Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug – Bilanz zum 31. Dezember 2008
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Im Jahr 2008 galten die Einschränkungen des Ehegattennachzugs durch den geforderten Nachweis von Deutschkenntnissen vor der Einreise erstmalig über ein ganzes Jahr hinweg. Ein Vergleich der ersten drei Quartale des Jahres 2008 mit den ersten drei Quartalen des Jahres 2006 (d. h. vor der Gesetzesänderung) ergibt einen Rückgang der zum Ehegattennachzug erteilten Visa um 22 Prozent (Rückgang von gut 29 000 Visa auf 22 674). Dieser statistische Befund widerspricht eklatant den Darstellungen der Bundesregierung, wonach es sich bei den Sprachanforderungen nicht um eine Einschränkung des Rechts auf Ehegattennachzug handele, sondern um eine „präventive“ Integrationsmaßnahme, die allenfalls mit kurzfristigen Trennungen der Eheleute verbunden sei (vgl. nur die Aussagen von Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer, z. B.: Plenarprotokoll 16/144, S. 15188). Tatsächlich ist vielmehr die effektive Verhinderung des Ehelebens in tausenden Fällen feststellbar, wobei insbesondere sozial- und bildungsschwache und ältere Menschen, denen der Spracherwerb zumeist schwerer fällt, betroffen sind.
Ein weit überdurchschnittlicher Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug ist feststellbar für die Länder: Dominikanische Republik (63 Prozent), Nigeria (53 Prozent), Kasachstan (50 Prozent), Kenia (44 Prozent), Thailand (42 Prozent), Kuba (42 Prozent), Kosovo (41,5 Prozent), Russische Föderation (38 Prozent), Türkei (35 Prozent) und Tunesien (35 Prozent) (Vergleich der ersten Halbjahre 2007 und 2008, Bundestagsdrucksache 16/10732, Anlage 4). Der Spracherwerb bzw. -nachweis ist hier offenkundig besonders schwierig – jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb gerade in diesen Ländern die „Integrationsbereitschaft“, die sich nach Auffassung der Bundesregierung in dem „erfolgreichen Nachweis einfacher Deutschkenntnisse“ widerspiegeln kann soll (ebd., Frage 17), eklatant niedriger sein sollte als anderswo.
Über 40 Prozent aller Deutschtest-Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer in den Hauptherkunftsländern bestehen die Sprachprüfung „Start Deutsch 1“ nicht (ebd., Anlage 6) – so dass die Ehegatten in diesen Fällen weiterhin zwangsweise getrennt leben müssen. Finanzielle Belastungen in Höhe mehrerer Tausend Euro aufgrund von sich hinziehenden Visumsverfahren erachtet die Bundesregierung für zumutbar (ebd., Frage 11 und 15).
Die Praxis der Sprachprüfungen in den Botschaften hat sich überdies verschärft: Der Anteil der Fälle, in denen im Visumsverfahren aufgrund von Ausnahmeregelungen oder wegen der Offenkundigkeit von Sprachkenntnissen auf den Nachweis eines Deutsch-Zertifikats verzichtet wurde, halbierte sich innerhalb eines Jahres von knapp 32 Prozent auf 16,6 Prozent (ebd., Anlage 5).
Das von staatlichem Handeln grundsätzlich zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgebot verlangt, dass die den Einzelnen treffenden Belastungen in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen müssen. Dies ist bei der Neuregelung des Ehegattennachzugs aber schon deshalb fraglich, weil deutsche Sprachkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland ungleich schneller und unter für alle Staatsangehörigen gleichen Bedingungen erworben werden könnten. Auch bei besonders benachteiligten Gruppen wie Analphabetinnen und Analphabeten fällt die Unverhältnismäßigkeit der Regelung ins Auge, denn die Gewährleistung eines Grundrechts von der individuellen Fähigkeit und Geschwindigkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, abhängig zu machen, ist grundrechtswidrig. Das von der Bundesregierung mit Bezug auf Analphabeten vorgebrachte Argument, der „grundrechtsgebundenen deutschen Hoheitsgewalt [seien] von ihr nicht beeinflussbare tatsächliche Umstände, die die Erlangung einfacher Deutschkenntnisse in den Herkunftsländern erschweren können, nicht zurechenbar“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Antwort zu Frage 5f, auf die in Bundestagsdrucksache 16/10732 zur Beantwortung der Frage 16 verwiesen wurde), verkennt die Pflicht des deutschen Staates, bestehende eheliche Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen im Aufenthaltsrecht in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83). Der Hinweis der Bundesregierung, dass „im Übrigen“ auch bei Analphabeten der nicht erfolgreiche Nachweis von Deutschkenntnissen ihre mangelnde „Integrationsbereitschaft“ widerspiegele, ist schlicht zynisch (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 16 mit Verweis zu der Antwort zu Frage 17).
