Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/1560
16. Wahlperiode 19. 05. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Paul Schäfer (Köln),
Kornelia Möller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/1260 –
Sicherung der Ansprüche von Beschäftigten aus betrieblichen Vereinbarungen
zur Beschäftigungssicherung und Sozialplänen bei Insolvenzen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zunehmend wird im Zuge betrieblicher Vereinbarungen zur
Beschäftigungssicherung zwischen Betriebsräten und Unternehmen der Verzicht auf die
Entlohnung von Mehrarbeit oder auf die Auszahlung flächentarifvertraglich
vereinbarter Lohn- und Gehaltserhöhungen, auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld
oder betrieblich übliche sonstige Leistungen des Arbeitgebers vereinbart. Für
den Fall eines Scheiterns der Sanierungsanstrengungen werden diese
Verzichtsleistungen der Belegschaft häufig mit Vereinbarungen über einen
Sozialplan abgesichert.
Mit solchen betrieblichen Vereinbarungen sind schwerwiegende allgemeine
Probleme verbunden wie z. B. negative gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
von niedrigeren Arbeitseinkommen, die Gefährdung der Tarifautonomie durch
die Unterschreitung verbindlicher Flächentarifverträge und die Schwächung
gewerkschaftlicher Verhandlungsmacht infolge der Erpressbarkeit von
betrieblichen Interessenvertretungen und Belegschaften durch die Ankündigung einer
Werksschließung bzw. Standortverlagerung.
Jenseits dieser in den Gewerkschaften und in der Gesellschaft kontrovers
diskutierten Fragen können jedoch auch in der praktischen Umsetzung solcher
Vereinbarungen weitere schwerwiegende Nachteile für die Beschäftigten
auftreten, die mit der Frage nach einer rechtlichen Absicherung der auf solchen
Vereinbarungen beruhenden Ansprüche von Beschäftigten verbunden sind.
Von besonderer Bedeutung ist in der Praxis das Problem, dass im Falle einer
Insolvenz des Betriebes den Beschäftigten neben dem Verlust des
Arbeitsplatzes auch die vereinbarten Ansprüche aus einem Sozialplan ersatzlos verloren
gehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich bei der insolventen
Gesellschaft um ein lediglich der Rechtsform nach selbständiges
Tochterunternehmen von weltweit agierenden Konzernen oder großen Unternehmen handelt,
bei denen von einer Insolvenz nicht die Rede sein kann. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
18. Mai 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/1560 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeEin besonders drastisches Beispiel für diese Problematik ist die Insolvenz von
LG.Philips Displays, die zur Schließung des Aachener Bildröhrenwerkes
führte. In diesem Joint Venture der Elektronikunternehmen Philips
(Niederlande) und LG Electronics (Südkorea) war 2002 im Gegenzug für den Verzicht
der Beschäftigten auf die Auszahlung einer tariflich vereinbarten
Lohnerhöhung für den Fall einer Schließung des Werkes vor dem Jahre 2007
rechtsverbindlich ein Sozialplan für die ca. 400 Beschäftigten mit dem Betriebsrat
vereinbart worden.
Durch Antrag auf Gläubigerschutz entzog sich das Unternehmen jedoch den
daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen für Abfindungen und die Gründung
einer Transfergesellschaft. Neben der Glasfabrik in Aachen beantragte auch
das Werk Eindhoven (350 Beschäftigte) am 27. Januar 2006 Insolvenz.
Obwohl die übrigen europäischen Standorte von LG.Philips Displays davon nicht
betroffen sind und den Eignern somit 85 Prozent der Fertigungskapazität
erhalten bleiben, gibt es für den Betriebsrat und die Beschäftigten keinen rechtlich
verpflichteten Ansprechpartner für ihre aus der Sozialplanvereinbarung
resultierenden Ansprüche, während LG Electronics so wenig zahlungsunfähig ist,
dass der Konzern als einer der offiziellen Hauptsponsoren der
Fußballweltmeisterschaft 2006 in Erscheinung treten kann.
Der Sachverhalt wurde in den Medien ausführlich geschildert (z. B.
