Der Bundesminister der Finanzen hat mit Schreiben vom 28. Februar 1990 die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung:
Der Standortübungsplatz ist den amerikanischen Streitkräften im Rahmen eines völkerrechtlichen Überlassungsverhältnisses auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts (NTS) und des Zusatzabkommens (ZA NTS) zur Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten überlassen. Sie benutzen das Gelände seit mehr als vierzig Jahren. Der Bund ist nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen verpflichtet, die Benutzung für die Dauer des militärischen Bedarfs zu gewährleisten.
Die Verhandlungen zwischen dem Bund und der hessischen Landesregierung über den Abschluß eines Gestattungsvertrages haben zum Ziel, die nach § 64 des Landbeschaffungsgesetzes bestehende gesetzliche Besitzeinweisung abzulösen. Die Benutzung des Übungsplatzes durch die amerikanischen Streitkräfte ist auch ohne Gestattungsvertrag auf der Grundlage des NTS und ZA NTS i. V. m. § 64 LBG zulässig. Für die juristische Absicherung der Benutzung und der Baumaßnahmen ist der Gestattungsvertrag nicht erforderlich. Eine Erweiterung des Übungsgeländes ist nicht beabsichtigt.
Aufgrund der militärischen Nutzung des Viernheimer/Lampertheimer Waldes im Rhein-Neckar-Ballungsraum entfällt dieses Gebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 50 km2 weitgehend für Erholungszwecke.
Gleichzeitig ist die Fläche das Wassereinzugsgebiet für das Käfertaler Wasserwerk, das die Viernheimer Bevölkerung zu 100 Prozent und Mannheim zu 50 Prozent mit Trinkwasser versorgt.
Nun sollen zusätzlich das militärische Übungsgelände erweitert und der Übungsbetrieb intensiviert werden. Um diese Maßnahme juristisch abzusichern, haben die hessische Landesregierung, die Bundesregierung (Oberfinanzdirektion) und Vertreter der US-Armee über den Abschluß eines Gestattungsvertrages verhandelt und den Entwurf eines Gestattungsvertrages erarbeitet, der den betroffenen Kommunen und Gebietskörperschaften zur Stellungnahme vorliegt. Diese und die betroffene Bevölkerung wolle nicht länger hinnehmen, daß auf diesem Gelände weitere militärische Bauvorhaben von den US-Streitkräften geplant und von den deutschen Behörden durchgesetzt werden.
Außerdem ist ungeklärt, ob die Chemikalien Perchloräthylen und Kalziumpypochlorit auf dem Gelände des Viernheimer/Lampertheimer Waldes gelagert werden. In einer Meldung des SPIEGEL (Nr. 33, 14. August 1989) wurde die unsachgemäße Lagerung dieser Stoffe auf militärischem Übungsgelände in zum Teil vergammelten, undichten Behältern als der „bisher größte Umweltskandal der Streitkräfte" bezeichnet.
I. Aktueller Zustand des Gebietes und militärische Nutzung
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Bedeutung der biologisch - ökologischen Funktion des Viernheimer/Lampertheimer Waldes insbesondere im Hinblick auf die Sauerstoffbildung, den Trinkwasserschutz und die Luftreinigung für den Ballungsraum Rhein/ Nekkar (Mannheim, Ludwigshafen, Heidelberg)?
Die Bedeutung des Viernheimer/Lampertheimer Waldes für die dortige Region ist der Bundesregierung bewußt. Sie hat sich gerade deshalb zusammen mit den amerikanischen Streitkräften und dem Land Hessen bemüht, für die Nutzung des Standortübungsplatzes Viernheim-Lampertheim Regelungen zu finden, die den Funktionen des großen Waldgebietes in dem Ballungsraum Rhein/Neckar Rechnung tragen.
1.1 Aufgrund welcher konkreter geländebezogener Daten über den augenblicklichen Zustand des Gebietes erfolgt die Beurteilung, und existiert eine aktuelle Kartierung der schützenswerten Pflanzen- und Tierarten in dem Gebiet?
