Fehlende Entschädigung für griechische NS-Opfer
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dagdelen, Dr. Norman Paech und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Zahlreiche Kriegsverbrechen deutscher Wehrmachts-, SS- und Polizeieinheiten sind bis heute weder politisch noch juristisch aufgearbeitet. Dazu gehört auch das Massaker vom 10. Juni 1944 in der griechischen Ortschaft Distomo. Eine SS-Einheit überfiel damals als „Vergeltung“ für einen Partisanenangriff das Dorf und brachte 218 Bewohnerinnen und Bewohner ungeachtet ihres Geschlechts und ihres Alters auf bestialische Weise um.
Überlebende und Angehörige dieses völkerrechtswidrigen Terrorakts haben bis heute keinerlei Entschädigung durch die Bundesrepublik Deutschland erhalten. Entschädigungsforderungen wurde jahrzehntelang das Moratorium des Londoner Schuldenabkommens von 1953 entgegengehalten, welches eine Regelung der deutschen Zahlungen auf die Zeit nach Abschluss eines Friedensvertrages verschob. Im Abkommen hatte es geheißen: „Eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt worden war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Deutsche Reich und im Auftrage des Deutschen Reichs handelnden Stellen oder Personen … wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.“
Im Jahr 1960 vereinbarte die Bundesrepublik Deutschland mit der griechischen Regierung die Zahlung einer Summe von 115 Mio. DM, mit der Entschädigungszahlungen an eine begrenzte Gruppe von NS-Opfern geleistet werden sollten, konkret an solche, die „aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung“ verfolgt worden waren. Der Vertrag sollte primär die Entschädigung der griechischen Jüdinnen und Juden regeln, er diente aber nicht der Entschädigung aller anderen Kriegsopfer. Deren sowie andere Ansprüche, die über den Vertrag hinausgingen, standen weiterhin unter dem Vorbehalt des Londoner Schuldenabkommens, demzufolge sie erst nach Abschluss eines Friedensvertrages geregelt werden sollten.
Aber auch nachdem der Zwei-plus-Vier-Vertrag, der die Funktion eines Friedensvertrages erfüllt, 1990 unterzeichnet wurde, weigerte sich die Bundesrepublik Deutschland weiterhin, Entschädigungszahlungen zu leisten. Begründet wurde dies nunmehr damit, dass „Reparationen 50 Jahre nach Ende kriegerischer Auseinandersetzungen in der völkerrechtlichen Praxis ein Sonderfall ohne jede Präzedenz“ seien (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Gruppe der PDS vom 7. November 1995, Bundestagsdrucksache 13/2878).
Allerdings sieht das Völkerrecht nach Kenntnis der Fragesteller keine Verjährungsfrist für Reparationsansprüche vor; bei der Prüfung solcher Ansprüche muss nach Ansicht der Fragesteller außerdem berücksichtigt werden, dass das vorangegangene Verbrechen – der von deutscher Seite geführte Vernichtungskrieg – gleichermaßen ohne Präzedenz war.
Um ihre Ansprüche durchzusetzen, legten Überlebende des Massakers in Distomo Klage vor griechischen Gerichten ein. Das Landgericht Levadia verurteilte die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1997 zur Zahlung von insgesamt ca. 28 Mio. Euro, diese Entscheidung wurde vom obersten Gerichtshof Griechenlands im Mai 2000 bestätigt. Vollstreckungsmaßnahmen gegen deutsche Liegenschaften in Griechenland wurden auf Intervention der Bundesregierung gestoppt. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Levadia wird von der Bundesregierung bis heute nicht erfüllt.
Eine weitere Klage von vier Überlebenden vor deutschen Gerichten wurde im Februar 2006 vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen. In seiner Begründung führte das Gericht unter anderem aus, bisherige Entschädigungszahlungen – die allerdings nicht an die Opfer von Distomo gegangen waren – hätten zum Ziel gehabt, „einen Zustand näher am Völkerrecht herzustellen“.
Ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung sei die Rechtsauffassung des nationalsozialistischen Deutschen Reichs von 1944, außerdem handele es sich bei dem SS-Massaker nicht um NS-„typisches“ Verbrechen, sondern um ein allgemeines, wenngleich hartes Kriegsschicksal. Diese Bewertungen haben bei den Überlebenden für erhebliche Verbitterung gesorgt.
Die Überlebenden bemühen sich mittlerweile vor internationalen bzw. ausländischen Gerichten um die Durchsetzung ihrer Ansprüche, unter anderem in Italien. Von grundsätzlicher Bedeutung ist hierbei eine Entscheidung, die im März 2004 der Kassationsgerichtshof in Rom getroffen hat. In der Angelegenheit eines ehemaligen italienischen Zwangsarbeiters entschied das Gericht, der deutsche Staat könne auch in Italien auf Entschädigungszahlungen verklagt werden. Im Fall von Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen könne sich die Bundesrepublik Deutschland nicht auf den Grundsatz der „Staatenimmunität“ berufen (DER SPIEGEL 41/2004).
Die Frage, ob deutsches Staatseigentum in Italien als Entschädigungsmasse beschlagnahmt werden könne, hat der Appellationsgerichtshof Florenz in einem anderen Verfahren im Mai 2005 bejaht. Das Gericht erteilte eine entsprechende Vollstreckbarkeitserklärung, gegen die die Bundesregierung Rechtsmittel eingelegt hat (die tageszeitung, 13. Oktober 2005).
Wenn diese Entscheidung rechtskräftig wird, können griechische Überlebende und Angehörige von Opfern deutscher Kriegsverbrechen ihre in Griechenland höchstrichterlich bestätigten Entschädigungsansprüche in Italien durchsetzen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, die Verweigerung von Entschädigungszahlungen an Überlebende eines SS-Massakers unter Rekurs auf die nationalsozialistische Rechtsauffassung des Deutschen Reichs von 1944 sei einer Demokratie unwürdig und schade der Glaubhaftigkeit einer menschenrechtsorientierten Politik, wie sie die Bundesregierung nach eigenen Angaben ansonsten verfolgt, und wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass das Massaker von Distomo keineswegs als allgemeines Kriegsschicksal bezeichnet werden kann, sondern dass es sich um eine Terroraktion gehandelt hat, die gegen einen bestimmten Personenkreis innerhalb eines abgegrenzten Territoriums innerhalb einer bestimmten Zeit durchgeführt wurde, und wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, a) dass den Verbrechen der Wehrmacht und anderer deutscher Truppen während des Zweiten Weltkrieges die nationalsozialistische Ideologie zu Grunde lag, und wenn nein, warum nicht, b) dass die Methoden der Partisanenbekämpfung (im Nazi-Jargon „Bandenbekämpfung“), die von deutschen Truppen angewendet wurden, nicht mit dem Kriegsvölkerrecht vereinbar waren, und wenn nein, warum nicht?
Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass der deutsch-griechische Vertrag von 1960 nicht der Entschädigung aller Opfer von Kriegsverbrechen diente, sondern nur jener, die „aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung“ verfolgt worden waren, so dass dieser Vertrag keine Entschädigung für die Opfer von Distomo nach sich zog, und wenn nein, warum nicht?
Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Auffassung, der Vertrag vom 18. März 1960 habe der „abschließenden Regelung“ griechischer Ansprüche gegolten (Antwort der Bundesregierung auf Frage 6 in Bundestagsdrucksache 14/3992), und wenn ja, wie interpretiert sie dann die oben unter Nummer 4 zitierte Einschränkung dieses Vertrages?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, die Zahlung von 115 Mio. DM aufgrund des deutsch-griechischen Vertrages von 1960 habe bereits einen Zustand hergestellt, der so nah am Völkerrecht ist wie erstrebenswert, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Beabsichtigt die Bundesregierung, einen Zustand herzustellen, der noch „näher am Völkerrecht“ liegt als der bisherige, und zu diesem Zweck mit den Überlebenden von Distomo in Verhandlungen über eine Entschädigung zu treten, und wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der Bestimmung des Londoner Schuldenabkommens mit seiner Bestimmung, Zahlungsansprüche auf die Zeit nach Abschluss eines Friedensvertrages zu verschieben, und dem Hinweis, dass nach „Ablauf von 50 Jahren […] die Reparationsfrage ihre Berechtigung verloren“ habe (Bundestagsdrucksache 13/2878), und wenn nein, warum nicht?
Wieso ist die Bundesregierung seit 1990 der Auffassung, Reparationsansprüche hätten ihre Berechtigung verloren, wenn sie davor damit argumentiert hat, solche Forderungen könnten erst nach Abschluss eines Friedensvertrages verhandelt werden?
Sind der Bundesregierung verfassungs- oder völkerrechtliche Präzedenzfälle bekannt, die eine Befristung von Reparationsansprüchen vorsehen, wenn ja, welche; wenn nein, worauf stützt die Bundesregierung dann ihre Einschätzung, die Reparationsfrage habe nach einer gewissen Zeit ihre Berechtigung verloren?
Inwiefern hat die Bundesregierung bei ihrer Ausführung, „Reparationen über 50 Jahre nach Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen“ seien „in der völkerrechtlichen Praxis ein Sonderfall ohne jede Präzedenz“, berücksichtigt, a) dass auch Art und Umfang der deutschen Kriegsverbrechen ohne jede Präzedenz gewesen sind, b) dass Opfer von deutschen Kriegsverbrechen oder deren Angehörige erst nach dem Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages eine Möglichkeit zur Geltendmachung von Entschädigungsforderungen wahrnehmen konnten?
Wurde nach Ansicht der Bundesregierung mit der griechischen Regierung jemals ein endgültiger Verzicht auf Entschädigungszahlungen vereinbart, und wenn ja, auf welchen Passus in welcher vertraglichen Vereinbarung stützt die Bundesregierung ihre Ansicht?
a) Wie viele Opfer von NS-Verbrechen in Griechenland bzw. deren Hinterbliebenen sind nach Angaben der griechischen Regierung oder griechischer Opferverbände bislang ohne Entschädigung geblieben? b) Wie viele von diesen haben auf dem Rechtsweg vor griechischen, deutschen und/oder internationalen Gerichten bislang Entschädigungszahlungen durchzusetzen versucht? c) Wie viele Entschädigungsklagen vor griechischen, deutschen und/oder internationalen Gerichten werden derzeit von Opfern von NS-Verbrechen bzw. deren Hinterbliebenen erhoben und um welche NS-Verbrechen handelt es sich dabei (bitte nach Art und Datum des Verbrechens aufgliedern)?
Beabsichtigt die Bundesregierung, Initiativen zu ergreifen, um bislang nicht entschädigten Opfern deutscher Kriegsverbrechen in Griechenland eine Kompensation zukommen zu lassen, wenn ja, was plant sie konkret, wenn nein, warum nicht?
Wie hat sich der Rechtskonflikt um Entschädigungszahlungen griechischer Opfer von Wehrmacht- oder SS-Massakern aus Sicht der Bundesregierung a) vor den Gerichten in Florenz und Rom, b) vor weiteren italienischen Gerichten entwickelt? c) Welche Position vertritt die Bundesregierung in diesen Prozessen?
Hält die Bundesregierung entgegen zweier rechtskräftiger Entscheidungen der jeweiligen obersten Gerichte von Staaten der Europäischen Union (Griechenland, Italien) an ihrer Rechtsauffassung fest, dass sie sich gegenüber Individualklagen im Ausland auch im Fall von Kriegs-, Völkerrechts- und Menschenrechtsverbrechen auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen könne, und wenn ja, warum?
Wird die Bundesregierung im Falle eines Unterliegens im Vollstreckungsverfahren vor italienischen Gerichten im Fall Distomo ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Landgerichts Levadia von 1997 erfüllen?
Hält die Bundesregierung die Nichtbeachtung von Urteilen oberster Gerichte von Staaten der Europäischen Union für vereinbar mit den gültigen Rechtsnormen der Europäischen Union?
Hat die Bundesregierung mittlerweile Erkenntnisse darüber, welche völkerrechtswidrigen Massaker durch deutsche Truppen in Griechenland begangen wurden (vgl. Bundestagsdrucksache 14/3992, Antwort auf Frage 5), wenn ja, welche, wenn nein: a) Hat die Bundesregierung Initiativen ergriffen, um sich dahin gehende Erkenntnisse zu verschaffen, und wenn nein, warum nicht? b) Beabsichtigt die Bundesregierung, entsprechende Initiativen zu ergreifen, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht?
Sind der Bundesregierung mittlerweile Urteile gegen deutsche Verantwortliche an Massakern in Griechenland, Straf- und Ermittlungsverfahren und deren Verläufe bekannt, die über die bisherigen geringen Erkenntnisse (wie in Antwort auf Frage 8 in Bundestagsdrucksache 14/3992 angegeben) hinausgehen, und wenn ja, zu welchen Erkenntnissen ist sie gelangt? a) Beabsichtigt die Bundesregierung, ihre Erkenntnisse zu erweitern, wenn nein, warum nicht? b) Hat die Bundesregierung mittlerweile eine Durchsicht der in den Landesarchiven aufbewahrten Verfahrensakten vorgenommen oder beabsichtigt sie dies zu tun, und wenn nein, warum nicht?