Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/2853
02.09.88
Sachgebiet 204
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Briefs und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 11/2623 —
Datenschutz bei Telekommunikation
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen — 010 — 1 B
1114 — 9/2 — hat mit Schreiben vom 1. September 1988 die Kleine
Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. Speicherung personenbezogener Daten in digitalen
Vermittlungsstellen
a) Welche personen- bzw. anschlußbezogenen/-beziehbaren Daten
werden wie lange in digitalen Ortsvermittlungsstellen
gespeichert?
b) Wird von dieser speichernden Stelle (die dem Geschäftsbereich
des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
unterliegt) gemäß § 15 Satz 2 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) eine vollständige Übersicht geführt über die Art der
gespeicherten Daten, über die Aufgaben, zu deren Erfüllung die
Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, sowie über deren
regelmäßige Empfänger, und wenn nein, warum nicht?
c) Welche Dateien wurden gemäß § 19 Abs. 4 BDSG beim
Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) angemeldet?
d) Welche Dateien sind aus welchen Gründen
„betriebsnotwendig"? Wie wird „Betriebsnotwendigkeit" definiert, und richtet
sich diese Definition nach der jeweils eingesetzten Technik?
e) Sind — nach Kenntnis der Bundesregierung — die an die digitalen
Ortsvermittlungsstellen angeschlossenen Teilnehmer/innen
darüber unterrichtet worden, daß mit der neuen Vermittlungstechnik
personenbezogene Daten verarbeitet werden? Wenn ja, in
welcher Form, wenn nein, warum nicht?
f) Aufgrund welcher Kriterien hat sich die Deutsche Bundespost für
die speicherprogrammierte Vermittlungstechnik entschieden,
und wie ist diese Entscheidung mit dem im Volkszählungsurteil
postulierten Grundsatz der Erforderlichkeit vereinbar?
g) Sind technische Alternativen für die Vermittlungstechnik geprüft
worden, die ggf. mit weniger personen- bzw. anschlußbezogenen
Daten auskommen (z. B. derzeitige durchschaltende
Vermittlungsverfahren auf der Basis festgeschalteter Mikroelektronik),
und warum sind derar tige Alternativen nie erprobt worden,
obwohl die derzeit eingesetzte speicherprogrammierte
Vermittlungstechnik nachweislich weitreichendere Eingriffe in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung mit sich bringt?
Sind die Datenschutzbeauftragten bei der Entwicklung der Kon
-
zepte der speicherprogrammierten Vermittlungsstellen
konsulfiert worden, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
h) Die Bundesregierung hatte in der Antwort auf eine Große
Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN (Drucksache 10/5146)
versichert, daß in digitalen Vermittlungsstellen keine
personenbezogenen Daten gespeichert würden (Frage 1.1). Dennoch hat der
BfD, wie er in seinem 10. Tätigkeitsbericht (Drucksache 11/1693)
moniert, bei der Kontrolle einer digitalen Ortsvermittlungsstelle
festgestellt, daß do rt „personenbezogene Daten der
Telefonteilnehmer — zum Teil sehr sensibler A rt, wie z. B. Daten über den
äußeren Ablauf einzelner Telefongespräche — gespeichert
werden" (Seite 35).
Welche Daten wurden dort wie lange und für welche Zwecke
gespeichert, und wie konnte es entgegen der Versicherungen der
Bundesregierung zu diesen Speicherungen kommen?
Handelt es sich bei diesem Vorfall um einen Einzelfall, und wenn
nein, bei wie vielen anderen digitalen Ortsvermittlungsstellen
werden ähnliche Speicherungsverfahren praktiziert?
Beabsichtigt die Bundesregierung, diese Praktiken zu
unterbinden? Wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht?
i) Welche Daten werden wie lange, zu welchen Zwecken und mit
welcher Rechtsgrundlage in digitalen Fernvermittlungsstellen
gespeichert?
Zu a)
In digitalen Teilnehmervermittlungsstellen werden folgende
Daten gespeichert:
— Rufnummern der Anschlüsse der Anrufenden,
— Anschlußarten (z. B. Funktelefonanschlüsse),
— Berechtigungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(z. B. Anrufweiterschaltung) und
— summierte Gebühreneinheiten je Anschluß.
In digitalen Funkvermittlungsstellen werden zusätzlich folgende
Daten gespeichert: Zielrufnummern, Datum, Beginn und Ende der
Verbindungen und die jewei ligen Funkbereiche.
Wenn der Teilnehmer die Vergleichszählung zur
Gebührenkontrolle (§ 84 Abs. 1 Nr. 5 der Telekommunikationsordnung) oder bei
belästigenden Anrufen das Feststellen ankommender
Wählverbindungen (§ 84 Abs. 1 Nr. 6 TKO) beantragt hat oder wenn aus
betrieblichem Anlaß wegen Einwendungen des Teilnehmers
gegen die Verbindungsgebühren der Fernmelderechnung die
Vergleichszählung veranlaßt wurde, werden die in § 453 Abs. 1
bis 3 TKO genannten Daten gespeichert.
Die Daten werden gemäß § 449 Satz 2, § 450 Abs. 2, § 451 Abs. 3,
§ 452 Satz 2 und § 453 Abs. 1 bis 3 gelöscht.
Zu b)
Nach der für den Geschäftsbereich des Bundesministers für das
Post- und Fernmeldewesen herausgegebenen Datenschutz-
Anweisung ist eine Übersicht über die Art der von den Behörden
gespeicherten personenbezogenen Daten und über die Aufgaben,
zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist,
sowie über deren regelmäßige Empfänger gemäß § 15 Satz 2 Nr. 1
BDSG zu führen (vgl. 11.3 der Datenschutz-Anweisung).
Diese Angaben werden durch Bestandsaufnahme der bei den
Behörden geführten Dateien mit geschützten personenbezogenen
Daten in Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage zu § 3 der
Datenschutzveröffentlichungsordnung erfaßt. Diese
Erhebungsbogen bilden die Grundlage für die beim internen Datenschutzbe
-
auftragten der speichernden Behörde zu führenden Übersicht, die
den Anforderungen des § 15 Satz 2 Nr. 1 BDSG entspricht und
sich in der Praxis bewährt hat.
Zu c)
Es wurde die bei den Fernmeldeämtern geführte Datei „Befristeter
Zählvergleich" in der Bekanntmachung Nr. 30 vom 20. Februar
1986 (Bundesanzeiger vom 1. März 1986) über gespeicherte
personenbezogene Daten gemäß § 12 Abs. 1 BDSG veröffentlicht und
gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BDSG am 10. Januar 1986 zum Register
der automatisch bet riebenen Dateien beim Bundesbeauftragten
für den Datenschutz angemeldet. Diese Datei umfaßt alle
personenbezogenen Daten, die in digitalen Telefonvermittlungsstellen
gespeichert werden. Diese Dateimeldung wird derzeit
überarbeitet und beim nächsten Veröffentlichungstermin in aktualisierter
Form erneut bekanntgegeben werden.
Zu d)
Diese Datei ist zum Erbringen von
Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich und damit betriebsnotwendig. Die
„Betriebsnotwendigkeit" ist unabhängig von der eingesetzten Technik. Die
einzelnen Telekommunikationsdienstleistungen ergeben sich aus
der TKO, insbesondere §§ 105, 108.
Zu e)
Für die Datenverarbeitung der Fernmeldeämter gelten die
Vorschriften des 2. Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes.
Danach ist über gespeicherte personenbezogene Daten eine
Bekanntmachung zu veröffentlichen (§ 12 Abs. 1 BDSG). Zudem sind
automatisch betriebene Dateien zu dem vom Bundesbeauftragten
für den Datenschutz geführten Register anzumelden (§ 19 Abs. 4
BDSG). Eine unmittelbare Benachrichtigung, wie sie im Rahmen
des 3. Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes für die
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen vorgeschrieben ist (§ 26
Abs. 1 BDSG), ist daneben nicht vorgesehen.
Zu f)
Die Entscheidung der Deutschen Bundespost für die
speicherprogrammierte Vermittlungstechnik basiert auf folgenden Kriterien:
— Die Nachfrage nach neuen
Telekommunikationsdienstleistungen konnte und kann mit analoger Vermittlungstechnik nicht
erfüllt werden.
— Neue Technologien und ihre Anwendung (Halbleiter- und
Mikroprozessortechnik) ließen einen sehr wirtschaftlichen
Einsatz im Netz der Deutschen Bundespost erwarten; diese
Erwartung hat sich inzwischen voll bestätigt.
— Förderung der Exportchancen für die deutsche
Fernmeldeindustrie durch Nachfrage der Deutschen Bundespost nach einer für
den Weltmarkt entwickelten Technik.
Auch bei der speicherprogrammierten Vermittlungstechnik
werden nur die zur Erbringung der Dienstleistung unbedingt
erforderlichen Daten verarbeitet.
Zu g)
Speicherprogrammierte digitale Vermittlungssysteme speichern
nur die für die Verbindungssteuerung unbedingt notwendigen
Daten, die auch in Systemen mit festgeschalteter Logik bei
Registersteuerung (Leitweglenkung aufgrund mehrerer Ziffern)
erforderlich sind.
Weltweit gibt es zur digitalen Vermittlungstechnik keine gleich
leistungsfähige und kostengünstige Alternativtechnik. Damit war
zum Entscheidungszeitpunkt für diese Technik weder ein
Vergleich mit anderen Systemkonzeptionen noch eine Erprobung
alternativer Systemkonzeptionen möglich. Die
elektromechanische Direktwahl-Vermittlungstechnik ist mit ihrer geringen
Leistungsfähigkeit und ihrer teueren Technologie keine Alternative.
Die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der
Deutschen Bundespost wird vom Bundesbeauftragten für den
Datenschutz kontrolliert, der auch Empfehlungen zur
Verbesserung des Datenschutzes geben kann (§ 19 Abs. 1 BDSG). Andere
Datenschutzbeauftragte haben gegenüber der Deutschen
Bundespost keine Befugnisse.
Die Deutsche Bundespost hat keine Pflicht zur ausnahmslosen
Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Sie ist
aber in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Deutschen
Bundestages vom 10. Februar 1986 zum 6. und 7. Tätigkeitsbericht
bemüht, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz bei der
Einführung neuer Fernmeldedienste, bei denen
personenbezogene Daten verarbeitet werden, nach Möglichkeit frühzeitig
Gelegenheit zu geben, Empfehlungen zur Gewährleistung des
Datenschutzes auszusprechen. Die Deutsche Bundespost hat den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz in den letzten Jahren
wiederholt über die Zielvorstellungen beim Einsatz
speicherprogrammierter Vermittlungstechnik und bei der Entwicklung neuer
Telekommunikationsdienste informiert.
Zu h)
Die Bundesregierung hat in der Antwort auf die zitierte Große
Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN nicht behauptet, daß in
digitalen Telefonvermittlungsstellen keine personenbezogenen Daten
gespeichert würden. Sie hat vielmehr ausdrücklich einschränkend
erklärt, daß die zur verkehrsgerechten Dimensionierung des
Fernsprechnetzes erfaßten Verkehrsdaten anonym ausgewertet
werden, aber verbindungsbezogene Daten zum Herstellen der
Telefonverbindung sowie Gebührendaten zur Abrechnung benötigt
werden.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat in seinem
10. Tätigkeitsbericht (8.2.2) deshalb auch nicht ausgestellt, daß in
digitalen Teilnehmervermittlungsstellen personenbezogene
Daten gespeichert werden, sondern beanstandet, daß die nach § 15
Satz 2 Nr. 1 BDSG zu führende Übersicht nicht vollständig sei. Die
Vervollständigung der Übersicht ist inzwischen veranlaßt worden.
Hinsichtlich der Art der gespeicherten Daten und ihrer
Verwendung wird auf die Antworten zu 1 a) bis 1 c) verwiesen.
Zu i)
Es werden nur die für die Verbindungssteuerung erforderlichen
Ziffern weitergegeben und für die Dauer der
Verbindungssteuerung vorgehalten. Damit findet keine Datenspeicherung im Sinne
des BDSG statt.
2. Speicherung personenbezogener Daten in ISDN-Vermittlungsstellen
a) Welche personen- bzw. anschlußbezogenen Daten werden
gegenüber digitalen Vermittlungsstellen in ISDN-
Vermittlungsstellen zusätzlich gespeichert
— in Ortsvermittlungsstellen,
— in Fernvermittlungsstellen?
b) Welche Dateien werden do rt zu welchen Zwecken geführt, und
werden diese gemäß § 19 Abs. 4 BDSG beim
Bundesdatenschutzbeauftragten (BfD) angemeldet?
Zu a)
Die Deutsche Bundespost wird ihren Kunden, die
Universalanschlüsse haben, wesentlich mehr Dienstleistungsmerkmale
anbieten können als bisher. Daher wird die Zahl der in ISDN-
Ortsvermittlungsstellen gespeicherten anschlußbezogenen
Berechtigungen zur Nutzung der Dienste und Dienstleistungsmerkmale
gegenüber digitalen Vermittlungsstellen größer werden.
Zusätzlich zu der Kennung werden bei den Dienstleistungsmerkmalen
folgende Informationen gespeichert: Semipermanente
Festverbindung, Anrufumleitung sowie die Rufnummer des
Umleitungsziels.
In ISDN-Fernvermittlungsstellen werden nur
verbindungsbezogene Steuerdaten und nur für die Dauer der
Verbindungssteuerung vorgehalten. Die Steuerdaten enthalten gewählte Ziffern,
Rufnummern der rufenden Teilnehmer und Dienste- bzw.
Dienstmerkmalkennungen für Verbindungssteuerung und zur Prüfung
der Berechtigungen.
Zu b)
Art und Zweck der Dateien in ISDN-Vermittlungsstellen
unterscheiden sich nicht von denen digitaler
Telefonvermittlungsstellen. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten sind sie durch die
gemeldeten Dateien für elektronische Telefonvermittlungsstellen
abgedeckt (siehe Frage 1 c).
3. Einzelgebührennachweis
a) Wann und in welcher Form ist die Einführung des sogenannten
Einzelgebührennachweises (detaillierte Auflistung über Anzahl
und Art der beim Teilnehmer angefallenen Gebühren) geplant,
welche Daten sollen gespeichert und welche Daten an welche
Stellen weitergegeben werden?
b) Wie soll dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der
Mitbenutzer/innen (Fami lie, Mitbewohner/innen, Gäste u. ä.) von
Fernsprech- bzw. Telekommunikationsanschlüssen Rechnung
getragen werden; in welcher Form wäre z. B. die Einholung von
Einverständniserklärungen praktikabel?
c) Wie soll dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der
Angerufenen Rechnung getragen werden? In welcher Form kann
z. B. die jeweilige Zustimmung der Angerufenen zur Speicherung
ihrer Teilnehmernummer eingeholt werden, und wie soll
gewährleistet werden, daß die Teilnehmer/innen jeweils über die
Speicherung ihrer Rufnummer unterrichtet werden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine pauschale
Einverständniserklärung dem informationellen
Selbstbestimmungsrecht der Teilnehmer/innen nicht genügen würde, und
wenn nein, warum nicht?
d) Trifft es zu, daß derzeit beim Fernmeldetechnischen Zentralamt
ein Arbeitskreis „Kommunikationsdatenverarbeitung" (KDV)
Protokolle festlegt, nach welchen Daten aller Verbindungen über
eine digitale Ortsvermittlungsstelle an regionale
Gebührenrechenzentren übermittelt werden sollen, und um welche Daten
handelt es sich hierbei? Wie sind die Zwecke dieser
Datenübermittlung definiert, wie lange sollen die Daten in den
Gebührenrechenzentren gespeichert werden, wer hat darauf Zugriff, und
auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen Speicherung und Zugriff?
Trifft es zu, daß auf eine selektive Übertragung von Daten nur
derjenigen Teilnehmer/innen, die einen
Einzelgebührennachweis beantragt haben, verzichtet werden soll, weil eine solche
Selektion zu teuer wäre, und wie groß ist der Kostenunterschied?
e) Hat die Deutsche Bundespost die vom BfD schon mehrmals
vorgeschlagenen Möglichkeiten einer differenzierten Gebühren-
und Verbindungsdatenerfassung beim Teilnehmer geprüft, und
wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Welche technischen oder sonstigen Gesichtspunkte sprechen
gegen diese Möglichkeiten?
Zu a)
Der Einzelgebührennachweis wird voraussichtlich Ende 1989 in
der digitalen Vermittlungstechnik auf Antrag des Teilnehmers
bereitgestellt werden. Hierfür werden je Verbindung Tag,
Verbindungsbeginn und Verbindungsende bzw. Verbindungsdauer
sowie Ursprungs- und Zielrufnummern gespeichert werden. Die
Einzelheiten des Leistungsangebotes liegen noch nicht fest. Die
Ausgestaltung wird durch verordnungsmäßige Regelung in der
TKO erfolgen. Wegen der Ähnlichkeit der Sachverhalte wird
diese Regelung an die bereits bestehenden Vorschriften über die
Vergleichszählung (§ 84 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, § 453 Abs. 1 TKO)
anknüpfen können. Unberührt bleibt die Weitergabe von Daten in
den Fällen des �� 12 FAG.
Zu b)
Beim Einzelgebührennachweis wären Mitbenutzer
wahrscheinlich ähnlich zu schützen wie bei der Vergleichszählung (§ 84
Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 TKO). Danach könnten folgende
Voraussetzungen gelten:
1. Von den zum Haushalt gehörenden Mitbenutzern ist eine
schriftliche Erklärung beizubringen, daß sie mit der
Bekanntgabe der Verbindungen an den Teilnehmer einverstanden
sind.
2. Der Teilnehmer muß sich schriftlich verpflichten, alle anderen
Mitbenutzer darauf hinzuweisen, daß ihm im Rahmen des
beantragten Einzelgebührennachweises registrierte Daten
bekanntgegeben werden.
Zu c
Es ist schon rein tatsächlich nicht möglich, die Inhaber der
angerufenen Anschlüsse über die Speicherung im Einzelfall zu
informieren. Erst recht kann von ihnen keine einzelfallbezogene
Einwilligungserklärung eingeholt werden.
In der betrieblichen Praxis kann auch auf generelle
Einwilligungserklärungen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht
abgestellt werden, weil die Einwilligungserklärungen sonst bei
allen Rechenzentren, die Daten für Einzelgebührennachweise
speichern und verarbeiten, vorliegen müßten und vor jeder
Speicherung geprüft werden müßte, ob der angerufene Teilnehmer
eine Einwilligungserklärung abgegeben hat. Zudem wäre der
Einzelgebührennachweis dann unvollständig, weil er nur die
Verbindungen enthalten würde, bei denen die angerufenen
Teilnehmer eine Einwilligungserklärung abgegeben haben. Ein
unvollständiger Gebührennachweis wäre aber sinnlos, weil er dem
Teilnehmer die Prüfung der Richtigkeit der von der Deutschen
Bundespost mit der Fernmelderechnung geforderten Gebühren
nicht ermöglichen würde.
Mit dem Einzelgebührennachweis wird die Deutsche Bundespost
nicht nur einen immer wieder vorgetragenen Kundenwunsch
erfüllen, sondern auch einer ausdrücklichen Forderung des
Deutschen Bundestages (Drucksache 10/6583, Pkt. 6.3) nachkommen.
Durch den Einzelgebührennachweis wird dem Teilnehmer
ermöglicht, die Gebührenforderungen der Deutschen Bundespost
auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Damit können
voraussichtlich Gebührenbeschwerden vermieden werden, die bisher sowohl
bei den Teilnehmern als auch bei der Deutschen Bundespost viel
Arbeitsaufwand verursacht haben und der Zusammenarbeit im
Teilnehmerverhältnis abträglich waren. Die Deutsche Bundespost
kann aufgrund der gespeicherten Einzelgebührendaten den
Beweis für die Richtigkeit ihrer Gebührenforderungen antreten.
Diesen offenkundigen Vorteilen stehen wesentliche Interessen
des angerufenen Teilnehmers, dessen Rufnummer gespeichert
wird, nicht entgegen. Denn der anrufende Teilnehmer bekommt
mit den im Einzelgebührennachweis enthaltenen Angaben nur
etwas mitgeteilt, was er und seine Mitbenutzer ohnehin schon
wissen oder zumindest wissen können. Zudem wird der
Angerufene die Rufnummer des Anrufers am Display seines ISDN
-
Endgerätes erkennen (§ 105 Abs. 2 TKO) und frei entscheiden
können, ob er die Verbindung annimmt. Seine Rufnummer wird
daher nicht ohne sein Zutun gespeichert werden.
Die Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, daß an der
Einführung des Einzelgebührennachweises ein überwiegendes
Allgemeininteresse besteht, da die Interessen desjenigen, der einen
Einzelgebührennachweis beantragt, unter Berücksichtigung des
Allgemeininteresses an korrekter Gebührenabrechnung die
Interessen des Angerufenen überwiegen. Das Recht des Angerufenen
auf informationelle Selbstbestimmung wird durch das
strafbewehrte Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 GG, § 354 StGB) und eine
gleichzeitig mit der Einführung des besonderen
Leistungsmerkmals „Einzelgebührennachweis" in Kraft tretende Datenschutz
-
vorschrift gewahrt werden. In dieser werden die Voraussetzungen
und der Inhalt des Einzelgebührennachweises bereichsspezifisch
geregelt werden, so daß jeder grundsätzlich damit rechnen muß,
daß auch seine Rufnummer im Rahmen eines
Einzelgebührennachweises eines anderen Teilnehmers gespeichert werden kann.
Zu d)
Beim Fernmeldetechnischen Zentralamt gibt es einen
Arbeitskreis „Kommunikationsdatenverarbeitung", der sich im Rahmen
seiner Aufgabenzuordnung mit dem Verfahren zur Übertragung
der Daten von den ISDN-Teilnehmervermittlungsstellen zu den
regionalen Gebührenrechenzentren befaßt. Die Planungen
betreffen folgende Daten:
— Rufnummern der Anschlüsse, von denen aus die
Wählverbindungen aufgebaut wurden,
— Rufnummern der Anschlüsse, zu denen die Wählverbindungen
aufgebaut wurden,
— in Anspruch genommene
Telekommunikationsdienstleistungen (z. B. Telefaxdienst) und Dienstleistungsmerkmale (z. B.
Anrufweiterschaltung) sowie
— Datum, Beginn oder Dauer und Ende der Verbindung.
Die Daten werden zur ordnungsgemäßen Berechnung
einschließlich des Beweises für die Richtigkeit der Verbindungsgebühren
übertragen, aufgrund des § 451 Abs. 1 und 2 TKO gespeichert und
80 Tage nach Absendung der Fernmelderechnung gelöscht (§ 451
Abs. 3 TKO).
Zugriff auf die Daten hat nur das jeweilige Fernmeldeamt, in
dessen Auftrag die Daten verarbeitet werden (§ 8 BDSG). Das
Fernmeldeamt, nicht das regionale Gebührenrechenzentrum, ist
daher Herr der Daten und speichernde Stelle im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes. Unberührt bleibt die Weitergabe von
Daten in den Fällen des § 12 FAG.
Um die Gebühren berechnen zu können, müssen die
Gebührendaten aller Teilnehmer mit Universalanschlüssen in die
regionalen Gebührenrechenzentren übertragen werden. Eine
„Selektion" der Gebührendaten derjenigen Teilnehmer, die einen
Einzelgebührennachweis beantragt haben, ist daher nicht geplant.
Zu e)
Die Deutsche Bundespost hat die Möglichkeit einer dezentralen
Gebühren- und Verbindungsdatenerfassung beim Teilnehmer
geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die
Überlegungen nicht verwirklicht werden können.
Eine dezentrale Technik ist insbesondere aus folgenden Gründen
nicht einsetzbar:
— Die hohe Zuverlässigkeit der Vermittlungs- und
Gebührenerfassungstechnik der Deutschen Bundespost beruht darauf,
daß die technischen Einrichtungen in staubfreien,
klimatisierten Räumen untergebracht sind. Da dieselben Bedingungen
bei den Teilnehmern nicht getroffen werden können, würden
die Störungen und die Gebührenbeanstandungen stark
ansteigen.
— Die Anschlußleitungen, d. h. die Verbindungen von den
Endgeräten der Teilnehmer zu den Vermittlungsstellen, können
mit vertretbarem Aufwand nicht so gegen Störungen gesichert
werden, daß Gebührenimpulse stets richtig übertragen werden
(vgl. auch § 6 BDSG). Darum hatten auch alle Bemühungen der
Deutschen Bundespost und der Hersteller von
Fernmeldegeräten um die Entwicklung eines zuverlässigen dezentralen
Gebührenanzeigers keinen Erfolg.
— Zudem könnten die bei den Teilnehmern untergebrachten
technischen Einrichtungen nicht so geschützt werden, daß
Manipulationen ausgeschlossen wären.
— Ferner müßte das Ablesen der Gebühreneinheiten dezentral
erfolgen, was selbst beim Einsatz des TEMEX-Dienstes zu
einer wesentlichen Verteuerung der
Telekommunikationsdienstleistungen führen würde, die von den Teilnehmern zu
tragen wäre.
Ein Vergleich der Gebührenzähler der Deutschen Bundespost mit
den Stromzählern der Energieversorgungsunternehmen zeigt
folgendes: Beide Zähler befinden sich am Beginn der für den
einzelnen Kunden bestimmten Leitung. Diese beginnt bei der
Telekommunikation in der Vermittlungsstelle, bei der Stromlieferung erst
im Haus des Kunden.
4. Rufnummernanzeige
Als Standardbetriebsmöglichkeit im ISDN-Basisanschluß ist die
Rufnummernanzeige (Anzeige der Teilnehmernummer des Anrufenden
beim Angerufenen) angekündigt. In § 105 Abs. 2 und 3 TKO ist
weiterhin festgelegt, daß jeder Teilnehmer/in beantragen kann, daß die
Anzeige ihrer/seiner Rufnummer generell unterbleibt.
a) Wie läuft in diesem Fall der Verbindungsaufbau? Von wo nach
wo wird die Nummer weitergegeben? Wo wird sie unterdrückt?
b) Bedeutet diese Regelung, daß ein solcher Antrag nur generell für
den gesamten Anschluß und für die Nutzung aller Dienste
gestellt werden kann? Wenn ja, warum wird nicht die Möglichkeit
einer fallweisen Unterdrückung der Rufnummernanzeige
vorgesehen? Welche technischen Gründe sprechen dagegen, bzw. wie
groß wäre der (finanzielle) Mehraufwand für die Realisierung
dieser Möglichkeit?
c) Bedeutet die generelle Unterdrückung der Weitergabe der
Rufnummer, daß Dienste wie Btx und Teletex dann im ISDN gar
nicht genutzt werden können? Welche Regelung ist für diese
Dienste vorgesehen?
d) Trifft es zu, daß ab 1990 oder 1991 die Möglichkeit bestehen soll,
auch die Rufnummern von Analogteilnehmer/innen, die an einer
digitalen Ortsvermittlungsstelle angeschlossen sind, bei den
jeweils angerufenen ISDN-Teilnehmer/innen anzuzeigen, ist
eine Einverständniserklärung dieser Analogteilnehmer/innen
vorgesehen, und wie soll diese eingeholt werden?
Wie können Analogteilnehmer/innen im Einzelfall wissen, ob
ihre Rufnummer weitergegeben wurde, und wenn sie dies nicht
wissen, wie ist dann dieses Verfahren mit dem
Transparenzangebot und mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
vereinbar?
Zu a)
Bei der Standard-Betriebsmöglichkeit „Rufnummernanzeige"
kann der Teilnehmer verlangen, daß die Übermittlung seiner
Rufnummer generell verhindert wird (§ 105 Abs. 2 TKO). Die
Verbindung wird vom Endgerät des rufenden Teilnehmers (A
-
Teilnehmer) über die Vermittlungsstelle, an die sein Anschluß
angeschaltet ist (A-Vermittlungsstelle), zu der Vermittlungsstelle,
an die der Anschluß des angerufenen Teilnehmers (B-
Teilnehmers) angeschaltet ist (B-Vermittlungsstelle), aufgebaut. Die
Rufnummer des A-Teilnehmers wird von der A-Vermittlungsstelle
zur B-Vermittlungsstelle übertragen und dort unterdrückt.
