Unmittelbare Gefahr von Todesurteil und Hinrichtung für die politischen Gefangenen Jorge Palma, Hugo Marchant und Carlos Araneda in Chile
des Abgeordneten Volmer und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Unmittelbare Gefahr von Todesurteil und Hinrichtung für die politischen Gefangenen Jorge Palma, Hugo Marchant und Carlos Araneda in Chile
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Verfahren gegen Jorge Palma, Hugo Marchant und Carlos Araneda, die in Erster Instanz zum Tode verurteilt wurden, am 9. Juni 1988 in die Zweite Instanz vor dem Obersten Militärgerichtshof (Corte Marcial) gegangen ist, Anklage- und Verteidigungsschriften in kürzester Zeit verlesen wurden, die Corte Marcial sich zur Beratung zurückgezogen hat und bis spätestens 8. September 1988 das Urteil fällen muß?
Welche konkreten neuen Erkenntnisse in dieser Angelegenheit hat die Bundesregierung zwischen dem 8. Oktober 1987 und dem 9. Juni 1988 gewonnen, und weshalb haben die einzelnen konkreten Erkenntnisse jeweils keine neuen, für eine Änderung der Beschlußlage relevanten Tatsachen ergeben?
Wie vereinbart das Bundesministerum des Innern seine Auffassung, die Tatsache, daß gegen Jorge Palma, Hugo Marchant und Carlos Araneda auch ordentliche Gerichte langjährige Freiheitsstrafen wegen schwerer Gewaltdelikte verhängt haben, erhärte seine Bedenken mit dem Bundestagsbeschluß vom 8. Oktober 1987, in dem es ausdrücklich heißt „Der Deutsche Bundestag ... betont die Gewährleistung unseres Grundgesetzes (Artikel 16), politisch Verfolgten Asyl zu gewähren. Diese Grundsätze gelten selbstverständlich auch gegenüber den 15 in Chile inhaftierten, von der Todesstrafe bedrohten Personen" , mithin also die Bedenken des Bundesministeriums des Innern nicht die Bedenken der Mehrheit des Deutschen Bundestages sind?
Weshalb rekurriert das Bundesministerium des Innern im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen die drei genannten politischen Gefangenen auf die Umwandlung der Todesstrafe gegen Carlos Garcia Herrera in lebenslange Freiheitsstrafe, damit den Eindruck erweckend, es handle sich bei diesem Urteil auch um einen Präzedenzfall für das anstehende Urteil gegen Jorge Palma, Hugo Marchant und Carlos Araneda, wenn es zugleich bei anderer Gelegenheit darauf hinweist, daß gegen Carlos Garcia Herrera „noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren u. a. wegen mehrerer Tötungsdelikte anhängig sind" (Schreiben des Bundesministerium des Innern vom 27. April 1988 an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages)?
Für wie „rechtsstaatlich" hält die Bundesregierung die Corte Marcial, die in Chile allgemein als „verschleiertes Standgericht" (consejo de guerra disfrazado) gilt?
Leitet die Bundesregierung ihre Spekulation, daß „im Hinblick auf ... die formelle Zusammensetzung der zuständigen Kammer bei den genannten Inhaftierten eine unmittelbare Gefährdung ... nicht erkennbar" sei (Brief des Bundesministeriums des Innern vom 21. Juni 1988 an den Abgeordneten Volmer), ausschließlich aus Informationen ab, daß Richter Enrique Paella, Zivilrichter in der Co rte Marcial, sich als Professor an der Universität von Chile gelegentlich gegen die Todesstrafe ausgesprochen hat, oder liegen ihr konkrete Erkenntnisse über das Stimmverhalten der Richter der Co rte Marcial in besagtem Fall vor, und wenn ja, welche?
Wie beurteilt die Bundesregierung das Gewicht des anstehenden Urteils der Corte Marcial im Lichte der Tatsachen, daß es über der Co rte Marcial keine weitere ordentliche Instanz mehr gibt, vielmehr die Angeklagten nur noch die Möglichkeit haben werden, im Fall der Bestätigung der Todesurteile einen besonderen Antrag an den Obersten Gerichtshof (Co rte Suprema) auf Suspendierung der Todesstrafe zu stellen, der Oberste Gerichtshof in einem früheren Urteil die Todesstrafe für verfassungsgemäß erklärt hat, und umgekehrt der Oberste Gerichtshof die Möglichkeit hat, ein eventuelles Veto eines der Zivilrichter gegen die Bestätigung der Verurteilung durch die Co rte Marcial für nichtig zu erklären?
Faßt die Bundesregierung die Aussage der Chilenischen Menschenrechtskommission in ihrem letzten Sachstandbericht zur Frage der Beweismittel in den Verfahren gegen die Fünfzehn „Die Verfahren leiden von Anfang an unter Mängeln. Beweis dafür ist die Tatsache, daß sie in großem Maße auf Erklärungen und Geständnissen beruhen, die extrajudiziell unter Folterungen erlangt worden sind" als neue, die Betroffenen entlastende Erkenntnis auf, und falls nicht, auf welche Sorte von Erkenntnissen wartet die Bundesregierung?
Weshalb vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß „das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ... aber nach chilenischem Recht Voraussetzung für eine eventuelle Umwandlung von Freiheitsstrafe in Verbannung (Dekret 504)" ist, wenn es in dem Ermächtigungs-Artikel 7 des Dekrets 504 heißt, „In besonderen Fällen kann der Präsident der Republik von den in dieser Verordnung erwähnten Erfordernissen und dem Verfahren absehen"?
Wie gedenkt die Bundesregierung im Fall von Jorge Palma, Hugo Marchant und Carlos Araneda den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 8. Oktober 1987 einzulösen, „alles zu tun, daß die 15 Chilenen weder zum Tode verurteilt noch hingerichtet werden"?