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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Lebensmittelrecht: Beurteilung der Täuschungsgeeignetheit im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden (G-SIG: 11005143)

Anwendung des § 17 LMBG betr. "Mogelpackungen"

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

Datum

12.06.1990

Aktualisiert

19.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 11/711608.05.90

Lebensmittelrecht: Beurteilung der Täuschungsgeeignetheit im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden

der Abgeordneten Frau Saibold und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die äußere Darbietungsform eines Lebensmittels in seiner Bezeichnung und Aufmachung ist im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG zur Täuschung des Verbrauchers geeignet, wenn sie beim Durchschnittsverbraucher eine falsche Vorstellung über die tatsächlichen wertbestimmenden Verhältnisse hervorruft.

Die Täuschungsgeeignetheit einer Bezeichnung wird an der Verkehrsauffassung des Durchschnittsverbrauchers gemessen.

Für die Lebensmittelüberwachungsbehörden stellt sich somit die Frage nach dem Erfahrungshorizont des Durchschnittsverbrauchers und seiner Erwartung.

Die Gerichte stellen in ihren Entscheidungen teils auf den überlegt handelnden interessierten sachkundigen Verbraucher und zum anderen auf den flüchtig handelnden unkundigen Verbraucher ab. Sicherlich ist es Aufgabe der Gerichte, § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG auszulegen und zu interpretieren. Allerdings hat die laufende Rechtsprechung gleiche und gleichgelagerte Sachverhalte, aufgrund unterschiedlicher Auffassung der Gerichte von der allgemeinen Verkehrsauffassung, konträr und deshalb völlig unbefriedigend entschieden.

Dieser Zustand hat auch für die Lebensmittelindustrie gravierende nachteilige Konsequenzen. Es kann zu Wettbewerbsverzerrungen in den Ländern kommen. Insofern hat der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Befugnisse Klarheit zu schaffen.

Daher fragen wir die Bundesregierung:

Fragen9

1

Von welchem Typus des Durchschnittsverbrauchers sollen die Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Ermittlung der allgemeinen Verkehrsauffassung ausgehen?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, im Interesse des breit angelegten Verbraucherschutzes, den Erfahrungshorizont des unkundigen Verbrauchers zugrunde zu legen und daher die Täuschungsgeeignetheit daran zu messen, was jeder unbefangene, sachlich nicht informierte, logisch denkende Verbraucher ohne weitere Informationsquellen allein aus dem Wortlaut der Bezeichnung im Zusammenhang mit der bildlichen Darstellung eindeutig und naheliegend schließen kann, ohne dabei die Grenzen der Sorgfalt in der kurzlebigen Zeit zu überspannen?

3

Wie definiert die Bundesregierung den Beg riff des Durchschnittsverbrauchers?

4

Welche Schritte hält die Bundesregierung für nötig, um den Verbraucher und die Verbraucherin aufzuklären?

5

Kann eine irreführende Verkehrsbezeichnung durch das Zutatenverzeichnis korrigiert werden?

6

Wie stellt sich die Bundesregierung vor, den Beurteilungsmaßstab der Lebensmittelüberwachung der Länder zu vereinheitlichen?

7

Hält es die Bundesregierung für möglich, im Wege einer Verpackungsteuer auf die Industrie dahin gehend einzuwirken, die Blickfangwerbung einzuschränken?

8

Der Lebensmittelindustrie stehen spezialisierte Anwälte zur Seite. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß es der Chancengleichheit vor Gericht dient, wenn im Lebensmittelamt eine Stelle mit einem/einer spezialisierten Juristen/Juristin besetzt wird?

9

Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen in Richtung für die Industrie spürbarer Bußgelder bzw. Geldstrafen im Falle der Zuwiderhandlung einer behördlichen Verbotsverfügung?

Bonn, den 8. Mai 1990

Frau Saibold Hoss, Frau Schoppe, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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