BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Ermittlungen gegen ausländische terroristische Vereinigung

<span>Anzahl erteilter Ermächtigungen durch das BMJ nach § 129b StGB für die Verfolgung ausländischer terroristischer Organisationen aus einem Nicht-EU-Staat, Kriterien für Ermächtigungen, Bedeutung der Anti-Terror-Liste, Anzahl der Kontakte mit anderen Nachrichtendiensten, Anzahl der der &bdquo;AG statusrechtliche Begleitmaßnahmen&ldquo; im &bdquo;Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum&ldquo; für ein behördliches Ausweisungsverfahren vorgelegten Fälle, Kriterien für Zusammenarbeit mit anderen Ländern, Aussagen des Bundesanwalts Griesbaum zu Terrorismusermittlungen, Folter und Verwertungsverboten</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

10.12.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1107824. 11. 2008

Ermittlungen gegen ausländische terroristische Vereinigung (§ 129b Strafgesetzbuch)

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung hat es seit Inkrafttreten des § 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) seit August 2002 über 150 Ermittlungsverfahren gegeben. Für die Verfolgung von Organisationen aus einem Nicht-EU-Staat ist eine schriftliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz erforderlich. Zahlreiche „Erkenntnisse“ in diesen Verfahren stammen von ausländischen Polizeibehörden oder Geheimdiensten. Aus dem Ausland (z. B. Libanon oder Türkei) kommen auch ordentliche Beweismittel für die deutschen Prozesse wie Zeugen oder Urkunden im Wege der Rechtshilfe. Das Problem, dass durch Folter oder andere verbotene Vernehmungsmethoden erlangte „Beweise“ vor deutschen Gerichten landen, ist offensichtlich, dass Verfassung, nationale Gesetze und ratifizierte internationale Pakte dies verbieten, unbestritten.

Als praktisches Beispiel für diese Problematik kann der im März 2008 in Stuttgart-Stammheim vor dem Oberlandgericht Stuttgart angelaufene Prozess gegen fünf türkische Staatsbürger gelten, denen die Mitgliedschaft innerhalb einer ausländischen terroristischen Vereinigung (der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front – DHKP-C) vorgeworfen wird. Unmittelbar nach Einführung des § 129b StGB im August 2002 wurde ein Ermittlungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft eingeleitet. Es kam ab 2003 zu Kontakten mit Justizorganen der Türkei. Das Bundeskriminalamt (BKA) und die türkische Generalsicherheitsdirektion tagen zumindest seit 2007 jährlich zweimal zur DHKP-C. Auf ein deutsches Rechtshilfeersuchen wurden über zehn Ordner mit türkischen polizeilichen Aussagen, Urteilen, Sachverständigengutachten und Fotos etc. übersandt. Außerdem wurde der Referatsleiter der DHKP-C der Anti-Terror-Abteilung der Polizei Istanbul von der türkischen Seite als Zeuge benannt und vom Stuttgarter Gericht auch schon an einem Tag vernommen. Ihm konnte nachgewiesen werden, dass gegen ihn zwei Anklagen wegen Folter im Amt in Istanbul anhängig sind. Es gab auch umfangreiche Beweisanträge der Verteidigung zur Folterpraxis in der Türkei. Daraufhin wurde die Vernehmung des Zeugen, der noch im September 2007 mit Bundesanwaltschaft und BKA an einem Tisch gesessen hatte, auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

Den rechtspolitischen Überbau zur Frage der Verwertung von Folteraussagen und der Kooperation mit Folterstaaten thematisierte der Leiter der Terrorismusabteilung der Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt Rainer Griesbaum, am 24. September 2008 auf dem 67. Deutschen Juristentag. In einem Referat in der strafrechtlichen Abteilung des Juristentages bekannte sich Griesbaum zwar zum Verwertungsverbot von durch Folter erlangten Beweismitteln vor deutschen Gerichten. Zitiert wird er aber auch mit Aussagen wie „Früchte vom verbotenen Baum“ dürften den deutschen Ermittlern nicht generell entzogen werden und Informationen aus fragwürdigen ausländischen Quellen sollten nicht als „unrettbar bemakelt“ verworfen werden. Es sei eine Frage der Verhältnismäßigkeit, inwieweit im konkreten Fall auf solche Quellen zurückgegriffen werden darf, zitiert die „Süddeutsche Zeitung“ den Bundesanwalt. Dabei müsse einerseits das Gewicht des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften, andererseits aber auch die Schwere der aufzuklärenden Straftat in die Abwägung einbezogen werden. Sollten die Informationen nach dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung verwendbar sein, sollten die Ermittler darauf „strafprozessuale Zwangsmaßnahmen“ wie Hausdurchsuchungen oder Telefonüberwachung stützen können. „Der Rückgriff auf durch ausländische Strafverfolgungsorgane erzielte Beweisergebnisse und – noch weit häufiger – auf durch ausländische Nachrichtendienste zur Verfügung gestellte Informationen bildet inzwischen den Regelfall“, erklärte Griesbaum (http://www.sueddeutsche.de/politik/559/311480/text/).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie viele Ermächtigungen nach § 129b Satz 3 StGB hat das Bundesministerium der Justiz seit Inkrafttreten des Paragraphen erteilt?

a) Wie viele Anträge wurden abgelehnt?

b) Wie viele Rücknahmen einer solchen Ermächtigung gab es?

c) Gegen welche Vereinigungen wurde dabei im Einzelnen vorgegangen (bitte nach Jahren auflisten)?

2

Welche Kriterien für die Ermächtigung legt das Bundesministerium der Justiz über den Wortlaut von § 129b Satz 5 („Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen“) hinaus an?

Welche Fälle können als beispielhaft gelten?

3

Welches Gewicht kommt der Aufnahme einer Organisation in die Anti-Terror-Liste der Europäischen Union für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 129b Satz 3 StGB zu?

4

Bei wie vielen und welchen Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gab es Kontakte deutscher Ermittlungs- und Justizbehörden mit Justiz-, Polizei- und Nachrichtendienstbehörden anderer Staaten (bitte nach Staaten und Verfahren aufschlüsseln)?

5

Welche oder jedenfalls wie viele dieser Fälle wurden der „AG statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ im „Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum“ in Berlin-Treptow vorgelegt, weil vorliegendes Beweismaterial für ein behördliches Ausweisungsverfahren, nicht aber für die Eröffnung eines Strafverfahrens ausreichte?

6

Gibt es für die Bundesanwaltschaft und das BKA bei der Zusammenarbeit mit Institutionen anderer Länder und der Stellung von Rechtshilfeersuchen Kriterien in Bezug auf die Gefahr von Folter und verbotene Vernehmungsmethoden in diesen Ländern, und wenn ja, welche?

7

Wie werden die Ausführungen von Bundesanwalt Rainer Griesbaum in der strafrechtlichen Abteilung des 67. Deutschen Juristentages am 24. September 2008 zu Terrorismusermittlungen, Folter und Verwertungsverboten von der Bundesregierung bewertet?

a) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung von Bundesanwalt Griesbaum, dass es eine „Frage der Verhältnismäßigkeit“ sei, inwieweit deutsche Ermittler auf möglicherweise unter Folter zustande gekommene Informationen ausländischer Quellen zurückgreifen dürfen?

b) Sind der Bundesregierung Ermittlungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bekannt, in die Informationen ausländischer Strafverfolgungsorgane oder Nachrichtendienste einflossen, die mutmaßlich oder nachgewiesen auf Folter beruhen?

Berlin, den 21. November 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen