen, Verwendung der Rentenversicherungs-Nr. gem. §§ 71 bis 74 und 77 10.Sozialgesetzbuch (SGB), Folgen für Versicherte aus dem 1. SGBÄndG-Entwurf, Verwendung der Rentenvers.-Nr. gem. §§ 319, 1414a RVO, Verwendungsbereich der Vers.-Nr., Kontrollmöglichkeiten des Datenschutzbeauftragten, Erhöhung des Datenschutzes der Versicherten

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

11.05.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/219725.04.88

Fragen zur faktischen Verwendung der Versicherungsnummer

der Abgeordneten Frau Schmidt-Bott, Hoss und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen47

1

Fragen zur faktischen Verwendung der Versicherungsnummer

1

Wie verhalten sich die Renten-(§ 1414 a RVO), Kranken-(§ 319 RVO) und die Versicherungsnummer (1. SGBÄndG-Entwurf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 = IV. SGB § 18f neue Fassung) zueinander?

1

Wie viele Versicherte gibt es in den jeweiligen Bereichen der Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfeempfänger, Versorgungsberechtigte und Sonstige?

Wie viele Versicherte werden mehrfach geführt?

1

Wie viele und welche Sozialversicherungsträger und Sozialbehörden dürfen aufgrund des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 des 1. SGBÄndG-Entwurfs die Versicherungsnummer verwenden?

1

Verwendet die Bundesanstalt für Arbeit bereits die (Renten)-Versicherungsnummer für die Verwaltung ihrer Datenbestände?

Wenn ja, für welche Aufgaben im einzelnen?

1

Wird die Versicherungsnummer bereits im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung benutzt?

Wenn ja, für welche Aufgaben im einzelnen?

1

Von welchen Sozialbehörden (im weiteren Sinne nach I. SGB § 35 i. V. m. X. SGB § 69 Abs. 1 Nr. 1) wird die Rentenversicherungsnummer regelmäßig verwendet?

Zur Bewältigung welcher Aufgaben wird die Rentenversicherungsnummer von den Sozialbehörden verwendet?

1

Für welche Aufgaben im einzelnen finden Datenübermittlungen zwischen den Sozialversicherungsträgern statt?

Welche Daten werden regelmäßig übermittelt?

1

Welche On-line-Verbindungen bestehen zwischen den Sozialversicherungsträgern und zwischen den Sozialbehörden sowie zwischen Sozialversicherungsträgern und Sozialbehörden?

1

Welche Versicherten-bezogenen Daten werden im einzelnen bei der Krankenversicherung gespeichert?

1

Welche Versicherten-bezogenen Daten werden im einzelnen bei der Rentenversicherung gespeichert?

1

Welche „Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Rehabilitation und der Forschung, die dem Ziel dient, gesundheitlichen Schäden bei Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben" (1. SGBÄndG-Entwurf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 = IV. SGB § 18f. Abs. 1 Satz 2 n. F.) sind in den letzten zehn Jahren durchgeführt worden?

1

Welche derartigen Untersuchungen sind in diesem Bereich geplant?

1

Von welchen Auftraggebern und -nehmern wurden solche Untersuchungen durchgeführt?

1

Welche dieser Untersuchungen wurden im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BDSG anonymisiert?

1

Falls personenbezogene Untersuchungen durchgeführt wurden, warum sind anonymisierte Untersuchungen für die oben genannten Zwecke nicht ausreichend?

1

Wird die Rentenversicherungsnummer für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Mitteilungspflichten und -befugnisse gemäß § 71 X.SGB offenbart?

Wenn ja, von welchen Sozialversicherungsträgern und Sozialbehörden für welche Mitteilungspflichten und -befugnisse im einzelnen und wie häufig in den letzten fünf Jahren?

1

Wird die Rentenversicherungsnummer für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit gemäß § 72 SGB X offenbart?

Wenn ja, von welchen Sozialversicherungsträgern und Sozialbehörden im einzelnen und wie häufig in den letzten fünf Jahren?

1

Wird die Rentenversicherungsnummer für die Durchführung von Strafverfahren gemäß § 73 SGB X offenbart?

Wenn ja, von welchen Sozialversicherungsträgern und Sozialbehörden im einzelnen, für welche Strafverfahren und wie häufig in den letzten fünf Jahren?

1

Wird die Rentenversicherungsnummer bei der Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich gemäß § 74 SGB X offenbart?

Wenn ja, für welche Verfahren gemäß § 74 SGB X, von welchen Sozialversicherungsträgern und Sozialbehörden im einzelnen und wie häufig in den letzten fünf Jahren?

1

Wird die Rentenversicherungsnummer gegenüber Personen und Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gemäß § 77 SGB X offenbart?

Wenn ja, von welchen Sozialversicherungsträgern und Sozialbehörden an welche Stellen zur Erfüllung welcher Aufgaben im einzelnen und wie häufig in den letzten fünf Jahren?

2

Fragen zur rechtlichen Anforderung

2

Welche Risiken für Versicherte, Angehörige und Dritte ergeben sich aus dem 1. SGBÄndG-Entwurf?

2

Werden diese Risiken erweitert durch die Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (BGBl. I S. 2532), den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises von Januar 1988 und den Vorentwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Januar 1988?

2

Sind durch die gemeinsame Verwendung der Rentenversicherungsnummer gemäß §§ 319, 1414 a RVO und der Versicherungsnummer gemäß 1. SGBÄndG-Entwurf die Dateien der Sozialversicherungsträger durch das gleiche Ordnungsmerkmal erschließbar?

2

Unter welchen Bedingungen ist ein Ordnungsmerkmal für Teile oder für die gesamte Sozialverwaltung ein Personenkennzeichen oder ein Personenkennzeichen-Substitut?

2

Handelt es sich bei der Versicherungsnummer um ein Personenkennzeichen?

2

Entsprechen die gesetzlichen Bestimmungen zu einer allgemeinen Versicherungsnummer den Grundsätzen des informationellen Selbstbestimmungsrechts und der informationellen Gewaltenteilung, insbesondere der Informationstransparenz, Zweckgebundenheit, der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit?

2

Entspricht die Zweckbestimmung in § 18f SGB IV n. F. diesen Anforderungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts?

2

Wird durch den 1. SBGÄndG-Entwurf die Verwendung der Versicherungsnummer in einem Bereich beschränkt, wo bisher die Rentenversicherungsnummer verwendet wurde?

2

Wird durch den 1. SGBÄndG-Entwurf die Verwendung der Versicherungsnummer in einem Bereich beschränkt, wo ihre Verwendung geplant ist?

2

Kann der/die Bürgerin aufgrund der vorgelegten Bestimmungen überschauen, welche Daten einschließlich der Versicherungsnummer über ihn/sie bei welchen Sozialversicherungsträgern und Sozialbehörden für welche Zwecke gespeichert werden können?

2

Kann der/die Bürger/in aufgrund der vorgelegten Bestimmungen überschauen, welche Daten einschließlich der Versicherungsnummer über ihn/sie von welchen Sozialversicherungsträgern und Sozialbehörden an wen für welche Zwecke übermittelt werden können?

2

Inwieweit wird der Verwendungsbereich der Versicherungsnummer durch den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises ausgeweitet?

2

Inwieweit wird der Verwendungsbereich der Versicherungsnummer durch den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen ausgeweitet?

2

Wie verhalten sich der 1. SGBÄndG-Entwurf, die Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer, der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises vom Januar 1988 und der Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Januar 1988 zueinander?

2

Was ist die Funktion der Versichertennummer der beiden Versichertenausweise und der Versichertenverzeichnisse

a) nach dem Gesetzestext,

b) nach sonstigen Erkenntnisquellen?

Bestehen Zusammenhänge zur Einführung der Versicherungsnummer?

2

In welchen Bereichen sind Versichertennummer, -ausweise, -verzeichnisse anwendbar

a) innerhalb des Sozialversicherungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland,

b) außerhalb des Sozialversicherungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland?

2

Ist angesichts der Pflicht der Arbeitgeber gemäß dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises, Artikel 1 Nr. 2 = IV. SGB § 100 n. F., wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Daten über die Vorlage des Sozialversicherungsausweises zusammen mit den Lohnunterlagen zu führen, das Verbot in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 des 1. SGBÄndG-Entwurfes = IV. SGB § 18f Abs. 5 n. F. realistisch?

2

Entspricht Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 des 1. SGBÄndG-Entwurfes = IV. SGB § 18f Abs. 1 Satz 2 (Untersuchungen) den Anforderungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts?

2

Bestehen für das Verbot im IV. SGB § 18f Abs. 5 n. F. und die Anforderungen an Untersuchungen gemäß § 18f Abs. 1 Satz 2 desselben Gesetzes Kontrollmöglichkeiten der Datenschutzbeauftragten und sind sie ausreichend?

3

Alternativen

3

Wäre eine präzise abschließende Aufzählung der zur Verwendung der Versicherungsnummer berechtigten Stellen möglich?

3

Sind die Aufgaben der Sozialversicherungsträger und Sozialbehörden präziser beschreibbar?

3

Lassen sich die jeweils für die Aufgabenerfüllung der verschiedenen Träger notwendigen Daten und Programme in Informationskatalogen abbilden?

3

Ließe sich auf die Versicherungsnummer oder einen entsprechenden Ersatz verzichten?

Könnte eine spezifische Versicherungsnummer pro Sozialverwaltungsbereich einen besseren Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts gewährleisten?

Welche Beschränkungen der Sozialversicherungsleistungen müßten dann in Kauf genommen werden?

3

Welche sonstigen organisatorischen, personellen und technischen Maßnahmen könnten den Datenschutz der Versicherten erhöhen?

Bonn, den 25. April 1988

Hoss Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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