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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug - Bilanz zum 31. Dezember 2008

<span>Entwicklung der Visaerteilung beim Ehegattennachzug, Statistik des Auswärtigen Amtes zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug, Länder mit überdurchschnittlichem Rückgang erteilter Visa; Zwangsverheiratung und Integrationskurse, Hinweis auf befristetes Sprachvisum, Schwierigkeitsgrad von Sprachkursen, Verhältnismäßigkeit des Sprachnachweises bei Analphabeten, Rechtsprechung zur vorgeburtlichen Einreise, Schreiben des ehemaligen BMI Seiters bzgl. Rücknahme der Regelung zum Sprachnachweis, Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie nach &bdquo;Metock&ldquo;-Entscheidung</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

16.02.2009

Aktualisiert

26.07.2022

BT16/1181128.01.2009

Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug - Bilanz zum 31. Dezember 2008

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 16/11811 16. Wahlperiode 28. 01. 2009 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Jan Korte, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE. Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug – Bilanz zum 31. Dezember 2008 Im Jahr 2008 galten die Einschränkungen des Ehegattennachzugs durch den geforderten Nachweis von Deutschkenntnissen vor der Einreise erstmalig über ein ganzes Jahr hinweg. Ein Vergleich der ersten drei Quartale des Jahres 2008 mit den ersten drei Quartalen des Jahres 2006 (d. h. vor der Gesetzesänderung) ergibt einen Rückgang der zum Ehegattennachzug erteilten Visa um 22 Prozent (Rückgang von gut 29 000 Visa auf 22 674). Dieser statistische Befund widerspricht eklatant den Darstellungen der Bundesregierung, wonach es sich bei den Sprachanforderungen nicht um eine Einschränkung des Rechts auf Ehegattennachzug handele, sondern um eine „präventive“ Integrationsmaßnahme, die allenfalls mit kurzfristigen Trennungen der Eheleute verbunden sei (vgl. nur die Aussagen von Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer, z. B.: Plenarprotokoll 16/144, S. 15188). Tatsächlich ist vielmehr die effektive Verhinderung des Ehelebens in tausenden Fällen feststellbar, wobei insbesondere sozial- und bildungsschwache und ältere Menschen, denen der Spracherwerb zumeist schwerer fällt, betroffen sind. Ein weit überdurchschnittlicher Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug ist feststellbar für die Länder: Dominikanische Republik (63 Prozent), Nigeria (53 Prozent), Kasachstan (50 Prozent), Kenia (44 Prozent), Thailand (42 Prozent), Kuba (42 Prozent), Kosovo (41,5 Prozent), Russische Föderation (38 Prozent), Türkei (35 Prozent) und Tunesien (35 Prozent) (Vergleich der ersten Halbjahre 2007 und 2008, Bundestagsdrucksache 16/10732, Anlage 4). Der Spracherwerb bzw. -nachweis ist hier offenkundig besonders schwierig – jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb gerade in diesen Ländern die „Integrationsbereitschaft“, die sich nach Auffassung der Bundesregierung in dem „erfolgreichen Nachweis einfacher Deutschkenntnisse“ widerspiegeln können soll (ebd., Frage 17), eklatant niedriger sein sollte als anderswo. Über 40 Prozent aller Deutschtest-Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer in den Hauptherkunftsländern bestehen die Sprachprüfung „Start Deutsch 1“ nicht (ebd., Anlage 6) – so dass die Ehegatten in diesen Fällen weiterhin zwangsweise getrennt leben müssen. Finanzielle Belastungen in Höhe mehrerer Tausend Euro aufgrund von sich hinziehenden Visumsverfahren erachtet die Bundesregierung für zumutbar (ebd., Frage 11 und 15). Die Praxis der Sprachprüfungen in den Botschaften hat sich überdies verschärft: Der Anteil der Fälle, in denen im Visumsverfahren aufgrund von Ausnahmeregelungen oder wegen der Offenkundigkeit von Sprachkenntnissen auf Drucksache 16/11811 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeden Nachweis eines Deutsch-Zertifikats verzichtet wurde, halbierte sich innerhalb eines Jahres von knapp 32 Prozent auf 16,6 Prozent (ebd., Anlage 5). Das von staatlichem Handeln grundsätzlich zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgebot verlangt, dass die den Einzelnen treffenden Belastungen in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen müssen. Dies ist bei der Neuregelung des Ehegattennachzugs aber schon deshalb fraglich, weil deutsche Sprachkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland ungleich schneller und unter für alle Staatsangehörigen gleichen Bedingungen erworben werden könnten. Auch bei besonders benachteiligten Gruppen wie Analphabetinnen und Analphabeten fällt die Unverhältnismäßigkeit der Regelung ins Auge, denn die Gewährleistung eines Grundrechts von der individuellen Fähigkeit und Geschwindigkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, abhängig zu machen, ist grundrechtswidrig. Das von der Bundesregierung mit Bezug auf Analphabeten vorgebrachte Argument, der „grundrechtsgebundenen deutschen Hoheitsgewalt [seien] von ihr nicht beeinflussbare tatsächliche Umstände, die die Erlangung einfacher Deutschkenntnisse in den Herkunftsländern erschweren können, nicht zurechenbar“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Antwort zu Frage 5f, auf die in Bundestagsdrucksache 16/10732 zur Beantwortung der Frage 16 verwiesen wurde), verkennt die Pflicht des deutschen Staates, bestehende eheliche Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen im Aufenthaltsrecht in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83). Der Hinweis der Bundesregierung, dass „im Übrigen“ auch bei Analphabeten der nicht erfolgreiche Nachweis von Deutschkenntnissen ihre mangelnde „Integrationsbereitschaft“ widerspiegele, ist schlicht zynisch (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 16 mit Verweis zu der Antwort zu Frage 17). Die europäische Kommission hat am 14. Oktober 2008 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenleben vorgelegt (Ratsdokument 14189/08). Auch darin heißt es, dass die Forderung von Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Familiennachzugs nur dann zulässig ist, wenn „dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung“ getragen wird. Dies hänge unter anderem davon ab, „inwieweit der Zugang zu solchen Kursen oder Tests gewährleistet ist“ (ebd., S. 9). Angesichts der zum Teil erheblichen Kosten und langen Wege zu Sprachkursen und/oder -tests für viele Betroffene verstößt das Fehlen einer Härtefallregelung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung im Aufenthaltsgesetz damit offenkundig gegen europäisches Recht. Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse darüber, dass noch ein weiterer EU- Mitgliedstaat (neben Frankreich und den Niederlanden) den Spracherwerb zur Einreisevoraussetzung beim Ehegattennachzug machen will (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 12). Die Bundesrepublik Deutschland geht damit im Aufenthaltsrecht wieder einmal einen restriktiven Sonderweg in Europa, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die französische Regelung bei unzureichenden Sprachkenntnissen den Besuch eines kostenlosen zweimonatigen Sprachkurses im Ausland vorsieht. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im 4. Quartal des Jahres 2008 und insgesamt im Jahr 2008 erteilt (bitte auch die Vergleichswerte für das 4. Quartal 2007, das 3. Quartal 2008 und das Jahr 2007 sowie den jeweiligen prozentualen Rückgang oder Anstieg benennen)? a) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Ländern (bitte jeweils auch die Summe aller 15 Länder nennen)? Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11811b) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Zuzug zu Deutschen/Nicht-Deutschen/ Ehefrauen/Ehemännern? c) Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden 2006 bzw. 2008 insgesamt erteilt, und wie lauten die jeweiligen Veränderungen in Prozent (bitte nach allen Ländern bzw. Visumsstellen differenziert angeben)? 2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amtes zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer (vgl. Anlage 2 zu Bundestagsdrucksache 16/9137) für das 4. Quartal und das Gesamtjahr 2008 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und was sind die Gründe dafür, dass Fälle, in denen im Visumsverfahren auf einen Sprachnachweis wegen eines Ausnahmetatbestands bzw. wegen Offenkundigkeit der Sprachkenntnisse (bitte zu beiden Kriterien jeweils differenziert antworten) verzichtet wurde, drastisch zurückgegangen sind (bei einem Vergleich der Zahlen des 3. Quartals 2008 mit denen des 4. Quartals 2007 ergibt sich fast eine Halbierung des Anteils)? 