Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/7372
12.06.90
Sachgebiet 2125
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Saibold und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 11/7116
Lebensmittelrecht: Beurteilung der Täuschungsgeeignetheit
im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
(LMBG) durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden
Die äußere Darbietungsform eines Lebensmittels in seiner Bezeichnung
und Aufmachung ist im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG zur
Täuschung des Verbrauchers geeignet, wenn sie beim
Durchschnittsverbraucher eine falsche Vorstellung über die tatsächlichen
wertbestimmenden Verhältnisse hervorruft.
Die Täuschungsgeeignetheit einer Bezeichnung wird an der
Verkehrsauffassung des Durchschnittsverbrauchers gemessen.
Für die Lebensmittelüberwachungsbehörden stellt sich somit die Frage
nach dem Erfahrungshorizont des Durchschnittsverbrauchers und seiner
Erwartung.
Die Gerichte stellen in ihren Entscheidungen teils auf den überlegt
handelnden interessie rten sachkundigen Verbraucher und zum anderen
auf den flüchtig handelnden unkundigen Verbraucher ab. Sicherlich ist
es Aufgabe der Gerichte, § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG auszulegen und zu
interpretieren. Allerdings hat die laufende Rechtsprechung gleiche und
gleichgelagerte Sachverhalte, aufgrund unterschiedlicher. Auffassung
der Gerichte von der allgemeinen Verkehrsauffassung, konträr und
deshalb völlig unbefriedigend entschieden.
Dieser Zustand hat auch für die Lebensmittelindustrie gravierende
nachteilige Konsequenzen. Es kann zu Wettbewerbsverzerrungen in
den Ländern kommen. Insofern hat der Verordnungsgeber im Rahmen
seiner Befugnisse Klarheit zu schaffen.
1. Von welchem Typus des Durchschnittsverbrauchers sollen die
Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Ermittlung der
allgemeinen Verkehrsauffassung ausgehen?
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, im
Interesse des breit angelegten Verbraucherschutzes, den
Erfahrungshorizont des unkundigen Verbrauchers zugrunde zu legen und
daher die Täuschungsgeeignetheit daran zu messen, was jeder
unbefangene, sachlich nicht informierte, logisch denkende Verbraucher
ohne weitere Informationsquellen allein aus dem Wortlaut der
Bezeichnung im Zusammenhang mit der bildlichen Darstellung ein-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit vom 5. Juni 1990 übermittelt.
deutig und naheliegend schließen kann, ohne dabei die Grenzen der
Sorgfalt in der kurzlebigen Zeit zu überspannen?
3. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff des
Durchschnittsverbrauchers?
Wegen des bestehenden Sachzusammenhangs werden die
Fragen zusammen beantwortet.
Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG), wonach es verboten ist,
Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für
Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden
Aussagen zu werben, dient dem Schutz der Verbraucher vor
Täuschung. Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung liegt vor, wenn die Angabe, Bezeichnung oder
Aufmachung bei einer Auslegung nach der Verkehrsauffassung
geeignet ist, bei Verbrauchern eine falsche Vorstellung über die
tatsächlichen Umstände des betreffenden Lebensmittels, die für
seine Bewertung mitbestimmend sind, hervorzurufen.
Bei der Bewertung, ob z. B. eine Bezeichnung irreführend im
Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG ist, kommt es auf die Wirkung
auf den normalen — d. h. nicht besonders kundigen, aber auch
nicht absolut unkundigen — Durchschnittsverbraucher an. Wendet
sich eine Bezeichnung an bestimmte Personenkreise, z. B. an
Abnehmer von Babynahrung, an Diabe tiker oder an
Großverbraucher wie Gastwirte, so ist die Durchschnittsauffassung dieser
Personenkreise zugrunde zu legen. Im übrigen ist im Verkehr mit
Lebensmitteln grundsätzlich in Betracht zu ziehen, daß Angaben
von den Verbrauchern meist nur flüchtig gelesen und nur
oberflächlich geprüft werden.
In dieser Beurteilung des Durchschnittsverbrauchers und die an
ihn zu stellenden Voraussetzungen stimmen die für die
Lebensmittelüberwachung zuständigen Stellen, die, Gerichte sowie das
Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
überein.
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 17
Abs. 1 Nr. 5 LMBG sind als Straftaten bewehrt.
Im übrigen gewährt. § 3 des Gesetzes gegen unlauteren
Wettbewerb (UWG) einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen
irreführende Angaben, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwek
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ken des Wettbewerbs gemacht werden. Die Verwendung einer
gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG verstoßenden Bezeichnung wird
meist auch irreführend im Sinne von § 3 UWG sein. Die
Rechtsprechung zu § 3 UWG geht davon aus, daß das Publikum
insbesondere bei alltäglichen Gebrauchsartikeln auf Grund des ersten
flüchtigen Eindruckes und ohne viel Nachdenken entscheidet.
Auch der Schutz von Personen mit wenig Erfahrung und
Kenntnissen steht im Vordergrund der mit § 3 UWG verfolgten Ziele. Es
genügt, daß ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten
Verkehrskreise einer Irreführungsgefahr ausgesetzt ist.
In der Rechtsprechung zum UWG, deren Grundsätze weitgehend
auch für den Bereich des § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG herangezogen
werden können, wird häufig davon ausgegangen, daß eine unter
10 Prozent der betreffenden Verkehrskreise absinkende
Irreführungsquote außer Betracht bleibt. Die Einzelfallrechtsprechung
zum UWG steht aber einer Verallgemeinerung im Wege. So gibt
es Fälle, in denen eine höhere Irreführungsquote nicht als
ausreichend angesehen wurde, wie auch' umgekehrt Fälle, in denen
eine geringere Quote ausgereicht hat, Im Bereich der
Gesundheits- und Lebensmittelwerbung werden indessen besonders
strenge Maßstäbe angelegt.
4 Welche Schritte hält die Bundesregierung für nötig, um den
Verbraucher und die Verbraucherin aufzuklären?
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz enthält
zahlreiche Gebote, die zur Aufklärung und Information des
Verbrauchers die Anbringung bestimmter Angaben bei Lebensmitteln
vorschreiben. So muß nach § 16 LMBG die Verwendung der in
Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes- zugelassenen
Zusatzstoffe grundsätzlich kenntlich gemacht werden.
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LMBG ist es zum Schutze der Verbraucher
vor Täuschung u. a. verboten, nachgemachte Lebensmittel oder
Lebensmittel, die in ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffas
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sung abweichen und dadurch in ihrem Wert nicht unerheblich
gemindert sind, ohne ausreichende Kenntlichmachung in den
Verkehr zu bringen.
Darüber hinaus stellt die Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung, die auf die EG-Etikettierungsrichtlinie vom 18. Dezember
1978. zurückgeht, Regelungen über die Grundkennzeichnung für
Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur Abgabe an den
Verbraucher bestimmt sind, auf. Diese Regelungen, die Vorschriften
über die Anbringung der Verkehrsbezeichnung, der Zutatenliste,
des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verantwortlichen
enthalten, werden durch zahlreiche spezielle
Kennzeichnungsregelungen für bestimmte Lebensmittel ergänzt.
Mit der Umsetzung der Richtlinie vom 14. Juni 1989 zur Änderung
der EG-Etikettierungsrichtlinie, mit der u. a. für Zusatzstoffe
grundsätzlich neben der Angabe des Klassennamens die Angabe
der Verkehrsbezeichnung unter der E-Nummer vorgeschrieben
ist, und mit der Umsetzung der Richtlinie über die
Loskennzeichnung vom 14. Juni 1989 werden weitere gesetzliche Maßnahmen
zur Aufklärung der Verbraucher im Verkehr mit Lebensmitteln
vollzogen werden.
Eine zusätzliche Aufklärung über die Kennzeichnung der
Lebensmittel und ihre Bedeutung für den Verbraucher erfolgt über die
laufenden Aktivitäten der von der Bundesregierung geförderten
Verbraucherorganisationen und über die Öffentlichkeitsarbeit der
Bundesregierung. Gegenwärtig werden folgende Broschüren
kostenlos zu diesem Thema angeboten:
- „Kennwort Lebensmittel" (Allgemeiner Informationsdienst für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AID) und
Bundeszentrale für gesundheitliche. Aufklärung);
— „Achten Sie aufs Etikett" (AID) ;
— „Lebensmittelkennzeichnung: Die Zutatenliste" (AID).
5. Kann eine irreführende Verkehrsbezeichnung durch das
Zutatenverzeichnis korrigiert werden?
Der Verkehrsbezeichnung kommt für die Erwartung des
Verbrauchers entscheidende Bedeutung zu. Die Verkehrsbezeichnung
darf deshalb grundsätzlich nicht irreführend sein. Ob im Einzelfall
eine zur Irreführung geeignete Verkehrsbezeichnung durch
andere Angaben auf der Verpackung korrigiert werden kann, läßt
sich nicht generell, sondern nur an Hand der konkreten Umstände
beantworten. Die Richtigstellung eines durch eine Verkehrsbe
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zeichnung hervorgerufenen un richtigen Eindrucks der
Verbraucher durch Angaben im Zutatenverzeichnis ist in der Regel nicht
möglich.
Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur sogenannten
Blickfangwerbung stellt darauf ab, daß der besonders
herausgestellte Teil einer Ankündigung, auf den sich der Blick des Lesers
zuerst richtet, für sich genommen wahr sein muß, weil gerade bei
der üblichen flüchtigen Betrachtungsweise ein ergänzender Text
meist nicht beachtet wird. Eine durch blickfangmäßig
herausgestellte Angaben verursachte Irreführung kann danach
grundsätzlich nicht durch einzelne ergänzende Textangaben ausgeräumt
werden.
6. Wie stellt sich die Bundesregierung vor, den Beurteilungsmaßstab
der Lebensmittelüberwachung der Länder zu vereinheitlichen?
Entsprechend der in Artikel 83 GG getroffenen allgemeinen
Zuständigkeitsregelung für die Durchführung von Bundesgesetzen
führen die Bundesländer die lebensmittelrechtlichen Vorschriften
in eigener Verantwortung durch. Hierzu gehört auch die Feststel
lung und Verfolgung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche
Vorschriften.
Um im gesamten Bundesgebiet eine möglichst einheitliche
Handhabung der Lebensmittelüberwachung zu erreichen, beraten und
koordinieren Ländergremien unter Beteiligung von Vertretern des
Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
sowie des Bundesgesundheitsamtes in regelmäßigen Abstän
den aktuelle Fragen der Lebensmittelüberwachung, der
Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln sowie
Auslegungsfragen zu lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Hierzu bestehen
folgende Ländergremien:
1. Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Veterinärbeamten der
Länder (ArgeVet) und Ausschuß für Lebensmittelüberwachung der
ArgeVet (AfLMÜ),
2. Ausschuß Lebensmittelhygiene und
Lebensmittelüberwachung der Arbeitsgemeinschaft der Leitenden
Medizinalbeamten der Länder (ALÜ),
3. Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der
Länder und des Bundesgesundheitsamtes (ALS),
4. Arbeitskreis Lebensmittelhygienischer Tierärztlicher
Sachverständiger (ALTS).
7. Hält es die Bundesregierung für möglich, im Wege einer
Verpakkungsteuer auf die Industrie dahin gehend einzuwirken, die
Blickfangwerbung einzuschränken?
Die Bundesregierung hat bereits mehrfach deutlich gemacht, daß
sie eine Verpackungsteuer für ungeeignet hält, den Anfall von
Abfällen aus Verpackungen zu vermindern. Sie sieht in einer
Verpackungsteuer auch kein Instrument zur Einschränkung der
Blickfangwerbung.
8. Der Lebensmittelindustrie stehen spezialisierte Anwälte zur Seite.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß es der
Chancengleichheit vor Gericht dient, wenn im Lebensmittelamt eine Stelle mit
einem/einer spezialisierten Juristen/Juristin besetzt wird?
Zu der in Antwort zu Frage 6 beschriebenen Durchführung der
Lebensmittelüberwachung durch die Länder gehört es auch, die
Einrichtung und Ausstattung der Behörden in personeller und
apparativer Ausstattung eigenständig zu regeln. Die
Bundesregierung sieht keinen Anlaß zu Befürchtungen, wie sie in der
Fragestellung zum Ausdruck kommen.
9. Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen in Richtung für die
Industrie spürbarer Bußgelder bzw. Geldstrafen im Falle der
Zuwiderhandlung einer behördlichen Verbotsverfügung?
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz enthält in den
§§ 51 bis 54 einen umfassenden Katalog von Straf- und
Bußgeldvorschriften. Danach sind Zuwiderhandlungen gegen die zum
Schutz der Verbraucher erlassenen Gebote und Verbote des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes je nach ihrem
Unrechtsgehalt bewehrt.
Die Tatbestände der Straf- und Bußgeldvorschriften stellen
grundsätzlich auf das verbotswidrige Inverkehrbringen von
'Lebensmitteln ab, das auch das Anbieten und Vorrätighalten zum
Verkauf und jede Abgabe einschließt; vielfach ist bereits das
verbotswidrige Herstellen oder auch das Behandeln unter
Strafoder Bußgeldandrohung gestellt. Im Hinblick auf diese
unmittelbar gegebene Straf- und Bußgeldbewehrung ist die zusätzliche
Einführung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftatbeständen für
Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche
Verbotsverfügungen überflüssig.]