Prozeßkostenhilfe für Minister und Beamte
des Abgeordneten Häfner und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Den beiden ehemaligen Bundesministern Graf Lambsdorff und Friederichs bezahlte die Bundesregierung aus öffentlichen Mitteln rund 1 Mio. DM (487 000 DM für Lambsdorff bzw. 481 000 DM für Friederichs) für die von diesen ausgehandelten über den gesetzlichen Regelsätzen liegenden Verteidigerhonorare in Strafprozessen, in denen sich die beiden Ex-Minister wegen des Verdachts der Bestechlichkeit sowie der Steuerhinterziehung zu verantworten hatten.
Dem inzwischen pensionierten Zollbetriebsinspektor aus Duisburg-Rheinhausen verweigerte die Bundesregierung die Erstattung von 6 469,42 DM Verteidigerhonorar in einem Verfahren, in dem sich dieser wegen derselben Vorwürfe zu verteidigen hatte.
Die Ablehnung der Übernahme der Prozeßkosten von Herrn K. wurde unter anderem damit begründet, daß es „dem Dienstherrn nicht zumutbar (sei), bei einem gegen ihn selbst gerichteten Delikt dem mutmaßlichen Täter Schutz zu gewähren".
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen9
Trifft diese Sachverhaltsdarstellung zu? Wenn nein — was muß aus Sicht der Bundesregierung korrigiert werden?
Trifft es zu, daß der Geschädigte in allen drei Fällen der Staat bzw. die Gemeinschaft war bzw. gewesen wäre?
Ist es daher richtig, daß die oben zitierte, zur Ablehnung herangezogene Begründung ebenso in den Fällen Graf Lambsdorff und Friederichs hätte herangezogen werden können, ja daß, wenn die Bundesregierung ihre eigene Begründung ernst nimmt, sie auch die Prozeßkosten von Friederichs und Graf Lambsdorff nicht hätte finanzieren dürfen?
Trifft es weiterhin zu, daß der Zollbeamte von allen Vorwürfen freigesprochen wurde, während dies bei Graf Lambsdorff und Friederichs für den (Staat und Gemeinschaft schädigenden) Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht gilt?
Ist die Bundesregierung bereit, dem Gleichheitsgrundsatz folgend in Würdigung der vorgetragenen Gesichtspunkte ihre Entscheidung im Fall K. zu revidieren und die geltend gemachten und nachgewiesenen Prozeßkosten nachträglich zu erstatten?
Oder wird die Bundesregierung umgekehrt aus Gründen der Gleichbehandlung, dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und zur Hebung des allgemeinen Rechtsbewußtseins die den Bundesministern a. D. Graf Lambsdorff und Friederichs erstatteten Verteidigerhonorare zurückverlangen?
In welchen Fällen können Beamte und Minister künftig mit einer Übernahme ihrer persönlichen Prozeßkosten durch die öffentliche Hand rechnen und in welchen Fällen soll künftig gelten, was das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem Urteil zum Fall K. geschrieben hat: „Es ist nicht Aufgabe der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten das Risiko für Aufwendungen abzunehmen, wie sie jeden Bürger treffen können ... Solche finanziellen Belastungen muß der Beamte aus seinen Dienstbezügen bestreiten. "? Gibt es hier klare Grundsätze, auf die die Betroffenen vertrauen können oder wird hier etwa ein Unterschied nach Rang, politischer Bedeutung oder anderen sachfremden Kriterien gemacht?
Welche Auswirkungen auf das Rechtsempfinden ihrer Beamten sowie der Bürger im Allgemeinen erwartet die Bundesregierung von einer Praxis, die kleine Beamte — auch im Falle von Freisprüchen — ohne vergleichbare Hilfe läßt, während sie ihren eigenen Mitgliedern auch dort, wo diese nachweislich den Staat und die Gemeinschaft erheblich geschädigt haben und deshalb verurteilt wurden, großzügigste Hilfe aus den Steuergroschen der Bürger gewährt?
Wie will die Bundesregierung dem möglicherweise entstehenden Eindruck begegnen, daß die Bundesregierung ihre „kleinen", gewöhnlichen Beamten ohne entsprechenden Schutz „im Regen stehen" läßt, während ein Minister sogar nachweislich eine Straftat begehen und trotzdem der schützenden Hand der übrigen Minister, also der Bundesregierung und damit der öffentlichen Hand sicher sein kann?