Zu b)
Die Anzeige der Rufnummer des rufenden Teilnehmers bet rifft
nur den Telefondienst im ISDN. Zur Anzeige der Rufnummer ist
ein ISDN-Komfortapparat mit Anzeigemöglichkeit erforderlich.
Zur Zeit ist eine fallweise Unterdrückung der Rufnummer des
A-Teilnehmers nicht möglich, weil es keine geeignete
Signalisierung gibt. Internationale Standards sind noch nicht festgelegt.
Über den finanziellen Mehraufwand können daher keine
Angaben gemacht werden.
Zu c)
Eine Unterdrückung der Weitergabe der Rufnummer des
rufenden Teilnehmers an den gerufenen Teilnehmer hat auf die
Nutzung des Bildschirmtextdienstes und des Teletextdienstes keinen
Einfluß. Die Kennung der Dienste und Endgeräte erfolgt
unabhängig von dem ISDN-Dienstmerkmal „Anzeige der
Rufnummer" .
Zu d)
Es trifft zu, daß ab 1990/91 die Möglichkeit bestehen soll, bei
angerufenen ISDN-Teilnehmern auch die Rufnummern der an
ISDN-fähigen Vermittlungsstellen angeschlossenen
Analogteilnehmer anzuzeigen. Auch diese Analogteilnehmer werden über
die ISDN-Leistungsmerkmale informiert werden. Dabei werden
sie darauf hingewiesen, daß ihre Rufnummern bei den
angerufenen Teilnehmern angezeigt werden, wenn sie nicht ausdrücklich
die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer beantragen. Im
übrigen hängt die Anzeige der Rufnummer davon ab, ob beim
angerufenen Teilnehmer ein entsprechendes Endgerät erreicht
wird.
Eine Einverständniserklärung dieser Analogteilnehmer ist nicht
vorgesehen. Sie werden jedoch die generelle Unterdrückung der
Anzeige ihrer Rufnummer verlangen können. Dadurch wird dem
Interesse dieser Teilnehmer hinreichend Rechnung getragen.
Eine entsprechende Regelung wird in die TKO aufgenommen
werden. Diese Regelung und die beabsichtigte Unterrichtung der
Analogteilnehmer werden eine hinreichende Transparenz
sicherstellen.
5. „Freiwilligkeit" der Telekommunikationsdienstnutzung
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung von J. Schmidt
im Jahrbuch 1988 der Deutschen Bundespost, daß in der
„Speicherung von Verbindungs- und Gebührendaten keine
Grundrechtsbeeinträchtigung gesehen werden (kann), da der
Teilnehmer die Leistung freiwillig beansprucht und damit letztlich in die
zur Leistungserbringung notwendigen Verarbeitungsprozeduren
einwilligt" (Seite 320), und daß „von einer Einschränkung des
Rechts, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher
Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht die
Rede sein" könne, da personenbezogene Daten, die erforderlich
sind, um nachgefragte Telekommunikationsdienstleistungen zu
erbringen, nicht „zwangsweise" erhoben würden (Seite 322)?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung diese Auffassung unter
Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, daß es heutzutage
faktisch keine Freiwilligkeit bei der Inanspruchnahme des
Telefondienstes gibt, da das Telefon heute zur technischen
Grundausstattung nahezu jedes Haushalts und Unternehmens gehört und
die Nutzung des Telefons sozusagen zum Lebensstandard
gehört?
Die Deutsche Bundespost bietet öffentliche
Telekommunikationsdienstleistungen an, die im Rahmen öffentlich-rechtlicher
Teilnehmerverhältnisse auf Antrag des Teilnehmers (in Kenntnis der
Regelwerke, die das Verhältnis zwischen den Teilnehmern und
der Deutschen Bundespost festlegen) erbracht werden. Um die
beantragte Dienstleistung erbringen zu können, sind
personenbezogene Daten der Teilnehmer erforderlich, die von der Deutschen
Bundespost teils bei der Antragstellung, teils bei der Leistungs
-
erbringung erhoben werden. Diese Datenerhebung ist ebenso wie
die Verwendung der personenbezogenen Teilnehmerdaten durch
Rechtsvorschriften bereichsspezifisch hinreichend geregelt. Die
einschlägigen Rechtsvorschriften tragen dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung Rechnung, indem sie die Erhebung
und Speicherung auf das erforderliche Maß beschränken. Die
Frage, ob die mit den Leistungen verbundene Datenerhebung
und Datenverarbeitung angesichts der freiwilligen
Inanspruchnahme der Dienstleistungsangebote der Deutschen Bundespost
unter dem Gesichtspunkt der Einwilligung gerechtfertigt werden
könnte, ist daher von eher akademischem Interesse.
6. Ausfälle digitaler Vermittlungsstellen
a) Wie viele Ausfälle digitaler Vermittlungsstellen waren bisher zu
verzeichnen, aufgeschlüsselt nach Orts- und
Fernvermittlungsstellen sowie nach Ort, Dauer und Grund des Ausfalls?
b) Welchen Grund hatte konkret der Ausfall der
Fernvermittlungsstelle Frankfurt am Main im Februar 1988, und wie lange dauerte
er?
c) Welche Folgen hatte dieser Ausfall für geschäftliche Teilnehmer,
wie z. B. die Frankfurter Börse?
