Zielsetzung und Auswirkungen des geplanten Schwangerenberatungsgesetzes (Teil 1)
der Abgeordneten Frau Krieger und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Krieger und der Fraktion DIE GRÜNEN Zielsetzung und Auswirkungen des geplanten Schwangerenberatungsgesetzes (Teil 1)
Wir fragen die Bundesregierung:
A. Zielsetzung des Schwangerenberatungsgesetzes
In Artikel 1 § 2 Abs. 1 des vorliegenden Referentenentwurfs für ein Bundesberatungsgesetz wird als Ziel der Beratung angegeben, „die Bereitschaft der Schwangeren zur eigenverantwortlichen Annahme des ungeborenen Lebens zu wecken, zu stärken und zu erhalten" .
1. Was ist im Sinne dieser Formulierung eine nicht „eigenverantwortliche" Annahme des ungeborenen Lebens?
2. Ist im Sinne dieser Formulierung auch die Entscheidung einer Frau gegen das Austragen der Schwangerschaft eine „eigenverantwortliche Entscheidung"?
3. Ist die Zielsetzung, in der ungewollt Schwangeren die Bereitschaft zur Annahme der Schwangerschaft zu „wecken", so zu verstehen, daß gegebenenfalls die ablehnende Haltung einer Frau gegenüber ihrer Schwangerschaft durch ein Beratungsgespräch in Zustimmung umgewandelt werden soll?
Wenn ja, hält die Bundesregierung es für möglich, in einem Beratungsgespräch in einer Frau einen Kinderwunsch zu erzeugen, die diesen zuvor nicht verspüt hat?
Wenn nein, wie ist dies sonst zu verstehen?
4. Worin besteht der Unterschied zwischen der Zielsetzung, in einer schwangeren Frau eine „Bereitschaft zur Annahme" der Schwangerschaft zu „wecken", die sie zuvor nicht hatte, und einem Versuch der Indoktrination (laut Duden- Fremdwörterbuch „psychologische Mittel nutzende Beeinflussung im Hinblick auf die Bildung einer bestimmten Meinung oder Einstellung")?
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Entscheidung für das Austragen einer Schwangerschaft eine eigenverantwortliche Entscheidung der schwangeren Frau sein soll?
Wenn ja, geht die Bundesregierung davon aus, daß Frauen diese Entscheidung ohne Beratung treffen können?
Wie begründet sie diese Annahme?
6. Plant die Bundesregierung ein Gesetz, das eine generelle Beratungspflicht für schwangere Frauen vorsieht?
Wenn nein, warum nicht?
7. Ist die eingangs zitierte Formulierung so zu verstehen, daß nur eine Entscheidung einer ungewollt Schwangeren für das Austragen der Schwangerschaft als "eigenverantwortlich" zu betrachten ist?
8. Die Evangelische Konferenz für Ehe- und Familienplanung e V., die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung und die Pro Familia — Deutsche Gesellschaft für Sexualberatung und Familienplanung — definieren in einer gemeinsamen Stellungnahme zum geplanten Beratungsgesetz als „Ziel fachgerechter Beratung, zu einer persönlich verantworteten Entscheidung zu befähigen, die aus einem offenen, in seiner Richtung nicht schon im vorhinein festgelegten Prozeß hervorgeht"
Stimmt die Bundesregierung dieser Definition zu? Wenn ja, wie ist diese Definition mit der Zielbestimmung des Referentenentwurfs, in der Schwangeren die Bereitschaft zur Austragung der Schwangerschaft zu "wecken", zu vereinbaren?
Wenn nein, wie definiert die Bundesregierung das Ziel psychosozialer Beratung?
In Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Referentenentwurfs heißt es, die Beratung soll „der Schwangeren helfen, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, die der Verpflichtung gegenüber dem ungeborenen Leben und der besonderen Problematik des Schwangerschaftsabbruçhs gerecht wird" .
9. Was ist eine eigenverantwortliche Entscheidung, die der Verpflichtung gegenüber dem ungeborenen Leben gerecht wird?
10. Hält die Bundesregierung es für möglich, daß die Entscheidung einer Frau für den Abbruch ihrer ungewollten Schwangerschaft eine "eigenverantwortliche Entscheidung" sein kann, "die der Verpflichtung gegenüber dem ungeborenen Leben gerecht wird"?
Wenn ja, in welchen Fällen ist dies nach Auffassung der Bundesregierung gegeben?
Wenn nein, weshalb steht dann nicht in dem Referentenentwurf, daß das Beratungsgespräch dazu dient, die Schwangere zum Austragen der Schwangerschaft zu bewegen?
11. Was ist eine "eigenverantwortliche Entscheidung, die der besonderen Problematik des Schwangerschaftsabbruchs gerecht wird"?
12. Kann die Bundesregierung Beispiele dafür nennen, wie Frauen sich für oder gegen den Abbruch einer Schwangerschaft entscheiden können, ohne "der besonderen Problematik des Schwangerschaftsabbruchs gerecht" zu werden?
13. Was muß eine Schwangere tun, damit sie in ihrer Entscheidung über Abbruch oder Fortsetzung der Schwangerschaft nach Ansicht der Bundesregierung "der besonderen Problematik des Schwangerschaftsabbruchs gerecht" wird
a) bei Abbruch der Schwangerschaft,
b) bei Fortsetzung der Schwangerschaft?
B. Inhalt und Umfang der Beratung
In Artikel 1 § 4 Abs. 3 wird als notwendiger Bestandteil des Beratungsgesprächs die "allgemeine Aufklärung über Fragen der Familienplanung" benannt. Somit erhält jede Schwan- gere in der Bundesrepublik Deutschland einen Rechtsanspruch auf Beratung über Möglichkeiten der Empfängnisverhütung.
14. Weshalb erhalten nichtschwangere Frauen keinen Rechtsanspruch auf Beratung über Möglichkeiten der Empfängnisverhütung?
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß Verhütungsberatung für nichtschwangere Frauen eher zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften führen kann als Verhütungsberatung für Frauen, die zum Zeitpunkt der Beratung bereits ungewollt schwanger sind?
Wenn ja, weshalb legt die Bundesregierung nicht anstelle eines Schwangerenberatungsgesetzes ein Beratungsgesetz vor, das allen in der Bundesrepub lik Deutschland lebenden Menschen einen Rechtsanspruch auf Beratung über Sexualität und Empfängnisverhütung gewährt?
16. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß Empfängnisverhütung in erster Linie Angelegenheit der Frauen ist?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, weshalb erhalten dann Männer keinen Rechtsanspruch auf Beratung über Möglichkeiten der Empfängnisverhütung?
17. Ist der oben genannte Gesetzestext so zu verstehen, daß Frauen mindestens einmal in ihrem Leben schwanger sein müssen, bevor ihnen ein Rechtsanspruch auf Beratung über Empfängnisverhütung gewährt wird?
Laut Artikel 1 § 4 Abs. 2 soll der Schwangeren u. a. bei der Wohnungssuche geholfen werden.
18. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es in der Bundesrepublik Deutschland einen Mangel an preisgünstigen, großen und kinderfreundlich aufgeteilten Wohnungen gibt?
Wenn ja, will die Bundesregierung diesen Mangel beheben, und wie will sie es tun?
Wenn nein, weshalb soll dann Schwangeren Hilfe bei der Wohnungssuche gewährt werden?
19. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß sich in der Bundesrepublik Deutschland schwangere Frauen u. a. deshalb zur Abtreibung entschließen, weil sie keine geeignete Wohnung haben?
Wenn ja, wie läßt sich dies mit der Auffassung vereinbaren, daß „in einem Staat mit einem Bruttosozialprodukt von über 1,5 Billionen DM ... es insbesondere keine wi rtschaftlichen Gründe geben (darf), die zu Schwangerschaftsabbrüchen führen" (Bericht der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Schutz des ungeborenen Lebens")?
20. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß schwangere Frauen, die abtreiben wollen, weil sie keine geeignete Wohnung haben, diese nur deshalb nicht haben, weil sie unfähig sind, eine Wohnung zu suchen?
Wenn nein, weshalb soll dann Frauen bei der Wohnungssuche geholfen werden, die eine Abtreibung vornehmen lassen wollen?
21. Wird die Hilfe bei der Wohnungssuche nur solchen Frauen gewährt, die sich entschieden haben, eine zunächst ungewollte Schwangerschaft auszutragen?
