[Deutscher Bundestag Drucksache 16/11543
16. Wahlperiode 05. 01. 2009
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Dezember 2008
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/11277 –
Zweifel an der Einstufung Griechenlands als „sicherem Drittstaat“
im Asyl- bzw. Dublin-II-Verfahren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im November 2008 berichtete der Europareferent der
Flüchtlingshilfsorganisation PRO ASYL Karl Kopp von seinen Recherchen zur Situation von
Flüchtlingen und aus der Bundesrepublik Deutschland rücküberstellten
Asylsuchenden in Griechenland („The situation in Greece is out of control“, Ergebnisse
einer Recherchereise vom 20. bis 28. Oktober 2008). Demnach gibt es in
Griechenland kein geregeltes Asylverfahren, das auch nur annähernd den
Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention oder der entsprechenden EU-
Asylrichtlinien entspräche. Auch die Einstufung Griechenlands als „sicheres
Drittland“ im Sinne von Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) steht damit
in Zweifel, wie auch bereits mehrere deutsche Verwaltungsgerichte in
Einzelfallentscheidungen festgestellt haben.
Das Asylverfahren in Griechenland besteht aus zwei Stufen, wobei die erste
Stufe faktisch keine ist, weil alle (!) 8 387 im Jahr 2008 in der ersten Instanz
entschiedenen Asylanträge ohne individualisierte Begründung abgelehnt
wurden. Unterschieden wird lediglich zwischen „unbegründeten“ und
„offensichtlich unbegründeten“ Asylanträgen. Die Prüfung erfolgt durch die Polizei.
Dabei sind keine Dolmetscher anwesend, der gesamte Schriftverkehr erfolgt
auf Griechisch. Der Repräsentant des UNHCR in Griechenland, Giorgos
Tsarbopoulos, befindet: „Dies ist schlicht eine Verletzung aller Prinzipien und
Schutzstandards der Genfer Flüchtlingskonvention und anderer
Konventionen“.
Die Betroffenen müssen gegen die Ablehnung des Asylantrags innerhalb von
10 bzw. 30 Tagen Widerspruch einlegen, wovon sie jedoch häufig nichts
wissen, weil sie nur auf Griechisch darüber aufgeklärt wurden. Zudem wurden
seit Anfang August 2008 faktisch keine Verfahren in der zweiten Instanz mehr
durchgeführt, die de facto das eigentliche Asylverfahren darstellt. Erst ab
November war die Wiederaufnahme der Anhörung und Bearbeitung von etwa
60 Fällen in der Woche geplant. Der Zugang zur zentralen Ausländer- und
Asylbehörde in Athen, wo Widerspruch gegen die Entscheidungen der ersten
Instanz eingelegt werden kann, wird den Betroffenen häufig verwehrt,
zeitweise war die zentrale Ausländer- und Asylbehörde in Athen gänzlich
geschlossen.
Auch die Art der Aufnahme der Schutzsuchenden erfüllt nach Ansicht der
Experten nicht die Mindestbedingungen, die die EU-Richtlinien formulieren.
Die Betroffenen bekommen in der Praxis weder Unterkunft noch Tagegeld für
ihre täglichen Bedürfnisse. Ende Oktober 2008 waren tausende Asylbewerber
auf Athener Stadtgebiet obdachlos, darunter über 100 Familien. Im ersten
Halbjahr 2008 sind ca. 58 000 Flüchtlinge und Migranten an den EU-
Außengrenzen Griechenlands angekommen, viele von ihnen werden in Haftlagern
auf den griechischen Inseln interniert. Zu den Internierten gehören auch
Familien mit Neugeborenen, kranke und alte Menschen und unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge. In der Nähe des Gesundheitsministeriums hat sich ein
männlicher Straßenstrich etabliert, wo sich auch minderjährige
Flüchtlingskinder aus Afghanistan prostituieren.
Die EU-Richtlinien über die Anerkennung und Aufnahme von Asylsuchenden
sind zwar formal mittlerweile umgesetzt. Faktisch hat das jedoch keine
Auswirkungen. Entgegen den Richtlinien werden gegen Asylsuchende
freiheitsentziehende Maßnahmen durchgeführt. Aus der Bundesrepublik Deutschland
rücküberstellte Asylbewerber bekommen am Flughafen die Ablehnung des
Asylgesuchs (auf Griechisch) ausgehändigt. Aus den dargelegten Gründen
haben sie kaum eine Chance, wirksam Widerspruch einzulegen. Ihnen droht in
der Folge die Abschiebung. Viele Flüchtlinge melden sich gar nicht bei den
Behörden und vergrößern damit das Heer der Papierlosen in Europa. Alle aus
der Bundesrepublik Deutschland rücküberstellten Flüchtlinge, mit denen Karl
Kopp sprechen konnte, waren obdach- und mittellos.
Griechenland ist, so das eindeutige Ergebnis der Recherchereise, objektiv mit
den aktuellen Anforderungen im Asylbereich überfordert und verletzt
systematisch die Asyl- und Menschenrechte von Flüchtlingen.
Der Direktor der Diakonie Österreich, Michael Chalupka, hat den jüngsten
Bericht von PRO ASYL zum Anlass genommen, in einer Pressemitteilung
vom 18. November 2008 die sofortige Aussetzung von Rücküberstellungen
nach Griechenland zu fordern – und dies ist seit Monaten schon auch die
Forderung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen.
Human Rights Watch hat am 26. November 2008 ebenfalls einen Bericht über
die Lage von Asylsuchenden in Griechenland vorgelegt, der den Titel „Stuck
in a revolving door“ (Gefangen in einer Drehtür) trägt. Die dort
wiedergegebenen Berichte von Flüchtlingen, die bei Nacht über die griechisch-türkische
Grenze gezwungen werden oder deren Boote im Mittelmeer versenkt werden,
können nur als erschütternd bezeichnet werden. Human Rights Watch spricht
von einer systematischen Festnahmepraxis gegenüber Schutzsuchenden, die
unter schlechten Bedingungen in überfüllten Lagern inhaftiert würden.
„Griechenland verweigert schutzbedürftigen Personen Hilfe und misshandelt sie in
der Haft“, befindet Bill Fredlick, Direktor der Abteilung Flüchtlingspolitik
von Human Rights Watch (
www.dailynet.de/International/30655.php).
1. Ist der Bundesregierung der jüngste Bericht von PRO ASYL zur Lage von
Asylsuchenden in Griechenland bekannt, und wie bewertet sie diesen
Bericht?
Die Bundesregierung hat den genannten Bericht vom 13. November 2008 zur
Kenntnis genommen.
2. Ist der Bundesregierung der Bericht von Human Rights Watch zur Lage
von Asylsuchenden und Migranten an der griechisch-türkischen Grenze
zur EU bekannt, und wie bewertet sie diesen Bericht?
Die Bundesregierung hat den genannten Bericht vom November 2008 zur
Kenntnis genommen.
3. Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung, zum Beispiel aus
den Berichten von in der Ägäis im Rahmen von FRONTEX-Operationen
eingesetzten deutschen Beamten oder dem an den deutschen
Auslandsvertretungen eingesetzten Personal?
Nach den vorliegenden Informationen der im Rahmen der internationalen
grenzpolizeilichen Zusammenarbeit eingesetzten Experten der Bundespolizei
ist im Jahr 2008 die Anzahl der Asylsuchenden in Griechenland im Vergleich
zu 2006 gestiegen, erreicht aber voraussichtlich nicht das Niveau von 2007. Die
eingesetzten Experten der Bundespolizei haben eine grenzpolizeiliche
Beratungsfunktion und sind nicht in den Ablauf des Asylverfahrens in Griechenland
eingebunden. Insoweit liegen dazu keine Detailinformationen vor.
4. Welche Schlussfolgerungen werden aus diesen Berichten gezogen, und
welche konkreten Maßnahmen hat die Bunderegierung in die Wege
geleitet?
Die Bundesregierung hat Maßnahmen ergriffen, um den vorgetragenen
Mängeln der Asylverfahren in Griechenland nachzugehen. Die Beanstandungen sind
in einem Gespräch mit dem griechischen Botschafter in Berlin aufgegriffen
worden. Auch wurde die Europäische Kommission unterrichtet und gebeten zu
prüfen, ob ggf. durch ergänzende Maßnahmen auf eine problemlose
Durchführung der Dublin-Verfahren mit Griechenland hinzuwirken ist. In Absprache mit
der griechischen Regierung wird die Entsendung eines Verbindungsbeamten des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach Athen vorbereitet. Darüber
hinaus unterrichtet das Bundesministerium des Innern die griechischen
Behörden über die Defizite, auf die von Nichtregierungsorganisationen in Bezug auf
Asylverfahren in Griechenland hingewiesen wird. Ende November 2008 hat
eine Delegation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Auftrag des
Bundesministeriums des Innern im Rahmen eines Arbeitsbesuchs in
Griechenland Gespräche mit Vertretern von Behörden, UNHCR und dem Griechischen
Flüchtlingsrat geführt. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
5. Sind der Bundesregierung weitere Einzelschicksale von nach Griechenland
überstellten Asylsuchenden bekannt, wie sie in den Anlagen des Berichts
von PRO ASYL dargelegt werden, und wenn ja, bitte im Einzelnen
darlegen?
Sofern diesbezügliche Nachfragen aus dem Bundestag – insbesondere im
Rahmen von Petitionsverfahren – gestellt werden, unternimmt die Bundesregierung
die ihr möglichen Schritte, um Informationen über die Situation von nach
Griechenland überstellten Asylbewerbern zu erhalten. Eine detaillierte Darlegung
von Einzelschicksalen der nach Griechenland überstellten Asylbewerber ist
nicht möglich.
6. Hat die Bundesregierung die deutschen Auslandsvertretungen in
Griechenland angewiesen, einzelne Schicksale von aus der Bundesrepublik
Deutschland nach Griechenland überstellten Asylsuchenden zu untersuchen oder zu
dokumentieren?
Wenn ja, wann, aus welchem Anlass, mit welchen Ergebnissen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Deutsche Botschaft in Athen wird über bevorstehende Überführungen
gemäß der Dublin-Verordnung unterrichtet. Mit der Überstellung geht die
Zuständigkeit für die betroffene Person wieder auf Griechenland über. Eine
Zuständigkeit deutscher Behörden besteht dann nicht mehr. Auf die Antwort zu
Frage 5 wird hingewiesen.
7. Wie viele Personen wurden seit Januar 2008 nach Griechenland überstellt,
und wie viele Übernahmeersuche an Griechenland wurden im gleichen
Zeitraum gestellt (bitte nach Monaten und den jeweils zehn häufigsten
Herkunftsstaaten der Betroffenen auflisten)?
Siehe dazu die beigefügten Statistiken (Anlagen 1 und 2).
8. Hält die Bundesregierung angesichts des Berichts von PRO ASYL an ihrer
Aussage fest, dass „für nach der Dublin-II-Verordnung nach Griechenland
überstellte Asylbewerber grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren
besteht“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8861, Antwort zu Frage 2b)?
a) Versteht sie unter „grundsätzlich(em) Zugang“ auch das Führen eines
Verfahrens ausschließlich in griechischer Sprache für die meist aus dem
Irak oder Afghanistan stammenden Asylbewerber?
b) Versteht sie unter „grundsätzlich(em) Zugang“ die automatische
Ablehnung des Asylbegehrens von „Dublin-Überstellten“ beim Eintreffen am
Athener Flughafen?
c) Versteht sie unter „grundsätzlich(em) Zugang“, dass der Widerspruch
gegen den Ablehnungsbescheid bei der zuständigen Behörde nur bei
Intervention durch Flüchtlingshilfsorganisationen oder den
Ombudsmann des griechischen Innenministeriums überhaupt möglich ist?
d) Ist der Bundesregierung eine Bewertung der Frage des
„grundsätzlichen Zugangs“ zum Asylverfahren durch Einrichtungen der EU oder
die Kommission bekannt, und was ist ihr Inhalt?
e) Stimmt die Bundesregierung den Fragestellern zu, dass ein Zugang
zum Asylverfahren nach dem einschlägigen internationalen und EU-
Recht nicht nur „grundsätzlich“, sondern in jedem Einzelfall bestehen
muss?
f) Inwieweit ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Tatsache,
dass 2008 sämtliche Asylanträge in erster Instanz abgelehnt wurden,
ein Hinweis darauf, dass nicht von einem „grundsätzlichen Zugang“
zum Asylverfahren die Rede sein kann?
g) Kann nach Auffassung der Bundesregierung von einem effektiven
Zugang zum Asylverfahren gesprochen werden, wenn allein in Athen
tausende Asylsuchende, darunter Familien mit Kindern, obdachlos
sind, und damit Schriftstücke zum Asylverfahren nicht zustellbar sind?
h) Inwieweit sieht sich die Bundesregierung in der Verantwortung dafür,
dass aus der Bundesrepublik Deutschland rücküberstellte Asylsuchende
in Griechenland absehbar der Obdachlosigkeit überantwortet werden?
Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest. Nach den der
Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen können Personen, die nach der so
genannten Dublin-II-Verordnung nach Griechenland überstellt worden sind,
einen Asylantrag stellen. Sofern sie bereits in der Vergangenheit einen
Asylantrag in Griechenland gestellt hatten, werden diese Verfahren fortgeführt.
Auch in der Stellungnahme des UNHCR vom 14. Februar 2008 wird
ausdrücklich festgestellt, dass Dublin-Rückkehrer grundsätzlich die Möglichkeit haben,
einen Asylantrag zu stellen. Damit kann nicht von einer Verweigerung von
Schutz durch den griechischen Staat ausgegangen werden. Dass für die nach
der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen die
Möglichkeit besteht, einen Asylantrag zu stellen und ein entsprechendes Verfahren
durchzuführen, wird seit diesem Sommer in den Zustimmungsschreiben der
griechischen Behörden ausdrücklich festgestellt. Auch die anlässlich des
Arbeitsbesuchs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im November in
Griechenland gewonnenen Erkenntnisse bestätigen diese Einschätzung. Nach
den Erkenntnissen der Bundesregierung besteht auch die Möglichkeit des
Widerspruchs gegen ablehnende Entscheidungen. Über die den Entscheidungen
in Asylverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte und ihre Gründe liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Allerdings kann ein effektiver Zugang zu einem Asylverfahren nur bei
Einhaltung der Verfahrensgarantien und bei Absicherung der materiellen
Grundbedürfnisse des Asylbewerbers angenommen werden. Es ist davon auszugehen,
dass nach Umsetzung der Richtlinie zu Aufnahmebedingungen (2003/9/EG
vom 27. Januar 2003) durch den Präsidialerlass im November 2007 eine
Verbesserung der Situation in Griechenland eingetreten ist und auch weiter
herbeigeführt wird. Ebenso ist zu erwarten, dass sich diese Tendenz nach Umsetzung
weiterer Asyl-Richtlinien verstärkt; der UNHCR hat bereits in seinem
Dokument vom 15. April 2008 festgestellt, dass in den Monaten vor der
Veröffentlichung des Dokuments Verbesserungen im griechischen Asylsystem erfolgt
sind. Auch der griechische Innenminister hat bei seinen Stellungnahmen zur
Dublin-Problematik beim Rat der Innen- und Justizminister der Europäischen
Union am 18. April 2008 und am 5./6. Juni 2008 auf Verbesserungen
hingewiesen und weitere angekündigt. Nach Auskunft u. a. der EU-Kommission sind die
so genannte Qualifikations-Richtlinie (2004/83/EG vom 29. April 2004) und
die Verfahrensrichtlinie (2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) in griechisches
Recht umgesetzt worden (am 11. Juli 2008 veröffentlicht im griechischen
Gegenstück zum Bundesanzeiger [„Ephimeris tis Kiverniseos“].
Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass es gegenwärtig und auch noch in
Zukunft Schwierigkeiten in Einzelfällen, ggf. auch bei der Bereitstellung
ausreichender Kapazitäten von Übersetzern im Rahmen von Anhörungen oder bei
der Zurverfügungstellung von Unterkunft geben kann. Der Bundesregierung
liegen aber keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Athen „tausende
Asylsuchende, darunter Familien mit Kindern“ obdachlos sein sollen.
Im Übrigen liegt die Verantwortung für die Einhaltung und Umsetzung des
einschlägigen EU-Acquis bei den jeweiligen Mitgliedstaaten. Über die
ordnungsgemäße Umsetzung des Acquis wacht die hierfür zuständige Europäische
Kommission, gegebenenfalls unter Beteiligung des EuGH.
9. War nach Kenntnis der Bundesregierung die zentrale Ausländer- und
Asylbehörde in Athen vom 21. September bis zum 26. Oktober 2008
geschlossen, wie in dem Bericht von PRO ASYL ausgeführt wird?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Mitteilung des Leiters des
Rechts- und Konsularreferats der Deutschen Botschaft in Athen an PRO
ASYL (s. den Bericht, S. 4), mit der auf der Grundlage unkritisch
übernommener Auskünfte der Behörde selbst der Eindruck erweckt wurde, der
Zugang zur Behörde sei immer möglich gewesen?
Der Bericht von Pro Asyl beruht offenbar nicht auf originären eigenen
Erkenntnissen. Als Beleg für seine Behauptung wird ein Artikel der Tageszeitung
„Kathimerini“ vom 14. Oktober 2008 herangezogen. In dem tatsächlich am
16. Oktober 2008 erschienenen Bericht wird jedoch lediglich eine Behauptung
der „Organization of Lawyers for the Rights of Refugees and Asylum Seekers“
wiedergegeben, dass die Athener Immigrationsbehörde ihre Türen geschlossen
habe und keine Asylanträge mehr bearbeite. Die Zeitung zitiert weiterhin einen
griechischen Beamten mit der Äußerung, dass die Verzögerungen auf die hohe
Zahl der Rückstände bei der Antragsbearbeitung zurückzuführen sei. Aus dem
Zeitungsartikel ist nicht ersichtlich, dass die Behörde tatsächlich geschlossen
hatte. Die von der Deutschen Botschaft in Athen eingeholten Auskünfte
bestätigen nicht die in dem Artikel der Tageszeitung „Kathimerini“ lediglich
wiedergegebenen Behauptungen der griechischen Flüchtlingsorganisation. Auch eine
im Rahmen des Informationsbesuchs des Bundesamtes in Griechenland
diesbezüglich erfolgte Rücksprache mit griechischen Behörden hat ergeben, dass
im September 2008 an einem Wochenende eine große Anzahl von
Asylanträgen in Zusammenarbeit mit UNHCR aufgenommen wurde. An den
kommenden Wochenenden wurden zwar keine weiteren Anträge angenommen, da
beabsichtigt war, erst diese Verfahren zu erfassen. Die Behörde war jedoch weder
geschlossen, noch war die Antragsannahme unter der Woche eingestellt.
10. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass angesichts der
steigenden Zugangszahlen, der steigenden Zahl noch nicht bearbeiteter
Anträge und dem anvisierten Tempo von nur ca. 60 geprüften Fällen in
der zweiten Instanz pro Woche von einer Verschärfung der Lage in
Griechenland auszugehen ist, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht
sie hieraus, und wenn nein, warum nicht?
Trotz der dargestellten Fortschritte (s. Antwort zu Frage 8) erscheint es nicht
ausgeschlossen, dass es gegenwärtig und auch noch in Zukunft in Einzelfällen
Schwierigkeiten etwa bei der Bereitstellung ausreichender Kapazitäten geben
kann, die im Einzelfall gegenüber den betroffenen Asylbewerbern zu
persönlichen Härten und erheblichen Schwierigkeiten führen können. Hierauf deutet
auch die Stellungnahme des UNHCR vom 25. September 2008 gegenüber dem
Bundesministerium des Innern hin, die auch dem Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages vorliegt.
Es ist somit eine Frage der Umstände des Einzelfalls, wie sich die Situation des
Asylbewerbers konkret darstellt und wie sein Asylverfahren durchgeführt wird.
Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass in Abhängigkeit von den
persönlichen Umständen eines Asylbewerbers eine unterschiedliche Behandlung
von Asylbewerbern im Asylverfahren erfolgt. Dem trägt das Bundesamt
Rechnung, indem es im Zweifel bei besonders schutzbedürftigen Personen
grundsätzlich von einer Überstellung nach Griechenland absieht. Dies gilt
insbesondere für Flüchtlinge hohen Alters, für minderjährige Flüchtlinge, sowie für
Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit,
Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt. Darüber hinaus wird
bei Überstellungen nach Griechenland grundsätzlich der sechsmonatige
Überstellungszeitraum ausgeschöpft, um durch eine zeitliche Streckung von
Überstellungen zur Entlastung der griechischen Behörden beizutragen.
11. Wie verantwortet es die Bundesregierung, dass trotz der offenkundigen
Überforderung der griechischen Asylbehörden und weiter zunehmender
Aufnahmezahlen die Zahl der Überstellungen aus der Bundesrepublik
Deutschland nach Griechenland im Rahmen der Dublin-II-Verordnung
seit Jahren immer weiter steigt (2006: 108, 2007: 141, bis 31. August
2008: 171)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Im Übrigen ist die Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 (sog. Dublin-Verordnung) unmittelbar geltendes Recht in
der Bundesrepublik Deutschland und von ihr anzuwenden. Die Anzahl der
Asylverfahren ist kein Kriterium für die Anwendbarkeit dieses geltenden
Rechts.
12. Ist die Bundesregierung in Anbetracht der verfahrensrechtlichen
Einschränkungen im Asylverfahren und der zahlreichen dokumentierten
Menschenrechtsverletzungen gegenüber Flüchtlingen (angefangen bei
ihrer regelmäßigen Internierung) weiterhin der Ansicht,
a) dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne
von Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) handelt, und wie
begründet die Bundesregierung diese Haltung?
Welche Instrumente gibt es derzeit, die automatische Einschätzung
von EU-Staaten als „sichere Drittstaaten“ zu suspendieren?
b) dass Rücküberstellungen nach Griechenland im Rahmen der Dublin-II-
Verordnung verantwortbar sind, und wie begründet sie ihre Haltung
angesichts des Umstandes, dass die Bundesrepublik Deutschland im Jahr
2007 mit 0,2 Asylanträgen pro 1 000 Einwohnern nur ein Fünftel der
Asylanträge des Durchschnitts in der EU (0,98 Anträge pro
Einwohner) zu bearbeiten hatte (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8861, Frage 5a
und b)?
c) Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung jüngste Meldungen
(dpa vom 24. November 2008) darüber, dass in Athen Rechtsradikale
wahllos Migranten angegriffen haben und Hunderte Menschen
deshalb in Panik aus der Region fliehen mussten, in Zusammenhang mit
Rückführungsentscheidungen?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über Menschenrechtsverletzungen
seitens Griechenland.
a) Nach Auffassung der Bundesregierung ist Griechenland ein sicherer
Drittstaat im Sinne von Artikel 16a Abs. 2 Grundgesetz, weil die
Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind. Etwaige Kapazitätsprobleme oder Defizite
bei der Durchführung von Asylverfahren führen nicht dazu, dass die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Daher besteht auch kein Anlass, dass die
Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Ausführungen in
der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai
1996 (2 BvR 1938/93; 2 BvR 2315/993) zur Anwendung der sicheren
Drittstaatsklausel ausnahmsweise selbst Schutz gewährt.
b) Auf die Antwort zu Frage 10 wird ebenso verwiesen wie auf die
Beantwortung der Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Petra Pau vom 1. August
2008 (Drucksache 16/10124).
c) Die Bundesregierung geht davon aus, dass – sofern die in der Frage
berichteten Meldungen zutreffen – die griechische Regierung die erforderlichen
Maßnahmen ergriffen hat, um die Sicherheit von Migranten zu
gewährleisten.
13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Feststellung des VG Schleswig-Holstein (6 B 30/08, B. v. 8. Juli 2008, S. 5),
wonach die „gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a AsylVfG“
auf die schlagartige Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im
Drittstaat (gemeint ist Griechenland) „noch aussteht“?
Die Bundesregierung teilt nicht die in der zitierten Entscheidung des VG
Schleswig-Holstein getroffene Feststellung. Auf die Antwort zu Frage 12a wird
verwiesen. Der zitierte Beschluss ist in einem Eilverfahren ergangen.
Zwischenzeitlich hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen und ist
nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge freiwillig
aus dem Bundesgebiet in sein Heimatland ausgereist.
14. Hat es nach der Auskunft des griechischen Dublin-Büros, seit dem 8. Juni
2008 sei das so genannte Abbruchverfahren bei Rücküberstellungen nach
Griechenland (Asylverfahren von weitergereisten Asylbewerbern gelten
automatisch als abgebrochen) eingestellt worden, weitere Auskünfte zur
diesbezüglichen Ausgestaltung des Asylverfahrens in Griechenland
gegeben?
Im Rahmen des oben erwähnten Arbeitsbesuchs des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge haben die für Asylfragen zuständigen griechischen
Behörden weitere Auskünfte über das griechische Asylverfahren gegeben.
15. Berichtet das Dublin-Büro in Athen über die formale Ausgestaltung des
Asylverfahrens oder fertigt es regelmäßig Berichte auch über die
tatsächliche Durchführung von Asylverfahren an, und was ist deren Inhalt?
Das griechische Dublin-Büro ist gegenüber der Bundesregierung nicht
berichtspflichtig. Die Bundesregierung hat daher keine Erkenntnisse über etwaige
Berichte des griechischen Dublin-Büros.
16. Gab es formal im Rahmen von Ministerratstagungen oder den
Sitzungen des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) Hinweise von
griechischer Seite, angesichts der Belastungen durch steigende
Flüchtlingszahlen (allein auf Lesbos 11 001 von Januar bis Oktober 2008,
gegenüber 1 766 im Jahr 2006) nicht mehr für die ordnungsgemäße
Durchführung von Asylverfahren garantieren zu können, und wie haben die
deutschen Vertreter auf diese Hinweise reagiert?
Es gab im Rahmen der genannten Tagungen des Rates der Justiz- und
Innenminister der Europäischen Union und des Ausschusses der Ständigen Vertreter
keine solchen Hinweise von griechischer Seite. Der Vertreter Griechenlands
hatte auf den Tagungen des Rates der Justiz- und Innenminister der
Europäischen Union am 18. April 2008 und am 5. Juni 2008 über das Problem der
illegalen Einwanderung nach Griechenland und über die griechische
Asylpolitik informiert. Der deutsche Vertreter hat dabei am 5. Juni 2008 angeboten,
durch eine praktische Zusammenarbeit zwischen den Asylbehörden „vor Ort“
zur Bewältigung auftretender praktischer Probleme beizutragen.
17. Welche konkreten Initiativen sind bisher angestoßen worden oder in
Planung, diejenigen Mitgliedstaaten der EU konkret zu unterstützen, „deren
nationales Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder
demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck
ausgesetzt ist“ (Europäischer Pakt zu Einwanderung und Asyl,
beschlossen vom Europäischen Rat am 15. und 16. Oktober 2008)?
Die in den Fragen 17 und 18 aus dem Zusammenhang gerissenen Zitate aus
dem Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl lauten im Zusammenhang
wie folgt:
„Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren nationales Asylsystem vor allem
aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und
unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, muss die Solidarität auch darin
bestehen, dass auf einer freiwilligen und koordinierten Basis eine bessere
Umverteilung der Personen, die auf internationalen Schutz Anspruch haben, von
diesen Mitgliedstaaten auf andere gefördert wird; gleichzeitig ist dafür Sorge zu
tragen, dass die Asylsysteme nicht missbraucht werden.“
Die Europäische Kommission hat auch unter Bezugnahme auf den Pakt im
Oktober ein erstes Arbeitspapier zum Thema „Community support for intra-
EU relocation of beneficiaries of international protection“ vorgelegt, das die
Basis für weitere Diskussionen zu diesem Thema bilden kann. Außerdem hat
sie am 3. Dezember 2008 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 (sog. Dublin-Verordnung) vorgelegt, der Regelungen mit der
Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung von Dublin-Überstellungen
vorsieht.
18. Welche konkreten Initiativen sind bisher angestoßen worden oder in
Planung, um auf einer „freiwilligen und koordinierten Basis eine bessere
Umverteilung der Personen“, die als schutzbedürftig gelten, zwischen
den EU-Staaten zu ermöglichen?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. Dabei geht es allerdings um
Personen, die tatsächlich Anspruch auf internationalen Schutz haben, und nicht um
solche, die lediglich als schutzbedürftig gelten.
19. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte in mehreren „Eil“- bzw. „Hängeentscheidungen“
(„rule 39“) Rücküberstellungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung
nach Griechenland untersagt hat, und wenn ja, um wie viele
Entscheidungen gegen welche Länder handelt es sich, worauf stützen sich die
Entscheidungen inhaltlich, was besagen sie genau, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Entscheidungen?
Der Bundesregierung ist bekannt geworden, dass der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte in ca. 80 Fällen nach Artikel 39 seiner Verfahrensordnung
entschieden hat, dass Beschwerdeführer bis zum Abschluss eines von ihnen vor
dem Gerichtshof angestrengten Individualbeschwerdeverfahrens (Artikel 34
der Europäischen Menschenrechtskonvention) nicht nach Griechenland
abgeschoben werden sollten. Die Mehrheit der der Bundesregierung bekannt
gewordenen derartigen Eilentscheidungen ergingen in Verfahren gegen das Vereinigte
Königreich. Da derartige Eilentscheidungen vom Gerichtshof nicht begründet
werden, hat die Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse über die
Hintergründe, auch nicht darüber, ob diese Entscheidungen Überstellungen nach der
so genannte Dublin-II-Verordnung betrafen.
In einer aktuellen Unzulässigkeitsentscheidung (Fall KRS gegen Vereinigtes
Königreich, Beschwerde-Nr. 32733/08) hat der Gerichtshof festgestellt, dass
die Rücküberstellung eines iranischen Staatsbürgers vom Vereinigten
Königreich nach Griechenland im Rahmen der Dublin-Verordnung zulässig ist und
weder gegen Artikel 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen Behandlung) noch
gegen Artikel 13 EMRK (Recht auf effektiven Rechtsschutz) verstößt.
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