Neuregelung der Gewinnabführung der Deutschen Bundesbank im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 1989
der Abgeordneten Wieczorek (Duisburg), Bernrath, Conrad, Diller, Esters, Jungmann, Kühbacher, Matthäus-Maier, Nehm, Purps, Sieler (Amberg), Dr. Struck, Waltemathe, Walther, Dr. Wegner, Würtz, Zander, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Der Regierungsentwurf zum Haushaltsgesetz 1989 sieht in § 2 Abs. 2 Satz 2 vor, daß Mehreinnahmen aus dem Reingewinn der Deutschen Bundesbank, die über den im Haushaltsentwurf veranschlagten Betrag hinausgehen, „zur Tilgung fälliger Schulden" verwendet werden sollen, ohne dabei die Nettokreditermächtigung zu vermindern. Diese Neuerung wirft eine Vielzahl von Fragen auf, und zwar sowohl in haushaltsrechtlicher als auch in finanzpolitischer und finanzstatistischer Hinsicht. Sie ermöglicht darüber hinaus der Bundesregierung, einen Teil der Bundeseinnahmen der Einflußnahme des Parlaments zu entziehen und beschränkt dadurch das Budgetrecht des Parlaments.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen22
Welche sachlichen und sonstigen Gründe veranlassen die Bundesregierung gerade zu dem jetzigen Zeitpunkt zu der Neuregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs zum Haushaltsgesetz 1989?
Wie wirken sich die zum Abbau fälliger Schulden verwendeten Mehreinnahmen aus der Gewinnabführung der Deutschen Bundesbank künftig auf die Höhe der Nettokreditermächtigung, auf die Brutto- und Nettokreditaufnahme in Soll und Ist, auf den Schuldenstand sowie auf den Finanzierungssaldo des Bundes aus?
Wie und an welcher Stelle im Bundeshaushalt werden Aufkommen und Verwendung nicht veranschlagter Mehreinnahmen erfaßt, und wie werden die Mehreinnahmen insbesondere in der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) betragsmäßig dargestellt?
Werden Mehreinnahmen aus der Gewinnabführung der Deutschen Bundesbank für zusätzliche Tilgungen von Altschulden vor Fälligkeit verwandt, oder werden nur die fälligen Schulden des laufenden Haushaltsjahres getilgt?
Ist es richtig, daß zusätzliche Tilgungen aus nichtveranschlagten Mehreinnahmen eines Jahres für sich genommen automatisch zu einer Erhöhung der effektiv verfügbaren Nettokreditermächtigungen im Folgejahr führen?
Warum sieht die Bundesregierung nicht eine Regelung im Haushaltsgesetz 1989 vor, die eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Nettokreditermächtigungen eines Jahres auf das Folgejahr in Zukunft ausschließt?
Welche national und international gebräuchlichen Definitionen der Begriffe Nettokreditaufnahme, Bruttokreditaufnahme, Finanzierungssaldo, Schuldenzuwachs und Schuldenstand sind der Bundesregierung bekannt?
Wie wird die Bundesregierung zukünftig die Begriffe Nettokreditaufnahme, Bruttokreditaufnahme, Finanzierungssaldo, Schuldenzuwachs und Schuldenstand definieren?
Hält die Bundesregierung ihre neuen Definitionen für volkswirtschaftlich sinnvoll?
Werden sich das Statistische Bundesamt, die Deutsche Bundesbank sowie die Wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstitute und sonstige Anwender finanzstatistischer Daten der Neudefinition der Bundesregierung anschließen, bzw. ist der Bundesregierung bekannt, wie die Neuregelung von diesen bewertet wird?
Wird die neue Darstellungsweise der Nettokreditaufnahme bzw. des Defizits des Bundes auch in den zusammengefaßten Darstellungen der Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sowie des öffentlichen Gesamthaushalts und der Staatsverschuldung angewendet werden? Wenn ja, ist dies mit den Ländern und Gemeinden abgestimmt worden?
Wird die Bundesregierung auch in Zukunft Zahlen über die Netto- und Bruttokreditaufnahme, den Finanzierungssaldo und Schuldenstand nach altem Recht vorlegen, damit für Langfristbetrachtungen vergleichbares und aussagefähiges Zahlenmaterial vorliegt, oder wird sie die Vergangenheitsdaten rückwirkend berichtigen?
Wird die Bundesregierung ihre Zahlen über Netto- und Bruttokreditaufnahme, Finanzierungssaldo und Schuldenstand zukünftig bereinigen müssen, um sie international vergleichbar zu machen?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie die OECD, der IWF und andere internationale Institutionen, die regelmäßig vergleichende Länderübersichten zu den wesentlichen wirtschaftlichen und finanzstatistischen Daten erstellen, der Neudefinition der Bundesregierung Rechnung tragen werden?
Ist die Absicht der Bundesregierung, 1989 nur einen Teil der tatsächlich erwarteten Gewinnabführung zu veranschlagen, mit dem Haushaltsprinzip der Bruttoveranschlagung aller Ausgaben und Einnahmen nach Artikel 110 Abs. 1 Grundgesetz bzw. § 12 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz und § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung vereinbar, oder ist daran gedacht, diese Gesetze entsprechend zu ändern?
Wie ist eine bestimmte Veränderung der im Bundeshaushalt veranschlagten Nettokreditaufnahme von einem Jahr zum nächsten zukünftig zu bewerten, wenn sich gleichzeitig die veranschlagte Gewinnabführung ändert?
Wie berechnet die Bundesregierung die mögliche Höhe der Gewinnabführung, und nach welchen Kriterien und Grundsätzen legt die Bundesregierung den Teil der Gewinnabführung fest, der künftig nach der vorgesehenen Neuregelung zu veranschlagen ist?
Strebt die Bundesregierung mit der vorgesehenen Neuregelung eine Verstetigung oder Plafondierung der veranschlagten Gewinnabführung an?
Warum verzichtet die Bundesregierung nicht gänzlich auf die Veranschlagung einer Gewinnabführung der Deutschen Bundesbank im Bundeshaushalt?
Worin liegt der sachliche Unterschied zwischen unerwarteten Mehreinnahmen bei der Gewinnabführung der Deutschen Bundesbank und unerwarteten Mehreinnahmen zum Beispiel aus Privatisierungen infolge plötzlicher Änderungen der Aktienkurse oder beim Steueraufkommen infolge nicht vorhersehbarer Nachzahlungen oder konjunktureller Änderungen im In- und Ausland?
Warum verzichtet die Bundesregierung darauf, unerwartete Steuermehreinnahmen und Privatisierungsmehrerlöse in gleicher Weise durch eine haushaltsgesetzliche Bestimmung zur Tilgung fälliger Schulden einzusetzen?
Wie wird die Bundesregierung bei der Berechnung und Veranschlagung von Brutto- und Nettokreditaufnahme verfahren, wenn statt Mehreinnahmen gegenüber der veranschlagten Gewinnabführung tatsächlich Mindereinnahmen anfallen, das veranschlagte Soll also nicht erreicht wird?