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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Im- und Export von Kernbrennstoffen (G-SIG: 11005230)

Differenzen bei den Angaben des Bundesamtes für Wirtschaft und der Hamburger Umweltbehörde zu Im- und Exporten von Kernbrennstoffen bei den Gewichtsangaben, Handhabung der Vorankündigung gem.§ 17 Atomgesetz

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

05.09.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/768817.08.90

Im- und Export von Kernbrennstoffen

der Abgeordneten Frau Wollny und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Aus einem uns vorliegenden Schreiben der „Gruppe Ökologie" (GÖK) aus Hannover an den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom Juli dieses Jahres geht hervor, daß die GÖK erhebliche Differenzen zwischen den Angaben des Bundesamtes für Wirtschaft und den Unterlagen der Hansestadt Hamburg über den Im- und Export von Kernbrennstoffen im Hinblick auf die ausgewiesenen Gewichtsmengen festgestellt hat.

Demnach sind die Angaben des Bundesamtes für Wirtschaft erheblich niedriger als die Angaben der Hamburger Umweltbehörde, obwohl das Bundesamt die Daten für die gesamte Bundesrepublik Deutschland erfasst.

Folgende Differenzen werden in dem Schreiben der GÖK aufgelistet:

  • Import von angereichertem Uran aus der UdSSR 1988: Hamburger Unterlagen 196 t Uran (in Form von UF 6) Statistik lt. „Atomwirtschaft" (atw) 177 t Uran (insgesamt)
  • Export von angereichertem Uran (3-10 % U-235) nach Schweden 1988: Hamburger Unterlagen 87,7 t Uran (UF 6, unbestr. BE) Statistik lt. atw - 73,4t Uran
  • Export von angereichertem Uran (3-10 % U-235) nach Finnland 1988: Hamburger Unterlagen 28,8 t Uran Statistik lt. atw 20,2 t Uran
  • Export von angereichertem Uran (bis 10 % U-235) nach Schweden 1987: Hamburger Unterlagen 216,4 t Uran (UF 6, unbestr. BE, UO 2) Statistik lt. atw 126,0 t Uran

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie erklärt die Bundesregierung diese Differenzen?

2. Wird sich die Bundesregierung mit der Hansestadt Hamburg in Verbindung setzen, um die Grundlagen der Daten zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und der Hansestadt Hamburg vergleichen zu können?

3. Wieviel Kernbrennstoff ist nach Wissen der Bundesregierung in den Jahren 1987, 1988 und 1989 im- und exportiert worden. Wieviel davon in Form von frischen Brennelementen, abgebrannten Brennelementen, Uranhexafluorid, Urandioxid und sonstiges?

4. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, daß die in den Vorankündigungen an die zuständigen Landesaufsichtsbehörden (48 Stunden Meldung) enthaltenen Gewichtsangaben über die zu befördernden Stoffe identisch sind mit dem Im- und Exportgewicht?

5. Hält es die Bundesregierung für zulässig, daß die in den Vorankündigungen angegebene Menge (Gewicht) des zu transportierenden Kernbrennstoffs höher als real transportiert angegeben wird? Wenn ja, ist die zuständige Landesaufsichtsbehörde von der Unterschreitung der in der Vorankündigung genannten Transportmenge zu unterrichten? Wenn nein, warum nicht?

6. In den Nebenbestimmungen (für die Genehmigung von Kernbrennstofftransporten) aufgrund von § 17 Atomgesetz (Stand 1989) ist unter Punkt 2.3 der Inhalt der Meldungen (Vorankündigungen) festgelegt. Neben verschiedenen Punkten ist hier als Mitteilungspflicht angeführt: „Masse und Art des radioaktiven Stoffes". Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß diese Nebenbestimmungen derart interpretiert werden müssen, daß der jeweiligen Aufsichtsbehörde die tatsächlich transportierte Masse (Gewicht) mitgeteilt werden muß? Wenn nein, aus welchem Grund wird die Angabe der Masse in die Ankündigung aufgenommen?

7. In den unter 6. genannten Nebenbestimmungen wird ebenfalls unter Punkt 2.3 festgestellt: „Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen". Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß dies derart interpretiert werden muß, daß der Beförderer die zuständige Aufsichtsbehörde über die tatsächlich transportierte Masse Kernbrennstoff informieren muß, sofern diese nicht mit der in der Meldung enthaltenen übereinstimmt? Wenn nein, aus welchem Grund wird in den Nebenbestimmungen vorgeschrieben, daß Änderungen mitzuteilen sind?

Fragen7

1

Wie erklärt die Bundesregierung diese Differenzen?

2

Wird sich die Bundesregierung mit der Hansestadt Hamburg in Verbindung setzen, um die Grundlagen der Daten zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und der Hansestadt Hamburg vergleichen zu können?

3

Wieviel Kernbrennstoff ist nach Wissen der Bundesregierung in den Jahren 1987, 1988 und 1989 im- und exportiert worden. Wieviel davon in Form von frischen Brennelementen, abgebrannten Brennelementen, Uranhexafluorid, Urandioxid und sonstiges?

4

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, daß die in den Vorankündigungen an die zuständigen Landesaufsichtsbehörden (48 Stunden Meldung) enthaltenen Gewichtsangaben über die zu befördernden Stoffe identisch sind mit dem Im- und Exportgewicht?

5

Hält es die Bundesregierung für zulässig, daß die in den Vorankündigungen angegebene Menge (Gewicht) des zu transportierenden Kernbrennstoffs höher als real transportiert angegeben wird?

Wenn ja, ist die zuständige Landesaufsichtsbehörde von der Unterschreitung der in der Vorankündigung genannten Transportmenge zu unterrichten?

Wenn nein, warum nicht?

6

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß diese Nebenbestimmungen derart interpretiert werden müssen, daß der jeweiligen Aufsichtsbehörde die tatsächlich transportierte Masse (Gewicht) mitgeteilt werden muß?

Wenn nein, aus welchem Grund wird die Angabe der Masse in die Ankündigung aufgenommen?

7

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß dies derart interpretiert werden muß, daß der Beförderer die zuständige Aufsichtsbehörde über die tatsächlich transportierte Masse Kernbrennstoff informieren muß, sofern diese nicht mit der in der Meldung enthaltenen übereinstimmt?

Wenn nein, aus welchem Grund wird in den Nebenbestimmungen vorgeschrieben, daß Änderungen mitzuteilen sind?

Bonn, den 9. August 1990

Frau Wollny Hoss, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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