Die Europäische Kommission hat am 14. Oktober 2008 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenleben vorgelegt (Ratsdokument 14189/08). Auch darin heißt es, dass die Forderung von Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Familiennachzugs nur dann zulässig ist, wenn „dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung“ getragen wird. Dies hänge unter anderem davon ab, „inwieweit der Zugang zu solchen Kursen oder Tests gewährleistet ist“ (ebd., S. 9). Angesichts der zum Teil erheblichen Kosten und langen Wege zu Sprachkursen und/oder -tests für viele Betroffene verstößt das Fehlen einer Härtefallregelung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung im Aufenthaltsgesetz damit offenkundig gegen europäisches Recht.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse darüber, dass noch ein weiterer EU-Mitgliedstaat (neben Frankreich und den Niederlanden) den Spracherwerb zur Einreisevoraussetzung beim Ehegattennachzug machen will (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 12). Die Bundesrepublik Deutschland geht damit im Aufenthaltsrecht wieder einmal einen restriktiven Sonderweg in Europa, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die französische Regelung bei unzureichenden Sprachkenntnissen den Besuch eines kostenlosen zweimonatigen Sprachkurses im Ausland vorsieht.
Fragen und Antworten13
Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im 4. Quartal des Jahres 2008 und insgesamt im Jahr 2008 erteilt (bitte auch die Vergleichswerte für das 4. Quartal 2007, das 3. Quartal 2008 und das Jahr 2007 sowie den jeweiligen prozentualen Rückgang oder Anstieg benennen)? a) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Ländern (bitte jeweils auch die Summe aller 15 Länder nennen)? b) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Zuzug zu Deutschen/Nicht-Deutschen/ Ehefrauen/Ehemännern? c) Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden 2006 bzw. 2008 insgesamt erteilt, und wie lauten die jeweiligen Veränderungen in Prozent (bitte nach allen Ländern bzw. Visumsstellen differenziert angeben)?
Die Angaben sind in der Anlage dargestellt.
Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amtes zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer (vgl. Anlage 2 zu Bundestagsdrucksache 16/9137) für das 4. Quartal und das Gesamtjahr 2008 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und was sind die Gründe dafür, dass Fälle, in denen im Visumsverfahren auf einen Sprachnachweis wegen eines Ausnahmetatbestands bzw. wegen Offenkundigkeit der Sprachkenntnisse (bitte zu beiden Kriterien jeweils differenziert antworten) verzichtet wurde, drastisch zurückgegangen sind (bei einem Vergleich der Zahlen des 3. Quartals 2008 mit denen des 4. Quartals 2007 ergibt sich fast eine Halbierung des Anteils)?
Die Angaben sind in der Anlage dargestellt. Die Weisungslage der Auswärtigen Amts zur Anwendung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände und zum Verzicht auf einen gesonderten Sprachnachweis im Fall offenkundiger Sprachkenntnisse hat sich in dem genannten Zeitraum nicht geändert. Für die statistische Entwicklung sind andere Gründe als eine jeweils unterschiedliche Antragstellerstruktur nicht ersichtlich.
Wie erklärt sich die Bundesregierung den überdurchschnittlichen Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug in den Ländern Dominikanische Republik, Nigeria, Kasachstan, Kenia, Thailand, Kuba, Kosovo, Russische Föderation, Türkei und Tunesien (bitte differenzierte und soweit möglich länderbezogene Angaben machen; ausgewählt wurden Länder mit einem Rückgang von über 33 Prozent und zugleich einer mindestens dreistelligen Zahl von im 1. Halbjahr 2007 erteilten Visa; vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Anlage 4), und wie lauten die Quartalsangaben entsprechend der Frage 1 zu diesen Ländern, sofern sie nicht bereits in Frage 1a enthalten sind?
Es trifft nicht zu, dass durchgehend ein Rückgang der Zahl der erteilten Visa festzustellen ist. So lag die Zahl der erteilten Visa an der Deutschen Botschaft Ankara im vierten Quartal des Jahres 2008 um 25 Prozent höher als die Zahl im ersten Quartal des Jahres 2007.