Was geschieht in den Fällen, in denen Frauen nach Inanspruchnahme dieser Hilfe ihre Schwangerschaft dennoch abbrechen lassen?
Wie wird festgestellt, ob eine Frau sich tatsächlich zum Austragen der Schwangerschaft entschlossen hat? Wird die Hilfe bei der Wohnungssuche möglicherweise erst nach Verstreichen der gesetzlichen Frist für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch gewährt?
Laut Begründung zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 wird davon ausgegangen, daß „im Durchschnitt für jede zu beratende Schwangere ein Arbeitstag einer Berate rin anzusetzen" ist.
22. Bedeutet das, daß das von abtreibungswilligen Frauen gemäß § 218b StGB zu absolvierende Beratungsgespräch künftig einen Gesamtumfang von durchschnittlich insgesamt acht Stunden haben kann, soll oder muß?
23. Bedeutet das, daß eine Beraterin einer Schwangeren die schriftliche Bestätigung über das Gespräch verweigern kann, sofern es weniger als acht Stunden gedauert hat?
24. Wie lange muß nach Auffassung der Bundesregierung ein Beratungsgespräch mindestens dauern, damit es den Anforderungen insbesondere der §§2 und 4 genügt?
25. Kann bzw. soll der Schwangeren die schriftliche Bestätigung über das Beratungsgespräch verweigert werden, wenn sie nicht bereit ist, während des in Frage 24 genannten Mindestzeitraums am Gespräch teilzunehmen?
26. Kann Beratungsstellen die behördliche Anerkennung entzogen werden, wenn sie Beratungsgespräche mit einem kürzeren Zeitraum als dem in Frage 24 genannten durchführen?
27. Wie kann die Einhaltung des in Frage 24 genannten Mindestzeitraums durch die zuständige Landesbehörde kontrolliert werden?
28. Wer entscheidet — die Schwangere oder die Beraterin — darüber, wann ein Beratungsgespräch beendet wird?
29. Wird die Entscheidung darüber, wie lange ein Beratungsgespräch mindestens dauern soll bzw. muß, den einzelnen Beratungsstellen bzw. ihren Trägern überlassen?
Wenn ja, haben die zuständigen Landesbehörden jeden Modus bezüglich der Dauer eines Beratungsgesprächs, der durch eine Beratungsstelle bzw. ihren Träger festgelegt wird, zu akzeptieren?
C. Meldepflichtigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen
Jeder Arzt, der einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a StGB vornimmt, ist verpflichtet, diesen an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden zu melden. Da dieser Meldepflicht nicht in allen Fällen nachgekommen wird, sieht Artikel 2 des vorliegenden Referentenentwurfs eine Koppelung der Krankenkassenfinanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen an die Einhaltung der Melde- pflicht vor.
30. Worin sieht die Bundesregierung den konkreten Nutzen der Meldepflicht?
31. Weshalb gibt es keine vergleichbare Meldepf licht für andere Eingriffe wie etwa Steri lisation, Gebärmutterentfernung, Brustamputation etc.?
32. Welche Motive haben nach Auffassung der Bundesregierung Ärzte, die der Meldepflicht nicht nachkommen?
33. Hält die Bundesregierung es für möglich, daß Ärzte befürchten, die Einhaltung der Meldepflicht könne ihnen persönliche oder berufliche Nachteile bereiten?
34. Hält die Bundesregierung solche Befürchtungen für unzutreffend und unnötig?
Wenn ja, warum?
35. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche gemäß § 218a StGB durchführen, dafür persönliche oder berufliche Nachteile in Kauf nehmen müssen?
36. Hält es die Bundesregierung für möglich, daß die Koppelung der Krankenkassenfinanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen an die Einhaltung der Meldepf licht zur Folge haben wird, daß Ärzte, die bislang Schwangerschaftsabbrüche gemäß § 218a StGB durchgeführt haben, dies künftig nicht mehr tun werden, weil sie nicht in Verbindung mit Schwangerschaftsabbrüchen gebracht werden wollen?
Wenn ja, ist die auf diese Weise erreichte Verringerung der. Anzahl von Ärzten, die bereit sind Abbrüche durchzuführen, von der Bundesregierung intendiert?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung?
