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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Visaerteilung für Angehörige von türkischen Wanderarbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland (G-SIG: 11004240)

Visaerteilung im Falle der Familienzusammenführung oder des Familienbesuchs an Angehörige türkischer Arbeitnehmer, Vereinbarkeit mit der KSZE-Schlußakte, Rückkehrmöglichkeit für ausländische Jugendliche

Fraktion

SPD

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

14.03.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/601108.12.89

Visaerteilung für Angehörige von türkischen Wanderarbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland

der Abgeordneten Andres, Bachmaier, Becker-Inglau, Dr. Böhme (Unna), Dreßler, Egert, Gilges, Haack (Extertal), Hasenfratz, Heyenn, Kirschner, Klein (Dieburg), Peter (Kassel), Reimann, Schreiner, Schröer (Mülheim), Steinhauer, Urbaniak, Wartenberg (Berlin), Weiermann, Weiler, Wieczorek-Zeul, von der Wiesche, Würtz, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Von den etwa 4,5 Millionen Ausländern, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, besitzen etwa 1,5 Millionen die türkische Staatsangehörigkeit. Der ganz überwiegende Teil von ihnen hat aufgrund langjährigen legalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Allein über eine halbe Million von ihnen gehen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Etwa 30 000 Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland werden von türkischen Mitbürgern und ihren Angehörigen betrieben. Die Bundesregierung betont immer wieder, in welchem Maße die deutsche Wirtschaft, aber auch die Sozialversicherungssysteme, auch heute noch durch diese ausländischen Mitbürger gestützt werden.

Soweit jedoch Probleme mit der Familienzusammenführung oder dem Besuch von nahen Angehörigen auftreten, müssen diese türkischen Mitbürger feststellen, daß sie einem sehr belastenden und von ihnen als diskriminierend empfundenen Verfahren unterworfen werden.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen13

1

Welche Voraussetzungen müssen türkische Staatsbürger für die Erteilung eines Einreisevisums und einer Aufenthaltsgenehmigung erfüllen, die zu ihren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Partnern besuchsweise oder im Rahmen der Familienzusammenführung reisen wollen?

2

Welche Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums und einer Aufenthaltsgenehmigung gelten für a) Ehepartner der 1., der 2. und folgenden Generationen, b) Kinder, c) Eltern, d) Geschwister, e) andere Familienangehörige (Vettern, Nichten etc.), die zu ihren Verwandten in die Bundesrepublik Deutschland besuchsweise oder im Rahmen der Familienzusammenführung reisen wollen?

3

Wie lange dauert im Durchschnitt die Bearbeitung eines entsprechenden Antrages durch die deutschen Behörden für einen Besuch der in Fragen 1 und 2 genannten Personengruppen?

4

Zum Vergleich: Wie lange ist die Bearbeitungsdauer zur Erteilung eines Visums für polnische Staatsangehörige?

5

Welche Kosten entstehen für die Antragsteller, und welche kostenmäßigen weiteren Nachweise (Devisennachweise, Hinterlegung der Rückflugkosten, Kautionen etc.) werden verlangt?

6

Wie hoch ist die Zahl der jährlich gestellten Anträge auf Erteilung eines Visums sowie der erteilten Visa von türkischen Staatsangehörigen getrennt nach den Gründen, Familienzusammenführung, Familienbesuch und touristischem Zweck? Und wie hoch ist die Zahl der Zustimmungen? Welches sind die hauptsächlichen Gründe der Ablehnungen?

7

Zum Vergleich: Wie hoch ist die Zahl der jährlich gestellten Visumanträge in Polen und die Zahl der erteilten Visa, ebenfalls auch getrennt nach Familienzusammenführung, Familienbesuch und touristischem Zweck?

8

Wie hoch ist die Zahl der Asylbewerber aus der Türkei nach Einführung des Visumzwangs? Wie hoch war sie vorher?

9

Welche Wege haben diese Asylbewerber aus der Türkei genommen, und kann der Visumzwang hierfür ein wirksames Hindernis sein?

10

Geht die Bundesregierung davon aus, daß die Behandlung von türkischen Staatsangehörigen bei der Visaerteilung im Falle der Familienzusammenführung oder des Familienbesuchs den im KSZE-Folgetreffen niedergelegten Grundsätzen im Korb II, Note 41, entspricht, wonach sich die Teilnehmerstaaten verpflichten, Anträge auf Familienzusammenführung sowie 'auf Familienkontakte und -besuche wohlwollend zu prüfen, wenn Wanderarbeiter aus anderen Teilnehmerstaaten, die sich regelmäßig in den Aufnahmeländern aufhalten, davon betroffen sind?

11

Es gibt zahlreiche Beschwerden über die langen Wartezeiten vor den Sichtvermerks-Stellen der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei. Oftmals müßten die Antragsteller mehrere Tage warten, bevor sie eingelassen werden. In nicht wenigen Fällen seien mehrere Anreisen von oft weit entfernten Heimatorten notwendig. Wie beurteilt die Bundesregierung diese Vorwürfe? Welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um die Wartezeiten auf ein erträgliches Maß zu reduzieren? Sind bauliche Maßnahmen und eine Vermehrung der Bediensteten in Sichtvermerks-Stellen geplant?

12

Inwieweit unterscheidet sich das Ausländerrecht der Bundesländer von den Empfehlungen der Bundesregierung? Wie verfahren die deutschen Auslandsvertretungen in den Fällen, in denen einzelne Länderregelungen günstiger sind als die Bundesempfehlungen z. B. beim Kindernachzug, Ehegattennachzug und der Wiederkehrmöglichkeit für ausländische Jugendliche?

13

Zwischen Bund und Ländern ist vereinbart, daß ausländischen Jugendlichen unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiederkehrmöglichkeit gegeben werden soll. Wie viele Anträge sind von türkischen Jugendlichen bisher gestellt worden? Wie viele sind positiv und wie viele negativ beschieden worden? Welches waren die hauptsächlichen Gründe der Ablehnung? Beabsichtigt die Bundesregierung konkrete Hilfestellungen, damit diese Jugendlichen Ausbildungsplätze oder Arbeitsplätze in der Bundesrepublik Deutschland finden können? Wie sollen diese Maßnahmen aussehen? Halten sich alle Bundesländer an die gemeinsame Vereinbarung? Wenn nicht, welche Abweichungen gibt es?

Bonn, den 8. Dezember 1989

Dr. Vogel und Fraktion

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