Deutsche Staatsbürger in ausländischen Gefängnissen
der Abgeordneten Frau Nickels und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Zahlreiche — meist junge — deutsche Frauen und Männer sind in Gefängnissen europäischer und überseeischer Staaten als Untersuchungshäftlinge oder Strafgefangene eingesperrt.
Unter oft kaum erträglichen Bedingungen verbüßen sie Freiheitsstrafen, deren Dauer nach hiesigen Maßstäben nicht selten außer Verhältnis zu der begangenen Tat steht.
Die Betreuung dieser Menschen durch die konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland gestaltet sich — je nach Urteilsstaat — unterschiedlich. Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern oder den USA schloß die Bundesregierung bisher kein Vollstreckungshilfeabkommen mit den südostasiatischen Staaten, in denen die Haftsituation oft besonders problematisch ist.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen14
Wie viele Frauen, wie viele Männer befinden sich zur Zeit in a) Strafhaft, b) Untersuchungshaft fremder Staaten, und auf welche dieser Länder lassen sich die Zahlen aufschlüsseln?
Wie haben sich diese Zahlen in den letzten drei Jahren entwickelt?
Welches sind die hauptsächlichen Delikte, deretwegen diese Menschen angeklagt werden bzw. verurteilt wurden?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, daß insbesondere im südostasiatischen Raum Gefängnisstrafen von einer Dauer verhängt wurden und werden, die nach hiesiger Rechtsauffassung in keinem angemessenen Verhältnis zur Tat steht?
Ist der Bundesregierung in diesem Zusammenhang der Fall des ehemaligen Sportstudenten aus Bremen bekannt (siehe „Die Zeit" vom 22. September 1989), der in Indonesien wegen des Besitzes von 12 g Heroin und 170 g Haschisch aufgrund der Aussagen zweier Polizeiagenten, von denen der eine zwischenzeitlich wegen Mordversuches ins Gefängnis mußte, zu einer Haftstrafe von 18 Jahren verurteilt wurde?
Kennt die Bundesregierung den Fall eines jungen Deutschen, der in Thailand wegen des Besitzes von 800 g Haschisch zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt wurde?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese Urteile, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß das deutsche Betäubungsmittelrecht für derartige Taten einen Strafrahmen ab einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht (§ 29 Abs. 8 BtMG) und einem nicht vorbestraften Täter, wie dem o. g. Studenten, wahrscheinlich diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt würde?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion DIE GRÜNEN, daß derart drakonische Strafen in den genannten und weiteren Ländern der sog. Dritten Welt auf den politischen Bestrebungen der Bundesregierung beruhen und insbesondere das verschärfte indonesische Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahre 1976 auf Druck der Bundesrepublik Deutschland und der USA zustande kam?
Hält die Bundesregierung die Strafrechts- bzw. Strafvollzugspraxis der betreffenden Länder für geeignet, den grundlegenden Zielvorstellungen deutscher Strafrechtspflege (Resozialisierung des Täters und Abschreckung der Allgemeinheit) gerecht zu werden?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Haftbedingungen deutscher Staatsbürger in Thailand, Malaysia, Indonesien, Indien, Nepal, Pakistan, aber auch Spanien, Portugal und Türkei sowie Griechenland vor?
Wie beurteilt sie diese Erkenntnisse?
Sieht sie Anlaß, mit dem Ziel der Verbesserung aktiv zu werden, und ggf. in welcher Art und Weise?
Im Herbst 1989 wurde anläßlich eines Staatsbesuchs eine in Indonesien einsitzende deutsche junge Frau, die 1985 zu acht Jahren Gefängnis wegen eines Rauschgiftdeliktes verurteilt worden war, auf Wunsch der Bundesregierung begnadigt.
Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, für welchen deutschen Staatsangehörigen sie sich im jeweiligen Land mit dem Ziel einer Begnadigung einsetzt?
Sind auch in anderen Fällen konkrete Bestrebungen der Bundesregierung geplant oder bereits begonnen, die eine Begnadigung bewirken sollen?
Wenn ja, in welchen Fällen, und wie weit sind diese Bestrebungen gediehen?
Die USA und einzelne europäische Länder haben seit längerem Überstellungsabkommen mit Ländern des südostasiatischen Raumes abgeschlossen, die es ihnen erlauben, ihre Staatsangehörigen zur weiteren Vollstreckung der Strafe in das Heimatland zu holen.
Warum hat die Bundesregierung bisher mit keinem dieser Länder ein solches Abkommen, für das die Vereinten Nationen schon im März 1984 ein Muster vorgeschlagen hatten, abgeschlossen?
Beabsichtigt sie, dies vorrangig zu tun?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, daß wegen der o. g. Abkommen die deutschen Gefangenen oft erleben müssen, daß Amerikaner und manche Europäer, die zu gleich hohen oder höheren Haftstrafen verurteilt wurden, erheblich früher als sie in das jeweilige Heimatland entlassen werden?
Vor nunmehr fast sieben Jahren, am 21. März 1983, unterzeichnete die Bundesregierung das Europaratsabkommen über die entsprechende „Überstellung verurteilter Personen" in ihr Heimatland zur weiteren Strafvollstreckung.
Bis heute hat die Bundesregierung dieses Abkommen nicht dem Deutschen Bundestag zur Ratifizierung zugeleitet, so daß es nicht in Kraft treten konnte.
Warum ist dies unterblieben?
Mit welchen Staaten unterhält die Bundesrepublik Deutschland ein bilaterales Überstellungsabkommen?
Werden diese Abkommen seitens der Bundesregierung gegenüber allen Staaten ausgeführt und verneinendenfalls, warum nicht?
Das Konsulargesetz der Bundesrepublik Deutschland regelt u. a. die minimale rechtliche und soziale Betreuung deutscher Gefangener im Ausland durch die Auslandsvertretungen.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß dieses Gesetz in der Regel unverbindliche Ermessensvorschriften enthält, anstatt dem/der Gefangenen einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Hilfe oder Maßnahme zu gewähren und so einer weltweiten Ungleichbehandlung bei der Betreuung Vorschub leistet?
Beabsichtigt die Bundesregierung ggf. diese Bestimmungen zu ändern?