Die Bundesregierung verfügt nicht über derartige Daten. Die Forstbewirtschaftung erfolgt durch das Land als Grundstückseigentümer. Ob und in welchem Umfang eine entsprechende Kartierung der schützenswerten Pflanzen- und Tierarten durch die für Natur- und Landschaftsschutz zuständige Landesbehörde vorgenommen wurde, ist nicht bekannt.
1.2 Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Typ und Anzahl von bereits durch die militärische Nutzung zerstörten oder gefährdeten Biotope bzw. über gefährdete Tier- und Pflanzengruppen?
Der Bundesregierung liegen solche Erkenntnisse nicht vor. Sie weiß aber, daß eine Reihe seltener und vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten häufig ihre am besten gesicherten oder sogar letzten Vorkommen gerade im Bereich von militärischen Übungsplätzen haben. Sie kennt auch die Ausführungen zum Vorkommen allgemein bedrohter oder gefährdeter Pflanzen im dortigen Bereich aus dem Abschlußbericht von Dr.-Ing. Jochen Hanisch vom 5. September 1989 zur Umweltverträglichkeitsprüfung, erstattet im Auftrag der Randgemeinden und des Kreises Bergstraße.
1.3 Hält die Bundesregierung es für rechtens, daß die Eintragung „SB" (Sonderfläche Bund) für die Waldgemarkung erst nach der Offenlegung des regionalen Raumordnungsplanes für die Planungsregion Südhessen stattgefunden hat und somit eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Kommunen ausgeschlossen wurde?
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und die ihr nachgeordneten Behörden sind im Zuge der Abstimmung von Programmen und Plänen der Landesplanung gemäß § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom Regierungspräsidenten in Darmstadt als öffentliche Planungsträger zum Entwurf der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes für die Planungsregion Südhessen um Stellungnahme gebeten worden. Die Behörden haben u. a. um die Ausweisung des Übungsgeländes als „Sondergebiet - Bund" gebeten. Ob dies zeitgleich, früher oder später mit der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Kommunen geschah, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Für die Verfahrensfragen im Rahmen der Landesplanung sind die Landesplanungsbehörden zuständig.
2. Hat die Bundesregierung eine genaue Beschreibung aller militärischen Nutzungsarten sowie über ihre Art und ihren Umfang, die auf dem Standortübungsgelände Viernheimer/Lampertheimer Wald durchgeführt werden bzw. zukünftig durchgeführt werden sollen, sowie über deren ökologische Folgewirkungen, und wo sind diese Daten einsehbar?
Einzelheiten der Benutzung des Platzes und der Übungseinrichtungen sind in einer von den amerikanischen Streitkräften als ständige Dienstanweisung verfaßten Platzordnung festgelegt, die der Bundesregierung vorliegt. Der Übungsplatz wird überwiegend als Panzerfahrgelände und zur infanteristischen Ausbildung genutzt. Diesem Zweck dienen verschiedene Übungseinrichtungen. Das sind im wesentlichen: MG-, Gewehr- und Pistolenschießstände und ein Granatwerferschießstand. Im geringen Umfang nutzt auch die Bundeswehr das Gelände unter Verwendung von Radfahrzeugen.
Soweit im Zusammenhang mit geplanten neuen Übungseinrichtungen Angaben über Art und Umfang der Nutzung erforderlich sind, werden diese von den amerikanischen Streitkräften den zuständigen deutschen Fachbehörden in dem Umfang zur Verfügung gestellt, wie dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
2.1 Wie beurteilt die Bundesregierung die Inanspruchnahme des gesamten Wegenetzes durch die US-Streitkräfte in diesem von Erholungssuchenden genutzten Waldgebiet, und hält sie dies der Bevölkerung gegenüber für vertretbar?
Das Übungsgelände einschließlich des gesamten Wegenetzes ist den amerikanischen Streitkräften zur ausschließlichen Benutzung überlassen. Es ist seit rd. vierzig Jahren militärisches Übungsgebiet. Davon muß auch die erholungssuchende Bevölkerung ausgehen, wenn sie — bislang mit stillschweigender Duldung der Streitkräfte — das Waldgebiet bet ritt.
Ziel der Verhandlungen zwischen Bund, Land und amerikanischen Streitkräften war es, im Rahmen der militärischen Nutzung auch eine Mitbenutzung durch die Bevölkerung zu ermöglichen.
2.2 Wie beurteilt die Bundesregierung die deutlich sichtbare Schädigung der Waldböden durch Aufreißen der Humusschicht und durch die Vernichtung der bodennahen Vegetation aufgrund von Panzerfahrten?
Durch die beabsichtigten Regelungen sollen die unvermeidbaren Bodenbeeinträchtigungen auf das geringst mögliche Maß beschränkt werden.
2.3 Gibt es von seiten der Bundesregierung und der US-Streitkräfte Untersuchungen zu den ökologischen Folgen der aktuellen Nutzungsarten (z. B. das Befahren mit Kettenfahrzeugen) und zukünftigen Nutzungsarten (z. B. neue Waffensysteme), oder ist die Durchführung solcher Untersuchungen geplant?
Derartige Untersuchungen sind weder von der Bundesregierung noch den amerikanischen Streitkräften durchgeführt worden und auch nicht geplant.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung das Ausmaß der Kontamination in den Böden des Viernheimer/Lampertheimer Waldes mit organischen und anderen Schadstoffen, die infolge militärischer Nutzung (z. B. Unfälle beim Ölwechsel oder Betanken von Militärfahrzeugen im Gelände) in den Boden gelangen, und in welchem zeitlichen Rahmen werden die Böden des Geländes entsprechend untersucht?
Die Frage unterstellt pauschal eine Kontamination des Bodens durch den militärischen Übungsbetrieb. Anhaltspunkte hierfür hat die Bundesregierung nicht. Die Streitkräfte haben sich insbesondere wegen der Wasserschutzgebiete Selbstbeschränkungen auferlegt. Danach sind Ölwechsel und Betankungen von Fahrzeugen im Übungsgelände nicht zulässig. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Böden pe riodisch zu untersuchen.
4. Welche deutsche oder US-amerikanische Dienststelle legt die Liste der zu untersuchenden Chemikalien fest, und welche Behörde/ Institution führt die Untersuchungen auf diesem US- Standortübungsplatz durch?
Derartige Untersuchungen finden nicht statt.
5. In welchem zeitlichen Rahmen macht die Bundesregierung auf diesem Standortübungsplatz von ihrem Kontroll- und Inspektionsrecht nach Artikel 53 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut Gebrauch?
Wie wird sichergestellt, daß „deutsche Behörden die zur Wahrung deutscher Belange erforderlichen Maßnahmen innerhalb der Liegenschaften (der Stationierungsstreitkräfte) durchführen können" und liegen Dokumentationen über diese Inspektionen vor?
Artikel 53 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS) sieht keine Kontroll- und Inspektionsrechte der Bundesregierung vor. Es ist jedoch gängige Praxis, daß Vertreter der Bundesvermögensverwaltung, der amerikanischen Streitkräfte und des Landes regelmäßig (etwa zweimal jährlich) in einer sogenannten „Kleinen Arbeitsgruppe" auf dem Übungsgelände anstehende Probleme erörtern und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen vereinbaren. Über diese Zusammenkünfte werden Niederschriften gefertigt.
Sofern deutsche Behörden zur Wahrnehmung deutscher Belange erforderliche Maßnahmen auf der Liegenschaft durchführen müssen, vermittelt die Bundesvermögensverwaltung als deutscher Vertreter der Liegenschaft den Zutritt (Absatz 6 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 53 ZA NTS).
6. Welche deutschen Behörden sind in Artikel 53 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gemeint?
Alle deutschen Fachbehörden, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Maßnahmen auf der überlassenen Liegenschaft durchführen müssen.
II. Gefährdung durch Chemikalien
1. Welche Mengen der Chemikalien Perchloräthylen und Kalziumhypochlorit sind auf dem militärischen Übungsgelände Viernheimer/Lampertheimer Wald berücksichtigt?
