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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Zinssubvention der Bundesregierung für Dritte-Welt-Staaten bei Umschuldung im Pariser Club (G-SIG: 11003010)

Begrenzung der beim Weltwirtschaftsgipfel 1988 in Toronto beschlossenen Schuldendiensterleichterungen auf 22 "schulden-zerrüttete" afrikanische Länder; Kriterien für die Auswahl der durch Zinssubventionen zu begünstigenden Länder, Voraussetzung eines IWF/Weltbank-Anpassungsprogramms, Höhe der Subvention und neue Laufzeit bei Umschuldung, Belastungen für den Bundeshaushalt 1989 bis 1995, Abwälzung auf den Entwicklungshilfe-Haushalt, Finanzierung der Zinssubventionen durch Zwangsabgabe auf die Gewinne deutscher Exportunternehmen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

29.11.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/323931.10.88

Zinssubvention der Bundesregierung für Dritte-Welt-Staaten bei Umschuldung im Pariser Club

der Abgeordneten Frau Eid, Volmer und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Eid, Volmer und der Fraktion DIE GRÜNEN Zinssubvention der Bundesregierung für Dritte-Welt-Staaten bei Umschuldung im Pariser Club

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Trifft es zu, daß die beim Weltwirtschaftsgipfel 1988 in Toronto grundsätzlich beschlossenen Schuldendiensterleichterungen für die ärmeren Dritte-Welt-Staaten inzwischen auf eine Gruppe von 22 ,,schulden-zerrütteten" Länder Afrikas („debt-distressed countries") eingeengt worden sind [vgl. Walter Michler, Viel Wind um das Sonderprogramm Afrika, in: epd-Entwicklungspolitik 18/88 (Oktober), S. 15]?

2

Um welche Länder handelt es sich dabei im einzelnen, und wie wird diese Begrenzung der begünstigten Staaten begründet?

3

Welche Staaten sollen durch die angekündigte Zinssubvention der Bundesregierung bei Umschuldung im Pariser Club begünstigt werden, und nach welchen Kriterien werden die Länder ausgewählt?

4

Trifft es zu, daß es sich dabei um 16 Staaten handelt (vgl. Hansjörg Häfele, Der deutsche Beitrag zur Linderung der internationalen Verschuldung, in: Wirtschafts- und sozialpolitische Berichte, 3. Oktober 1988)?

5

Warum ist die Bereitschaft einer Dritte-Welt-Regierung zur Durchführung eines IWF/Weltbank-Anpassungsprogramms unabdingbare Voraussetzung für die bundesdeutsche Zinssubvention?

6

Trifft es zu, daß die bundesdeutsche Subvention den höheren Betrag von der Hälfte der fälligen Zinsen oder 3,5 Prozentpunkten umfassen soll und die neue Laufzeit bei Umschuldungen im Pariser Club auf maximal 14 Jahre (davon acht tilgungsfrei) festgelegt wurde (vgl. Financial Times, 26. September 1988)?

7

Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Reduzierung der maximalen Rückzahlungsfrist von bisher 20 auf 14 Jahre für die ärmsten Länder Afrikas?

8

Wie hoch werden die zu erwartenden jährlichen Belastungen durch den Zinserlaß für den Bundeshaushalt 1989 bis 1995 ausfallen (jährliche Angaben)?

9

Trifft es zu, daß 1989 31 Mio. DM für die Zinssubvention zu veranschlagen sind (vgl. Südkurier, Konstanz, 22. September 1988)?

10

Trifft es zu, daß die Zinssubvention vom Entwicklungshilfe-Haushalt (Einzelplan 23) getragen werden soll? Wenn ja, welcher Haushaltstitel ist dafür vorgesehen?

11

Wie begründet die Bundesregierung die Abwälzung der Zinssubvention für die zahlungsunfähigen Länder Afrikas auf die Entwicklungshilfe, da es sich hierbei doch um (absehbare) Verluste der bundesdeutschen Exportförderung durch Hermes-Bürgschaften handelt, die besser vom Wirtschaftsministerium abzudecken wären?

12

Was hält die Bundesregierung von der Idee, die Zinssubvention durch eine Zwangsabgabe auf die Gewinne der bundesdeutschen Exportunternehmen zu finanzieren?

13

Trifft es zu, daß die Bundesregierung ihre Bereitschaft zu dieser Zinssubvention erst nach massivem Druck der übrigen Finanzminister der G7 erklärt hat (vgl. Financial Times, 26. September 1988)?

Bonn, den 31. Oktober 1988

Frau Eid Volmer Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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