Geheimhaltung von Genehmigungen deutscher Rüstungs- und Atomexporte durch die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Vennegerts und der Fraktion DIE GRÜNEN
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft, Beckmann, hat mit Schreiben vom 17. November 1989 — V B 4 — 48 03 41/8 — namens der Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren wiederholt parlamentarische Anfragen zum Umfang deutscher Rüstungsexporte ausführlich beantwortet und anhand veröffentlichter Globaldaten belegen können, daß sie an einer restriktiven Rüstungsexportpolitik festhält. Auf die zahlreichen Anfragen zur Zusammenarbeit mit verschiedenen Ländern auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie hat die Bundesregierung ebenfalls umfassend geantwortet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die in der Anfrage vorgenommene Gleichsetzung von „Rüstungs- und Atomexporten" nicht gerechtfertigt ist, da letztere ganz anderen nationalen und internationalen Regelungen unterliegen. Wenn aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder aufgrund außenpolitischer Erwägungen nähere Angaben nicht gemacht werden können, so soll damit eine parlamentarische Kontrolle nicht beeinträchtigt werden. In zuständigen Fachausschüssen des Deutschen Bundestages unterrichtet die Bundesregierung die Ausschußmitglieder in vertraulicher Sitzung auch über die Informationen, die aus den o. g. Gründen nicht veröffentlicht werden können.
Die Bundesregierung wird diese Informationspolitik fortsetzen. Es kann jeweils nur im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob und inwieweit eine Veröffentlichung von Statistiken unter Berücksichtigung der zu beachtenden Geheimhaltungsvorschriften und der außenpolitischen Aspekte möglich ist. Im übrigen bekräftigt die Bundesregierung noch einmal ihre grundsätzliche Erklärung, die sie zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN am 7. Februar 1985 (Drucksache 10/2858) abgegeben hat. Es muß in diesem Bereich bei einer eindeutigen Verteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten entsprechend dem Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative bleiben.
I. Informationen über die Empfänger bundesdeutscher Rüstungs- und Atomexporte
Fragen und Antworten13
Warum weigert sich die Bundesregierung, auf zahlreiche Anfragen der Oppositionsfraktionen Art und Umfang der Waren aus Teil I Abschnitt A („Waffen, Munition und Rüstungsmaterial") der Ausfuhrliste zur AWV des AWG mitzuteilen, die nach 1983 an Südafrika genehmigt wurden, und kann die Bundesregierung nunmehr in einer Aufstellung die einzelnen Genehmigungen hinsichtlich Warenbezeichnung, Positionsnummer in der Ausfuhrliste und DM-Wert auflisten (vgl. z. B. die Auskünfte in den Drucksachen 10/1850, 10/1970, 11/4852)?
Die Bundesregierung beantwortet Anfragen nach Art und Umfang erteilter Ausfuhrgenehmigungen, soweit keine rechtlichen Vorschriften und außenpolitische Erwägungen entgegenstehen. Als gesetzliche Schranken sind § 203 StGB, § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 16 Bundesstatistikgesetz und § 11 Außenhandelsstatistikgesetz zu beachten. Die erbetene detaillierte Veröffentlichung von Art, Umfang und Wert nach Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste genehmigter Ausfuhren nach Südafrika kann nicht erfolgen, da hierdurch Rückschlüsse auf Einzelgeschäfte ermöglicht würden und insoweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betreffenden Unternehmens berührt wären. Unter Berücksichtigung der durch die Bundesregierung auch gegenüber dem Deutschen Bundestag zu beachtenden Geheimhaltungsvorschriften zugunsten Dritter i. S. von § 203 StGB und § 30 VwVfG können jedoch Anfragen zur generellen Behandlung der Genehmigungsanträge losgelöst von Einzelanträgen beantwortet werden.
Kann die Bundesregierung nunmehr auch Art und Umfang der Waren aus Teil I Abschnitt B („kernenergieliste") und Abschnitt C („Sonstige Waren von strategischer Bedeutung") in einer Aufstellung der einzelnen Genehmigungen für Südafrika nach 1983 mit Warenbezeichnung, Positionsnummer in der Ausfuhrliste und DM-Wert auflisten? Falls nein, wie soll der Deutsche Bundestag die Praxis der erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Südafrika auch angesichts internationaler Vorbehalte einzelner UN-Mitgliedstaaten kontrollieren, wenn die Bundesregierung nach Ansicht der GRÜNEN eine „verfassungsrechtlich bedenkliche Geheimdiplomatie" in diesem fundamentalen Gebiet deutscher Außen- und Sicherheitspolitik betreibt?
Die Bundesregierung beantwortet Anfragen nach Art und Umfang erteilter Ausfuhrgenehmigungen, soweit keine rechtlichen Vorschriften und außenpolitische Erwägungen entgegenstehen. Als gesetzliche Schranken sind § 203 StGB, § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 16 Bundesstatistikgesetz und § 11 Außenhandelsstatistikgesetz zu beachten. Die erbetene detaillierte Veröffentlichung von Art, Umfang und Wert nach Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste genehmigter Ausfuhren nach Südafrika kann nicht erfolgen, da hierdurch Rückschlüsse auf Einzelgeschäfte ermöglicht würden und insoweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betreffenden Unternehmens berührt wären. Unter Berücksichtigung der durch die Bundesregierung auch gegenüber dem Deutschen Bundestag zu beachtenden Geheimhaltungsvorschriften zugunsten Dritter i. S. von § 203 StGB und § 30 VwVfG können jedoch Anfragen zur generellen Behandlung der Genehmigungsanträge losgelöst von Einzelanträgen beantwortet werden.
Warum bewertet die Bundesregierung im Falle angefragter Auskünfte über erteilte Ausfuhrgenehmigungen der sog. Kernenergieliste (Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste zur AWV des AWG) für Pakistan eine — so wörtlich — „Rücksichtnahme auf Handelspartner" wesentlich höher als die verfassungsrechtliche Kontrollbefugnis exekutiven Handelns durch den Deutschen Bundestag und verweigert jegliche Informationen z. B. auch über DM-Werte und Warenbezeichnungen? Kann die Bundesregierung nunmehr Auskunft auf diese Fragen geben (vgl. Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN, Drucksache 11/644, Frage 4)?
Der Offenlegung statistischer Daten über erteilte Ausfuhrgenehmigungen sind aus den o. g. Gründen des Datenschutzes Grenzen gesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze prüfte die Bundesregierung in jedem Einzelfall, ob und inwieweit jeweils eine Veröffentlichung möglich ist. Darüber hinaus wird die Bundesregierung die bisherige Praxis der vertraulichen Unterrichtung des Parlaments fortsetzen.
Bei Abwägung der genannten Entscheidungskriterien erscheint eine Veröffentlichung der in Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN (Drucksache 11/4587) erwähnten Zahlen nach wie vor nicht möglich.
Welche „außenpolitischen Gründe" hindern die Bundesregierung an einer generellen „Benennung der einzelnen Empfängerländer" genehmigter deutscher Rüstungs- und Atomexporte gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. Auskünfte in der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN, Drucksache 11/4587)? Hängt dies vielleicht damit zusammen, daß eine nach Ansicht der Fraktion DIE GRÜNEN erfolgende Nennung von mittlerweile 145 Empfängerstaaten außen- und innenpolitisch den Eindruck erschüttern könnte, daß der bundesdeutsche Rüstungs- und Atomexport alles andere als „restriktiv" ist?
Gerade der Bereich der Waffen- und Rüstungsexporte ist für die Partnerstaaten der Bundesrepublik Deutschland ein sicherheitspolitisch sensitiver Bereich, in dem auf Geheimhaltung größter Wert gelegt wird. Die Bundesregierung hat bei der Beantwortung der Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN (Drucksache 11/4587) darauf hingewiesen, daß im Jahre 1988 für die Ausfuhr von Waren aus Teil I der Ausfuhrliste Genehmigungen für 145 Länder erteilt worden sind. Die Kenntnis der Namen dieser Länder stellt nach Auffassung der Bundesregierung kein ausschlaggebendes Kriterium für die Beurteilung der Restriktivität ihrer Rüstungsexportpolitik dar. Die Restriktivität dieser Politik ergibt sich bereits aus dem geringen Umfang des Rüstungsexports, den dieser an der Gesamtausfuhr einnimmt.
Wie beurteilt die Bundesregierung den von Kritikern ihrer Exportkontrollpraxis geäußerten Verdacht, daß die „restriktive" Informationspraxis der Bundesregierung auch mit Vorbehalten befreundeter Staaten zusammenhängt, deren außenpolitische Kritik an einzelnen Ausfuhrgeschäften nach dem strengen Gesetzeswortlaut von §§ 6 bis 8 KWKG und § 7 AWG Verweigerung bzw. Widerrufe von Genehmigungen erforderlich gemacht hätte?
Die Gründe für die restriktive Haltung der Bundesregierung hinsichtlich der Bekanntgabe einzelner Ausfuhrgeschäfte sind in den Antworten zu den Fragen I. 3 und I. 4 dargelegt.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine Offenlegung der Empfängerländer „Begehrlichkeiten z. B. bei dritten Ländern" wecken könnte angesichts der gesetzlichen Möglichkeiten, Rüstungs- und Atomexporte gemäß den §§ 6 bis 8 KWKG und § 7 AWG gar nicht erst zu genehmigen?
Die Möglichkeit, daß die Bekanntgabe von Rüstungsexporten zusätzliche Wünsche u. a. bei den jeweiligen Nachbarstaaten weckt, ist nicht auszuschließen. Diese Möglichkeit wird von der Bundesregierung bei der Entscheidung über einen konkreten Antrag mitberücksichtigt.
Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN u. a. mitgeteilt: „Ausfuhrgenehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz sind zur Zeit für Lieferungen nach Malaysia, Singapur und Thailand beantragt" (Drucksache 10/1737, Frage 2.5). Kann aus dieser Antwort in Drucksache 10/1737, Frage 2.5, geschlossen werden, daß die Veröffentlichung von Ländernamen nicht gegen § 203 StGB und § 30 VwVfG verstößt?
Nein. Die Veröffentlichung von Ländernamen und Waffenarten ist nach § 30 VwVfG und § 203 StGB nur zulässig, wenn durch diese Angaben keine Rückschlüsse auf schutzbedürftige Geheimnisse ermöglicht werden. Die Bundesregierung teilt jeweils öffentlich so viele Informationen mit, wie es ihr nach § 30 VwVfG und § 203 StGB erlaubt ist und soweit keine außenpolitischen Bedenken entgegenstehen.
Kann aus der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Hamm-Brückner (Plenarprotokoll 10/64, S. 4586 B bis C) geschlossen werden, daß neben der Veröffentlichung von Ländernamen auch die Bezeichnung der Waffenarten bei öffentlichen Vorabinformationen des Deutschen Bundestages nach Ansicht der Bundesregierung nicht gegen § 203 StGB und § 30 VwVfG verstößt? Falls nein, bei der Weitergabe welcher zusätzlicher Detailinformationen wäre theoretisch nach Ansicht der Bundesregierung eine Verletzung von § 203 StGB und § 30 VwVfG gegeben (Firmenname, Sitz der Firma o.ä.)?
Nein. Die Veröffentlichung von Ländernamen und Waffenarten ist nach § 30 VwVfG und § 203 StGB nur zulässig, wenn durch diese Angaben keine Rückschlüsse auf schutzbedürftige Geheimnisse ermöglicht werden. Die Bundesregierung teilt jeweils öffentlich so viele Informationen mit, wie es ihr nach § 30 VwVfG und § 203 StGB erlaubt ist und soweit keine außenpolitischen Bedenken entgegenstehen.
Liegen derzeit Genehmigungsanträge für Israel nach Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur AWV des AWG vor, und um welche Waren handelt es sich?
Es liegen Genehmigungsanträge für die Ausfuhr von Waren des Abschnitts A des Teils I der Ausfuhrliste nach Israel vor. Eine Benennung der Waren ist aus den in der Antwort zu den Fragen I. 1, I. 2, II. 1 und II. 2 dargelegten Gründen nicht möglich.
Wie beurteilt die Bundesregierung eine Rechtsauskunft früherer Bundesregierungen aus dem Jahre 1980, nach der gegen eine reguläre und öffentliche Information des Deutschen Bundestages über Rüstungsexportgenehmigungen hinsichtlich Empfängerländer und Art der genehmigten Rüstungsgüter weder verfassungsrechtliche oder andere gesetzliche Bedenken bestehen würden (vgl. Bericht der SPD-AG Rüstungsexport vom 14. April 1980, Bonn)? Falls die Bundesregierung Bedenken erhebt, welche speziellen Informationen begründen nach Meinung der heutigen Bundesregierung gesetzliche Probleme?
In dem angesprochenen Bericht der SPD-AG Rüstungsexport vom 14. April 1980 heißt es, daß „der Veröffentlichung einer differenzierten Kriegswaffenstatistik keine rechtlichen Probleme entgegenstehen, wenn die Geheimhaltungsvorschriften des Strafgesetzbuches, des Bundesstatistikgesetzes und des Außenhandelsstatistikgesetzes gewahrt werden". Dies trifft zu.