Sofern ein Rückgang erfolgte, sind hierfür vielfältige Gründe unabhängig vom Sprachnachweis denkbar. So ist in einzelnen Herkunftsstaaten der bisherige Rückgang der Anträge auch auf die Einführung der Altersgrenze beim Ehegattennachzug nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes zurückzuführen. Ehegatten mit nur geringem Bildungsstand und hohem Lebensalter benötigen häufig eine längere Sprachvorbereitung. In Tunesien und in Kosovo weitet das Goethe-Institut derzeit sein Sprachkursangebot für lerngewohnte Personen aus, um die örtliche Nachfrage vollständig befriedigen zu können. In Nigeria ist die seit 2006 rückläufige Entwicklung maßgeblich auf Visumsversagungen wegen des fehlenden Nachweises einer wirksamen Eheschließung zurückzuführen. Thailändische Antragsteller benötigen aufgrund phonetischer Schwierigkeiten regelmäßig eine längere Sprachausbildung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Die ergänzenden Quartalsangaben und Vergleichswerte zu einzelnen Herkunftsstaaten sind in der Anlage dargestellt.
Geht die Bundesregierung angesichts der ihr vorliegenden aktuellen Zahlen zur Visumsstatistik und angesichts eines Rückgangs des Ehegattennachzugs um 22 Prozent (Vergleich der ersten drei Quartale 2006 und 2008, d. h. vor und nach der Einführung von Sprachnachweisen als Einreisevoraussetzung) immer noch davon aus, dass es sich um einen „vorübergehenden“ Rückgang handelt, und wenn ja, wie begründet sie ihre mit den statistischen Werten nicht in Einklang zu bringende Auffassung, und wenn nein, welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
Die Bundesregierung geht weiterhin davon aus, dass es sich um einen vorübergehenden Rückgang handelt, soweit er auf die Einführung des Erfordernisses des Sprachnachweises zurückzuführen ist. Allerdings ist bei einer Bewertung der Zahlen 2006 und 2008 zu berücksichtigen, dass bereits vorher die Zahl der zum Ehegattennachzug erteilten Visa von insgesamt 64 000 im Jahr 2002 auf 39 585 im Jahr 2006 kontinuierlich zurückgegangen ist.
Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass das Argument, Zwangsverheiratete hätten in der Bundesrepublik Deutschland keinen Zugang zu Integrationskursen (etwa, weil sie an einem Integrationskursbesuch gewaltsam oder unter Druck gehindert würden), insbesondere im Hinblick auf die besonders hohe tatsächliche Teilnahmequote bei zur Integrationskursteilnahme verpflichteten Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderern aus der Türkei (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Anlage 3), aber auch angesichts des vorhandenen aufenthalts- und sozialrechtlichen Sanktionsinstrumentariums in solchen Fällen nicht zutreffend ist, und wenn nein, warum nicht (Wiederholung der Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 16/10564 unter Hinweis auf die vom Bundestagspräsidenten angemahnte angemessene Beantwortung parlamentarischer Anfragen; die Frage zielt ersichtlich nicht auf, wie es die Bundesregierung ausdrückte, „Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen Fällen von Zwangsverheiratung und der Teilnahme an Integrationskursen“ ab, sondern auf die Bewertung der Stichhaltigkeit eines Arguments, das den zwingenden Spracherwerb vor der Einreise zur angeblichen Bekämpfung von Zwangsverheiratungen rechtfertigen können soll)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass eine gewisse Anzahl von Zwangsverheirateten in Deutschland tatsächlich keinen Zugang zu Integrationskursen haben. Zwar ist zu vermuten und zu begrüßen, dass unter anderem die in der Frage angesprochenen aufenthalts- und sozialrechtlichen Maßnahmen in vielen Fällen zu einer Teilnahme beitragen. Die hohe Teilnahmequote von Neuzuwanderern erlaubt aber keinen sicheren Rückschluss auf die Teilnahme auch von Zwangsverheirateten, weil die statistischen Erhebungen zur Integrationskursteilnahme nicht zwischen Ehegatten und Ausländern mit sonstigem Aufenthaltszweck unterscheiden.
Wird die Bundesregierung die deutschen Auslandsvertretungen und potentiell Betroffene darauf hinweisen, dass auch Ehegatten von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen ein befristetes Sprachvisum nach § 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt werden kann, damit diese hier – zusammen mit ihren Ehegatten und mit Unterstützung des hiesigen Sprachkursangebots – Kenntnisse des Niveaus A1 erwerben und sich bescheinigen lassen können, sofern eine Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht werden kann, etwa durch Vorlage entsprechender Flugtickets und Versicherungen, nach der Rückkehr das reguläre Visumsverfahren zum Ehegattennachzug zu betreiben (und wenn nein, warum nicht, und wie werden und sollen die Auslandsvertretungen solche Visumsanträge bescheiden; Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 8)?