Perchloräthylen wird 'auf dem Standortübungsplatz weder gelagert noch verwendet. Kalziumhypochlorit ist von den amerikanischen Streitkräften in den letzten 18 Monaten in einer Menge von rd. 500 kg an die übenden Einheiten für Dekontaminierungsübungen ausgegeben worden. Kalziumhypochlorit ist nicht wassergefährdend. Es wird nicht auf dem Standortübungsplatz selbst gelagert.
2. Wie wird sichergestellt, daß die Lagerung dieser Stoffe sachgemäß und ungefährlich ist?
Die amerikanischen Streitkräfte lagern Kalziumhypochlorit nach ihren Angaben in einem zugelassenen POL-Lager. Generell gilt, daß beim Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe oder brennbarer Flüssigkeiten auf überlassenen Liegenschaften die ausländischen Streitkräfte sich entsprechend den Anforderungen des deutschen Rechts verhalten und es beachten. Der von den Streitkräften zu beachtende Sicherheitsstandard richtet sich nach den Anforderungen, die das deutsche Recht für vergleichbare Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen der Bundeswehr stellt. Die ausländischen Streitkräfte können sich nach ihren eigenen Vorschriften richten, wenn hierbei. der vom deutschen Recht geforderte Standard gewährleistet ist. Verantwortlich dafür, daß der deutsche Standard eingehalten wird, sind die ausländischen Streitkräfte, die erforderliche Maßnahmen in eigener Verantwortung zu veranlassen haben.
Gleiches gilt für die Überwachung und regelmäßige Überprüfung derartiger Anlagen. Auch insoweit dürfen die Streitkräfte ihre eigenen Vorschriften zugrunde legen, wenn sie die entsprechenden Tatbestände gleichwertig regeln. Auf dieser Grundlage haben die Streitkräfte teilweise eigenes sachkundiges Personal mit der Erfüllung der Überwachungs- und Überprüfungspflichten betraut. Teilweise bedienen sie sich auch der Technischen Überwachungsvereine.
3. Sind die umliegenden Kommunen von der Lagerung unterrichtet, wie sieht der Schutzplan für den Katastrophenfall aus, und kann dieser Plan eingesehen werden?
Der Bund ist im Rahmen der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern für den friedensmäßigen Katastrophenschutz nicht zuständig. Ob und in welcher Weise militärische Objekte der verschiedensten Arten in Katastrophenschutzplänen der Kommunal- oder Landesbehörden jeweils berücksichtigt werden, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundesregierung weiß aber, daß die Verfahren der amerikanischen Streitkräfte für eine sofortige Benachrichtigung der Hilfsdienste standardisiert sind und die Benachrichtigung auch der deutschen Polizei vorsehen.
III. Grund- und Trinkwasserschutz
1. Welche deutschen oder US-amerikanischen Vorschriften zum Grund- und Trinkwasserschutz werden von den US-Sreitkräften in dem Gebiet des Viernheimer/Lampertheimer Waldes berücksichtigt?
Nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts haben die amerikanischen Streitkräfte das deutsche Recht zu achten. In den Rechtsverordnungen zum Schutz des Grundwassers für das Wasserwerk Mannheim-Käfertal des Regierungspräsidiums in Karlsruhe vom 3. November 1977 und des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 3. März 1978 sind die von den ausländischen Streitkräften in Anspruch genommenen Grundstücke von den Verboten und Duldungspflichten dieser Verordnungen ausgenommen, soweit und solange die Grundstücke militärisch benutzt werden. Für den Bereich der Wasserschutzgebiete soll der erforderliche Grundwasserschutz anderweitig geregelt werden. Hierüber wird zwischen dem Bund, den amerikanischen Streitkräften und den Wasserbehörden noch verhandelt.
1.1 Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen ist es möglich, daß das ganze Übungsgebiet im Grundwassereinzugsbereich des Käfertaler Wasserwerks liegt, obwohl dies nach US-amerikanischem Recht nicht zulässig wäre?
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzverordnungen war der Standortübungsplatz Viernheim-Lampertheim bereits seit mehr als dreißig Jahren militärisch genutzt und war schon den amerikanischen Streitkräften überlassen. Die Frage, ob die Ausweisung eines militärischen Übungsplatzes als Grundwassereinzugsgebiet in der Bundesrepublik Deutschland nach amerikanischem Recht zulässig ist, stellt sich nicht, da deutsche Behörden deutsches Recht zu vollziehen haben.
1.2 Hält die Bundesregierung es für rechtens, daß die Panzerstraße mitten durch die Wasserschutzzone 1 (höchste Schutzstufe) führt, und wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, daß dieser Zustand so schnell wie möglich beendet wird?
Der Verlauf der Panzerstraße widerspricht nicht den genannten Rechtsverordnungen zum Schutz des Trinkwassers. Gleichwohl ist der Ausbau der Panzerstraße in diesem Abschnitt zugunsten des Wasserschutzes in die bereits genannten Verhandlungen einbezogen.
1.3 Wie beurteilt die Bundesregierung die potentielle Gefährdung des Grundwassers bzw. des Trinkwassers unter Berücksichtigung der Tatsachen, daß einige Brunnen direkt neben militärischen Einrichtungen liegen, und wie beurteilt die Bundesregierung die sachliche Richtigkeit des Verlaufs der Wasserschutzzonen, die zum Teil überraschenderweise an militärisch intensiv genutztem Gelände enden?
Auf Betreiben der Stadt Mannheim wurde vor einigen Jahren eine deutsch-amerikanische Kommission gebildet, die alle in der Nähe des Übungsplatzes oder in grundwasserempfindlichen Gebieten befindlichen Kasernen zur Verhinderung von Grundwassergefährdung begeht und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorschlägt.
Die Ausweisung von Wasserschutzzonen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Die Bundesregierung nimmt insoweit zu den Maßnahmen der zuständigen Wasserbehörden nicht Stellung.
1.4 Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefährdung des Trinkwassers der Städte Viernheim und Mannheim durch den militärischen Übungsbetrieb im Wassereinzugsgebiet, da Verschmutzungen des Grundwassers in der Schutzzone 1 innerhalb eines Tages und Verschmutzungen des Grundwassers in der Schutzzone 2 innerhalb von 50 Tagen die Brunnen erreichen und das Trinkwasser vergiften würden?
Die Schutzzone 1 wird von den amerikanischen Streitkräften von Übungen freigehalten. In der Schutzzone 2 üben nur abgesessene Truppen. Gefährdungen des Grundwassers sieht die Bundesregierung durch diese Art der Nutzung nicht.
1.5 Welche praktischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung für den zukünftigen Schutz des Grundwassers aufgrund der Erfahrungen von 1984, als an mindestens drei Stellen chlorierte Kohlenwasserstoffe in das Grundwasser gelangten und die US-Armee eindeutig als Verursacher festgestellt wurde?
Die 1984 festgestellten Verunreinigungen des Grundwassers gingen nicht von dem Übungsbetrieb auf dem Standortübungsplatz aus. Im übrigen wird auf die Antwort zur vorstehenden Frage 1.3 hingewiesen.
Iv. Geplante Intensivierung der militärischen Nutzung
1. Wurde und wird die nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgeschriebene jährliche Abstimmung a ller Bauvorhaben der US-Armee auch im Falle des Viernheimer/Lampertheimer Waldes in einer Programmvereinbarung zwischen dem Bund und der US-Armee durchgeführt?
Die Programmvereinbarungen dienen ausschließlich dem Zweck, die zeitlichen Vorstellungen der ausländischen Streitkräfte für die Durchführung ihrer Bauvorhaben mit der hierfür zur Verfügung stehenden Kapazität der deutschen Bauverwaltung sowie der deutschen Bauwirtschaft in Einklang zu bringen. Diesem Zweck wurde bei der Annahme der Projekte im Auftragsbauverfahren bzw. bei der Zustimmung zum Truppenbauverfahren Rechnung getragen.
Über die wesentlichen neuen Übungseinrichtungen wurde die Bundesregierung schon 1979 unterrichtet. Die Planungen waren Gegenstand der vorgenannten langwierigen Verhandlungen in der deutsch-amerikanischen Arbeitsgruppe mit dem Ergebnis, eine Konzentration im Schießstand-Komplex vorzunehmen.
2. Zu welchem Zeitpunkt wurden die Programmvereinbarungen geschlossen, und wo können sie eingesehen werden?
Durch die Programmvereinbarungen tritt keinerlei Außenwirkung ein. Es handelt sich um verwaltungsinterne Vorgänge, die für eine Veröffentlichung nicht bestimmt sind.
3. Hat zu den geplanten Baumaßnahmen auf dem Standortübungsgelände Viernheimer/Lampertheimer Wald eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der verwaltungsinternen Regelung des Bundesministers der Verteidigung vom 1. September 1988 stattgefunden, oder haben bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung die US-amerikanischen Richtlinien Anwendung gefunden, und mit welchem Ergebnis ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt worden?
Die Regelung des Bundesministers der Verteidigung, seit dem 1. September 1988 bei allen neu geforderten Infrastrukturvorhaben der Bundeswehr die Umweltverträglichkeit zu prüfen, gilt nur für Vorhaben der Bundeswehr. Die amerikanischen Streitkräfte wenden auf diesem Gebiet eigene Verfahren an. Materiell haben sie gemäß Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht zu achten. Bei der Umsetzung der „Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten" vom 27. Juni 1985 in nationales Recht hat sich der Bundesgesetzgeber dafür entschieden, die Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Vorhaben in die zu deren Durchführung ohnehin erforderlichen Verfahren zu integrieren (z. B. Baugenehmigungs- und immissionsschutzrechtliche Verfahren).
Die im Zusammenhang mit den geplanten neuen Übungseinrichtungen erforderlichen Verfahren werden von der Finanzbauverwaltung des Landes bei den dafür zuständigen Landesbehörden eingeleitet. Diese haben im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang auch die umweltrelevanten Aspekte der Vorhaben zu prüfen und sie in ihre Entscheidung mit einzubeziehen. Insbesondere die Wasser-, Naturschutz- und Forstbehörden sowie die Hessische Landesanstalt für Umwelt haben sich bereits in den beim Regie - rungspräsidenten in Darmstadt durchgeführten Kenntnisgabeverfahren nach der Hessischen Bauordnung zu den Maßnahmen geäußert. Obwohl die amerikanischen Streitkräfte wegen ihrer völkerrechtlichen Stellung an diesen Verfahren nicht unmittelbar beteiligt sind, werden sie im Rahmen der zwischenstaatlichen Verträge bei der Verwirklichung der geplanten Vorhaben dem deutschen Recht auch auf dem Gebiet des Umweltschutzes Rechnung tragen. Dies ist durch die mit der Durchführung beauftragten Finanzbauverwaltung gewährleistet.
4. Welche Verfahren, die bei den geplanten Baumaßnahmen auf dem Standortübungsgelände Viernheimer/Lampertheimer Wald Anwendung finden, hält die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Belange des Umweltschutzes für die weitergehenden, die bundesdeutschen oder die US-amerikanischen?
Die ausländischen Streitkräfte haben bei der Benutzung der ihnen überlassenen Liegenschaften das deutsche Recht zu achten. Das bedeutet, daß für sie auch die deutschen Vorschriften auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung — wozu auch der Umweltschutz zu rechnen ist — maßgebend sind. Sie können jedoch innerhalb der ihnen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften ihre eigenen Vorschriften anwenden, soweit diese gleichwertige oder höhere Anforderungen stellen als das deutsche Recht.
Die Entscheidung, ob das deutsche Recht oder das Recht des Entsendestaates höhere Anforderungen stellt, läßt sich nicht in einem schematischen Vergleich der jeweiligen Vorschriften treffen. Allgemein gilt, daß die ausländischen Streitkräfte bei der Benutzung überlassener Liegenschaften und dem Betrieb ihrer Anlagen nach ihren eigenen Sicherheitsvorschriften vorgehen können, wenn diese in der Gesamtheit der Einzelbestimmungen im Ergebnis mindestens den gleichen Grad an Sicherheit gewährleisten, wie dies bei Anwendung deutscher Vorschriften der Fall wäre. Gefordert wird die Gewährleistung eines dem deutschen Recht mindestens gleichwertigen Standards.