Zu a)
Störungsfreie technische Einrichtungen gibt ès nicht. Auch die
heute vorhandene herkömmliche Vermittlungstechnik ist früher
ausgefallen und fällt auch derzeit zeitweise aus. Die
Störungshäufigkeit neuer Techniken ist in der Einführungsphase natürlich
größer als in einem eingeschwungenen Zustand. Die Deutsche
Bundespost hat deshalb Verfügbarkeitsanforderungen festgelegt,
nach denen Fernvermittlungsstellen im Jahr nicht länger als eine
Stunde und Ortsvermittlungsstellen im Jahr nicht länger als zwei
Stunden nicht verfügbar sein dürfen. Diese Anforderungen gehen
über die internationalen Festlegungen hinaus, nach denen
Kurzzeitausfälle, die von den Vermittlungssystemen automatisch
beseitigt werden oder bei Arbeiten an den Vermittlungssystemen
auftreten, wie z. B. Erweiterungen der Hardware und Einbringen
neuer Softwarepakete, im Ausfallverhalten nicht berücksichtigt
werden. Danach traten seit Januar 1987 neun Ausfälle auf:
10. 07. 87 OVSt 50 München 43 Min. Hardwarestörung
20. 10. 87 O/FVSt Freiburg 165 Min. Fehler in der Speicherperipherie
02. 11. 87 FVSt Essen 26 Min. Fehler in der Stromversorgung
04. 11. 87 FVSt Siegen 234 Min. Hardwarestörung
09. 02. 88 FVSt Frankfurt 246 Min. Fehler in der Überlastabwehr der
Vermittlungssteuerung
04. 03. 88 FVSt Frankfurt 50 Min. Fehler in der Überlastabwehr der
Vermittlungssteuerung
24. 04. 88 OVSt 65 München 383 Min. Hardwarestörung
25. 05. 88 OVSt 2 Hanau 156 Min. Störung in der Klimatechnik
12. 07. 88 FVSt Frankfurt 50 Min. Fehler in der peripheren Steuerung
Zu b)
Der Ausfall der digitalen Fernvermittlungsstelle in Frankfurt am
9. Februar 1988 war auf einen Fehler in der Überlastabwehr der
Vermittlungssteuerung zurückzuführen.
Der Ausfall dauerte vier Stunden und sechs Minuten.
Zu c)
Während des Ausfalles konnten die betroffenen Teilnehmer
abgehend keine Ferngespräche führen, der ankommende Fernverkehr
sowie der gesamte Ortsverkehr der Teilnehmer waren nicht
beeinträchtigt.
7. Abhörmöglichkeiten
a) In welchen Fällen, durch wen und auf welcher Rechtsgrundlage
soll das Einschalten von Abhörprogrammen in digitalen
Ortsvermittlungsstellen erlaubt sein?
b) Durch welche organisatorischen und technischen Maßnahmen
(an Hard- und Software) digitaler Ortsvermittlungsstellen soll
eine mißbräuchliche Nutzung der Abhörprogramme
ausgeschlossen werden?
Durch welche konkreten Prüfungen von Hard- und Software bei
Zulassung, Insta llation und Konfigurierung digitaler
Ortsvermittlungsanlagen soll dies sichergestellt werden?
c) Auf welcher Rechtsgrundlage soll es erlaubt sein, durch
Eintippen eines Kommandos an einem besonderen Endgerät einer
ISDN-Ortsvermittlungsanlage das Mikrofon eines (p rivaten)
Telefonanschlusses für den Teilnehmer unbemerkt
einzuschalten?
d) Ist es vorgesehen, p rivate/betrieb liche Nebenstellenanlagen mit
den gleichen Programmen zum Abhören von Telefongesprächen
und zum Mithören des frei im Raum gesprochenen Wortes
auszurüsten wie die unter der Hoheit der Deutschen Bundespost
stehenden digitalen Ortsvermittlungsstellen, und wenn ja, wie
beurteilt die Bundesregierung dies, vor allem unter Berücksichtigung
der Mißbrauchsmöglichkeiten?
Zu a) und b)
Vermittlungsstellen im Bereich der Deutschen Bundespost
enthalten keine Abhörprogramme. Die Deutsche Bundespost hat auch
nicht die Absicht, solche Programme zu fordern und einzubringen.
Das Einhalten der Vorgaben der Deutschen Bundespost bei Hard-
und Softwarelieferungen wird von den Kräften der Deutschen
Bundespost bei der Abnahme kontrolliert. Damit ist ein
Mißbrauch ausgeschlossen.
Zu c)
Es gibt keine technische Möglichkeit, durch Eintippen eines
Kommandos an einem besonderen Endgerät einer ISDN-
Teilnehmervermittlungsstelle das Mikrofon eines Telefonanschlusses für den
Teilnehmer unbemerkt einzuschalten. Lediglich von den
Fernsprechentstörungsstellen aus ist es für Betriebsprüfungen
möglich, sich auf analoge Anschlußleitungen zu schalten. Hierbei wird
jedoch von der digitalen Vermittlungsstelle automatisch — von den
Betriebskräften nicht abschaltbar — ein Aufschalteton an die
Anschlußleitung gelegt, so daß das Aufschalten von den
Gesprächsteilnehmern sofort bemerkt wird.
Zu d)
Private Endeinrichtungen, die eine Teilnahme an öffentlichen
Telekommunikationsdiensten ermöglichen, bedürfen der
Zulassung durch das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen
(§ 168 Abs. 1 TKO). Telefonanlagen (früher Nebenstellenanlagen
genannt), bei denen das Mithören von Telefongesprächen
möglich ist, werden grundsätzlich nur dann zugelassen, wenn das
Mithören durch einen Aufschalteton oder eine Kennzeichnung
der betroffenen Endgeräte angezeigt wird. Telefonanlagen, die
das Mithören des frei im Raum gesprochenen Wortes
ermöglichen, werden nicht zugelassen. Im übrigen ist es Aufgabe des
Inhabers der Anlage, die strafrechtlichen (v. a. § 201 Abs. 2 StGB
— Vertraulichkeit des Wortes), datenschutzrechtlichen, arbeits-,
betriebsverfassungs- bzw. personalvertretungsrechtlichen
Regelungen einzuhalten.
8. Parlamentsvorbehalt
Von mehreren Seiten wurde anläßlich der Planung und Einführung
neuer Telekommunikationsnetze und -dienste bezweifelt, daß derart
weitreichende Entscheidungen allein durch den Bundesminister für
das Post- und Fernmeldewesen und den Postverwaltungsrat ohne
gesetzliche Grundlage und ohne Parlamentsentscheidung getroffen
werden können.
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz in seinem 8. Tätigkeitsbericht
(Drucksache 10/4690, S. 20) sowie der Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 18. April
1986, wonach „in Anbetracht der Bedeutung einer künftigen
Telekommunikationsinfrastruktur und im Hinblick auf
künftige Diensteinführungsentscheidungen ... verfassungsrechtliche
Zweifel angebracht (sind), ob die Verordnungsermächtigung aus
§ 14 PostVwG für die Regelung solcher wesentlicher Bereiche des
öffentlichen Lebens bestimmender Sachverhalte noch als
ausreichend anzusehen ist oder ob nicht vielmehr der Gesetzgeber die
wesentlichen Entscheidungen treffen muß" (Drucksache 10/
6816, S. 93)?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung des
seinerzeitigen Vorsitzenden der Enquete-Kommission
„Technologiefolgen-Abschätzung”, Dr. Bugl:
„Die im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen teilen
heute im Grundsatz die Auffassung, daß alle Entscheidungen
über die den Bürger unmittelbar angehenden Fragen dem
Parlament vorbehalten sein müssen. Daß die mit dem technischen
Fortschritt verbundenen Probleme dazugehören, ergibt sich nicht
nur aus der Aufgabe des Staates zur Förderung der technischen
Entwicklung sowie aus der des Schutzes vor möglichen Folgen,
sondern nicht weniger zwingend aus dem Charakteristikum der
neuen Techniken, vielfach weit in die Grundrechte unserer
Verfassung hineinzuwirken, deren norma tive Ausgestaltung den
Kern parlamentarischer Verantwortlichkeit ausmacht" (Vorwort
des Zwischenberichts der Enquete-Kommission — Drucksache 10/
6801), und wie soll — nach Auffassung der Bundesregierung — das
Parlament seiner politischen Verantwortung bei der Einführung
neuer Telekommunikationstechnologien durch die Deutsche
Bundespost gerecht werden?
c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung der
Gesellschaft für Informatik (GI), die in einer Empfehlung „Über das Für
und Wider des ISDN" ebenfa lls in Frage stellt, ob der
Gesetzgeber nicht eine so wesentliche Entscheidung wie die der
Einführung von ISDN selbst treffen muß, also nicht der Exekutive
überlassen dürfe, und daher eine „Klärung des Verhältnisses
zwischen Postkompetenz und Gesetzgebungskompetenz" forde rt
(Informatik-Spektrum, August 1987)?
Welche Schritte hat die Bundesregierung gegebenenfalls bereits
unternommen, um eine solche Klärung herbeizuführen?
d) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung des
Bundesministers der Justiz betreffs Neustrukturierung des Post- und
Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost: „Da die
Telekommunikation ein Bereich ist, der für die Grundrechtsausübung
von- besonderer Bedeutung ist, insbesondere wegen des großen
Umfangs der anfallenden personenbezogenen Daten, sind zum
Schutz des Persönlichkeitsrechts im Bereich der
Telekommunikation bereichsspezifische Regelungen erforderlich, die den
besonderen Gefährdungen durch hierauf zugeschnittene besondere
Regelungen Rechnung tragen.", und welche Schritte unternimmt
die Bundesregierung ggf., um den Bedenken aus dem
Bundesjustizministerium Rechnung zu tragen?
Zu a) und b)
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Bestimmungen
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie des
Postverwaltungsgesetzes bisher eine ausreichende Grundlage für die
Entscheidungen über die Einführung neuer Kommunikationsdienste
bilden. Das Bundesverfassungsgericht hat es für zulässig erachtet,
daß der Gesetzgeber im Interesse des öffentlichen Wohls den
Begriff der Fernmeldeanlage für künftige technische
Entwicklungen der Nachrichtenübermittlung bewußt offengehalten hat
(BVerfGE 46, 120, 140f.). Es hat § 14 Postverwaltungsgesetz als
eine ausreichende Ermächtigungsnorm zur Einführung auch
neuer Dienste und Dienstleistungsmerkmale angesehen (a.a.O.
S. 139).
Den gesetzgebenden Körperschaften liegt zur Zeit der Entwurf
eines Postverfassungsgesetzes vor, mit dem in Kenntnis des
heutigen Standes der Informations- und Kommunikationstechnik über
die Postverfassung zu entscheiden sein wird.
Zu c)
Nach Auffassung der Bundesregierung, die durch
Rechtsgutachten bestätigt worden ist, bedarf die Einführung des ISDN keines
formellen Gesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Entscheidung vom 12. Oktober 1977 (BVerfGE 46, S. 120) über die
Verfassungsmäßigkeit der Direktrufverordnung, durch die ein
neuer digitaler Fernmeldedienst eingeführt wurde, keine über die
bestehenden Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
und des Postverwaltungsgesetzes hinausgehende Entscheidung
des parlamentarischen Gesetzgebers verlangt.
Zu d)
Durch § 26 Abs. 2 des Entwurfs des Postverfassungsgesetzes soll
eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Erlaß
bereichsspezifischer Regelungen geschaffen werden. Aufgrund der
Ermächtigung in § 14 Postverwaltungsgesetz sind bereits in der
Telekommunikationsordnung bereichsspezifische
Datenschutzregelungen getroffen worden.]