Den Auslandsvertretungen ist die in der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 und 8a bis 8c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/10732 vom 29. Oktober 2008 dargestellte Rechtslage bekannt. Sie prüfen die Voraussetzungen und die Ermessensgesichtspunkte einer Visumerteilung zum Zweck des Sprachkursbesuchs nach § 16 Absatz 5 AufenthG anhand jedes Einzelfalls.
Welches waren die jeweils 10 Länder, in denen die Bestehensquoten für die Prüfung „Start Deutsch 1“ an Goethe-Instituten weltweit am höchsten bzw. am niedrigsten waren, wenn nur Länder mit mindestens 100 Prüfungen im Jahr berücksichtigt werden (Wiederholung der Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 16/10564), und wie lauten die Prüfungsdaten für das Jahr 2008 (soweit vorliegend) für die 15 Hauptherkunftsländer (in absoluten und relativen Zahlen, entsprechend der Antwort auf Bundestagsdrucksache 16/10732, Anlage 6)?
Die Angaben zu den zehn Herkunftsstaaten mit den weltweit höchsten und niedrigsten Bestehensquoten und die Prüfungsdaten für das Jahr 2008 sind in der Anlage dargestellt. Darin sind nur Herkunftsstaaten berücksichtigt, in denen im Jahr 2008 mindestens 100 Prüfungen „Start Deutsch 1“ abgenommen wurden. Die Angaben zu den Bestehensquoten für die Hauptherkunftsländer sind ebenfalls in der Anlage dargestellt; derzeit liegen die Daten für den Zeitraum September bis Dezember 2008 noch nicht vor. Eine statistische Unterscheidung zwischen erstmaliger und wiederholter Prüfungsteilnahme findet nicht statt.
Bei den aufgeführten Bestehensquoten ist zu berücksichtigen, dass sich nach wie vor viele Prüfungsteilnehmer entgegen den Empfehlungen der örtlichen Goethe-Institute bzw. Lizenznehmer zu den Prüfungen anmelden, obgleich sie noch nicht über eine ausreichende Vorbereitung verfügen.
a) Wie begründet es die Bundesregierung, im Zusammenhang der enormen und unter Umständen unüberwindlichen Schwierigkeiten für im Ausland lebende Analphabetinnen und Analphabeten, einen Deutsch-Sprachnachweis über das Niveau A1 zu erlangen, diesen zumindest indirekt vorzuhalten, ein fehlender Sprachnachweis spiegele ihre angeblich nicht vorhandene „Integrationsbereitschaft“ wider (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/10732 zu Frage 16 mit Verweis auf Frage 17)? b) Ist es zutreffend, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987 (2 BvR 1226/83) bestehende eheliche Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen im Aufenthaltsrecht in einer Weise berücksichtigt werden müssen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst, und wenn ja, wie ist hiermit die Antwort der Bundesregierung im Zusammenhang der möglichen Unverhältnismäßigkeit des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse für im Ausland lebende Analphabetinnen und Analphabeten vereinbar, wonach der „grundrechtsgebundenen deutschen Hoheitsgewalt […] von ihr nicht beeinflussbare tatsächliche Umstände, die die Erlangung einfacher Deutschkenntnisse in den Herkunftsländern erschweren können, nicht zurechenbar“ seien (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Antwort zu Frage 5f, auf die in Bundestagsdrucksache 16/10732 zur Beantwortung der Frage 16 verwiesen wurde) – müssen, in anderen Worten, nach Auffassung der Bundesregierung bei der vom Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil festgestellten Pflicht des Staates, Ehe und Familie auch bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren zu schützen, die besonderen Umstände, die der Verwirklichung des Grundrechts auf Familienzusammenleben entgegenstehen können – etwa persönliche Benachteiligungen (z. B. Analphabetismus) oder Benachteiligungen infolge der Verhältnisse vor Ort (z. B. mangelhaftes Sprachkursangebot) – berücksichtigt werden oder nicht, und welche Konsequenzen folgen hieraus (bitte ausführlich begründen)? c) Ist es zutreffend, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987 auch bei Entscheidungen über Aufenthaltsbegehren von Ehegatten von im Bundesgebiet lebenden Personen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns gilt, und wenn ja, wie ist hiermit vereinbar, dass die Bundesregierung auf die Frage nach der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Sprachanforderungen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 18) mit einem Verweis auf einen Verweis auf die Antwort zu Frage 23b auf Bundestagsdrucksache 16/7288 reagiert, in der es letztlich heißt, dass nicht „maßgebend“ sei, wie „belastend“ der geforderte Spracherwerb und -nachweis im Ausland im Vergleich zum Spracherwerb im Inland sei, weil eine Integrationskursteilnahme in der Bundesrepublik Deutschland „keinen erfolgreichen Abschluss“ sicherstelle – heißt dies, in anderen Worten, Verhältnismäßigkeitsüberlegungen gelten nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Zusammenhang nicht (bitte ausführlich begründen)? d) Wie begründet die Bundesregierung die Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Anforderung des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug konkret in Bezug auf im Ausland lebende primäre Analphabeten und Analphabetinnen angesichts des Umstandes, dass nach dem „Vorläufigen Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs mit Alphabetisierung“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom März 2007 bei primären Analphabeten davon ausgegangen wird, dass selbst nach dem Besuch eines spezialisierten Kurses in der Bundesrepublik Deutschland mit 630 Unterrichtseinheiten nur „einige“ der Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Niveau A1 erreichen werden – hält sie es, in anderen Worten, für verhältnismäßig und zumutbar, wenn Menschen zum Besuch eines vielleicht 1 000-stündigen, zeit- und kostenaufwändigen Sprachunterrichts im Ausland verpflichtet werden (sofern solche Angebote überhaupt vorhanden sind), bevor sie mit ihren Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland zusammen leben dürfen (bitte begründen)? e) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung für im Ausland lebende primäre Analphabetinnen und Analphabeten im Regelfall möglich, sich Deutschkenntnisse des Niveaus A1 im „Selbststudium“ anzueignen (bitte begründen), und wenn ja, welches Zeitpensum muss hierfür ungefähr veranschlagt werden, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht sie hieraus angesichts des Umstandes, dass Betroffene im Zusammenhang der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug auf die Möglichkeit des „Selbststudiums“ verwiesen werden für den Fall, dass keine Sprachkursangebote in zumutbarer Weise erreichbar sind (bitte auf den üblichen Verweis auf ältere Drucksachen verzichten, da es sich bei den vorliegenden Fragen 8a bis 8e nicht um Wiederholungen handelt, wie dadurch suggeriert würde, sondern um präzisierte Nachfragen zu konkreten Teilaspekten)?
Die Bundesregierung hält grundlegende Lese- und Schreibfertigkeiten in deutscher Sprache für eine entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration in Deutschland. Von Ehegatten, die einen dauerhaften Nachzug planen, kann im Allgemeinen erwartet werden, dass sie sich in Vorbereitung auf ihr Leben in Deutschland schon im Herkunftsland einfache Kenntnisse der deutschen Sprache einschließlich der grundlegenden Lese- und Schreibfertigkeiten aneignen. Der Gesetzgeber fordert die darin liegende Integrationsbereitschaft der zuziehenden Ehegatten daher – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen – auch dann, wenn die persönlichen Ausgangsbedingungen wie im Fall des Analphabetismus zu einem vergleichsweise hohen Aufwand beim Spracherwerb führen. Die bisherigen Erkenntnisse enthalten keine Belege dafür, dass für Analphabeten die Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen tatsächlich unmöglich oder unzumutbar wäre; auf die Antwort zu Frage 8e wird verwiesen.
Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, ausländischen Ehegatten einen voraussetzungslosen Anspruch auf Nachzug zu ihren in Deutschland lebenden Ehegatten einzuräumen. Die staatlichen Institutionen haben die Pflicht, die ehelichen und familiären Bindungen des Betroffenen an in Deutschland lebende Personen zu berücksichtigen. Der Umfang der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkung des Artikels 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt sich in Abwägung mit kollidierenden Gemeinwohlinteressen der staatlichen Gemeinschaft. Den zuständigen staatlichen Stellen steht auf dem Gebiet des Ausländerrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der bei der Beurteilung der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit ausländerrechtlicher Maßnahmen zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83).
Es ist verhältnismäßig, von den Nachziehenden im Interesse der vom Gesetzgeber in die Abwägung eingestellten Gemeinwohlbelange der Verhinderung des Zuzugs in Zwangsehen und der Förderung der Integration von dauerhaft zuziehenden Ehegatten den Erwerb einfacher Sprachkenntnisse bereits grundsätzlich vor dem Zuzug zu verlangen. Art und Weise des Spracherwerbs sind dem Ehegatten dabei freigestellt. Soweit kein Sprachkursangebot vor Ort besteht, ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter anderem durch die Bereitstellung von Fernlernangeboten Rechnung getragen; es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 10b, 13 und 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/7288 vom 27. November 2007 verwiesen. Auch persönliche Erschwernisse beim Spracherwerb, wie etwa aufgrund von Analphabetismus, die jedoch durch eigene Anstrengungen überwunden werden können, hat der Gesetzgeber in zulässiger Nutzung seines Gestaltungsspielraums angesichts der betroffenen öffentlichen Belange für zumutbar erachtet. Für Erschwernisse aufgrund von Krankheit oder Behinderung hat der Gesetzgeber Ausnahmetatbestände geschaffen.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8a und 8b verwiesen.
Aufgrund der erforderlichen Umsetzungen von gesprochener in geschriebene Sprache und der dafür zu erlernenden motorischen Fähigkeiten im Zuge der Alphabetisierung können primäre Analphabeten die lateinische Schrift nicht im Wege des Selbststudiums erlernen. In der Regel wird dazu eine fachliche Anleitung an den zuständigen Bildungseinrichtungen der Herkunftsländer angeboten, beispielsweise in der Türkei an den örtlichen Volkshochschulen. Je nach methodischer Fähigkeit der Lehrkraft und den persönlichen Voraussetzungen der einzelnen Teilnehmer kann nach Erfahrungen des Goethe-Instituts eine Alphabetisierung in der lateinischen Schriftsprache in 200 bis 300 Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten erfolgen. Ausgewählte Goethe-Institute führen zusätzlich zu Deutschkursen auch vorbereitende Kurse für primäre Analphabeten durch. So werden etwa am Goethe-Institut in Accra spezielle Vorkurse für diese Personengruppe angeboten. Die Teilnehmer an diesen Kursen benötigen in der Regel circa 6 Monate Unterricht (etwa 500 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten), um die „Start Deutsch 1“-Prüfung erfolgreich ablegen zu können. Allerdings benötigt diese Personengruppe meistens für den anschließenden Deutschkurs mehr Zeit als diejenigen Deutschlerner, die das lateinische Alphabet bereits vorab beherrschen.
In Thailand besteht für primäre Analphabeten die Möglichkeit, zuerst an staatlichen Einrichtungen einen Alphabetisierungskurs zu besuchen, bevor sie sich zu einem Deutschkurs am Goethe-Institut anmelden. Darüber hinaus bietet das Goethe-Institut Bangkok für funktionale Analphabeten, die die lateinische Schrift noch nicht auf dem erforderlichen Niveau beherrschen, einen speziellen Kurs zur Vorbereitung des regulären Sprachkurses an. Andere Goethe-Institute im Ausland bieten zusätzliche Unterstützungsangebote für lese-/schreibschwache Teilnehmer an Deutschkursen an.
Welche „Rechtsprechung zur vorgeburtlichen Einreise und zum Aufenthalt von schwangeren Frauen, deren Kind bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben würde“ (Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 23) liegt der Bundesregierung inzwischen vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
Der Bundesregierung ist zu dieser Thematik bislang ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2006 bekannt. Schlussfolgerungen werden zurzeit zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Beratungen über den Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift erörtert.
Welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Brief des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und ehemaligen Bundesministers des Innern, Rudolf Seiters, an den amtierenden Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, in dem dieser a) aufgrund der Erfahrungen des DRK mit der Neuregelung von Sprachnachweisen vor der Einreise im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Ausnahme- bzw. Härtefallregelung bzw. sogar die Rückgängigmachung dieser Regelung b) vor dem Hintergrund eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung des Lebensunterhalts nach § 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), mit dem der Familiennachzug im Ergebnis ebenfalls erschwert wird, dringend eine gesetzliche Änderung des § 2 Absatz 3 AufenthG zur „aufenthaltsunschädlichen“ Berücksichtigung der Freibetragsregelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) fordert (bitte a und b getrennt beantworten)?
Die Bundesregierung beabsichtigt insoweit keine Rechtsänderungen.
