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Kleine AnfrageWahlperiode 11Nicht abgeschlossen - Einzelheiten siehe Vorgangsablauf

Militärische Risiken aus dem Golfkonflikt für die Bundesrepublik Deutschland (G-SIG: 11005274)

Bedingungen für den Eintritt des Verteidigungsfalls nach Art. 115a GG, Änderung des Grundgesetzes betr. Einsatz der Bundeswehr im Rahmen militärischer Aktionen auf Beschluß der UNO, Beistandsverpflichtungen im Rahmen des NATO-Vertrages, z.B. zugunsten der Türkei, Risiken für deutsche Schiffe und Flugzeuge beim Transport von Waffen und Versorgungsgütern in das Konfliktgebiet, finanzielle und materielle Belastungen der Bundesrepublik durch den Golfkonflikt, Rüstungsexporte aus der Bundesrepublik Deutschland in Länder außerhalb der NATO

Fraktion

Die Grünen

Datum

26.09.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11 /798126.09.90

Militärische Risiken aus dem Golfkonflikt für die Bundesrepublik Deutschland

der Abgeordneten Frau Teubner, Frau Beer, Eich und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Seit der Invasion des Irak in das Scheichtum Kuwait hat sich die internationale Lage in der Golfregion fortwährend zugespitzt. Die sich bedroht fühlenden Länder am Persischen Golf haben es gestattet, daß ausländische Truppen auf ihren Territorien stationiert wurden. Die Türkei und der Irak haben eine gemeinsame Grenze.

Das türkische Parlament hat seine Zustimmung gegeben, daß türkische Truppen außerhalb der Türkei in anderen Ländern stationiert werden können. In der Türkei sind Luftstreitkräfte der USA eingetroffen. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, daß die Türkei als Vertragsunterzeichner des Nordatlantikvertrages (NATO-Vertrag) in einen militärischen Konflikt mit dem Irak verwickelt werden kann.

In diesem Fall kann für die Bundesrepublik Deutschland eine Beistandspflicht wirksam werden. Weiterhin fordern die USA von der Bundesrepublik Deutschland massive Unterstützungen ihrer militärischen Aktionen. Auch für diesen Fall besteht die Möglichkeit, daß Bürger/Bürgerinnen, Flugzeuge und Schiffe der Bundesrepublik Deutschland von militärischen Auseinandersetzungen betroffen werden.

Es besteht letztlich die Gefahr, daß die Bundesrepublik Deutschland bei einem größeren militärischen Konflikt in der Region des Persischen Golfs durch Bündnisverpflichtungen oder andere Aktionen in den Zustand eines kriegführenden Landes gerät.

Damit die Bundesrepublik Deutschland nicht in einen "Konflikt abgleitet, der zu Handlungen führt, die mit dem deutschen Grundgesetz nicht zu vereinbaren sind, muß die Bundesregierung der Bevölkerung eine vollständige und rückhaltlose Aufklärung über die möglichen Risiken geben.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen7

1

Nach Artikel 115 a des Grundgesetzes (GG) wird festgestellt, unter welchen Bedingungen der Verteidigungsfall für die Bundesrepublik Deutschland eintritt. Nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrages (NATO-Vertrag) in Verbindung mit Artikel 6 besteht im Falle eines bewaffneten Angriffs auf einen Vertragspartner die Verpflichtung, Beistand zu leisten. Muß im Falle des Eintritts der Beistandspflicht nach Artikel 5 i. V. m. Artikel 6 des NATO-Vertrages nach Artikel 115 a GG Abs. 1 das Parlament der Bundesrepublik Deutschland mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Verteidigungsfall aus verfassungsrechtlichen Gründen erklären?

Wenn nein, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen ist eine Abstimmung des Parlaments in diesem Fall nicht notwendig, und gibt es für diese Verfassungsfrage ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

2

Bisher hat der Sicherheitsrat der UNO nur ein Embargo über Warenlieferungen für den Irak beschlossen. Der Sicherheitsrat könnte aber auch militärische Aktionen gegen den Irak beschließen. Die Bundesrepublik Deutschland darf sich nach den bestehenden Bestimmungen des Grundgesetzes nicht an solchen UNO-Aktionen beteiligen. Falls durch eine Änderung des Grundgesetzes ein Einsatz der Bundeswehr im Rahmen militärischer Aktionen durch Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrats ermöglicht wird, ist es dann noch verfassungsrechtlich notwendig, den Verteidigungsfall nach Artikel 115a GG festzustellen?