3. Wie erklärt sich die Bundesregierung den überdurchschnittlichen Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug in den Ländern Dominikanische Republik, Nigeria, Kasachstan, Kenia, Thailand, Kuba, Kosovo, Russische Föderation, Türkei und Tunesien (bitte differenzierte und soweit möglich länderbezogene Angaben machen; ausgewählt wurden Länder mit einem Rückgang von über 33 Prozent und zugleich einer mindestens dreistelligen Zahl von im 1. Halbjahr 2007 erteilten Visa; vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Anlage 4), und wie lauten die Quartalsangaben entsprechend der Frage 1 zu diesen Ländern, sofern sie nicht bereits in Frage 1a enthalten sind? 4. Geht die Bundesregierung angesichts der ihr vorliegenden aktuellen Zahlen zur Visumsstatistik und angesichts eines Rückgangs des Ehegattennachzugs um 22 Prozent (Vergleich der ersten drei Quartale 2006 und 2008, d. h. vor und nach der Einführung von Sprachnachweisen als Einreisevoraussetzung) immer noch davon aus, dass es sich um einen „vorübergehenden“ Rückgang handelt, und wenn ja, wie begründet sie ihre mit den statistischen Werten nicht in Einklang zu bringende Auffassung, und wenn nein, welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus? 5. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass das Argument, Zwangsverheiratete hätten in der Bundesrepublik Deutschland keinen Zugang zu Integrationskursen (etwa, weil sie an einem Integrationskursbesuch gewaltsam oder unter Druck gehindert würden), insbesondere im Hinblick auf die besonders hohe tatsächliche Teilnahmequote bei zur Integrationskursteilnahme verpflichteten Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderern aus der Türkei (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Anlage 3), aber auch angesichts des vorhandenen aufenthalts- und sozialrechtlichen Sanktionsinstrumentariums in solchen Fällen nicht zutreffend ist, und wenn nein, warum nicht (Wiederholung der Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 16/10564 unter Hinweis auf die vom Bundestagspräsidenten angemahnte angemessene Beantwortung parlamentarischer Anfragen; die Frage zielt ersichtlich nicht auf, wie es die Bundesregierung ausdrückte, „Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen Fällen von Zwangsverheiratung und der Teilnahme an Integrationskursen“ ab, sondern auf die Bewertung der Stichhaltigkeit eines Arguments, das den zwingenden Spracherwerb vor der Einreise zur angeblichen Bekämpfung von Zwangsverheiratungen rechtfertigen können soll)? 6. Wird die Bundesregierung die deutschen Auslandsvertretungen und potentiell Betroffene darauf hinweisen, dass auch Ehegatten von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen ein befristetes Sprachvisum nach Drucksache 16/11811 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode§ 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt werden kann, damit diese hier – zusammen mit ihren Ehegatten und mit Unterstützung des hiesigen Sprachkursangebots – Kenntnisse des Niveaus A1 erwerben und sich bescheinigen lassen können, sofern eine Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht werden kann, etwa durch Vorlage entsprechender Flugtickets und Versicherungen, nach der Rückkehr das reguläre Visumsverfahren zum Ehegattennachzug zu betreiben (und wenn nein, warum nicht, und wie werden und sollen die Auslandsvertretungen solche Visumsanträge bescheiden; Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 8)? 7. Welches waren die jeweils 10 Länder, in denen die Bestehensquoten für die Prüfung „Start Deutsch 1“ an Goethe-Instituten weltweit am höchsten bzw. am niedrigsten waren, wenn nur Länder mit mindestens 100 Prüfungen im Jahr berücksichtigt werden (Wiederholung der Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 16/10564), und wie lauten die Prüfungsdaten für das Jahr 2008 (soweit vorliegend) für die 15 Hauptherkunftsländer (in absoluten und relativen Zahlen, entsprechend der Antwort auf Bundestagsdrucksache 16/10732, Anlage 6)? 8. a) Wie begründet es die Bundesregierung, im Zusammenhang der enormen und unter Umständen unüberwindlichen Schwierigkeiten für im Ausland lebende Analphabetinnen und Analphabeten, einen Deutsch- Sprachnachweis über das Niveau A1 zu erlangen, diesen zumindest indirekt vorzuhalten, ein fehlender Sprachnachweis spiegele ihre angeblich nicht vorhandene „Integrationsbereitschaft“ wider (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/10732 zu Frage 16 mit Verweis auf Frage 17)? b) Ist es zutreffend, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987 (2 BvR 1226/83) bestehende eheliche Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen im Aufenthaltsrecht in einer Weise berücksichtigt werden müssen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst, und wenn ja, wie ist hiermit die Antwort der Bundesregierung im Zusammenhang der möglichen Unverhältnismäßigkeit des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse für im Ausland lebende Analphabetinnen und Analphabeten vereinbar, wonach der „grundrechtsgebundenen deutschen Hoheitsgewalt […] von ihr nicht beeinflussbare tatsächliche Umstände, die die Erlangung einfacher Deutschkenntnisse in den Herkunftsländern erschweren können, nicht zurechenbar“ seien (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Antwort zu Frage 5f, auf die in Bundestagsdrucksache 16/10732 zur Beantwortung der Frage 16 verwiesen wurde) – müssen, in anderen Worten, nach Auffassung der Bundesregierung bei der vom Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil festgestellten Pflicht des Staates, Ehe und Familie auch bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren zu schützen, die besonderen Umstände, die der Verwirklichung des Grundrechts auf Familienzusammenleben entgegenstehen können – etwa persönliche Benachteiligungen (z. B. Analphabetismus) oder Benachteiligungen infolge der Verhältnisse vor Ort (z. B. mangelhaftes Sprachkursangebot) – berücksichtigt werden oder nicht, und welche Konsequenzen folgen hieraus (bitte ausführlich begründen)? Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11811c) Ist es zutreffend, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987 auch bei Entscheidungen über Aufenthaltsbegehren von Ehegatten von im Bundesgebiet lebenden Personen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns gilt, und wenn ja, wie ist hiermit vereinbar, dass die Bundesregierung auf die Frage nach der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Sprachanforderungen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 18) mit einem Verweis auf einen Verweis auf die Antwort zu Frage 23b auf Bundestagsdrucksache 16/7288 reagiert, in der es letztlich heißt, dass nicht „maßgebend“ sei, wie „belastend“ der geforderte Spracherwerb und - nachweis im Ausland im Vergleich zum Spracherwerb im Inland sei, weil eine Integrationskursteilnahme in der Bundesrepublik Deutschland „keinen erfolgreichen Abschluss“ sicherstelle – heißt dies, in anderen Worten, Verhältnismäßigkeitsüberlegungen gelten nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Zusammenhang nicht (bitte ausführlich begründen)? d) Wie begründet die Bundesregierung die Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Anforderung des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug konkret in Bezug auf im Ausland lebende primäre Analphabeten und Analphabetinnen angesichts des Umstandes, dass nach dem „Vorläufigen Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs mit Alphabetisierung“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom März 2007 bei primären Analphabeten davon ausgegangen wird, dass selbst nach dem Besuch eines spezialisierten Kurses in der Bundesrepublik Deutschland mit 630 Unterrichtseinheiten nur „einige“ der Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Niveau A1 erreichen werden – hält sie es, in anderen Worten, für verhältnismäßig und zumutbar, wenn Menschen zum Besuch eines vielleicht 1 000stündigen, zeit- und kostenaufwändigen Sprachunterrichts im Ausland verpflichtet werden (sofern solche Angebote