37. Hält es die Bundesregierung für möglich, daß die Koppelung der Krankenkassenfinanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen an die Einhaltung der Meldepf licht zur Folge haben wird, daß Ärzte, die der Meldepflicht nicht nachkommen wollen, sich die von ihnen durchgeführten Abbrüche künftig von den Frauen bar bezahlen lassen werden?
Wenn ja, was wird die Bundesregierung unternehmen, um diese mögliche Auswirkung des Schwangerenberatungsgesetzes zu unterbinden?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung?
38. Ist der Bundesregierung bekannt, daß es bereits heute häufig vorkommt, daß Ärzte unter Umgehung der Meldepf licht von ihnen durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche von den Frauen bar bezahlen lassen?
39. Was tut die Bundesregierung gegen diese Praxis?
40. Wie soll die Koppelung der Krankenkassenfinanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen an die Einhaltung der Meldepflicht konkret in die Praxis umgesetzt werden?
41. Welche Sicherheit kann die Bundesregierung den betroffenen Frauen bieten, daß dabei der Datenschutz eingehalten wird?
42. Wozu wird die Bundesregierung die auf diese Weise gewonnenen Daten verwenden?
Fragen42
Was ist im Sinne dieser Formulierung eine nicht„eigenverantwortliche" Annahme des ungeborenen Lebens?
Ist im Sinne dieser Formulierung auch die Entscheidung einer Frau gegen das Austragen der Schwangerschaft eine„eigenverantwortliche Entscheidung"?
Ist die Zielsetzung, in der ungewollt Schwangeren die Bereitschaft zur Annahme der Schwangerschaft zu „wecken", so zu verstehen, daß gegebenenfalls die ablehnende Haltung einer Frau gegenüber ihrer Schwangerschaft durch ein Beratungsgespräch in Zustimmung umgewandelt werden soll?
Wenn ja, hält die Bundesregierung es für möglich, in einem Beratungsgespräch in einer Frau einen Kinderwunsch zu erzeugen, die diesen zuvor nicht verspüt hat?
Wenn nein, wie ist dies sonst zu verstehen?
Worin besteht der Unterschied zwischen der Zielsetzung, in einer schwangeren Frau eine „Bereitschaft zur Annahme" der Schwangerschaft zu „wecken", die sie zuvor nicht hatte, und einem Versuch der Indoktrination (laut Duden- Fremdwörterbuch „psychologische Mittel nutzende Beeinflussung im Hinblick auf die Bildung einer bestimmten Meinung oder Einstellung")?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Entscheidung für das Austragen einer Schwangerschaft eine eigenverantwortliche Entscheidung der schwangeren Frau sein soll?
Wenn ja, geht die Bundesregierung davon aus, daß Frauen diese Entscheidung ohne Beratung treffen können?
Wie begründet sie diese Annahme?
Plant die Bundesregierung ein Gesetz, das eine generelle Beratungspflicht für schwangere Frauen vorsieht?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die eingangs zitierte Formulierung so zu verstehen, daß nur eine Entscheidung einer ungewollt Schwangeren für das Austragen der Schwangerschaft als „eigenverantwortlich" zu betrachten ist?
Die Evangelische Konferenz für Ehe- und Familienplanung e V., die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung und die Pro Familia — Deutsche Gesellschaft für Sexualberatung und Familienplanung — definieren in einer gemeinsamen Stellungnahme zum geplanten Beratungsgesetz als „Ziel fachgerechter Beratung, zu einer persönlich verantworteten Entscheidung zu befähigen, die aus einem offenen, in seiner Richtung nicht schon im vorhinein festgelegten Prozeß hervorgeht"
Stimmt die Bundesregierung dieser Definition zu? Wenn ja, wie ist diese Definition mit der Zielbestimmung des Referentenentwurfs, in der Schwangeren die Bereitschaft zur Austragung der Schwangerschaft zu „wecken", zu vereinbaren?
Wenn nein, wie definiert die Bundesregierung das Ziel psychosozialer Beratung?
Was ist eine eigenverantwortliche Entscheidung, die der Verpflichtung gegenüber dem ungeborenen Leben gerecht wird?
Hält die Bundesregierung es für möglich, daß die Entscheidung einer Frau für den Abbruch ihrer ungewollten Schwangerschaft eine "eigenverantwortliche Entscheidung" sein kann, "die der Verpflichtung gegenüber dem ungeborenen Leben gerecht wird"?
Wenn ja, in welchen Fällen ist dies nach Auffassung der Bundesregierung gegeben?
Wenn nein, weshalb steht dann nicht in dem Referentenentwurf, daß das Beratungsgespräch dazu dient, die Schwangere zum Austragen der Schwangerschaft zu bewegen?
Was ist eine "eigenverantwortliche Entscheidung, die der besonderen Problematik des Schwangerschaftsabbruchs gerecht wird"?
Kann die Bundesregierung Beispiele dafür nennen, wie Frauen sich für oder gegen den Abbruch einer Schwangerschaft entscheiden können, ohne "der besonderen Problematik des Schwangerschaftsabbruchs gerecht" zu werden?
Was muß eine Schwangere tun, damit sie in ihrer Entscheidung über Abbruch oder Fortsetzung der Schwangerschaft nach Ansicht der Bundesregierung "der besonderen Problematik des Schwangerschaftsabbruchs gerecht" wird
a) bei Abbruch der Schwangerschaft,
b) bei Fortsetzung der Schwangerschaft?
Weshalb erhalten nichtschwangere Frauen keinen Rechtsanspruch auf Beratung über Möglichkeiten der Empfängnisverhütung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß Verhütungsberatung für nichtschwangere Frauen eher zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften führen kann als Verhütungsberatung für Frauen, die zum Zeitpunkt der Beratung bereits ungewollt schwanger sind?
Wenn ja, weshalb legt die Bundesregierung nicht anstelle eines Schwangerenberatungsgesetzes ein Beratungsgesetz vor, das allen in der Bundesrepub lik Deutschland lebenden Menschen einen Rechtsanspruch auf Beratung über Sexualität und Empfängnisverhütung gewährt?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß Empfängnisverhütung in erster Linie Angelegenheit der Frauen ist?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, weshalb erhalten dann Männer keinen Rechtsanspruch auf Beratung über Möglichkeiten der Empfängnisverhütung?
Ist der oben genannte Gesetzestext so zu verstehen, daß Frauen mindestens einmal in ihrem Leben schwanger sein müssen, bevor ihnen ein Rechtsanspruch auf Beratung über Empfängnisverhütung gewährt wird?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es in der Bundesrepublik Deutschland einen Mangel an preisgünstigen, großen und kinderfreundlich aufgeteilten Wohnungen gibt?
Wenn ja, will die Bundesregierung diesen Mangel beheben, die und wie will sie es tun?
Wenn nein, weshalb soll dann Schwangeren Hilfe bei der Wohnungssuche gewährt werden?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß sich in der Bundesrepublik Deutschland schwangere Frauen u. a. deshalb zur Abtreibung entschließen, weil sie keine geeignete Wohnung haben?
Wenn ja, wie läßt sich dies mit der Auffassung vereinbaren, daß „in einem Staat mit einem Bruttosozialprodukt von über 1,5 Billionen DM ... es insbesondere keine wi rtschaftlichen Gründe geben (darf), die zu Schwangerschaftsabbrüchen führen" (Bericht der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Schutz des ungeborenen Lebens")?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß schwangere Frauen, die abtreiben wollen, weil sie keine geeignete Wohnung haben, diese nur deshalb nicht haben, weil sie unfähig sind, eine Wohnung zu suchen?
Wenn nein, weshalb soll dann Frauen bei der Wohnungssuche geholfen werden, die eine Abtreibung vornehmen lassen wollen?
Wird die Hilfe bei der Wohnungssuche nur solchen Frauen gewährt, die sich entschieden haben, eine zunächst ungewollte Schwangerschaft auszutragen?
Was geschieht in den Fällen, in denen Frauen nach Inanspruchnahme dieser Hilfe ihre Schwangerschaft dennoch abbrechen lassen?
Wie wird festgestellt, ob eine Frau sich tatsächlich zum Austragen der Schwangerschaft entschlossen hat? Wird die Hilfe bei der Wohnungssuche möglicherweise erst nach Verstreichen der gesetzlichen Frist für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch gewährt?
Bedeutet das, daß das von abtreibungswilligen Frauen gemäß § 218b StGB zu absolvierende Beratungsgespräch künftig einen Gesamtumfang von durchschnittlich insgesamt acht Stunden haben kann, soll oder muß?
Bedeutet das, daß eine Beraterin einer Schwangeren die schriftliche Bestätigung über das Gespräch verweigern kann, sofern es weniger als acht Stunden gedauert hat?
Wie lange muß nach Auffassung der Bundesregierung ein Beratungsgespräch mindestens dauern, damit es den Anforderungen insbesondere der §§2 und 4 genügt?
Kann bzw. soll der Schwangeren die schriftliche Bestätigung über das Beratungsgespräch verweigert werden, wenn sie nicht bereit ist, während des in Frage 24 genannten Mindestzeitraums am Gespräch teilzunehmen?
Kann Beratungsstellen die behördliche Anerkennung entzogen werden, wenn sie Beratungsgespräche mit einem kürzeren Zeitraum als dem in Frage 24 genannten durchführen?
Wie kann die Einhaltung des in Frage 24 genannten Mindestzeitraums durch die zuständige Landesbehörde kontrolliert werden?
Wer entscheidet — die Schwangere oder die Beraterin — darüber, wann ein Beratungsgespräch beendet wird?
Wird die Entscheidung darüber, wie lange ein Beratungsgespräch mindestens dauern soll bzw. muß, den einzelnen Beratungsstellen bzw. ihren Trägern überlassen?
Wenn ja, haben die zuständigen Landesbehörden jeden Modus bezüglich der Dauer eines Beratungsgesprächs, der durch eine Beratungsstelle bzw. ihren Träger festgelegt wird, zu akzeptieren?
Worin sieht die Bundesregierung den konkreten Nutzen der Meldepflicht?
Weshalb gibt es keine vergleichbare Meldepf licht für andere Eingriffe wie etwa Steri lisation, Gebärmutterentfernung, Brustamputation etc.?
Welche Motive haben nach Auffassung der Bundesregierung Ärzte, die der Meldepflicht nicht nachkommen?
Hält die Bundesregierung es für möglich, daß Ärzte befürchten, die Einhaltung der Meldepflicht könne ihnen persönliche oder berufliche Nachteile bereiten?
Hält die Bundesregierung solche Befürchtungen für unzutreffend und unnötig?
Wenn ja, warum?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche gemäß § 218a StGB durchführen, dafür persönliche oder berufliche Nachteile in Kauf nehmen müssen?
Hält es die Bundesregierung für möglich, daß die Koppelung der Krankenkassenfinanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen an die Einhaltung der Meldepf licht zur Folge haben wird, daß Ärzte, die bislang Schwangerschaftsabbrüche gemäß § 218a StGB durchgeführt haben, dies künftig nicht mehr tun werden, weil sie nicht in Verbindung mit Schwangerschaftsabbrüchen gebracht werden wollen?
Wenn ja, ist die auf diese Weise erreichte Verringerung der. Anzahl von Ärzten, die bereit sind Abbrüche durchzuführen, von der Bundesregierung intendiert?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung?
Hält es die Bundesregierung für möglich, daß die Koppelung der Krankenkassenfinanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen an die Einhaltung der Meldepf licht zur Folge haben wird, daß Ärzte, die der Meldepflicht nicht nachkommen wollen, sich die von ihnen durchgeführten Abbrüche künftig von den Frauen bar bezahlen lassen werden?
Wenn ja, was wird die Bundesregierung unternehmen, um diese mögliche Auswirkung des Schwangerenberatungsgesetzes zu unterbinden?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß es bereits heute häufig vorkommt, daß Ärzte unter Umgehung der Meldepf licht von ihnen durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche von den Frauen bar bezahlen lassen?
Was tut die Bundesregierung gegen diese Praxis?
Wie soll die Koppelung der Krankenkassenfinanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen an die Einhaltung der Meldepflicht konkret in die Praxis umgesetzt werden?
Welche Sicherheit kann die Bundesregierung den betroffenen Frauen bieten, daß dabei der Datenschutz eingehalten wird?
Wozu wird die Bundesregierung die auf diese Weise gewonnenen Daten verwenden?