Welche genaueren Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Informationen des Verbandes binationaler Familien und Partnerschaften e. V. (iaf-informationen Heft 3/2008, S. 26f), wonach es an der türkisch-bulgarischen Grenze häufiger dazu kommen soll, dass in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ehegatten bei dem Versuch festgenommen (und ihre Autos beschlagnahmt) werden, ihre türkischen Ehegatten unter Umgehung des Visumsverfahren in die Europäische Union (d. h. letztlich in die Bundesrepublik Deutschland) „einzuschleusen“, weil den Betroffenen die Anforderung des Spracherwerbs aus welchen Gründen auch immer als zu hoch und die damit verbundene Trennungszeit als unzumutbar erscheint, und wie bewertet sie diese Vorgänge? a) Welche konkreten strafrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Folgen sind für die betroffenen Eheleute (bitte jeweils differenzieren) mit einem solchen Versuch verbunden – müssen die in der Türkei lebenden Eheleute insbesondere mit einem Einreiseverbot rechnen, und wenn ja, für welche Dauer? b) Hält die Bundesregierung diese Folgen für verhältnismäßig angesichts des Verzweiflungscharakters der genannten „Schleusungsversuche“ und des nachvollziehbaren Wunsches, mit dem Ehepartner oder der -partnerin zusammen leben zu wollen, worauf im Grundsatz auch ein grundgesetzrechtlich geschützter Anspruch besteht (bitte begründen)? c) Erwägt die Bundesregierung eine Rücknahme der Beschränkung des Ehegattennachzugs durch Sprachanforderungen vor der Einreise angesichts dessen, dass sich Betroffene aufgrund ihrer Nöte und Verzweiflung zu formal illegalen Handlungen, die für sie mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden sind, gezwungen sehen, um miteinander leben zu können (bitte begründen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Eine Einreise in das Bundesgebiet entgegen § 14 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ohne Pass oder Passersatz nach § 3 Absatz 1 AufenthG bzw. ohne einen nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel ist nach Maßgabe von § 95 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG strafbar. Gleiches gilt nach § 95 Absatz 3 AufenthG für den Versuch einer derartigen Einreise in das Bundesgebiet.
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird durch die in der Frage dargestellten Umstände nicht begründet. Die Verbotswirkungen entstehen ausschließlich im Falle der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet.
Die Frage der Verhältnismäßigkeit der Folgen stellt sich nach der in der Antwort zu Frage 11a dargestellten Rechtslage nicht.
Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Erwartet die Bundesregierung nach der „Metock“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 13) Vorschläge der diesbezüglich allein initiativberechtigten Europäischen Kommission zur Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie im von der Bundesregierung angestrebten Sinne, obwohl die Kommission laut Nachbericht des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 29. September 2008 zur Ratssitzung der Justiz- und Innenminister am 25. September 2008 bereits die Frage gestellt hat, ob eine solche vom Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, befürwortete Änderung überhaupt notwendig sei, weil die Richtlinie nur die bestehenden Verträge ausgestalte – und wie bewertet die Bundesregierung diese Position der Kommission, d. h. könnte die „Metock“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs überhaupt durch eine Richtlinienänderung auf der Grundlage der geltenden Verträge „korrigiert“ werden (bitte begründen)? a) Wie bewertet die Bundesregierung das von der Kommission laut dem Nachbericht des BMI zur Ratssitzung der Justiz und Innenminister (JI) vom 25. September 2008 vorgebrachte Argument, der von Dänemark befürchtete Rechtsmissbrauch infolge des EuGH-Urteils ließe sich bereits aufgrund des geltenden Artikels 35 der Richtlinie bekämpfen? b) Was meinte der Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, konkret mit seiner Aussage im JI-Rat vom 25. September 2008: „Der Familiennachzug sei ein großes Einfallstor für Rechtsmissbrauch, daher seien in der Bundesrepublik Deutschland u. a. gewisse Sprachkenntnisse Voraussetzung für den Familiennachzug“ (vgl. Nachbericht vom 29. September 2008) – und inwieweit besteht überhaupt ein Zusammenhang zwischen „Rechtsmissbrauch“ beim Familiennachzug und „gewissen Sprachkenntnissen“? c) Was meinte Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, konkret mit seiner Aussage im JI-Rat vom 25. September 2008: „Die EuGH-Rechtsprechung dürfe die im Migrationspaket enthaltenen Möglichkeiten zur Steuerung der legalen Migration nicht aushebeln, daher sei es ihm wichtig, die vorige Rechtslage wieder herzustellen“ (vgl. Nachbericht vom 29. September 2008), welche rechtliche Relevanz hat das „Migrationspaket“ – auch gegenüber der Rechtsprechung des EuGH –, und inwieweit erfordert das „Migrationspaket“ eine Einschränkung des Freizügigkeitsrechts (die „Metock“-Entscheidung des EuGH beinhaltet ja lediglich, dass Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aus Drittstaaten mit diesen in einem anderen Mitgliedstaat der Union ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe der Freizügigkeitsrichtlinie erhalten, und zwar unabhängig davon, ob die Eheschließung vor oder nach der Zuwanderung in die Union erfolgte)? d) Gibt es bereits erste Ergebnisse der am 22. September 2008 von der Kommission eingerichteten Expertengruppe zur Evaluierung der Freizügigkeitsrichtlinie, und wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus, und wenn nein, wann ist mit Ergebnissen zu rechnen?
