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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Unterschiedliche Berechnung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte (G-SIG: 11003210)

Gesetzliche Neuregelung für die bisher unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 ff)

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

22.12.1988

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/374415.12.88

Unterschiedliche Berechnung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte

des Abgeordneten Hoss und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat am 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 ff.) die unterschiedliche Berechnung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte für verfassungswidrig erklärt, als die für die Berechnung der Kündigungsfrist maßgebliche Beschäftigungsdauer bei Arbeitern nur Zeiten nach dem 35. Lebensjahr berücksichtigt werden, während bei Angestellten bereits Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres mitgerechnet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 30. Januar 1986 — 2 AZR 668/84 — die Entscheidung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes ausgesetzt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Wann beabsichtigt die Bundesregierung dem Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1982 nachzukommen?

2

Wird die Bundesregierung bei einer gesetzlichen Neuregelung die Altersvoraussetzung für die Berechnung längerer Kündigungsfristen ersatzlos streichen und ausschließlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abstellen?

3

Beabsichtigt die Bundesregierung weiter, die unterschiedliche Länge der Grundkündigungsfristen gesetzlich neu zu regeln, wenn ja, wie?

4

Soll die unterschiedliche Länge der nach Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängerten Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gesetzlich neu geregelt werden, wenn ja, wie?

Bonn, den 15. Dezember 1988

Hoss Dr. Lippelt (Hannover), Frau Schmidt-Bott, Frau Vennegerts und Fraktion

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