überregional in der „WELT am SONNTAG“ vom 19. März 2006, in den „Aachener
Nachrichten“ und der „Aachener Zeitung“ vom 2., 3., 6. Dezember, 21. Februar
sowie 14. und 20. März 2006). Neben den Protestaktionen der Belegschaft, die
gestützt auf eine breite parteiübergreifende Unterstützung wenigstens von
Philips im Gegensatz zu dem zweiten Partner des insolventen Joint Ventures,
LG Electronics, die – rechtlich freiwillige – Zahlung eines, wenngleich
unzureichenden, Anteils an den vereinbarten Sozialplanleistungen durchsetzen
konnten, bestimmte die Frage nach der Legitimität des geschilderten
Vorgehens von LG Electronics und Philips die Berichterstattung und die öffentliche
Diskussion. So erklärte der nordrhein-westfälische Arbeitsminister Karl-Josef
Laumann in der „Aachener Zeitung“ vom 2. Februar 2006: „Es kann nicht sein,
dass LG meint, sie habe nichts damit zu tun, was hier passiert.“
Seitens der Bundesregierung hat nach einer in den „Aachener Nachrichten“
vom 17. Februar 2006 zitierten Äußerung der Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrates von LG.Philips
Displays, dem Bundesminister des Auswärtigen Dr. Frank-Walter Steinmeier,
bei seiner Asienreise ein Schreiben der Belegschaft an die Konzernleitung von
LG Electronics überbracht und den Versuch unternommen, mit
Verantwortlichen des Unternehmens ins Gespräch zu kommen.
Weiterhin wurde in den Medien, insbesondere in der „WELT am SONNTAG“
vom 19. März 2006 unter der Überschrift „Profite aus der Pleite“ als weitere
Folge der Insolvenz problematisiert, dass die Produktion zu Gunsten von
LG.Philips Displays auch dann noch aufrechterhalten wurde, als die
Beschäftigten aufgrund der Insolvenz keinen Lohn mehr bekamen, sondern lediglich
Anspruch auf das von der Bundesagentur für Arbeit aus Mitteln der
Solidargemeinschaft der Versicherten bestrittene Insolvenzgeld hatten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zu der Kleinen Anfrage ist vorab zu bemerken, dass sich die Insolvenz der
LG.Philips Displays GmbH in die Schließung weiterer Produktionsstätten von
Fernsehbildröhren in Deutschland einreiht. Hintergrund dieser Entwicklung ist
der starke Rückgang der Nachfrage nach Fernsehbildröhren aufgrund der
zunehmenden Verbreitung moderner Flüssigkristall- und Plasma-Flachbildschirme
insbesondere auf dem europäischen Markt. Zu einzelnen Rechtsfragen des der
Kleinen Anfrage zu Grunde liegenden Einzelfalls will und kann die
Bundesregierung keine Ausführungen machen. Die verbindliche Entscheidung der im
Einzelfall streitigen Rechtsfragen steht den zuständigen Gerichten zu.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1560Die in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage getroffene Feststellung, dass der
Konzern LG Electronics einer der offiziellen Hauptsponsoren der Fußball-WM
2006 sei, ist unzutreffend. LG Electronics ist kein Sponsor, Partner oder
Nationaler Förderer der FIFA Fußball-WM 2006 und besitzt auch keine offiziellen
Rechte im Zusammenhang mit der FIFA Fußball-WM 2006 z. B. in Form von
Sublizenzen; dies im Übrigen unabhängig vom bisherigen Status von LG
Electronics als „Offizieller Premium-Partner der deutschen Fußball-
Nationalmannschaft und des Deutschen Fußball-Bundes“.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Verbindlichkeit von betrieblichen
Beschäftigungssicherungs- und Sozialplanvereinbarungen sowie die
Verwendung der unter Verwendung von Insolvenzgeld erwirtschafteten
Umsätze und Gewinne insbesondere vor dem Hintergrund des geschilderten
Vorgehens der an der LG.Philips Displays beteiligten Konzerne und wie
begründet sie ihre Haltung?
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Aneignung der unter
Inanspruchnahme von Insolvenzgeld erwirtschafteten Umsätze und Gewinne
durch die Muttergesellschaften der originären Zielsetzung des
Insolvenzgeldes als von der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung
getragene soziale Sicherungsleistung nicht entspricht?
Wie begründet sie ihre Haltung, und welche Schritte hält sie für geboten,
um künftig derartige der originären Zielsetzung des Insolvenzgeldes nicht
entsprechende Verwendungen dieser Leistung auszuschließen?
9. Welche Möglichkeiten des Zugriffs auf die mit dem Insolvenzgeld als
Lohnersatzleistung produzierten Werte sieht die Bundesregierung im
vorliegenden Fall, um sie zur Erfüllung der unabgegoltenen Ansprüche der
Belegschaft verwenden zu können?
Bei der Insolvenz der LG.Philips Displays GmbH ist bis Ende April 2006 kein
Insolvenzgeld ausgezahlt worden. Grundsätzlich gilt, dass während des
Insolvenzverfahrens erlangtes Vermögen Teil der Insolvenzmasse ist und nach den
Vorschriften der Insolvenzordnung verwertet wird.
2. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem geschilderten
Fall, insbesondere hinsichtlich der Strategie von Konzernen und großen
Unternehmen, mit der Aufspaltung in rechtlich selbständige
Tochtergesellschaften die Folgekosten von Unternehmensschließungen und
Massenentlassungen auf die Allgemeinheit bzw. die Solidargemeinschaft der
Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung überzuwälzen?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, dass Konzerne und große
Unternehmen die in der Frage geschilderte Strategie verfolgen.
3. Hält die Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen für erforderlich,
um künftig zur Sicherung der aus betrieblichen Beschäftigungssicherungs-
und Sozialplanvereinbarungen resultierenden Ansprüche der Beschäftigten
in rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften von großen Unternehmen
und Konzernen im Falle einer Insolvenz der Tochtergesellschaft eine
Haftung der Muttergesellschaften sicherzustellen?
Wenn ja, welche konkreten Schritte bereitet sie zur Erreichung dieser
Zielsetzung vor, wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Drucksache 16/1560 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode4. Hält die Bundesregierung darüber hinaus eine allgemeine
insolvenzrechtliche Regelung zur Sicherung der Ansprüche von Beschäftigten aus
betrieblichen Beschäftigungssicherungs- und Sozialplanvereinbarungen für
möglich und sinnvoll?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Die Sicherung der Ansprüche von Beschäftigten aus Sozialplänen ist in den
§§ 123 und 124 der Insolvenzordnung (InsO) umfassend und ausgewogen
geregelt. Wenn Arbeitsverhältnisse nicht oder nicht zu den bisherigen Bedingungen
bestehen bleiben können, soll den betroffenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern wenigstens eine soziale Überbrückungs- und Vorsorgehilfe gewährt
werden. Dieser Überbrückungs- und Vorsorgecharakter rechtfertigt es, die
Ansprüche der Arbeitnehmer aus Sozialplänen vorrangig in die gesetzliche
Haftungsordnung einzustellen. Hierbei ist zwischen Sozialplänen, die vor oder nach
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt worden sind, zu
unterscheiden. Die Verbindlichkeiten aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
aufgestellten Sozialplan sind Masseforderungen, die vorweg aus der
Insolvenzmasse zu berichtigen sind (§ 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53, 35 InsO). Die
Verbindlichkeiten aus einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
aufgestellten Insolvenzplan sind Insolvenzforderungen, die im Insolvenzverfahren
anzumelden sind. Nach § 124 Abs. 1 InsO kann ein Sozialplan, der vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem
Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom
Betriebsrat widerrufen werden. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit, einen
neuen Sozialplan im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit der Rechtsfolge des
§ 123 Abs. 2 Satz 1 InsO aufzustellen. Dieser Regelung liegt die Annahme
zugrunde, dass Sozialpläne, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch
nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden sind,
typischerweise bereits Nachteile ausgleichen sollen, die mit dem Eintritt der
Insolvenz in Zusammenhang stehen.
Ist der Sozialplan mehr als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt
worden, kommt ein Widerruf nach § 124 Abs. 1 InsO nicht mehr in Betracht mit
der Folge, dass die aus einem solchen Sozialplan resultierenden Ansprüche nicht
als Masse-, sondern als Insolvenzforderungen zu bewerten sind. Eine andere
rechtliche Beurteilung kann sich ergeben, wenn es sich um einen vorsorglichen
Sozialplan handelt, der für eine künftige, noch nicht konkret geplante
Betriebsänderung aufgestellt worden ist. Tritt in einem solchen Fall nach Abschluss des
Sozialplans zwar eine Betriebsänderung ein, wird diese jedoch nicht von der
vorsorglichen Regelung erfasst, weil die Betriebsparteien im Zeitpunkt des
Abschlusses des Sozialplans nicht mit der konkreten Entwicklung gerechnet
haben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Hinblick auf die tatsächlich eingetretene
Betriebsänderung nicht verbraucht. Für diesen Fall anerkennt das BAG
grundsätzlich einen Anspruch des Betriebsrats auf Neuverhandlung eines Sozialplans
(vgl. BAG, Beschluss vom 26. August 1997, Az.: 1 ABR 12/97 – Insolvenzfall).
Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuschließender Sozialplan
richtet sich nach § 123 InsO; Forderungen hieraus sind Masseforderungen (s. o.).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Betriebsparteien bei dem
Abschluss betrieblicher Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung oder von
Sozialplänen die Regelungen der Insolvenzordnung berücksichtigen und
erforderlichenfalls die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
geeigneter Weise absichern können (z. B. Treuhandkonto, Bürgschaft eines
geeigneten Bürgen). Gesetzgeberische Maßnahmen werden daher insoweit nicht für
erforderlich gehalten.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1560Im Fall der Insolvenz ist der für die Beschäftigten „rechtlich verpflichtete
Ansprechpartner für die aus der Sozialplanvereinbarung resultierenden Ansprüche“
der Insolvenzverwalter, der Ansprüche aus der Insolvenzmasse zu erfüllen hat.
Ob und inwieweit die LG.Philips Displays GmbH Ansprüche gegenüber der
Muttergesellschaft hat, die zu einer Massemehrung führen können, ist ein
konzerngesellschaftsrechtliches Problem. Grundsätzlich gilt im Verhältnis eines
Mutterunternehmens gegenüber seinen Tochterunternehmen das sog.
Trennungsprinzip, das heißt, Mutter und Töchter als einzelne juristische Personen
sind jeweils unabhängig voneinander Träger von Rechten und Pflichten. Das
Mutterunternehmen haftet daher grundsätzlich nicht für die Schulden seiner
Tochterunternehmen. Ob ausnahmsweise die Voraussetzungen einer
Durchgriffshaftung des Mutterunternehmens vorliegen, hat der Insolvenzverwalter zu
prüfen und gegebenenfalls daraus resultierende Ansprüche geltend zu machen.
5. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Leistungen der
Wirtschaftsförderung des Bundes und der Länder sowie der Europäischen Union für die
Konzerne Philips und Lucky Goldstar (LG Electronics) bzw. deren
Tochtergesellschaften zurzeit zur Auszahlung oder zur Genehmigung
anstehen?
Die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Wirtschaftsförderung an ein
gewerbliches Unternehmen stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des
Unternehmens dar. Unternehmensspezifische Daten können gemäß den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen ohne Einverständnis des
Zuwendungsempfängers nicht offen gelegt werden.
6. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, zur Sicherung der
Ansprüche von Beschäftigten aus betrieblichen Vereinbarungen insolventer
rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften auf den
Muttergesellschaften gewährte Fördermittel im Rahmen der Wirtschaftsförderung der
Länder und des Bundes bzw. der Europäischen Union zurückzugreifen?
Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeiten, die Ansprüche von
Beschäftigten rechtlich selbstständiger Tochtergesellschaften mit etwaigen im Rahmen der
Wirtschaftsförderung an die Muttergesellschaften gewährten Fördermitteln zu
sichern.
7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei künftigen Anträgen der
beteiligten Konzerne auf Gewährung von Fördermitteln des Bundes und
der Länder bzw. der Europäischen Union das Verhalten der Beteiligten im
geschilderten Fall in die Entscheidung über die Bewilligung der
beantragten Leistungen einbezogen werden soll, und welche Schritte erachtet sie
dafür als zielführend?
Die Gewährung von Fördermitteln an Unternehmen im Rahmen der
Wirtschaftsförderung ist mit konkreten Zielen und der Einhaltung von
Förderbedingungen verbunden, die in den jeweiligen Förderprogrammen konkretisiert sind.
10. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, auf den Konzern
LG.Philips Displays einzuwirken, dass er seine soziale Verantwortung für
die Sozialplanleistungen übernimmt?
Außerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der beteiligten
Unternehmen sieht die Bundesregierung keine Möglichkeiten rechtlich auf die
Muttergesellschaften einzuwirken.
Drucksache 16/1560 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeBundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hat als für den Wahlkreis zuständige
Bundestagsabgeordnete mehrfach mit der Belegschaft von LG.Philips in
Aachen gesprochen, um sich persönlich über die beabsichtigte Schließung des
Werks in Aachen zu informieren. Darüber hinaus hat sie als zuständige
Abgeordnete mit dem Botschafter der Republik Korea in Deutschland sowie
Vertretern von Philips Deutschland gesprochen. Im Gespräch mit dem koreanischen
Botschafter in Berlin hat sie an die soziale Verantwortung des Unternehmens LG
appelliert und auf die Vorleistungen der Beschäftigten hingewiesen. Der
Botschafter hat zugesagt, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten gegenüber LG für
die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen einzusetzen.
Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier hat anlässlich seines Besuches in der
Republik Korea ebenfalls den Fall angesprochen, und die koreanische Regierung
gebeten, nach ihren Möglichkeiten auf die Konzernleitung von LG einzuwirken,
eine faire Lösung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von LG.Philips in
Aachen zu erreichen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
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