Mit seinem Urteil vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache „Metock“ (C-127/08) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern das Recht gewährt, sich mit diesem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) aufzuhalten, unabhängig davon, ob sich der Drittstaatsangehörige bereits in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält und ob die Eheschließung mit dem Unionsbürger vor oder nach dessen Zuwanderung in die EU erfolgt ist. Für alle drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern gilt damit unabhängig von ihrer bisherigen aufenthaltsrechtlichen Situation, dass ein Einreise- und Aufenthaltsrecht auf Grundlage des Freizügigkeitsrechts besitzt, wer seinen Status als Familienangehöriger eines Unionsbürgers nachweist und die in der Freizügigkeitsrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass sich der Familiennachzug zu nicht deutschen Unionsbürgern ausschließlich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU richtet. Danach brauchen Drittstaatsangehörige beim Ehegattennachzug zum nicht deutschen Unionsbürger keine einfachen Deutschkenntnisse nachzuweisen, wohingegen sie beim Nachzug zu einem Deutschen oder zu einem Ausländer ohne Unionsbürgerschaft diesen Nachweis nach dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich weiterhin erbringen müssen.
Die Bundesregierung ist sich mit einer Mehrheit der Mitgliedstaaten einig, dass die vorgenannte Auslegung der Freizügigkeitsrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof möglicherweise zu einem verstärkten Missbrauch führen kann, z. B. zu Scheineheschließungen mit Unionsbürgern, um die nationalen Vorschriften zum Familiennachzug zu umgehen.
Das durch diese Auslegung der Richtlinie möglicherweise entstehende Ungleichgewicht im Hinblick auf weitergehende Zuzugsanforderungen nach nationalen Vorschriften zur Steuerung von Migration und Stärkung von Integration berührt auch den Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl, der im September letzten Jahres unter französischer Präsidentschaft geschlossen worden ist. Die Mitgliedstaaten haben sich darin zu der Entwicklung einer gemeinsamen Migrations- und Asylpolitik bekannt, die neben der Steuerung der legalen Migration und Integration auch Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Migration beinhaltet. Ein verstärkter Nachzug von Drittstaatsangehörigen, die infolge einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts den nationalen Vorschriften nicht mehr unterfallen, könnte den gemeinsamen Ansatz beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten erörtern derzeit in der Expertengruppe der Europäischen Kommission, ob Artikel 35 der Freizügigkeitsrichtlinie über Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen Rechtsmissbrauch und Betrug ausreicht, um diesen Gefahren zu begegnen. Die Bundesregierung wird das weitere Vorgehen nach Abschluss dieser Beratungen auf europäischer Ebene prüfen, einschließlich der Möglichkeit einer Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie, soweit dies zur besseren Steuerung der legalen Migration erforderlich ist. Eine Änderung der Richtlinie unterliegt dem Initiativrecht der Europäischen Kommission und dem Mitentscheidungsverfahren zwischen Rat und Europäischem Parlament. Die Europäische Kommission hat darüber hinaus angekündigt, in der ersten Jahreshälfte 2009 Anwendungshinweise zur Freizügigkeitsrichtlinie herauszugeben, die auch auf den Ergebnissen der Expertengruppe beruhen sollen.
a) Inwieweit ist das Fehlen einer Härtefallklausel bei der Neuregelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug und das fehlende Angebot von kostenlosen oder kostengünstigen Sprachkursen durch die Bundesrepublik Deutschland im Ausland (zu beiden Aspekten bitte getrennt antworten) damit vereinbar, dass nach dem Bericht der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2008 über die Anwendung der Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenleben (Ratsdokument 14189/08) die Forderung von Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Familiennachzugs nur dann zulässig ist, wenn „dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung“ getragen wird, was unter anderem davon abhänge, „inwieweit der Zugang zu solchen Kursen oder Tests gewährleistet ist“ (ebd., S. 9)? b) Plant die Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Frage zu 13a Verfahrensschritte wegen Nichteinhaltung der Richtlinie gegen die Bundesrepublik Deutschland?
Die Bundesregierung hält die deutsche Regelung für verhältnismäßig im Sinne des Berichts der Europäischen Kommission.
Nein