Wenn nein, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen ist eine Abstimmung des Parlaments in diesem Fall nicht notwendig, und gibt es für diese Verfassungsfrage ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

3

Artikel 1 des NATO-Vertrages lautet: „Die Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, daß der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind."

a) Leitet die Bundesregierung aus der Aufforderung, „jeden internationalen Streitfall" ... „auf friedlichem Wege zu regeln", eine Verpflichtung zur Aufforderung zu Verhandlungen vor dem Eintritt des Falles der Beistandsverpflichtung ab?

Wenn ja, welche Initiativen wird die Bundesregierung z. B. im UNO-Sicherheitsrat einbringen, um den Irak zu Verhandlungen aufzufordern?

Wenn nein, aus welchen Gründen lehnt die Bundesregierung eine Initiative ab, und hat der Irak eine Aufforderung zu Verhandlungen von seiten des UNO-Sicherheitsrats bisher abgelehnt?

b) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über Aufforderungen zu Verhandlungen zu welchen Zeitpunkten von Mitgliedern der NATO an den Irak, hatten die Aufforderungen Vorbedingungen, und wie hat der Irak auf diese Aufforderungen geantwortet?

4

Nach Artikel 5 des NATO-Vertrages ist die Bedingung für den Beistand „ein bewaffneter Angriff" auf ein Mitglied der NATO. Diese ungenaue Definition läßt aber für den Konfliktfall an der gemeinsamen Grenze der Türkei mit dem Irak verschiedene Möglichkeiten zu. Deshalb ist es zulässig, verschiedene Fälle zu konstruieren.

a) Fall A Es ereignen sich militärische Zusammenstöße zwischen den Streitkräften des Iraks und der USA im Grenzgebiet zwischen den drei Ländern Irak, Kuwait und Saudi-Arabien. Der UNO-Sicherheitsrat hat zu diesem Zeitpunkt noch keine militärischen Aktionen gegen den Irak beschlossen. Von keiner Seite wurde eine Kriegserklärung abgegeben. Um die Aktionen ihrer Truppen zu unterstützen, starten Luftstreitkräfte der USA von Stützpunkten der Türkei zum Angriff auf den Irak. An der Grenze Türkei-Irak gibt es zu diesem Zeitpunkt keine militärischen Auseinandersetzungen. Als Antwort auf diese Luftangriffe belegt der Irak die türkischen Luftstützpunkte mit Raketenangriffen. Daraufhin fordert die Türkei die NATO-Mitglieder zum Beistand auf. Wird nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Fall die Beistandspflicht nach Artikel 5 des NATO-Vertrages i. V. m. Artikel 6 wirksam?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall die Beistandspflicht für die Türkei?

Wenn nein, aus welchen Gründen lehnt die Bundesregierung die Beistandspflicht ab?

b) Fall B Türkische Truppenverbände werden auf der arabischen Halbinsel stationiert. Es gibt zu diesem Zeitpunkt keine Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrats zu militärischen Aktionen gegen den Irak. An der Grenze Türkei-Irak gibt es zu diesem Zeitpunkt keine militärischen Auseinandersetzungen. Im Laufe von militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem Irak und Verbänden mehrerer Staaten greifen auch türkische Truppen ein und überschreiten die Grenze zum Irak und stoßen weiter vor. Darauf erklärt der Irak den Kriegszustand mit der Türkei. Danach finden die ersten Luft- und Raketenangriffe des Iraks auf zivile und militärische Einrichtungen in der Türkei statt. Jetzt fordert die Türkei die NATO-Mitglieder zum Beistand auf. Wird nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Fall die Beistandspflicht nach Artikel 5 des NATO-Vertrages i. V. m. Artikel 6 wirksam?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall die Beistandspflicht für die Türkei?

Wenn nein, aus welchen Gründen lehnt die Bundesregierung die Beistandspflicht ab?

5

Die Bundesregierung hat den USA die Unterstützung beim Transport von schweren Waffen und Versorgungsgütern für die in Saudi-Arabien stationierten Truppenverbände mit Schiffen und Flugzeugen zugesagt. Diese Verpflichtungen werden sich über Wochen und Monate, eventuell auch über die ganze Dauer des Konflikts am Persischen Golf erstrecken. Auch aus diesen Handlungen können sich große Risiken für Bürger/ Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland und im äußersten Fall für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt ergeben. Um dies zu verdeutlichen, soll folgendes Fallbeispiel konstruiert werden: Mehrere Schiffe unter deutscher Flagge transportieren Panzer und Munition auf dem Weg im Persischen Golf zu Häfen von Saudi-Arabien zur Versorgung von Truppen der USA. Die Streitkräfte der USA befinden sich zu diesem Zeitpunkt schon in einem intensiven Konflikt mit den Truppen des Irak. Der Irak hat den Persischen Golf zur Kriegszone erklärt. Weiterhin stellt der Irak fest, die deutschen Schiffe würden Konterbande transportieren. Daraus leitet der Irak die Rechtsposition ab, die deutschen Schiffe anzugreifen und zu versenken.

a) Hat die Bundesregierung diese Risiken berücksichtigt?

