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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Geheimhaltung von Genehmigungen deutscher Rüstungs- und Atomexporte durch die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (G-SIG: 11004014)

Informierung des Deutschen Bundestages über Rüstungsexportgenehmigungen gem. Teil I, Abschnitte A, B und C der Ausfuhrliste zur AWV hinsichtlich Empfängerländern, Art der genehmigten Rüstungsgüter und Warenwert, außenpolitische und gesetzliche Bedenken gegen eine Offenlegung von Informationen, Waren der Kernenergieliste, die unter das Regime des Atomwaffensperrvertrages fallen, Waren der Ausfuhrliste, die unter das UN-Sicherheits-Embargo gegen Südafrika fallen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft

Datum

20.11.1989

Aktualisiert

26.07.2022

BT11/525927.09.1989

Geheimhaltung von Genehmigungen deutscher Rüstungs- und Atomexporte durch die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Drucksache 11/5259 27.09.89 Sachgebiet 74 Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Vennegerts und der Fraktion DIE GRÜNEN Geheimhaltung von Genehmigungen deutscher Rüstungs- und Atomexporte durch die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag Die Bundesregierung hat auf Anfrage erklärt, daß sie „weder ihren Verteidigungsetat noch Waffenkäufe oder -verkäufe" verschleiern würde (Drucksache 11/4587, Frage 10). Die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage wird zeigen, ob die Bundesregierung in Wahrheit eine öffentliche Kontrolle ihrer staatlichen Machtausübung gegenüber der parlamentarischen Opposition zumindest bei Informationen über genehmigte Rüstungs- und Atomexporte zulassen wird oder nicht. Es ist nach Ansicht der Fraktion DIE GRÜNEN weder moralisch noch außenpolitisch oder verfassungsrechtlich zu verantworten, daß 50 Jahre nach Beginn des Zweiten Weltkrieges in zahlreichen Krisengebieten der Erde Menschen mit deutschen Waffen verfolgt und getötet werden. Mahnendes Beispiel sind hier die deutschen Rüstungsgüter in Südafrika. Die Antworten der Bundesregierung werden daher auch Auskunft darüber geben, ob deutsche Politiker Zeugen einer staatlich verordneten Geheimdiplomatie über einen wesentlichen Teil der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik werden können. Wir fragen die Bundesregierung: I. Informationen über die Empfänger bundesdeutscher Rüstungs- und Atomexporte 1. Warum weigert sich die Bundesregierung, auf zahlreiche Anfragen der Oppositionsfraktionen A rt und Umfang der Waren aus Teil I Abschnitt A ( „Waffen, Munition und Rüstungsmaterial") der Ausfuhrliste zur AWV des AWG mitzuteilen, die nach 1983 an Südafrika genehmigt wurden, und kann die Bundesregierung nunmehr in einer Aufstellung die einzelnen Genehmigungen hinsichtlich Warenbezeichnung, Positionsnummer in der Ausfuhrliste und DM- Wert auflisten (vgl. z. B. die Auskünfte in den Drucksachen 10/1850, 10/1970, 11/4852)? 2 Kann die Bundesregierung nunmehr auch Art und Umfang der Waren aus Teil I Abschnitt B ( „Kernenergieliste") und Abschnitt C („Sonstige Waren von strategischer Bedeutung") in einer Aufstellung der einzelnen Genehmigungen für Südafrika nach 1983 mit Warenbezeichnung, Positionsnummer in der Ausfuhrliste und DM-Wert auflisten? Falls nein, wie soll der Deutsche Bundestag die Praxis der erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Südafrika auch angesichts internationaler Vorbehalte einzelner UN- Mitgliedstaaten kontrollieren, wenn die Bundesregierung nach Ansicht der GRÜNEN eine „verfassungsrechtlich bedenkliche Geheimdiplomatie" in diesem fundamentalen Gebiet deutscher Außen- und Sicherheitspolitik betreibt? 3. Warum bewertet die Bundesregierung im Falle angefragter Auskünfte über erteilte Ausfuhrgenehmigungen der sog. Kernenergieliste (Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste zur AWV des AWG) für Pakistan eine — so wörtlich — „Rücksichtnahme auf Handelspartner" wesentlich höher als die verfassungsrechtliche Kontrollbefugnis exekutiven Handelns durch den Deutschen Bundestag und verweigert jegliche Informationen z. B. auch über DM-Werte und Warenbezeichnungen? Kann die Bundesregierung nunmehr Auskunft auf diese Fragen geben (vgl. Kleine Anfrage der GRÜNEN, Drucksache 11/644, Frage 4)? 4. Welche „außenpolitischen Gründe" hindern die Bundesregierung an einer generellen „Benennung der einzelnen Empfängerländer" genehmigter deutscher Rüstungs- und Atomexporte gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. Auskünfte in der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN, Drucksache 11/4587)? Hängt dies vielleicht damit zusammen, daß eine nach Ansicht der Fraktion DIE GRÜNEN erfolgende Nennung von mittlerweile 145 Empfängerstaaten außen- und innenpolitisch den Eindruck erschüttern könnte, daß der bundesdeutsche Rüstungs- und Atomexport alles andere als „restriktiv" ist? 5. Wie beurteilt die Bundesregierung den von Kritikern ihrer Exportkontrollpraxis geäußerten Verdacht, daß die „restriktive" Informationspraxis der Bundesregierung auch mit Vorbehalten befreundeter Staaten zusammenhängt, deren außenpolitische Kritik an einzelnen Ausfuhrgeschäften nach dem strengen Gesetzeswortlaut von §§ 6 bis 8 KWKG und § 7 AWG Verweigerung bzw. Widerrufe von Genehmigungen erforderlich gemacht hätte? 6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine Offenlegung der Empfängerländer „Begehrlichkeiten z. B. bei dritten Ländern" wecken könnte angesichts der gesetzlichen Möglichkeiten, Rüstungs- und Atomexporte gemäß den §§ 6 bis 8 KWKG und § 7 AWG gar nicht erst zu genehmigen? II. Vorabinformationen über Rüstungs- und Atomexporte 1. Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN u. a. mitgeteilt: „Ausfuhrgenehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz sind zur Zeit für Lieferungen nach Malaysia, Singapur und Thailand beantragt" (Drucksache 10/1737, Frage 2.5). Kann aus dieser Antwort in Drucksache 10/1737, Frage 2.5. geschlossen werden, daß die Veröffentlichung von Ländernamen nicht gegen § 203 StGB und § 30 VwVfG verstößt? 2. Kann aus der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Hamm-Brücher (Plenarprotokoll 10/64, S. 4586 B bis C) geschlossen werden, daß neben der Veröffentlichung von Ländernamen auch die Bezeichnung der Waffenarten bei öffentlichen Vorabinformationen des Deutschen Bundestages nach Ansicht der Bundesregierung nicht gegen § 203 StGB und § 30 VwVfG verstößt? Falls nein, bei der Weitergabe welcher zusätzlicher Detailinformationen wäre theoretisch nach Ansicht der Bundesregierung eine Verletzung von § 203 StGB und § 30 VwVfG gegeben (Firmenname, Sitz der Firma o. ä.)? 3. Liegen derzeit Genehmigungsanträge für Israel nach Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur AWV des AWG vor, und um welche Waren handelt es sich? III. Nachträgliche Unterrichtung des Deutschen Bundestages über genehmigte Rüstungs- und Atomexporte 1. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Rechtsauskunft früherer Bundesregierungen aus dem Jahre 1980, nach der gegen eine reguläre und öffentliche Information des Deutschen Bundestages über Rüstungsexportgenehmigungen hinsichtlich Empfängerländer und Art der genehmigten Rüstungsgüter weder verfassungsrechtliche oder andere gesetzliche Bedenken bestehen würden (vgl. Bericht der SPD-AG Rüstungsexport vom 14. April 1980, Bonn)? Falls die Bundesregierung Bedenken erhebt, welche speziellen Informationen begründen nach Meinung der heutigen Bundesregierung gesetzliche Probleme? 2. In welcher Form gedenkt die Bundesregierung den Deutschen Bundestag — über die bestehenden unregelmäßigen Auskünfte auf Anfragen hinaus — in regelmäßiger Form über Rüstungsexportanträge und -genehmigungen zu unterrichten? IV. Information des Deutschen Bundestages über Beschränkungen deutscher Rüstungs- und Atomexporte 1. Welche Waren (Warenbezeichnung und Positionsnummer der Ausfuhrliste) der sog. Kernenergieliste (Teil I Abschnitt B der AL der AWV zum AWG) fallen nach Auffassung der Bundesregierung unter das Regime des Nichverbreitungsvertrages über Kernwaffen? 2. Sieht sich die Bundesregierung nunmehr in der Lage, darauf zu antworten, welche Waren (Warenbezeichnung und Positionsnummer der Ausfuhrliste) nach Teil I Abschnitt A, B und C der AL der AWV zum AWG unter das UN- Sicherheitsrats-Embargo gegen Südafrika (Resolution 418 von 1977) fallen, und kann die Bundesregierung die einzelnen Warenbezeichnungen und Positionsnummern der Ausfuhrliste dem Deutschen Bundestag in einer Aufstellung mitteilen? Wenn nein, mit welcher Begründung? Bonn, den 27. September 1989 Frau Vennegerts Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion]

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