Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/5259
27.09.89
Sachgebiet 74
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frau Vennegerts und der Fraktion DIE GRÜNEN
Geheimhaltung von Genehmigungen deutscher Rüstungs- und Atomexporte
durch die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag
Die Bundesregierung hat auf Anfrage erklärt, daß sie „weder
ihren Verteidigungsetat noch Waffenkäufe oder -verkäufe"
verschleiern würde (Drucksache 11/4587, Frage 10).
Die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage wird zeigen, ob die
Bundesregierung in Wahrheit eine öffentliche Kontrolle ihrer
staatlichen Machtausübung gegenüber der parlamentarischen
Opposition zumindest bei Informationen über genehmigte
Rüstungs- und Atomexporte zulassen wird oder nicht.
Es ist nach Ansicht der Fraktion DIE GRÜNEN weder moralisch
noch außenpolitisch oder verfassungsrechtlich zu verantworten,
daß 50 Jahre nach Beginn des Zweiten Weltkrieges in zahlreichen
Krisengebieten der Erde Menschen mit deutschen Waffen verfolgt
und getötet werden. Mahnendes Beispiel sind hier die deutschen
Rüstungsgüter in Südafrika. Die Antworten der Bundesregierung
werden daher auch Auskunft darüber geben, ob deutsche
Politiker Zeugen einer staatlich verordneten Geheimdiplomatie über
einen wesentlichen Teil der deutschen Außen- und
Sicherheitspolitik werden können.
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Informationen über die Empfänger bundesdeutscher
Rüstungs- und Atomexporte
1. Warum weigert sich die Bundesregierung, auf zahlreiche
Anfragen der Oppositionsfraktionen A rt und Umfang der
Waren aus Teil I Abschnitt A ( „Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial") der Ausfuhrliste zur AWV des AWG
mitzuteilen, die nach 1983 an Südafrika genehmigt wurden,
und kann die Bundesregierung nunmehr in einer
Aufstellung die einzelnen Genehmigungen hinsichtlich
Warenbezeichnung, Positionsnummer in der Ausfuhrliste und DM-
Wert auflisten (vgl. z. B. die Auskünfte in den Drucksachen
10/1850, 10/1970, 11/4852)?
2
Kann die Bundesregierung nunmehr auch Art und Umfang
der Waren aus Teil I Abschnitt B ( „Kernenergieliste") und
Abschnitt C („Sonstige Waren von strategischer
Bedeutung") in einer Aufstellung der einzelnen Genehmigungen
für Südafrika nach 1983 mit Warenbezeichnung,
Positionsnummer in der Ausfuhrliste und DM-Wert auflisten?
Falls nein, wie soll der Deutsche Bundestag die Praxis der
erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Südafrika auch
angesichts internationaler Vorbehalte einzelner UN-
Mitgliedstaaten kontrollieren, wenn die Bundesregierung nach
Ansicht der GRÜNEN eine „verfassungsrechtlich
bedenkliche Geheimdiplomatie" in diesem fundamentalen Gebiet
deutscher Außen- und Sicherheitspolitik betreibt?
3. Warum bewertet die Bundesregierung im Falle angefragter
Auskünfte über erteilte Ausfuhrgenehmigungen der sog.
Kernenergieliste (Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste zur
AWV des AWG) für Pakistan eine — so wörtlich —
„Rücksichtnahme auf Handelspartner" wesentlich höher als die
verfassungsrechtliche Kontrollbefugnis exekutiven
Handelns durch den Deutschen Bundestag und verweigert
jegliche Informationen z. B. auch über DM-Werte und
Warenbezeichnungen?
Kann die Bundesregierung nunmehr Auskunft auf diese
Fragen geben (vgl. Kleine Anfrage der GRÜNEN,
Drucksache 11/644, Frage 4)?
4. Welche „außenpolitischen Gründe" hindern die
Bundesregierung an einer generellen „Benennung der einzelnen
Empfängerländer" genehmigter deutscher Rüstungs- und
Atomexporte gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl.
Auskünfte in der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
GRÜNEN, Drucksache 11/4587)?
Hängt dies vielleicht damit zusammen, daß eine nach
Ansicht der Fraktion DIE GRÜNEN erfolgende Nennung
von mittlerweile 145 Empfängerstaaten außen- und
innenpolitisch den Eindruck erschüttern könnte, daß der
bundesdeutsche Rüstungs- und Atomexport alles andere als
„restriktiv" ist?
5. Wie beurteilt die Bundesregierung den von Kritikern ihrer
Exportkontrollpraxis geäußerten Verdacht, daß die
„restriktive" Informationspraxis der Bundesregierung auch
mit Vorbehalten befreundeter Staaten zusammenhängt,
deren außenpolitische Kritik an einzelnen
Ausfuhrgeschäften nach dem strengen Gesetzeswortlaut von §§ 6 bis 8
KWKG und § 7 AWG Verweigerung bzw. Widerrufe von
Genehmigungen erforderlich gemacht hätte?
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine
Offenlegung der Empfängerländer „Begehrlichkeiten z. B.
bei dritten Ländern" wecken könnte angesichts der
gesetzlichen Möglichkeiten, Rüstungs- und Atomexporte gemäß
den §§ 6 bis 8 KWKG und § 7 AWG gar nicht erst zu
genehmigen?
II. Vorabinformationen über Rüstungs- und Atomexporte
1. Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der
Fraktion DIE GRÜNEN u. a. mitgeteilt:
„Ausfuhrgenehmigungen nach dem
Außenwirtschaftsgesetz sind zur Zeit für Lieferungen nach Malaysia, Singapur
und Thailand beantragt" (Drucksache 10/1737, Frage 2.5).
Kann aus dieser Antwort in Drucksache 10/1737, Frage 2.5.
geschlossen werden, daß die Veröffentlichung von
Ländernamen nicht gegen § 203 StGB und § 30 VwVfG verstößt?
2. Kann aus der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage
der Abgeordneten Frau Dr. Hamm-Brücher
(Plenarprotokoll 10/64, S. 4586 B bis C) geschlossen werden, daß neben
der Veröffentlichung von Ländernamen auch die
Bezeichnung der Waffenarten bei öffentlichen Vorabinformationen
des Deutschen Bundestages nach Ansicht der
Bundesregierung nicht gegen § 203 StGB und § 30 VwVfG verstößt?
Falls nein, bei der Weitergabe welcher zusätzlicher
Detailinformationen wäre theoretisch nach Ansicht der
Bundesregierung eine Verletzung von § 203 StGB und § 30 VwVfG
gegeben (Firmenname, Sitz der Firma o. ä.)?
3. Liegen derzeit Genehmigungsanträge für Israel nach Teil I
Abschnitt A der Ausfuhrliste zur AWV des AWG vor, und
um welche Waren handelt es sich?
III. Nachträgliche Unterrichtung des Deutschen Bundestages
über genehmigte Rüstungs- und Atomexporte
1. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Rechtsauskunft
früherer Bundesregierungen aus dem Jahre 1980, nach der
gegen eine reguläre und öffentliche Information des
Deutschen Bundestages über Rüstungsexportgenehmigungen
hinsichtlich Empfängerländer und Art der genehmigten
Rüstungsgüter weder verfassungsrechtliche oder andere
gesetzliche Bedenken bestehen würden (vgl. Bericht der
SPD-AG Rüstungsexport vom 14. April 1980, Bonn)?
Falls die Bundesregierung Bedenken erhebt, welche
speziellen Informationen begründen nach Meinung der
heutigen Bundesregierung gesetzliche Probleme?
2. In welcher Form gedenkt die Bundesregierung den
Deutschen Bundestag — über die bestehenden unregelmäßigen
Auskünfte auf Anfragen hinaus — in regelmäßiger Form
über Rüstungsexportanträge und -genehmigungen zu
unterrichten?
IV. Information des Deutschen Bundestages über
Beschränkungen deutscher Rüstungs- und Atomexporte
1. Welche Waren (Warenbezeichnung und Positionsnummer
der Ausfuhrliste) der sog. Kernenergieliste (Teil I
Abschnitt B der AL der AWV zum AWG) fallen nach
Auffassung der Bundesregierung unter das Regime des
Nichverbreitungsvertrages über Kernwaffen?
2. Sieht sich die Bundesregierung nunmehr in der Lage,
darauf zu antworten, welche Waren (Warenbezeichnung und
Positionsnummer der Ausfuhrliste) nach Teil I Abschnitt A,
B und C der AL der AWV zum AWG unter das UN-
Sicherheitsrats-Embargo gegen Südafrika (Resolution 418 von
1977) fallen, und kann die Bundesregierung die einzelnen
Warenbezeichnungen und Positionsnummern der
Ausfuhrliste dem Deutschen Bundestag in einer Aufstellung
mitteilen?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Bonn, den 27. September 1989
Frau Vennegerts
Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion]