Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/3650
05. 12. 88
Sachgebiet 753
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 11/3278 —
Zur Arbeit des Umweltministeriums: Einflußnahmemöglichkeiten des Verbandes
der Deutschen Lederindustrie auf Verwaltungsvorschriften zum Gewässerschutz
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit — WA I 4 — FN .98/1 — hat mit Schreiben vom 29. November
1988 die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt
beantwortet:
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat mehrfach über die Erarbeitung von
Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Auskunft gegeben, zuletzt in der Antwort auf die Kleine Anfrage
„10-Punkte-Katalog des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit zum Schutz der Nord- und Ostsee",
Drucksache 11/2783 vom 16. August 1988.
Die Grundlagen für die Anforderungen nach § 7 a WHG werden in
Arbeitsgruppen mit Vertretern des Bundes, der Länder, der
Wissenschaft und der Technik erarbeitet. Auf diese Weise ist
sichergestellt, daß ein breites Wissensspektrum bei der Beschlußfassung
von Bundesregierung und Bundesrat berücksichtigt wird.
Für die Festlegung von Anforderungen nach dem Stand der
Technik gilt der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung von
Maßnahmen zur bestmöglichen Begrenzung von Emissionen zum
Schutz der Gewässer gesichert erscheinen läßt, ohne daß die
Umwelt in anderer Weise schädlicher beeinträchtigt wird.
Weitergehende Überlegungen ökonomischer Art, insbesondere
einzelner Betroffener spielen bei der Festlegung der Anforderungen
nach § 7 a WHG keine Rolle.
Selbstverständlich gehört es zu den demokratischen Rechten, daß
sich von staatlichem Handeln Betroffene für ihre Interessen ein
-
setzen. Andererseits kann auch Umweltpolitik letztlich nur
erfolgreich sein, wenn für die notwendigen Regelungen eine breite
Akzeptanz bei allen Veranwortlichen in Politik, Wissenschaft und
Industrie erreicht wird. Die Bundesregierung ist daher bemüht,
einen breiten Konsens für ihre Umweltpolitik zu finden. Dazu
zählt auch der frühzeitige Kontakt der politisch Verantwortlichen
mit den Betroffenen. Diese Ziele verfolgte auch das Gespräch des
Parlamentarischen Staatssekretärs Grüner am 19. August 1987 mit
dem Verband der Deutschen Lederindustrie.
Dies vorangestellt, werden die Fragen im einzelnen wie folgt
beantwortet:
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Vorwürfe des
Lederindustriellen und Präsidenten der Indust rie- und Handelskammer
Ostwestfalen, daß in Bonn überzogene und übertriebene
Umweltvorschriften erlassen werden?
Die Bundesregierung hält solche Vorwürfe für nicht berechtigt.
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Präsidenten der
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen (NWZ, 3. Oktober
1987), daß diese Vorschriften insbesondere die Lederindustrie in
der Bundesrepublik Deutschland veranlassen werden,
Betriebsverlagerungen ins Ausland vorzunehmen?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, wonach
Produktionen in das Ausland allein wegen Anforderungen zum Schutz
der Umwelt verlagert worden sind.
Die Bundesregierung setzt sich im Interesse des Umweltschutzes
wie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mit allem
Nachdruck dafür ein, daß vor allem im europäischen Ausland
gleich strenge Umweltschutzanforderungen wie in der
Bundesrepublik Deutschland gestellt werden.
3. Ist es zutreffend, daß der Parlamentarische Staatssekretär Grüner
den Repräsentanten des Verbandes der Deutschen Lederindustrie
bei den Grenzwertfestsetzungen nach § 7 a WHG „eine für beide
Seiten akzeptable Lösung" in Aussicht gestellt hat?
Es ist für die Bundesregierung selbstverständlich, bei schwierigen
Problemen auch im Umweltschutz nach Lösungen zu suchen, die
für beide Seiten, d. h. auch für den BMU, akzeptabel sein können.
4. Wie kann dieses Versprechen eingelöst werden, wenn der Stand
der Technik gerade bei der Lederindustrie erhebliche Investitionen
nach sich ziehen würde?
Die Suche nach akzeptablen Lösungen ist schon dem Wortsinn
nach kein „Versprechen".
5. Steht die Bundesregierung auch auf dem Standpunkt, daß die
Grenzwerte für gefährliche Stoffe nach dem Stand der Technik
nicht zwischen Politik und Wirtschaft ausgehandelt werden,
sondern naturwissenschaftlich/technisch ermittelt werden müssen?
Die Anforderungen an die Einleitung von Abwasser in Gewässer
werden auf der Basis der einschlägigen Rechtsvorschriften von
Fachleuten aus Behörden, Wissenschaft und Technik ermittelt.
6. Ist es zutreffend, daß der Parlamentarische Staatssekretär Grüner
der Forderung der Lederindustrie zugestimmt hat, „in den
Verwaltungvorschriften ausreichend den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen"?
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist beim
Verwaltungshandeln stets zu berücksichtigen.
7. Teilt die Bundesregierung nach wie vor die Auffassung des
Umweltministers, daß Cr III und Cr VI aus toxikologischer Sicht
gleichrangig als gefährliche Stoffe im Sinne des WHG anzusehen
sind (vgl. Schreiben an einen Parlamentarier vom 15. Dezember
1987)?
Ja.
8. Folgt die Bundesregierung der Lederindustrie, die Cr III als
ungefährlichen Stoff definiert sehen möchte?
Nein.
9. Welche technischen Argumente sprechen gegen einen Chrom
-
Grenzwert von 0,5 mg/l (Chrom, gesamt), außer daß von der
Lederindustrie in die Abwasserbehandlung investiert werden müßte?
Aufgrund der Abwasserzusammensetzung und im Falle von
weitgehender Verringerung des Wassereinsatzes kann ein höherer
Grenzwert als 0,5 mg/l (Chrom, gesamt) bei gleichzeitiger
Minimierung der Schadstofffracht dem Stand der Technik
entsprechen. Dies ist nach bisherigem Diskussionsstand zumindest für
das Abwasser aus der Naßzurichtung (Nachgerben, Färben,
Fetten einschließlich Spülen) der Fall.
10. Welche technischen Gesichtspunkte sprechen dagegen, diesen
Grenzwert auch für Indirekteinleiter zu fordern?
Nach § 7 a Abs. 3 WHG haben die Länder sicherzustellen, daß vor
dem Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in eine
öffentliche Abwasseranlage die erforderlichen Maßnahmen
entsprechend den Anforderungen nach dem Stand der Technik
durchgeführt werden. Die Anforderungen, die in der
Verwaltungsvorschrift nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG gestellt werden,
gelten daher grundsätzlich auch für Indirekteinleiter. Dies gilt
insbesondere, wenn für den Direkteinleiter bereits
Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner
Vermischung (sog. Teilstromanforderungen) festgelegt sind. Insoweit
sind technische Gesichtspunkte nicht bekannt, die gegen
gleichwertige Anforderungen für Direkt- und Indirekteinleiter
sprechen.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die
Lederindustrie selbst den gegenwärtig in allen Kommunen geltenden
Grenzwert von 2 mg/l (Mustersatzung ATV) schärfer als den Stand
der Technik einstuft?
Ein Grenzwert von 2 mg/l für Chrom, gesamt im Gesamtabwasser
eines lederverarbeitenden Betriebes ist bereits in der derzeit
gültigen 25. AbwasserVwV nach § 7 a WHG vom 3. März 1983
(GMBl. S. 140) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln
der Technik festgelegt.
12. Spricht gegen den Grenzwert von 0,5 mg/l die folgende am
19. August der Lederindustrie bereits gegebene Zusicherung:
„Zum Abschluß der etwa zweistündigen Besprechung behandelte
Herr Staatssekretär Grüner nochmals die Bereitschaft des
Umweltministeriums, zu einer für die Lederindustrie akzeptablen Lösung
der Schwierigkeiten zu kommen."?
Nein. Im übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
13. Wann wird die Bundesregierung die 25. Verwaltungsvorschrift zum
Wasserhaushaltsgesetz vorlegen und für welche Stoffe werden —
nach dem derzeitigen Diskussionsstand — welche Grenzwerte
festgesetz werden?
Entsprechend dem vorgelegten 10-Punkte-Katalog des
Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird die
Fortschreibung der 25. AbwasserVwV bis 31. März 1989 vorgelegt
werden. Nach dem derzeitigen Diskussionsstand — vor Anhörung
der beteiligten Fachkreise und vor Abstimmung mit den Ländern
— sind Begrenzungen für folgende Parameter vorgesehen:
Sulfid — 2 mg/l
leichtflüchtige chlorierte — 0,1 mg/l
Kohlenwasserstoffe
Chrom, gesamt — 0,5 mg/l bzw. 2,0 mg/l
(je nach Abwasserteil-Strom)
Chrom VI — 0,05 mg/l
CSB — 250 mg/l
BSB5 — 25 mg/1
Ammoniumstickstoff — 10 mg/l
Phosphor — 2 mg/l
Fischgiftigkeit GF — 2 bzw. 4
AOX — 0,5 mg/l
14. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeit
genehmigten und die tatsächlichen Chromeinleitungen (Gesamt
-
Chrom, Chrom III, Chrom VI) im Bereich der Direkteinleiter und im
Bereich der Indirekteinleiter? Welchen Anteil an diesen
Einleitungen haben die verschiedenen Branchen?
Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Kenntnisse können
nur aus dem Vollzug durch die dafür zuständigen Behörden der
Länder gewonnen werden.
Die Ergebnisse einer kurzfristig durchgeführten Umfrage bei den
Ländern lassen jedoch vor allem bei den im Bereich der
Lederindustrie besonders bedeutenden Indirekteinleitern keine
zuverlässige Beantwortung der Frage zu.
Mit Vorliegen der einschlägigen
Abwasserverwaltungsvorschriften nach § 7 a WHG (Stand der Technik) und mit Wirksamwerden
der Abwasserabgabe auf Chrom ab 1990 werden sich die
Kenntnisse über tatsächliche und genehmigte Chromeinleitungen
deutlich verbessern.
15. Welcher Grenzwert für Chrom würde nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit dem Reinigungsniveau „allgemein anerkannte
Regel der Technik" entsprechen?
Für Chrom werden nur Anforderungen nach dem Stand der
Technik neu erarbeitet.
Den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht derzeit
nach wie vor die Anforderung der 25. AbwasserVwV vom 3. März
1983 (GMBl. S. 140) von 2 mg/l in der 2-Std.-Mischprobe,
bezogen auf das Gesamtabwasser.]