In welcher Form gedenkt die Bundesregierung den Deutschen Bundestag — über die bestehenden unregelmäßigen Auskünfte auf Anfragen hinaus — in regelmäßiger Form über Rüstungsexportanträge und -genehmigungen zu unterrichten?
Die Bundesregierung ist auch in Zukunft bereit, die zuständigen Fachausschüsse des Deutschen Bundestages über die erteilten Ausfuhrgenehmigungen im Rüstungsbereich zu unterrichten.
Darüber hinaus beabsichtigt die Bundesregierung nicht, den Deutschen Bundestag in regelmäßiger Form über Rüstungsexportanträge und -genehmigungen zu unterrichten. Die Bundesregierung tritt auch weiterhin für die Einrichtung eines zentralen Registers der VN für Waffenexporte und Waffenimporte ein.
Welche Waren (Warenbezeichnung und Positionsnummer der Ausfuhrliste) der sog. Kernenergieliste (Teil I Abschnitt B der AL der AWV zum AWG) fallen nach Auffassung der Bundesregierung unter das Regime des Nichtverbreitungsvertrages über Kernwaffen?
Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste der AWV zum AWG stellt in seiner Gesamtheit sicher, daß die Bundesregierung in der Lage ist, den in Artikel 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 des NV-Vertrages vom 1. Juli 1968 eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 NV-Vertrag verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei,
- „a) Ausgangs- und besonders spaltbares Material oder
- „b) Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind",
einem Nichtkernwaffenstaat für friedliche Zwecke nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn das besagte Material den nach Artikel 3 Abs. 1 NV-Vertrag erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unter Einbeziehung der IAEO unterliegt.
Durch Aufnahme der relevanten Materialien und Ausrüstung in die Ausfuhrliste nach Abstimmung mit den übrigen Vertragspartnern des NV-Vertrages stellt die Bundesregierung sicher, daß nuklear-relevantes Material ohne Ausfuhrgenehmigung nicht rechtmäßig in Drittländer verbracht werden kann.
Die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen werden dann unter Einbeziehung der IAEO als Auflagen in den jeweiligen Ausfuhrgenehmigungen umgesetzt.
Sieht sich die Bundesregierung nunmehr in der Lage, darauf zu antworten, welche Waren (Warenbezeichnung und Positionsnummer der Ausfuhrliste) nach Teil I Abschnitt A, B und C der AL der AWV zum AWG unter das UN-Sicherheitsrats-Embargo gegen Südafrika (Resolution 418 von 1977) fallen, und kann die Bundesregierung die einzelnen Warenbezeichnungen und Positionsnummern der Ausfuhrliste dem Deutschen Bundestag in einer Aufstellung mitteilen? Wenn nein, mit welcher Begründung?
Unter das Waffenembargo des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nach der Resolution 418 vom 4. November 1977 fallen die Lieferung von Waffen und damit zusammenhängendem Material aller Art einschließlich des Verkaufs oder der Weitergabe von Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und militärischer Ausrüstung, paramilitärischer Polizeiausrüstung und Ersatzteilen hierfür sowie die Bereitstellung aller Arten von Ausrüstung und Versorgungsgütern als auch die Gewährung von Lizenzvereinbarungen für die Herstellung oder Wartung dieser Gegenstände.
Eine Auflistung der einzelnen Warenbezeichnungen und Positionsnummern der Ausfuhrliste für Waren, die unter das UN-Embargo fallen, ist nicht möglich. Diese Waren sind ganz überwiegend von Abschnitt A Teil I der Ausfuhrliste erfaßt. Die Ausfuhr von Abschnitt A — Waren nach Südafrika — wird grundsätzlich, bis auf ganz wenige Ausnahmen, bei eindeutig ziviler Verwendung (z. B. geringe Mengen von Chemikalien der Position 0008 für Laborzwecke) abgelehnt. Die in Abschnitt B und C der Ausfuhrliste genannten Waren und Technologien sind sowohl zivil als auch militärisch verwendbar. Bei jedem Ausfuhrgenehmigungsantrag wird sorgfältig geprüft, ob die Ware militärisch oder zivil eingesetzt werden soll. Wenn sich bei der Einzelfallprüfung ergibt, daß das VN-Sicherheitsratsembargo berührt ist, wird der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt.