Vermutliche Manipulation von Entsorgungsnachweisen durch Betreiber von Atomanlagen zwecks Erlangung einer mit Sofortvollzug ausgestatteten 2. Teilerrichtungsgenehmigung (TEG) für die Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf (WAW)
der Abgeordneten Weiss (München), Frau Wollny, Dr. Daniels (Regensburg) und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Den GRÜNEN im Bundestag liegt die Kopie eines Fernschreibens vor, das die Deutsche Gesellschaft für Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen (DWK) am 4. Januar 1989 geschickt hat an die folgenden Firmen: PREAG, GKN, VEW, RWE, NEW, KWB, Bayernwerk und Badenwerk.
In diesem Fernschreiben heißt es: „Derzeit erfolgt der Rückfluß der vorgeschriebenen Formblätter mit den Angaben zur Entsorgung der Kernkraftwerke an den BMU mit Kopie an die jeweilige Landesbehörde.
Hierzu weist das BStMLU als zuständige Genehmigungsbehörde für die WAW darauf hin, daß es zur Erlangung des Sofortvollzuges der 2. TEG für die WAW von besonderer Bedeutung ist, daß unbedingt alle KKW auch die WAW als Entsorgungsmaßnahme nennen.
Soweit nicht bereits im Formular auf Seite 5 unter Punkt b erwähnt, sollte auf jeden Fall in der darunter befindlichen Zeile ,Geplante weitere Maßnahmen zur Entsorgung' die WAW ab Inbetriebnahme 1997 aufgeführt werden.
Da dieser Maßnahme erhebliche Bedeutung zukommt, bitten wir um ihre Unterstützung."
Unterzeichnet ist das Telex mit „DWK Dr. Straßburg i. V. Vornussen".
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
In wie vielen der zurückgegebenen Formblätter ist die WAW als Entsorgungsnachweis enthalten
a) als realer Entsorgungsnachweis,
b) als geplante weitere Maßnahme?
Hat der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überprüft, ob die Angaben der Betreiber — soweit sie die WAW als Entsorgungsnachweis aufgeführt haben — tatsächlich zutreffend waren?
Müßte nicht jetzt allen AKW, bei denen die Angabe der WAW als Entsorgungsnachweis korrekt war, nunmehr die Betriebsgenehmigung entzogen werden wegen fehlendem Entsorgungsnachweis, zumal ja mit Rücknahme des Genehmigungsantrages für die WAW durch die DWK am 27. Dezember 1989 auch der formale Nachweis nunmehr gegenstandslos geworden ist?
Wenn nein, warum nicht?
Müßte nicht jetzt allen AKW, bei denen die Angabe der WAW als Entsorgungsnachweis nicht korrekt war, nunmehr die Betriebsgenehmigung entzogen werden wegen fehlender Zuverlässigkeit der Betreiber (wenn nein, warum nicht?) oder sieht die Bundesregierung vorsätzlich falsche Angaben gegenüber dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nicht als Beleg für fehlende Zuverlässigkeit der Betreiber an?
Wie bewertet der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Tatsache, daß die DWK versucht hat, Einfluß zu nehmen auf die Angaben der KKW zur Entsorgungsvorsorge?
Welchen Sinn haben die Formblätter überhaupt, wenn zur Erreichung eines Ziels (hier: Sofortvollzug für die 2. TEG für WAW) die DWK Einfluß nimmt auf die Angaben der Kraftwerksbetreiber?
Muß nicht davon ausgegangen werden, daß der Brief der DWK an die AKW-Betreiber ein Beleg dafür ist, daß die Fa. DWK über die notwendige Zuverlässigkeit als Betreiberin von Atomanlagen nicht verfügt und deshalb auch nicht als Betreiberin für Zwischenläger oder eine Konditionierungsanlage in Frage kommen kann (wenn nein, warum nicht?) oder sieht der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit etwa in einem Versuch, die Angaben der Kraftwerksbetreiber an den BMU zu manipulieren, keinen Beleg für fehlende Zuverlässigkeit der Betreiber?
Trifft es zu, daß das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (BStMLU) als Genehmigungsbehörde für die WAW darauf hingewiesen hat, daß es zur Erlangung des Sofortvollzuges der 2. TEG für die WAW von besonderer Bedeutung ist, daß unbedingt alle AKW auch die WAW als Entsorgungsmaßnahme nennen?
Hat damit nicht das BStMLU seine Befangenheit als atomrechtliche Genehmigungsbehörde bewiesen?
Hätte nicht das BStMLU als Genehmigungsbehörde — wenn es schon Zweifel hatte, ob ein Sofortvollzug für die 2. TEG angeordnet werden kann — auch prüfen müssen, ob der bereits im September 1985 angeordnete Sofortvollzug für die 1. TEG noch aufrechterhalten werden kann?
Wäre nicht eine Rücknahme des Sofortvollzuges für die 1. TEG spätestens zu diesem Zeitpunkt geboten gewesen?
Wenn nein, warum nicht?
Im Untersuchungsausschuß des Bayerischen Landtages zur WAW Wackersdorf hat ein ehemaliger Mitarbeiter der Bayernwerke (Sachbearbeiter für das AKW Grafenrheinfeld) ausgesagt, das BStMLU habe damals bei ihm angerufen und ihn aufgefordert, die Seite 5 des bereits ausgefüllten Formblattes auszutauschen, weil darin die WAW nicht als Entsorgungsnachweis enthalten gewesen wäre.
Welche Konsequenzen zieht der BMU als atomrechtliche Aufsichtsbehörde daraus
a) für die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der von ihm durchgeführten Erhebung zur Entsorgungssituation,
b) für die Eignung und Befangenheit des BStMLU als atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde,
c) für die Zuverlässigkeit der Bayernwerk AG als Betreiberin von Atomanlagen?
Wie will der BMU künftig sicherstellen, daß die Angaben, insbesondere diejenigen zur Entsorgungssituation, die die AKW-Betreiber an ihn übersenden, auch richtig sind und nicht manipuliert worden sind zum Zwecke der rechtlichen Durchsetzbarkeit von weiteren Atomanlagen (z. B. Zwischenlägern oder einer Konditionierungsanlage)?