überhaupt vorhanden sind), bevor sie mit ihren Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland zusammen leben dürfen (bitte begründen)? e) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung für im Ausland lebende primäre Analphabetinnen und Analphabeten im Regelfall möglich, sich Deutschkenntnisse des Niveaus A1 im „Selbststudium“ anzueignen (bitte begründen), und wenn ja, welches Zeitpensum muss hierfür ungefähr veranschlagt werden, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht sie hieraus angesichts des Umstandes, dass Betroffene im Zusammenhang der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug auf die Möglichkeit des „Selbststudiums“ verwiesen werden für den Fall, dass keine Sprachkursangebote in zumutbarer Weise erreichbar sind (bitte auf den üblichen Verweis auf ältere Drucksachen verzichten, da es sich bei der vorliegenden Fragen 8a bis 8e nicht um Wiederholungen handelt, wie dadurch suggeriert würde, sondern um präzisierte Nachfragen zu konkreten Teilaspekten)? 9. Welche „Rechtsprechung zur vorgeburtlichen Einreise und zum Aufenthalt von schwangeren Frauen, deren Kind bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben würde“ (Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 23) liegt der Bundesregierung inzwischen vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus? 10. Welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Brief des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und ehemaligen Bundesministers des Innern, Rudolf Seiters, an den amtierenden Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, in dem dieser Drucksache 16/11811 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodea) aufgrund der Erfahrungen des DRK mit der Neuregelung von Sprachnachweisen vor der Einreise im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Ausnahme- bzw. Härtefallregelung bzw. sogar die Rückgängigmachung dieser Regelung b) vor dem Hintergrund eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung des Lebensunterhalts nach § 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), mit dem der Familiennachzug im Ergebnis ebenfalls erschwert wird, dringend eine gesetzliche Änderung des § 2 Absatz 3 AufenthG zur „aufenthaltsunschädlichen“ Berücksichtigung der Freibetragsregelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) fordert (bitte a und b getrennt beantworten)? 11. Welche genaueren Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Informationen des Verbandes binationaler Familien und Partnerschaften e. V. (iaf- informationen Heft 3/2008, S. 26f), wonach es an der türkisch-bulgarischen Grenze häufiger dazu kommen soll, dass in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ehegatten bei dem Versuch festgenommen (und ihre Autos beschlagnahmt) werden, ihre türkischen Ehegatten unter Umgehung des Visumsverfahren in die Europäische Union (d. h. letztlich in die Bundesrepublik Deutschland) „einzuschleusen“, weil den Betroffenen die Anforderung des Spracherwerbs aus welchen Gründen auch immer als zu hoch und die damit verbundene Trennungszeit als unzumutbar erscheint, und wie bewertet sie diese Vorgänge? a) Welche konkreten strafrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Folgen sind für die betroffenen Eheleute (bitte jeweils differenzieren) mit einem solchen Versuch verbunden – müssen die in der Türkei lebenden Eheleute insbesondere mit einem Einreiseverbot rechnen, und wenn ja, für welche Dauer? b) Hält die Bundesregierung diese Folgen für verhältnismäßig angesichts des Verzweiflungscharakters der genannten „Schleusungsversuche“ und des nachvollziehbaren Wunsches, mit dem Ehepartner oder der - partnerin zusammen leben zu wollen, worauf im Grundsatz auch ein grundgesetzrechtlich geschützter Anspruch besteht (bitte begründen)? c) Erwägt die Bundesregierung eine Rücknahme der Beschränkung des Ehegattennachzugs durch Sprachanforderungen vor der Einreise angesichts dessen, dass sich Betroffene aufgrund ihrer Nöte und Verzweiflung zu formal illegalen Handlungen, die für sie mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden sind, gezwungen sehen, um miteinander leben zu können (bitte begründen)? 12. Erwartet die Bundesregierung nach der „Metock“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 13) Vorschläge der diesbezüglich allein initiativberechtigten Europäischen Kommission zur Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie im von der Bundesregierung angestrebten Sinne, obwohl die Kommission laut Nachbericht des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 29. September 2008 zur Ratssitzung der Justiz- und Innenminister am 25. September 2008 bereits die Frage gestellt hat, ob eine solche vom Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, befürwortete Änderung überhaupt notwendig sei, weil die Richtlinie nur die bestehenden Verträge ausgestalte – und wie bewertet die Bundesregierung diese Position der Kommission, d. h. könnte die „Metock“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs überhaupt durch eine Richtlinienänderung auf der Grundlage der geltenden Verträge „korrigiert“ werden (bitte begründen)? a) Wie bewertet die Bundesregierung das von der Kommission laut dem Nachbericht des BMI zur Ratssitzung der Justiz und Innenminister (JI) Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/11811vom 25. September 2008 vorgebrachte Argument, der von Dänemark befürchtete Rechtsmissbrauch infolge des EuGH-Urteils ließe sich bereits aufgrund des geltenden Artikels 35 der Richtlinie bekämpfen? b) Was meinte der Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, konkret mit seiner Aussage im JI-Rat vom 25. September 2008: „Der Familiennachzug sei ein großes Einfallstor für Rechtsmissbrauch, daher seien in der Bundesrepublik Deutschland u. a. gewisse Sprachkenntnisse Voraussetzung für den Familiennachzug“ (vgl. Nachbericht vom 29. September 2008) – und inwieweit besteht überhaupt ein Zusammenhang zwischen „Rechtsmissbrauch“ beim Familiennachzug und „gewissen Sprachkenntnissen“? c) Was meinte Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, konkret mit seiner Aussage im JI-Rat vom 25. September 2008: „Die EuGH- Rechtsprechung dürfe die im Migrationspaket enthaltenen Möglichkeiten zur Steuerung der legalen Migration nicht aushebeln, daher sei es ihm wichtig, die vorige Rechtslage wieder herzustellen“ (vgl. Nachbericht vom 29. September 2008), welche rechtliche Relevanz hat das „Migrationspaket“ – auch gegenüber der Rechtsprechung des EuGH –, und inwieweit erfordert das „Migrationspaket“ eine Einschränkung des Freizügigkeitsrechts (die „Metock“-Entscheidung des EuGH beinhaltet ja lediglich, dass Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aus Drittstaaten mit diesen in einem anderen Mitgliedstaat der Union ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe der Freizügigkeitsrichtlinie erhalten, und zwar unabhängig davon, ob die Eheschließung vor oder nach der Zuwanderung in die Union erfolgte)? d) Gibt es bereits erste Ergebnisse der am 22. September 2008 von der Kommission eingerichteten Expertengruppe zur Evaluierung der Freizügigkeitsrichtlinie, und wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus, und wenn nein, wann ist mit Ergebnissen zu rechnen? 13. a) Inwieweit ist das Fehlen einer Härtefallklausel bei der Neuregelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug und das fehlende Angebot von kostenlosen oder kostengünstigen Sprachkursen durch die Bundesrepublik Deutschland im Ausland (zu beiden Aspekten bitte getrennt antworten) damit vereinbar, dass nach dem Bericht der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2008 über die Anwendung der Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenleben (Ratsdokument 14189/08) die Forderung von Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Familiennachzugs nur dann zulässig ist, wenn „dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung“ getragen wird, was unter anderem davon abhänge, „inwieweit der Zugang zu solchen Kursen oder Tests gewährleistet ist“ (ebd., S. 9)? b) Plant die Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Frage zu 13a Verfahrensschritte wegen Nichteinhaltung der Richtlinie gegen die Bundesrepublik Deutschland? Berlin, den 26. Januar 2009 Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333]

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