Rechtliche Grundlagen für Bau und Betrieb des Materialdepots in Merkendorf/Krs. Ansbach
der Abgeordneten Frau Schilling und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Jahre 1987 erteilte das Landratsamt Ansbach der Firma B.-B. GmbH in Taunusstein die Genehmigung zum Neubau eines militärisch genutzten Materialdepots in der Gemarkung Merkendorf. Dieses Depot wurde inzwischen der bundeseigenen MDBG-Material-Betriebsgesellschaft in Bonn—Bad Godesberg überlassen, die es ihrerseits der US-Armee als Nutzerin zur Verfügung gestellt hat.
Im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb, der Baugenehmigung und der Nutzungsfrist sind erhebliche Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit des gewählten Planungsverfahrens entstanden.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen10
Handelt es sich beim Materialdepot in Merkendorf um ein militärisches oder um ein ziviles Depot?
Wenn es sich um ein Militärdepot handelt, warum ist das entsprechende Grundstück nicht durch ein Beschaffungsverfahren gemäß § 1 Landbeschaffungsgesetz (LBG) erworben worden?
Hält die Bundesregierung die Beschaffung von. Grundstücken, die ausschließlich für Zwecke der Verteidigung im Sinne des LBG genutzt werden sollen, durch Privatfirmen für gesetzeskonform?
Wenn ja, wie lautet die rechtliche Begründung für dieses Planungsverfahren?
Gibt es eine interne Anweisung innerhalb der MDBG, grundsätzlich nur den privaten Beschaffungsweg zum Erwerb für militärisch zu nutzende Liegenschaften zu beschreiten?
Wie viele Grundstücke wurden von der MDBG seit 1985 auf diese Weise beschafft (Nachweis differenziert nach Jahren, Bundesländern und Gemeinden)?
Für die „Planung und Bauausführung" von Depots gelten nach Aussage der Bundesregierung (vgl. Drucksache 11/2372) die „gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen sowie die dazugehörigen strengen Richtlinien" (z. B. Baufachliche Richtlinien).
Hat die Firma B.-B. GmbH in Taunusstein diese rechtlichen Grundlagen beim Bau des Materialdepots in Merkendorf beachtet?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum geht das Landratsamt Ansbach in der baurechtlichen Genehmigung (Az.: 506/37-IV/1 v. 14. Mai 1987) einerseits von Baugenehmigung für das „Militär-Materialdepot" (S. 13) aus, andererseits aber über 40 „Auflagen" verfügt, die nur dann sinnvoll erscheinen, wenn das Bauvorhaben nicht als militärische Einrichtung geplant wurde?
Das Landratsamt Ansbach hat mit Schreiben vom 11. Juni 1987 (Az.: Ref. IV/1 Bi) an die Firma B.-B. GmbH unter anderem behauptet, im „Krieg oder in der Krise wird das eingelagerte Reservematerial an die US-Army ausgeliefert".
Welche Bundesbehörde hat dem Landratsamt diese Auskunft erteilt?
Die Begriffe „Krieg" und „Krise" kennt das Grundgesetz nicht. Wann tritt nach Ansicht der Bundesregierung also der Fall • ein, wo der US-Armee das in Merkendorf eingelagerte Kriegsmaterial, u. a. Panzer und Schützenpanzer, ausgeliefert werden muß?
Kann die Bundesregierung verbindlich erklären, daß die im Militärdepot Merkendorf eingelagerten Waffensysteme niemals zu Manöverzwecken „aktiviert" werden, wie das Landratsamt Ansbach behauptet?
Hält die Bundesregierung an der in Merkendorf geübten Praxis auch zukünftig fest, wonach Grundstücke für Militärdepots von Privatfirmen erworben werden?
Gilt diese Beschaffungspraxis inzwischen für sämtliche militärischen Depotplanungen oder nur für WHNS-Depots (Wartime Host Nation Support-Depots)?