Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/4745
14.06.89
Sachgebiet 2129
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Teubner, Frau Garbe und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 11/4590 —
Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit hat mit Schreiben vom 12. Juni 1989 — WA II 5 — FN 98/2 — die
Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt
beantwortet:
1. In der TRGS 517 (Technische Richtlinie Gefahrstoffe) vom August
1988 heißt es unter Punkt 3: „Der zuständigen Behörde ist
unverzüglich der Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen anzuzeigen."
Liegen der Bundesregierung aus diesen Meldungen
zwischenzeitlich Zahlen vor, zumindest über die seither angefallenen Mengen an
asbesthaltigen Abfällen aus
a) der industriellen Produktion,
b) der Verarbeitung im Hoch- und Tiefbau,
c) aus Sanierungsmaßnahmen?
Die Durchführung der bundesrechtlichen Vorschriften obliegt den
Ländern in eigener Zuständigkeit. Kenntnisse über Meldungen an
die unteren und mittleren Verwaltungsbehörden der Länder im
Rahmen von Genehmigungs- oder Überwachungsverfahren
liegen der Bundesregierung regelmäßig nicht vor. Aufgrund des
erheblichen Zeit- und Verwaltungsaufwandes führten die
Rückfragen bei den zuständigen Ministerien der Bundesländer zu
keinen repräsentativen Zahlen.
2. Unter Punkt 7.7.2 der TRGS 517 heißt es: „Bei der Ablagerung von
Asbest oder asbesthaltigen Mate rialien, Abfällen und Flüssigkeiten auf
zugelassenen Deponien sind diese in Absprache mit den örtlich
zuständigen Abfallbehörden so zu behandeln, zu verpacken und
abzudecken, daß kein Asbestfeinstaub in die Umwelt gelangen kann."
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor,
a) ob in den einzelnen Bundesländern asbesthaltige Abfälle
tatsächlich in der in der TRGS 517 beschriebenen Art und Weise entsorgt
werden,
b) auf welcher A rt von Deponie sie abgelagert werden (Hausmüll,
Bauschutt, Sondermüll, Monodeponien, Kennzeichnung),
c) ob zusätzliche Vorkehrungen (anfeuchten, abdecken, verpacken)
beim Deponieren ge troffen werden müssen,
d) ob ein Sicherheitsabstand zur nächsten Wohnbebauung
eingehalten werden muß?
[Die Fragen b) bis d) bitten wir nach Bundesländern aufzuschlüsseln.]
Die Zuständigkeit für den ordnungsgemäßen Betrieb von
Deponien liegt bei den Ländern. Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
(LAGA) hat deshalb im vergangenen Jahr beschlossen, ein
Merkblatt zur „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" zu erstellen. Dieses
Merkblatt wurde Mitte April dieses Jahres verabschiedet. Es wird
in den Ländern rechtsverbindlich eingeführt.
Das Merkblatt orientiert sich in seinen Anforderungen an der
TRGS 517, enthält aber auch weitergehende Bestimmungen. So
sind beim Abbruch und bei der Sanierung von Gebäuden oder
von Anlagen alle vorhandenen asbesthaltigen Mate rialien durch
vorherigen Ausbau getrennt zu erfassen. Für den Transport sind
geschlossene Behältnisse zu verwenden. Der Transpo rt darf nur
von fachkundigen und zuverlässigen Transportunternehmen
durchgeführt werden. Die Ablagerung ist nur auf geeigneten
Hausmülldeponien oder Monodeponien zulässig, die Abfälle
dürfen weder verbrannt noch Bauschuttaufbereitungsanlagen
zugeführt werden. Asbeststäube und Abfälle mit schwachgebundenen
Asbestfasern sind möglichst am Anfallort mit hydraulischen
Bindemitteln zu verfestigen.
Die gegenwärtig von den Bundesländern getroffenen
Maßnahmen bei der Ablagerung asbesthaltiger Abfälle sind nachfolgend
soweit bekannt aufgeführt. Aufgrund des mit dieser Umfrage
verbundenen erheblichen Zeit- und Verwaltungsaufwandes ist
die Aufstellung nicht vollständig.
Bundesland Maßnahmen/Anforderungen
Baden-Württemberg Verwaltungsvorschrift zur Einführung der
Informationsschrift zur Entsorgung von
Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt
vom 13. Juli 1988 (GABl. S. 705) mit
Hinweis auf Beachtung der TRGS 517.
Bayern Feste Asbestabfälle, bei denen Asbestfasern
im Material gebunden sind, werden auf
Bauschutt- oder Hausmülldeponien
abgelagert.
Staubförmige Asbestabfälle sind unter
staubdichter Verpackung auf
Sonderabfalldeponien abzulagern. Sofern diese Abfälle
mit Zement verfestigt werden, ist eine
Ablagerung auf Hausmüll- oder
Reststoffdeponien möglich.
Berlin Gemäß des vom Senat in seiner Sitzung am
30. Mai 1989 beschlossenen Berichts an das
Abgeordnetenhaus von Berlin über den
Transport von Asbestabfällen soll unter
Bundesland Maßnahmen/Anforderungen
Hinweis auf die TRGS ab 1. Juli 1989 die
verfestigte Entsorgung von Asbest
verbindlich vorgeschrieben werden.
Bremen Ablagerung mindestens entsprechend
TRGS 517 auf Deponien, die für Hausmüll,
hausmüllähnliche Abfälle, Bauschutt oder
Erdaushub geeignet sind.
Asbesthaltige Abfälle sind mindestens wie
folgt zu behandeln:
— ausreichend feucht halten
— beim Abkippen möglichst wenig Bruch
verursachen
— auf keinen Fall sind Teile zu werfen
— mit asbestzementhaltigem Staub
verschmutzte Teile, wie Glasfasermatten,
Teppichböden usw., sind anzufeuchten
und wie Asbest zu entsorgen
— Kleinteile werden in ausreichend
reißfesten und durchsichtigen Plastiksäcken
gesammelt
— beim Transport von Asbestzement in
Containern sind diese während des
Transportes mit Planen abzudecken.
Hamburg Entsorgung entsprechend TRGS 517
vorgeschrieben. In Abhängigkeit von der
Abfallart werden die Abfälle in die
Untertagedeponie Herfa-Neurode, auf eine obe rirdische
Sonderabfalldeponie oder auf eine
Monodeponie zur Ablagerung gebracht.
Hessen Asbestabfälle und Asbestzementabfälle
werden als hausmüllähnliche Abfälle in
konditionierter Form auf
Hausmülldeponien und Asbeststäube ausschließlich als
Sonderabfall in der Untertagedeponie
Herfa-Neurode abgelagert. Im ersten Fall sind
die festen asbesthaltigen Abfälle sofort in
den Deponiekörper einzubauen bzw.
oberflächlich mit Müll abzudecken.
Über zusätzliche Vorkehrungen gibt das
Merkblatt zur Entsorgung asbesthaltiger
Abfälle vom August 1988 Auskunft.
Niedersachsen Runderlaß zur Umsetzung der Richtlinie des
Rates zur Verringerung der
Umweltverschmutzung durch Asbest (Nds. MBl. Nr.
15/1989 S.490).
Die in der TRGS 517 genannten Regeln
werden beachtet.
Bundesland Maßnahmen/Anforderungen
Asbesthaltige Abfälle werden z. Z. auf
gedichteten Hausmülldeponien und
Sonderabfalldeponien abgelagert. Daneben kann
nicht ausgeschlossen werden, daß auch
Bauschuttdeponien mit Bauabfällen, die
Asbest in geringen Beimengungen
enthalten, beschickt werden. Daneben wird
derzeit erwogen, über die seit dem 1. Mai 1989
eingerichtete Zentrale Stelle für
Sonderabfälle eine grundsätzliche Zuweisung zu
wenigen, speziell eingerichteten oder
einzurichtenden Anlagen (Monopolder auf
Hausmülldeponien oder Monodeponien)
vorzunehmen.
Rheinland-Pfalz Die asbesthaltigen Abfälle werden
angefeuchtet und in geeignete Behältnisse
verpackt.
Die Ablagerung erfolgt auf
Hausmülldeponien. Über zusätzliche Vorkehrungen
entscheidet die zuständige Behörde.
Saarland Die Ablagerung von Asbestabfällen und
Asbestzementabfällen erfolgt auf
Hausmülldeponien. Beim Transport wird durch
geeignete Maßnahmen (Anfeuchten, Behältnisse)
sichergestellt, daß keine Asbest-Emissionen
auftreten. Auf der Deponie werden die
Abfälle direkt nach Anlieferung eingebaut und
sofort abgedeckt.
Asbeststäube werden auf einer
Sonderabfalldeponie abgelagert.
Sicherheitsabstände zur nächsten Wohnbebauung richten sich
nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Zulassung der
speziellen Entsorgungsanlage bzw. ergeben sich durch die Art der
Lagerorte.
3. Sind der Bundesregierung Meßergebnisse über beträcht liche
Asbestfaseremissionen aus Bauschuttdeponien bekannt, die auf
unsachgemäße Ablagerung zurückzuführen sind, wie sie z. B. das
Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie in seinem
Forschungsbericht „Asbestemissionen beim Abriß, bei der
Renovierung und der Entsorgung von asbesthaltigen Stoffen und Produkten"
anführt?
Die Meßergebnisse sind der Bundesregierung bekannt, da das
Forschungsvorhaben des Fraunhofer-Instituts für Umweltchemie
und Ökotoxikologie „Asbestemissionen beim Abriß, bei der
Renovierung und der Entsorgung von asbesthaltigen Stoffen und
Produkten" im Auftrag der Bundesregierung durchgeführt
wurde. Weitere Meßergebnisse sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die im vorgenannten
Forschungsbericht des Fraunhofer-Instituts angeführten
Empfehlungen für die Deponierung von asbesthaltigen Abfällen in der Praxis
umgesetzt werden sollten, insbesondere daß
a) die Deponierung auf Bauschuttdeponien zu unterlassen ist und
gesonderte Monodeponien auszuweisen sind und
b) ein Sicherheitsabstand solcher Deponien zur nächsten
Wohnbebauung einzuhalten ist?
Die vom Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und
Ökotoxikologie im Abschlußbericht zu dem zuvor genannten
Forschungsvorhaben dargelegten Empfehlungen zur Ablagerung asbesthaltiger
Abfälle sind überwiegend in der TRGS 517 und dem LAGA-
Merkblatt „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" umgesetzt. So ist
z. B. die Ablagerung asbesthaltiger Abfälle nach dem LAGA-
Merkblatt nur noch auf zugelassenen Hausmülldeponien und
Monodeponien erlaubt. Zum Abstand von Deponien zur nächsten
Wohnbebauung siehe Antwort zu Frage 2.
5. Wann beabsichtigt die Bundesregierung eine einheitliche Vorschrift
zur Deponierung asbesthaltiger Abfälle zu erlassen?
Angesichts der vorhandenen TRGS 517 und des LAGA-
Merkblatts zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, das in allen
Bundesländern rechtsverbindlich eingeführt wird, ist derzeit von der
Bundesregierung keine weitere Vorschrift zur Deponierung
asbesthaltiger Abfälle geplant.
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