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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Umsetzung des Gesundheits-Reformgesetzes (G-SIG: 11003559)

Evtl. Beitragssteigerung bei versch. Krankenkassen, kein Krankenversicherungsschutz bei 1988 gebuchten und 1989 angetretenen Auslandsreisen, von der Kassenerstattungspflicht ausgenommene Arzneimittel, Problematik des Krankenversicherungsschutzes für Behinderte, chronisch Kranke und bei Studenten, die nach dem Abitur zunächst gearbeitet haben; evtl. Kulanz der Krankenkassen in der Anfangszeit des Gesundheits-Reformgesetzes

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

03.04.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/420115.03.89

Umsetzung des Gesundheits-Reformgesetzes

der Abgeordneten Frau Wilms-Kegel und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Bei der Umsetzung des Gesundheits-Reformgesetzes, das seit 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, haben sich zahlreiche Schwierigkeiten und Ungereimtheiten ergeben. In diesem Zusammenhang stellen wir die folgenden Fragen:

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Trifft es zu, daß verschiedene Krankenkassen, z. B. die AOK Hamburg, die Mindestbemessungsgrenze für den Beitrag der freiwilligen Versicherten „Selbständigen" auf über 3 000 DM anheben will, so daß eine erhebliche Beitragssteigerung auf diese Versichertengruppe zukommt?

2. Wie gedenkt die Bundesregierung das Problem zu lösen,

  • daß Bundesbürgerinnen, die bereits 1988 einen Winterurlaub gebucht hatten, jetzt z. B. in Norwegen oder in Kanada, keinem Versicherungsschutz unterliegen, aber auch nicht in der Lage sind, die Kosten eines eintretenden Krankheitsfalles alleine zu tragen,
  • daß Behinderte, chronisch Kranke oder Schwangere — entsprechend dem Leitgedanken der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung —, wenn sie z. B. in die USA, nach Kanada oder nach Norwegen reisen wollen, trotz regelmäßiger Krankenkassen-Beitragsleistung keinem Versicherungsschutz unterliegen, und auch ihre Aufnahme in eine Reise-Krankenversicherung wegen des bestehenden „Risikos" von den Versicherungsgesellschaften abgelehnt wird,
  • daß dadurch auch zahlreiche Gruppen- oder Einzelreisen von Behinderten zur Äübung von Behindertensport, z. B. in Wintersportgebieten in Norwegen, Kanada oder anderen Ländern, mit denen wir kein entsprechendes Abkommen haben, unmöglich gemacht werden?

3. Welche Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sollen durch die vom Parlamentarischen Staatssekretär Höpfinger angekündigten Verordnungen von der Kassenerstattungspflicht ausgeschlossen werden mit dem Ziel, daß die Patienten/innen diese Mittel künftig aus eigener Tasche bezahlen?

  • Werden unter den ausgeschlossenen Arzneimitteln auch Venenmittel wie Venuroton, Schlafmittel wie Vesparax mite, Magen-Darm-Mittel wie Zantic und Antihypotonika wie Dopamin sein?
  • Welche Phytotherapeutika, welche homöopathischen und welche anthroposophischen Arzneimittel und Behandlungsmethoden sind im einzelnen für die Ausgrenzung aus der Erstattungspflicht vorgesehen?
  • Welche Heilmittel werden im einzelnen aus der Erstattungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen?
  • Sind auch Kneipp'sche Anwendungen von der Ausgrenzung aus der Erstattungspflicht der Krankenkassen bedroht? Wenn ja, welche?
  • Welche Hilfsmittel werden im einzelnen aus der Erstattungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen? Gilt dieser Ausschluß für alle Indikationen?
  • Sind davon auch Bandagen, Kreuzbandagen, Sitzkissen und Stehbretter für Rollstuhlfahrer betroffen? Sind davon auch orthopädische Einlagen betroffen? Wenn ja, welche? Gilt dieser Ausschluß für alle Indikationen?

4. Wie will die Bundesregierung die Problematik lösen, daß Behinderte und chronisch Kranke, die die Mindestbeitragszeit von 60 Monaten für einen Rentenanspruch nicht erfüllt haben, aber länger als 78 Wochen Krankengeld beziehen, trotz möglicherweise erfolgversprechender Therapie aus den Versicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenversicherungen fallen?

5. Gedenkt die Bundesregierung den Krankenkassen zu gestatten, in der Anfangszeit nach Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes Kulanz walten zu lassen, wenn durch die neuen Bestimmungen Härtefälle für Versicherte eintreten, die über die Härtefall-Klausel nicht abgedeckt sind?

6. Wie gedenkt die Bundesregierung die Problematik zu lösen, daß Studenten/innen, die regulär Abitur und dann eine Lehre gemacht haben, dann mehrere, z. T. mehr als fünf Jahre gearbeitet und als Pflichtversicherte Krankenkassenbeiträge gezahlt haben, dann ein Studium begonnen haben, nach Artikel 1 § 5 Abs. 1 Nr. 9 auch bei regulärem Studienverlauf nach Erreichen des 30. Lebensjahres nicht mehr in der Gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein können?

7. Ab wann gelten die diesbezüglichen Aussagen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Parlamentarischen Staatssekretärs Höpfinger als verbindlich?

Fragen7

1

Trifft es zu, daß verschiedene Krankenkassen, z. B. die AOK Hamburg, die Mindestbemessungsgrenze für den Beitrag der freiwilligen Versicherten „Selbständigen" auf über 3 000 DM anheben will, so daß eine erhebliche Beitragssteigerung auf diese Versichertengruppe zukommt?

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Wie gedenkt die Bundesregierung das Problem zu lösen,

daß Bundesbürgerinnen, die bereits 1988 einen Winterurlaub gebucht hatten, jetzt z. B. in Norwegen oder in Kanada, keinem Versicherungsschutz unterliegen, aber auch nicht in der Lage sind, die Kosten eines eintretenden Krankheitsfalles alleine zu tragen,

daß Behinderte, chronisch Kranke oder Schwangere — entsprechend dem Leitgedanken der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung —, wenn sie z. B. in die USA, nach Kanada oder nach Norwegen reisen wollen, trotz regelmäßiger Krankenkassen-Beitragsleistung keinem Versicherungsschutz unterliegen, und auch ihre Aufnahme in eine Reise-Krankenversicherung wegen des bestehenden „Risikos" von den Versicherungsgesellschaften abgelehnt wird,

daß dadurch auch zahlreiche Gruppen- oder Einzelreisen von Behinderten zur Äübung von Behindertensport, z. B. in Wintersportgebieten in Norwegen, Kanada oder anderen Ländern, mit denen wir kein entsprechendes Abkommen haben, unmöglich gemacht werden?

3

Welche Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sollen durch die vom Parlamentarischen Staatssekretär Höpfinger angekündigten Verordnungen von der Kassenerstattungspflicht ausgeschlossen werden mit dem Ziel, daß die Patienten/innen diese Mittel künftig aus eigener Tasche bezahlen?

Werden unter den ausgeschlossenen Arzneimitteln auch Venenmittel wie Venuroton, Schlafmittel wie Vesparax mite, Magen-Darm-Mittel wie Zantic und Antihypotonika wie Dopamin sein?

Welche Phytotherapeutika, welche homöopathischen und welche anthroposophischen Arzneimittel und Behandlungsmethoden sind im einzelnen für die Ausgrenzung aus der Erstattungspflicht vorgesehen?

Welche Heilmittel werden im einzelnen aus der Erstattungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen?

Sind auch Kneipp'sche Anwendungen von der Ausgrenzung aus der Erstattungspflicht der Krankenkassen bedroht? Wenn ja, welche?

Welche Hilfsmittel werden im einzelnen aus der Erstattungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen? Gilt dieser Ausschluß für alle Indikationen?

Sind davon auch Bandagen, Kreuzbandagen, Sitzkissen und Stehbretter für Rollstuhlfahrer betroffen? Sind davon auch orthopädische Einlagen betroffen? Wenn ja, welche? Gilt dieser Ausschluß für alle Indikationen?

4

Wie will die Bundesregierung die Problematik lösen, daß Behinderte und chronisch Kranke, die die Mindestbeitragszeit von 60 Monaten für einen Rentenanspruch nicht erfüllt haben, aber länger als 78 Wochen Krankengeld beziehen, trotz möglicherweise erfolgversprechender Therapie aus den Versicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenversicherungen fallen?

5

Gedenkt die Bundesregierung den Krankenkassen zu gestatten, in der Anfangszeit nach Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes Kulanz walten zu lassen, wenn durch die neuen Bestimmungen Härtefälle für Versicherte eintreten, die über die Härtefall-Klausel nicht abgedeckt sind?

6

Wie gedenkt die Bundesregierung die Problematik zu lösen, daß Studenten/innen, die regulär Abitur und dann eine Lehre gemacht haben, dann mehrere, z. T. mehr als fünf Jahre gearbeitet und als Pflichtversicherte Krankenkassenbeiträge gezahlt haben, dann ein Studium begonnen haben, nach Artikel 1 § 5 Abs. 1 Nr. 9 auch bei regulärem Studienverlauf nach Erreichen des 30. Lebensjahres nicht mehr in der Gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein können?

7

Ab wann gelten die diesbezüglichen Aussagen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Parlamentarischen Staatssekretärs Höpfinger als verbindlich?

Bonn, den 15. März 1989

Frau Wilms-Kegel Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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