Wenn ja, welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Risiken?

b) Sollte es zu diesem Fall kommen, welche gesetzlichen Regelungen gibt es für die Opfer auf den Schiffen bezüglich der Kosten für Behandlungen der Verletzungen, Invalidität, Rentenleistungen und die Erstattung eingetretener Schäden und Verluste bei den Schiffen?

c) Hat die Bundesregierung den äußersten Fall berücksichtigt, daß der Irak sich durch die deutschen Transporte so gefährdet sehen kann, daß der Bundesrepublik Deutschland der Krieg erklärt wird?

Wenn ja, mit welchen Folgen rechnet die Bundesregierung in diesem Fall?

Wenn nein, aus welchen Gründen schließt die Bundesregierung in diesem Fall die Möglichkeit einer Kriegserklärung des Irak aus?

6

Mit der Entwicklung des Konflikts am Persischen Golf kommen große Belastungen finanzieller und materieller Art auf die Bundesrepublik Deutschland zu.

a) In welcher Höhe sind Leistungen der Bundesrepublik Deutschland an betroffene Länder wie die Türkei, Jordanien, Ägypten und andere Länder zu zahlen oder gezahlt worden?

b) Werden die unter a) angegebenen Leistungen fortgesetzt?

Wenn ja, mit welchen Zahlungen ist monatlich im Durchschnitt zu rechnen?

c) Welchen Wert haben die bisher erbrachten Sach- und Dienstleistungen zur Unterstützung betroffener Länder, wie unter a) angegeben, und an Bürger/ Bürgerinnen anderer Staaten?

d) Werden die unter c) angegebenen Leistungen fortgesetzt?

Wenn ja, mit welchen Zahlungen ist monatlich im Durchschnitt zu rechnen?

e) Welchen Wert haben die bisher geleisteten und zugesagten Sach- und Dienstleistungen zur Unterstützung der USA?

f) Hat die Bundesregierung sich zu weitergehenden Leistungen gegenüber den USA im Rahmen des Konflikts mit dem Irak verpflichtet?

Wenn ja, welche Leistungen sind in welcher Höhe für welche Zeiträume zu erbringen?

7

Deutsche Firmen haben sich maßgeblich am Aufbau der irakischen Rüstungsindustrie beteiligt. Dadurch wurde der Irak in die Lage versetzt, im Krieg gegen den Iran erstmals seit dem Ersten Weltkrieg in großem Umfang einen chemischen Krieg zu führen und chemische Waffen gegen nationale Minderheiten einzusetzen.

Weiterhin soll der Irak in den Besitz hochentwickelter Waffensysteme wie das ROLAND-System als Boden-Luft-Rakete aus deutscher Produktion gelangt sein. Damit steht die Bundesrepublik Deutschland vor der gleichen Debatte wie das Deutsche Reich vor dem Ersten Weltkrieg, als im Reichstag die Vergabe von Kanonenlizenzen der Firma Krupp an das Vereinigte Königreich angeklagt wurde. Im Falle eines Krieges unter Einschluß der Türkei könnten somit deutsche Soldaten durch chemische Waffen und Raketen, die aus deutscher Produktion stammen oder durch deutsche Produktexporte erzeugt wurden, getötet werden.

a) Mit welcher Begründung will die Bundesregierung ausschließen, daß auch in Zukunft wie in der Vergangenheit deutsche Firmen im Rüstungsexport mit anderen Ländern große Geschäfte tätigen, anschließend im Rahmen der NATO oder der UNO die Folgen von Invasionen dieser aufgerüsteten Länder bekämpft werden und dabei in erster Linie Zivilisten und Soldaten/Soldatinnen auch aus dem eigenen Land die Folgen tragen?

b) Welchen Wert hatten die Rüstungsexporte der Bundesrepublik Deutschland in Länder außerhalb der NATO aus der Produktion rein deutscher Firmen und aus der Rüstungskooperation mit anderen Staaten jährlich seit 1980?

c) Mit welcher Begründung gestattet die Bundesregierung Rüstungsexporte in Länder, die eindeutig keine Demokratien sind?

Bonn, den 21. September 1990

Frau Teubner Frau Beer Eich Hoss, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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