[Deutscher Bundestag Drucksache 16/12835
16. Wahlperiode 05. 05. 2009 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/12148 –
Moderne Familienpolitik und Aufhebung der Ungleichbehandlung von
Lebenspartnerschaften – Umsetzung der Forderungen der Allianz von
Frauenorganisationen Deutschlands zum 6. CEDAW-Bericht der Bundesregierung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 18. Dezember 1979 verabschiedete die Generalversammlung der UNO die
Resolution 54/4 zum Übereinkommen der VN zur Beseitigung jeder Form der
Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das am 10. Juli 1984 von der
Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde. Am 14. September 2007 übergab die
Bundesregierung dem CEDAW-Ausschuss den 6. Staatenbericht zur Umsetzung
des Abkommens. Diese Übergabe gab den Anstoß dafür, dass sich 28
Frauenverbände, -organisationen und -initiativen zusammenschlossen, um mit einem
Alternativbericht diesen Bericht zu kommentieren, kritisch zu bewerten und zu
ergänzen. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die Bundesregierung
offensichtlich keine zielorientierte Gleichstellungspolitik verfolgt, sondern sich fast
ausschließlich auf die Familienpolitik konzentriert. Allerdings ist auch diese
Familienpolitik nicht durchgängig gleichstellungsorientiert und wirkt vor allem für
Geringverdienende retraditionalisierend. Weiterhin wird kritisiert, dass
eingetragene Lebenspartnerschaften in vielfältiger Weise eine eklatante
Ungleichbehandlung erfahren und zwar vom Steuer- und Finanzrecht bis hin zur Versorgung und
Absicherung der Kinder.
1. a) Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um auch
Migrantinnen einen uneingeschränkten Zugang zur Leistung des
Elterngeldes zu ermöglich?
b) Wenn keine, warum nicht?
Die Regelungen zur Anspruchsberechtigung von nicht
freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern auf Familienleistungen knüpfen an einen
voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt in Deutschland an.
In seinen Beschlüssen vom 6. Juli 2004 (1 BvL 4/97 zum Erziehungsgeld und
1 BvR 2515/95 zum Kindergeld nach BKGG) hat das Bundesverfassungsgericht Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 30. April 2009 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/12835 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodenicht das gesetzgeberische Ziel verworfen, Kindergeld nur solchen
Ausländerinnen und Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten ist, dass sie auf Dauer
in Deutschland bleiben.
Es hat lediglich festgestellt, dass die gewählte Regelung in ihrer konkreten
Ausgestaltung ungeeignet war, dieses Ziel zu erreichen. Die für die Erteilung der
ausgeschlossenen Aufenthaltsbefugnis maßgeblichen Gründe seien nicht mit der
notwendigen Regelmäßigkeit nur vorübergehender Natur. Dem habe der
Gesetzgeber selbst Rechnung getragen, indem er die Möglichkeit eröffnet habe, die
Aufenthaltsbefugnis zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung werden zu lassen. Die Aufenthaltsbefugnis allein, so das Gericht,
eigne sich deshalb nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des
Aufenthalts und damit auch nicht als Abgrenzungskriterium bei der Gewährung von
Kindergeld und Erziehungsgeld. Vielmehr müssten daneben weitere Kriterien in
die Prognose über die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts einbezogen werden.
Mit der Ablösung des Ausländergesetzes durch das Aufenthaltsgesetz im Jahr
2005 haben sich die zu Grunde liegenden Aufenthaltstitel umfassend geändert.
Die Regelungen zur Anspruchsberechtigung im Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) greifen diese Änderung in differenzierter Form auf und
folgen dabei dem Ziel, nur diejenigen Ausländerinnen und Ausländer vom Bezug
von Familienleistungen gänzlich auszuschließen, deren Aufenthaltstitel zum
Zeitpunkt der Erteilung rechtlich eindeutig nicht auf einen dauerhaften
Aufenthalt in Deutschland angelegt ist. Ohne weitere Voraussetzungen berechtigt sind
solche Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltstitel eindeutig auf
einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ausgelegt sind. Andere
Ausländerinnen und Ausländer können Familienleistungen in Anspruch nehmen, wenn sie
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben und berechtigt
erwerbstätig sind, Arbeitslosengeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
Dadurch wird den Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts nach Auffassung
der Bundesregierung Rechnung getragen.
2. a) Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die
Kinderbetreuungskosten in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen?
b) Wenn keine, warum nicht?
