BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Vollzugsdefizit im Wasserrecht vorprogrammiert? (G-SIG: 11004201)

Vollziehbarkeit landesrechtlicher Regelungen für Abwassereinleitungen mit gefährlichen Stoffen, die nur die Voraussetzungen der Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber der Genehmigungsfähigkeit enthalten, Umsetzung von § 7a Abs.3 WHG in den Ländern ohne Indirekteinleiterverordnung, Sicherstellung des Gesetzgebungsauftrags, Gesamtdauer der Umsetzung der 5. WHG-Novelle

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

15.12.1989

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/590328.11.89

Vollzugsdefizit im Wasserrecht vorprogrammiert?

der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

§ 7 a Abs. 3 WHG verpflichtet die Bundesländer sicherzustellen, daß vor dem Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in eine öffentliche Abwasseranlage „die erforderlichen Maßnahmen entsprechend Abs. 1 Satz 3 durchgeführt", d. h. indirekte Einleitungen gefährlicher Stoffe in entsprechender Weise kontrolliert werden.

Bisher haben eine Reihe von Bundesländern, teilweise schon vor Inkrafttreten des § 7 a Abs. 3 WHG, Indirekteinleiterverordnungen — kurz „VGS" genannt — nach dem Muster eines 1985 von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser beschlossenen Entwurfs erlassen.

Die Verordnungen begnügen sich allerdings sämtlich damit, eine Genehmigungspflicht für die indirekte Einleitung gefährlicher Stoffe und Stoffgruppen zu begründen und hierfür die genauen Voraussetzungen festzulegen. Unter welchen Voraussetzungen die erforderliche Indirekteinleitungsgenehmigung erteilt werden kann und muß, ist dagegen mit einer Ausnahme (§ 59 des Nordrhein-Westfälischen Landeswassergesetzes in der 1989 novellierten Fassung), landesrechtlich weder in den Verordnungen noch in den zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigungsvorschriften der Landeswassergesetze geregelt. Es fehlt insoweit also bisher eine landesrechtliche Festsetzung des Genehmigungsstandards für indirekte Einleitungen und dementsprechend auch eine rechtliche Grundlage für entsprechende behördliche Anforderungen an Indirekteinleiter. In den Ländern wird offenbar teilweise davon ausgegangen, daß der anzuwendende inhaltliche Standard durch § 7 a Abs. 3 WHG ausreichend präzisiert ist. Diese Rechtsauffassung dürfte aber einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten, da § 7 a Abs. 3 WHG nur einen Gesetzgebungsauftrag an die Länder formuliert, der nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage für Auflagen gegenüber Indirekteinleitern herangezogen werden kann, sondern erst noch der „landesrechtlichen" Umsetzung bedarf.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Geht die Bundesregierung davon aus, daß landesrechtliche Regelungen, die nur die Voraussetzungen der Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit indirekter Einleitungen regeln, rechtmäßig überhaupt vollziehbar sind?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die Umsetzung des § 7 a Abs. 3 WHG in denjenigen Ländern, in denen diese Umsetzung nicht über eine Indirekteinleiterverordnung nach dem LAWA-Muster erfolgt ist oder kurz bevorsteht (Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg)?

3

Welche Schritte hat die Bundesregierung bisher unternommen und gedenkt sie noch zu unternehmen, um die Umsetzung des Gesetzgebungsauftrages des § 7 a Abs. 3 WHG und der zugrunde liegenden EG-Gewässerschutzrichtlinie in den Ländern sicherzustellen?

4

Wie viele Jahre sind bereits vergangen seit dem Zeitpunkt der Ankündigung der 5. Novelle WHG, und wie viele Jahre werden noch vergehen bis

a) die im Jahr 1986 erfolgte Novellierung auf verwaltungsrechtlicher Ebene,

b) in die Praxis umgesetzt ist.

Bonn, den 28. November 1989

Frau Garbe Dr. Lippelt (Hannover), Frau Oesterle-Schwerin, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen