BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Vergütung der Sachverständigen im Genehmigungsverfahren für die WAA Wackersdorf durch DWK bzw. DWW? (G-SIG: 11003879)

Bezahlung der Sachverständigen durch die Antragsteller im Genehmigungsverfahren für die WAA Wackersdorf, weitere Vergütungen, Bedenken von Sachverständigen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

25.08.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/504307.08.89

Vergütung der Sachverständigen im Genehmigungsverfahren für die WAA Wackersdorf durch DWK bzw. DWW?

des Abgeordneten Weiss (München) und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Untersuchungsausschuß des Bayerischen Landtags „Die WAA in Bayern" soll von Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen (StMLU) eingeräumt worden sein, daß im Genehmigungsverfahren für die WAA Wackersdorf von der Genehmigungsbehörde beigezogene Sachverständige im Sinne des § 20 AtG nicht aus der Staatskasse, sondern direkt von der Antragstellerin DWK bzw. DWW vergütet wurden. Die Beiziehung der entsprechenden Akten des StMLU (drei Leitzordner im Verfahren für die 1. Teilgenehmigung) als Beweismittel für die Arbeit des Untersuchungsausschusses wurde aber von der Ausschußmehrheit abgelehnt. Die Vertreter des StMLU haben zusätzlich angemerkt, daß in Bayern bei allen bisherigen atomrechtlichen Genehmigungen so verfahren worden sei und daß auch in anderen Bundesländern so vorgegangen würde oder so vorgegangen worden sei.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Ist dem im Rahmen der Bundesaufsicht zuständigen Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt, ob in Bayern bei atomrechtlichen Genehmigungsverfahren Sachverständige (Gutachter) im Sinne des § 20 AtG, die von der Genehmigungsbehörde beigezogen worden sind, nicht aus der Staatskasse, sondern direkt von den jeweiligen Antragstellern im atomrechtlichen Verfahren vergütet wurden?

2

Welche verwaltungsrechtlichen Vorschriften sind für eine derartige Vorgehensweise anzuwenden, und besteht bei einer direkten Vergütung durch die Antragsteller nicht die Gefahr einer ungebührlichen Einflußnahme? („Wer zahlt, schafft an!")

3

Ist dem zuständigen Bundesminister bekannt, ob eine derartige Verfahrensweise bei der Vergütung von Gutachtern im Sinne des § 20 AtG außer in Bayern auch in anderen Bundesländern zur Anwendung kam? Wenn ja, welche anderen Bundesländer sind in dieser Weise vorgegangen?

4

Hält der zuständige Bundesminister eine Überprüfung für überflüssig, ob bei der direkten Vergütung der Sachverständigen nach § 20 AtG durch die jeweiligen Antragsteller keine über die nach § 21 Abs. 2 AtG als angemessen festgestellte Vergütung hinausgehenden Beträge bezahlt oder andere Leistungen erbracht wurden? Wenn ja, warum?

5

Ist dem zuständigen Bundesminister bekannt, ob Sachverständige nach § 20 AtG sich geweigert haben, direkt durch die jeweiligen Antragsteller vergütet zu werden, oder wenigstens Bedenken gegen eine derartige Vorgehensweise geäußert haben?

Bonn, den 7. August 1989

Weiss (München) Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen