Datenschutz bei Telekommunikation
des Abgeordneten Dr. Briefs und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Sowohl auf technischer als auch auf ordnungspolitischer Ebene sind tiefgreifende Veränderungen der Telekommunikationsstrukturen geplant:
- auf technischer Ebene durch die Digitalisierung und Computerisierung der Telekommunikationsübertragungs- und -vermittlungstechnik sowie durch die Integration aller Fernmeldedienste in einem einheitlichen Telekommunikationsnetz (Ausbau zum ISDN = dienste-integrierendes schmalbandiges digitales Fernmeldenetz und zum IBFN = dienste-integrierendes breitbandiges Fernmeldenetz)
- auf ordnungspolitischer Ebene durch die geplante Poststrukturreform (Teilung des Post- und Fernmeldewesens in drei Unternehmensbereiche „Telekom", "Post" und "Postbank" sowie Einschränkung des Fernmeldemonopols auf den Netzbereich und Öffnung des Telekommunikationsdienstleistungs- und -endgerätemarkts für private Anbieter/Hersteller).
Neben allgemein gesellschaftlichen, kulturellen und beschäftigungspolitischen Folgen bringen diese Veränderungen zusätzliche Gefahren für das informationelle Selbstbestimmungsrecht mit sich. Die bisher vorgelegten Datenschutzregelungen [z. B. in der Telekommunikationsordnung (TKO), im Novellierungsentwurf für das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und im Entwurf für ein Postverfassungsgesetz] sind nach Auffassung der GRÜNEN völlig unzureichend.
Daher fragen wir die Bundesregierung:
1. Speicherung personenbezogener Daten in digitalen Vermittlungsstellen
- a) Welche personen- bzw. anschlußbezogenen/-beziehbaren Daten werden wie lange in digitalen Ortsvermittlungsstellen gespeichert?
- b) Wird von dieser speichernden Stelle (die dem Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen unterliegt) gemäß § 15 Satz 2 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine vollständige Übersicht geführt über die Art der gespeicherten Daten, über die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, sowie über deren regelmäßige Empfänger, und wenn nein, warum nicht?
- c) Welche Dateien wurden gemäß § 19 Abs. 4 BDSG beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) angemeldet?
- d) Welche Dateien sind aus welchen Gründen „betriebsnotwendig"? Wie wird „Betriebsnotwendigkeit" definiert, und richtet sich diese Definition nach der jeweils eingesetzten Technik?
- e) Sind — nach Kenntnis der Bundesregierung — die an die digitalen Ortsvermittlungsstellen angeschlossenen Teilnehmer/innen darüber unterrichtet worden, daß mit der neuen Vermittlungstechnik personenbezogene Daten verarbeitet werden? Wenn ja, in welcher Form, wenn nein, warum nicht?
- f) Aufgrund welcher Kriterien hat sich die Deutsche Bundespost für die speicherprogrammierte Vermittlungstechnik entschieden, und wie ist diese Entscheidung mit dem im Volkszählungsurteil postulierten Grundsatz der Erforderlichkeit vereinbar?
- g) Sind technische Alternativen für die Vermittlungstechnik geprüft worden, die ggf. mit weniger personen- bzw. anschlußbezogenen Daten auskommen (z. B. derzeitige durchschaltende Vermittlungsverfahren auf der Basis festgeschalteter Mikroelektronik), und warum sind derartige Alternativen nie erprobt worden, obwohl die derzeit eingesetzte speicherprogrammierte Vermittlungstechnik nachweislich weitreichendere Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit sich bringt?
- Sind die Datenschutzbeauftragten bei der Entwicklung der Konzepte der speicherprogrammierten Vermittlungsstellen konsultiert worden, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
- h) Die Bundesregierung hatte in der Antwort auf eine Große Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN (Drucksache 10/5146) versichert, daß in digitalen Vermittlungsstellen keine personenbezogenen Daten gespeichert würden (Frage 1.1). Dennoch hat der BfD, wie er in seinem 10. Tätigkeitsbericht (Drucksache 11/1693) moniert, bei der Kontrolle einer digitalen Ortsvermittlungsstelle festgestellt, daß dort „personenbezogene Daten der Telefonteilnehmer — zum Teil sehr sensibler Art , wie z. B. Daten über den äußeren Ablauf einzelner Telefongespräche — gespeichert werden" (Seite 35). Welche Daten wurden dort wie lange und für welche Zwecke gespeichert, und wie konnte es entgegen der Versicherungen der Bundesregierung zu diesen Speicherungen kommen? Handelt es sich bei diesem Vorfall um einen Einzelfall, und wenn nein, bei wie vielen anderen digitalen Ortsvermittlungsstellen werden ähnliche Speicherungsverfahren praktiziert? Beabsichtigt die Bundesregierung, diese Praktiken zu unterbinden? Wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht?
- i) Welche Daten werden wie lange, zu welchen Zwecken und mit welcher Rechtsgrundlage in digitalen Fernvermittlungsstellen gespeichert?
2. Speicherung personenbezogener Daten in ISDN-Vermittlungsstellen
- a) Welche personen- bzw. anschlußbezogenen Daten werden gegenüber digitalen Vermittlungsstellen in ISDN-Vermittlungsstellen zusätzlich gespeichert — in Ortsvermittlungsstellen, — in Fernvermittlungsstellen?
- b) Welche Dateien werden dort zu welchen Zwecken geführt, und werden diese gemäß § 19 Abs. 4 BDSG beim Bundesdatenschutzbeauftragten (BfD) angemeldet?
3. Einzelgebührennachweis
- a) Wann und in welcher Form ist die Einführung des sogenannten Einzelgebührennachweises (detaillierte Auflistung über Anzahl und Art der beim Teilnehmer angefallenen Gebühren) geplant, welche Daten sollen gespeichert und welche Daten an welche Stellen weitergegeben werden?
- b) Wie soll dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Mitbenutzer/innen (Familie, Mitbewohner/innen, Gäste u. ä.) von Fernsprech- bzw. Telekommunikationsanschlüssen Rechnung getragen werden; in welcher Form wäre z. B. die Einholung von Einverständniserklärungen praktikabel?
- c) Wie soll dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Angerufenen Rechnung getragen werden? In welcher Form kann z. B. die jeweilige Zustimmung der Angerufenen zur Speicherung ihrer Teilnehmernummer eingeholt werden, und wie soll gewährleistet werden, daß die Teilnehmer/ innen jeweils über die Speicherung ihrer Rufnummer unterrichtet werden? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine pauschale Einverständniserklärung dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Teilnehmer/innen nicht genügen würde, und wenn nein, warum nicht?
- d) Trifft es zu, daß derzeit beim Fernmeldetechnischen Zentralamt ein Arbeitskreis „Kommunikationsdatenverarbeitung" (KDV) Protokolle festlegt, nach welchen Daten aller Verbindungen über eine digitale Ortsvermittlungsstelle an regionale Gebührenrechenzentren übermittelt werden sollen, und um welche Daten handelt es sich hierbei? Wie sind die Zwecke dieser Datenübermittlung definiert, wie lange sollen die Daten in den Gebührenrechenzentren gespeichert werden, wer hat darauf Zugriff, und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen Speicherung und Zugriff? Trifft es zu, daß auf eine selektive Übertragung von Daten nur derjenigen Teilnehmer/innen, die einen Einzelgebührennachweis beantragt haben, verzichtet werden soll, weil eine solche Selektion zu teuer wäre, und wie groß ist der Kostenunterschied?
- e) Hat die Deutsche Bundespost die vom BfD schon mehrmals vorgeschlagenen Möglichkeiten einer differenzierten Gebühren- und Verbindungsdatenerfassung beim Teilnehmer geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Welche technischen oder sonstigen Gesichtspunkte sprechen gegen diese Möglichkeiten?
4. Rufnummernanzeige
Als Standardbetriebsmöglichkeit im ISDN-Basisanschluß ist die Rufnummernanzeige (Anzeige der Teilnehmernummer des Anrufenden beim Angerufenen) angekündigt. In § 105 Abs. 2 und 3 TKO ist weiterhin festgelegt, daß jede/r Teilnehmer/in beantragen kann, daß die Anzeige ihrer/seiner Rufnummer generell unterbleibt.
- a) Wie läuft in diesem Fall der Verbindungsaufbau? Von wo nach wo wird die Nummer weitergegeben? Wo wird sie unterdrückt?
- b) Bedeutet diese Regelung, daß ein solcher Antrag nur generell für den gesamten Anschluß und für die Nutzung aller Dienste gestellt werden kann? Wenn ja, warum wird nicht die Möglichkeit einer fallweisen Unterdrückung der Rufnummernanzeige vorgesehen? Welche technischen Gründe sprechen dagegen, bzw. wie groß wäre der (finanzielle) Mehraufwand für die Realisierung dieser Möglichkeit?
- c) Bedeutet die generelle Unterdrückung der Weitergabe der Rufnummer, daß Dienste wie Btx und Teletex dann im ISDN gar nicht genutzt werden können? Welche Regelung ist für diese Dienste vorgesehen?
- d) Trifft es zu, daß ab 1990 oder 1991 die Möglichkeit bestehen soll, auch die Rufnummern von Analogteilnehmer/innen, die an einer digitalen Ortsvermittlungsstelle angeschlossen sind, bei den jeweils angerufenen ISDN-Teilnehmer/innen anzuzeigen, ist eine Einverständniserklärung dieser Analogteilnehmer/innen vorgesehen, und wie soll diese eingeholt werden? Wie können Analogteilnehmer/innen im Einzelfall wissen, ob ihre Rufnummer weitergegeben wurde, und wenn sie dies nicht wissen, wie ist dann dieses Verfahren mit dem Transparenzangebot und mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar?
5. „Freiwilligkeit" der Telekommunikationsdienstnutzung
- a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung von J. Schmidt im Jahrbuch 1988 der Deutschen Bundespost, daß in der „Speicherung von Verbindungs- und Gebührendaten keine Grundrechtsbeeinträchtigung gesehen werden (kann), da der Teilnehmer die Leistung freiwillig beansprucht und damit letztlich in die zur Leistungserbringung notwendigen Verarbeitungsprozeduren einwilligt" (Seite 320), und daß „von einer Einschränkung des Rechts, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht die Rede sein" könne, da personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um nachgefragte Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen, nicht „zwangsweise" erhoben würden (Seite 322)?
- b) Wie beurteilt die Bundesregierung diese Auffassung unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, daß es heutzutage faktisch keine Freiwilligkeit bei der Inanspruchnahme des Telefondienstes gibt, da das Telefon heute zur technischen Grundausstattung nahezu jedes Haushalts und Unternehmens gehört und die Nutzung des Telefons sozusagen zum Lebensstandard gehört?
6. Ausfälle digitaler Vermittlungsstellen
- a) Wie viele Ausfälle digitaler Vermittlungsstellen waren bisher zu verzeichnen, aufgeschlüsselt nach Orts- und Fernvermittlungsstellen sowie nach Ort, Dauer und Grund des Ausfalls?
- b) Welchen Grund hatte konkret der Ausfall der Fernvermittlungsstelle Frankfurt am Main im Februar 1988, und wie lange dauerte er?
- c) Welche Folgen hatte dieser Ausfall für geschäftliche Teilnehmer, wie z. B. die Frankfurter Börse?
7. Abhörmöglichkeiten
- a) In welchen Fällen, durch wen und auf welcher Rechtsgrundlage soll das Einschalten von Abhörprogrammen in digitalen Ortsvermittlungsstellen erlaubt sein?
- b) Durch welche organisatorischen und technischen Maßnahmen (an Hard- und Software) digitaler Ortsvermittlungsstellen soll eine mißbräuchliche Nutzung der Abhörprogramme ausgeschlossen werden? Durch welche konkreten Prüfungen von Hard- und Software bei Zulassung, Installation und Konfigurierung digitaler Ortsvermittlungsanlagen soll dies sichergestellt werden?
- c) Auf welcher Rechtsgrundlage soll es erlaubt sein, durch Eintippen eines Kommandos an einem besonderen Endgerät einer ISDN-Ortsvermittlungsanlage das Mikrofon eines (privaten) Telefonanschlusses für den Teilnehmer unbemerkt einzuschalten?
- d) Ist es vorgesehen, private/betriebliche Nebenstellenanlagen mit den gleichen Programmen zum Abhören von Telefongesprächen und zum Mithören des frei im Raum gesprochenen Wortes auszurüsten wie die unter der Hoheit der Deutschen Bundespost stehenden digitalen Ortsvermittlungsstellen, und wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung dies, vor allem unter Berücksichtigung der Mißbrauchsmöglichkeiten?
8. Parlamentsvorbehalt
Von mehreren Seiten wurde anläßlich der Planung und Einführung neuer Telekommunikationsnetze und -dienste bezweifelt, daß derart weitreichende Entscheidungen allein durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und den Postverwaltungsrat ohne gesetzliche Grundlage und ohne Parlamentsentscheidung getroffen werden können.
- a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz in seinem 8. Tätigkeitsbericht (Drucksache 10/4690, S. 20) sowie der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 18. April 1986, wonach „in Anbetracht der Bedeutung einer künftigen Telekommunikationsinfrastruktur und im Hinblick auf künftige Diensteinführungsentscheidungen ... verfassungsrechtliche Zweifel angebracht (sind), ob die Verordnungsermächtigung aus § 14 PostVwG für die Regelung solcher wesentlicher Bereiche des öffentlichen Lebens bestimmender Sachverhalte noch als ausreichend anzusehen ist oder ob nicht vielmehr der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen treffen muß" (Drucksache 10/6816, S. 93)?
- b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung des seinerzeitigen Vorsitzenden der Enquete-Kommission „Technologiefolgen-Abschätzung", Dr. Bugl: „Die im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen teilen heute im Grundsatz die Auffassung, daß alle Entscheidungen über die den Bürger unmittelbar angehenden Fragen dem Parlament vorbehalten sein müssen. Daß die mit dem technischen Fortschritt verbundenen Probleme dazugehören, ergibt sich nicht nur aus der Aufgabe des Staates zur Förderung der technischen Entwicklung sowie aus der des Schutzes vor möglichen Folgen, sondern nicht weniger zwingend aus dem Charakteristikum der neuen Techniken, vielfach weit in die Grundrechte unserer Verfassung hineinzuwirken, deren normative Ausgestaltung den Kern parlamentarischer Verantwortlichkeit ausmacht" (Vorwort des Zwischenberichts der Enquete-Kommission — Drucksache 10/6801), und wie soll — nach Auffassung der Bundesregierung — das Parlament seiner politischen Verantwortung bei der Einführung neuer Telekommunikationstechnologien durch die deutsche Bundespost gerecht werden?
- c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung der Gesellschaft für Informatik (GI), die in einer Empfehlung „Über das Für und Wider des ISDN" ebenfalls in Frage stellt, ob der Gesetzgeber nicht eine so wesentliche Entscheidung wie die der Einführung von ISDN selbst treffen muß, also nicht der Exekutive überlassen dürfe, und daher eine „Klärung des Verhältnisses zwischen Postkompetenz und Gesetzgebungskompetenz" fordert (Informatik-Spektrum, August 1987)? Welche Schritte hat die Bundesregierung gegebenenfalls bereits unternommen, um eine solche Klärung herbeizuführen?
- d) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesministers der Justiz betreffs Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost: „Da die Telekommunikation ein Bereich ist, der für die Grundrechtsausübung von besonderer Bedeutung ist, insbesondere wegen des großen Umfangs der anfallenden personenbezogenen Daten, sind zum Schutz des Persönlichkeitsrechts im Bereich der Telekommunikation bereichsspezifische Regelungen erforderlich, die den besonderen Gefährdungen durch hierauf zugeschnittene besondere Regelungen Rechnung tragen." , und welche Schritte unternimmt die Bundesregierung ggf., um den Bedenken aus dem Bundesjustizministerium Rechnung zu tragen?
Fragen8
Speicherung personenbezogener Daten in digitalen Vermittlungsstellen
Speicherung personenbezogener Daten in ISDN-Vermittlungsstellen
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