5. Welche Maßnahmen zur Minimierung bzw. zum Ausgleich der entstehenden Umweltschäden im Fall des Baus der Schießanlage „Range Complex" und des Übungsdorfes sind von seiten der Bundesregierung und der US-Streitkräfte vorgesehen, und auf welchen ökologischen Annahmen basiert sie?
Die zuständige Landesbehörde für Forsten und Naturschutz hat zum Bau des Schießstandkomplexes ihre Bedenken aus der Sicht des Forstes, des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes zurückgestellt und der Baumaßnahme zugestimmt, wenn als Ausgleich für die Waldinanspruchnahme (rd. 7,9 ha) und die Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes „Forehahi" rd. 19,2 ha Ersatzaufforstungen durchgeführt werden.
Das geplante Übungsdorf soll auf einer unbewaldeten Fläche am Rand des bestehenden Panzerfahrgeländes errichtet werden. Die zuständige Landesbehörde für Forsten und Naturschutz hält Ausgleichsmaßnahmen für erforderlich und hat die Entsiegelung bisher versiegelter Flächen oder den Abriß vorhandener Baukörper, die nicht mehr benötigt werden, im Umfeld der geplanten Baumaßnahme vorgeschlagen. Die Prüfung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen dauert noch an.
Hinsichtlich der Lärmentwicklung durch den geplanten Schieß - standkomplex sind die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen.
Die amerikanischen Streitkräfte werden die von den deutschen Fachbehörden erteilten Auflagen erfüllen.
6. Ist bei den geplanten Baumaßnahmen auf dem Standortübungsgelände Viernheimer/Lampertheimer Wald die bundesdeutsche Bauverwaltung eingeschaltet und damit eine Anwendung der baurechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet worden, und wie hat die bundesdeutsche Bauverwaltung sichergestellt, daß bei den geplanten Baumaßnahmen die Belange des Umweltschutzes Berücksichtigung fanden?
Die Finanzbauverwaltung des Landes ist bei den auf dem Übungsplatz geplanten Maßnahmen eingeschaltet. Dies ist durch ein Verwaltungsabkommen mit den amerikanischen Streitkräften vom 29. September 1982 geregelt.
Der überwiegende Teil der auf dem Standortübungsplatz vorgesehenen Maßnahmen wird von der deutschen Bauverwaltung im Auftrag der amerikanischen Streitkräfte (Auftragsbau- oder Regelverfahren) nach den für Bundesaufgaben geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchgeführt.
Auch soweit im Ausnahmefall Baumaßnahmen von den Streitkräften selbst durchgeführt werden (Truppenbauverfahren), haben diese die deutschen Bauvorschriften zu beachten. Sie haben der deutschen Bauverwaltung die Planungsunterlagen zu übersenden. Die Bauverwaltung stellt durch eine Voranfrage bei den deutschen Fachbehörden fest, ob zur Wahrung des öffentlichen Interesses grundsätzliche Bedenken bestehen, und unterrichtet die Streitkräfte hierüber und über etwaige Auflagen. Während der Ausführung der Baumaßnahmen kann die deutsche Bauverwaltung prüfen, ob diese den Planungen und den deutschen Vorschriften entsprechen und die erteilten Auflagen und öffentlichrechtlichen Belange beachtet werden.
Durch diese Regelungen ist sichergestellt, daß bei den geplanten Baumaßnahmen auf dem Standortübungsplatz Viernheim-Lampertheim auch die von den zuständigen Fachbehörden vorgebrachten Belange des Umweltschutzes Berücksichtigung finden.
7. Zu welchem Zeitpunkt wird die Anhörung der betroffenen Kommunen gemäß § 37 Abs. 2 Baugesetzbuch zu dem geplanten Schießstand und dem Bau des Übungsdorfes stattfinden?
Eine Entscheidung im Sinne von § 37 Abs. 2 BauBG steht derzeit nicht an. Über die im Kenntnisgabeverfahren nach der Hessischen Bauordnung gegen die geplanten Baumaßnahmen erhobenen Widersprüche wird nach Abschluß der noch laufenden Verfahren entschieden. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand kann die Bundesregierung keine Angaben dazu machen, wann das der Fall sein wird.
8. Wurde für die geplante Neuanlage des Schießstandes „Range Complex" eine Immissionsprognose durchgeführt und kann sie eingesehen werden, oder ist die Erstellung einer solchen Prognose geplant?
Im Zuge der Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Belange wird eine Lärmprognose aufgestellt. Diese liegt noch nicht vor.
V. Alternative Nutzungskonzepte
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nur für die Einzelbauvorhaben „Range Complex" und Übungsdorf, sondern auch für die gesamte gegenwärtige militärische Nutzung alternative Nutzungskonzepte entwickelt werden sollten?
2. Wie wird von der Bundesregierung der Vorschlag beurteilt, im Rahmen dieser Entwicklung von alternativen Nutzungskonzepten auch die „Nullvariante" zu prüfen, wie dies für die nach US - amerikanischem Recht durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung verbindlich vorgeschrieben ist?
Der Bedarf der amerikanischen Streitkräfte am Standortübungsplatz Viernheim-Lampertheim besteht fort. Die Streitkräfte haben das Recht, auf dem ihnen überlassenen Standortübungsplatz die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des deutschen Rechts zu treffen.
Die Bundesregierung hat sich völkerrechtlich verpflichtet, den ausländischen Streitkräften das Gelände für die Dauer ihres Bedarfs zur Verfügung zu halten.
Für die Entwicklung alternativer Nutzungskonzepte bis hin zur „Nullvariante" sieht die Bundesregierung keine Möglichkeit mehr.
3. Existiert für den Standort Viernheimer/Lampertheimer Wald eine Überlassungsvereinbarung, und kann diese eingesehen werden?
Eine schriftliche Einzelüberlassungsvereinbarung über das Gelände wurde mit den amerikanischen Streitkräften noch nicht abgeschlossen. Verhandlungen mit den Streitkräften zur Festlegung von Grundsätzen, nach denen beim Abschluß von Einzelüberlassungsvereinbarungen über Übungsplätze verfahren werden soll, dauern noch an.
Eine schriftliche Überlassungsvereinbarung ist für die Begründung des völkerrechtlichen Überlassungsverhältnisses nicht konstitutiv; das Überlassungsverhältnis an diesem Gelände ist durch die Globalüberlassung nach Artikel 48 Abs. 2 ZA NTS entstanden. Rechte und Pflichten der Streitkräfte bestimmen sich daher unmittelbar aus dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen.
Die Bundesregierung wird sich nach Unterzeichnung des Gestattungsvertrages mit dem Land Hessen um den Abschluß einer Überlassungsvereinbarung bemühen, in die die sich aus dem vorgesehenen Gestattungsvertrag ergebenden Einzelheiten der Benutzung übernommen werden.
4. Welche Konsequenzen hätte nach Auffassung der Bundesregierung die Ablehnung der Gestattungsvertragsentwürfe durch die betroffenen Kommunen?
Der Gestattungsvertrag soll die nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes bestehende gesetzliche Besitzeinweisung ablösen. Vertragspartner des Bundes sind nicht die Kommunen, sondern ist das Land Hessen.
5. Teilt die Bundesregierung die Meinung, daß vor dem Hintergrund der Abrüstungsbemühungen in Europa, speziell auch im konventionellen Bereich, Panzereinheiten zu allererst aus Ballungsräumen abgezogen werden sollten?
Welche Folgerungen sich aus den beabsichtigten Truppenreduzierungen für einzelne Standorte ergeben, läßt sich im Augenblick nicht sagen.
6. Wird die Bundesregierung die betroffenen Gebietskörperschaften in ihrer Forderung nach einer Verlegung der im Ballungsraum Rhein/Neckar stationierten Panzereinheiten unterstützen?
Das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis verpflichtet den Bund, den Standortübungsplatz den amerikanischen Streitkräften für die Dauer des militärischen Bedarfs zur Verfügung zu halten. Für eine Verlegung der genannten Einheiten sieht die Bundesregierung keinen alternativen Standort.