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern betreffen vorrangig die private
Lebensführung, weil die Eltern damit ihrer durch Artikel 6 Absatz 2 des
Grundgesetzes auferlegten Pflicht, wonach die Pflege und Erziehung der Kinder
„zuvörderst“ die Pflicht der Eltern ist, nachkommen und mit der gewählten Betreuung
auch eine grundlegende Entscheidung über die Erziehung der Kinder treffen.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November
1998 muss der Betreuungsbedarf eines Kindes – unabhängig von der Art der
Betreuung und von konkreten Aufwendungen – steuerlich verschont werden.
Dieser Vorgabe wird durch den – zusätzlich zum Kinderfreibetrag zu
berücksichtigenden – Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes – EStG) in Höhe von
2 160 Euro je Kind entsprochen.
Daneben können Aufwendungen für die Kinderbetreuung unter bestimmten
Voraussetzungen in Höhe von zwei Dritteln der Kosten, bis maximal 4 000 Euro
pro Kind und Jahr, wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten oder als
Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden (bis 2008: § 4f, § 9 Absatz 5
Satz 1, § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, § 10 Absatz 1 Nummer 5 und 8 EStG;
ab 2009: § 9 Absatz 5 Satz 1, § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, § 9c EStG).
Bei allen Kindern ist ein Drittel der Aufwendungen nicht abziehbar, da es sich
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12835um gemischte Aufwendungen handelt, die ohne eine Regelung unter das
Abzugsverbot des § 12 EStG fielen und im Übrigen auch bereits im Rahmen des
oben erwähnten Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf pauschal berücksichtigt werden.
Weiterer Maßnahmen bedarf es aus Sicht der Bundesregierung nicht.
3. a) Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um für eine
flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung mit
Betreuungsplätzen zu sorgen, und zwar den tatsächlichen Ansprüchen entsprechend
für alle Kinder?
b) Wenn keine, warum nicht?
Bis zum Jahr 2013 soll es bundesweit im Durchschnitt für jedes dritte Kind unter
drei Jahren einen Betreuungsplatz geben. Im gleichen Jahr wird jedes Kind mit
Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Förderung in
einer Kindertageseinrichtung oder in der Tagespflege haben. Das
Kinderförderungsgesetz, das am 16. Dezember 2008 in Kraft trat, ist ein wichtiger Schritt auf
diesem Weg.
Die Bundesregierung hat 2,15 Mrd. Euro für Investitionen in die Betreuung der
unter Dreijährigen zur Verfügung gestellt. Das Zukunftsinvestitionsgesetz
(„Konjunkturpaket II“) ergänzt diese Mittel durch weitere Finanzhilfen auch für
den gesamten Bereich der Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur.
Zusätzlich zu diesen Mitteln beteiligt sich der Bund auch an den Betriebskosten:
Bis zum Jahr 2013 stellt die Bundesregierung hierfür 1,85 Mrd. Euro und
anschließend einen jährlichen Festbetrag von 770 Mio. Euro zur Verfügung. Diese
Mittel sollen vor allem dazu genutzt werden, die Qualität der Betreuung zu
verbessern und dort, wo bereits ein gutes Niveau erreicht wurde, dieses zu sichern.
Qualität bedeutet dabei, durch Bildung und bestmögliche Förderung aller
Kinder Chancengerechtigkeit zu schaffen. Deshalb ist es notwendig, Eckpunkte zur
frühkindlichen Bildung in Einrichtungen und in der Kindertagespflege zu
entwickeln. Mit der Einrichtung des Forums Frühkindliche Bildung nimmt die
Bundesregierung die bundesweite Verantwortung beim Thema frühkindliche
Bildung, Betreuung und Erziehung wahr.
Daneben hat die Bundesregierung mit der Robert Bosch Stiftung unter
Einbeziehung des Deutschen Jugendinstituts die Weiterbildungsinitiative
Frühpädagogische Fachkräfte (WiFF) gestartet. Im Rahmen des Projektes werden
Qualifizierungsansätze und -materialien für die Fort- und Weiterbildung von
pädagogischen Fachkräften in Kindertagesstätten erarbeitet. Für den Zeitraum
bis 2011 stehen dafür 5,13 Mio. Euro (einschließlich Mitteln des Europäischen
Sozialfonds – ESF) zur Verfügung.
Der quantitative und qualitative Fortbildungsbedarf kann mittelfristig und
flächendeckend nur mit Medienunterstützung gewährleistet werden. Für die
„Basisqualifizierung Medienkompetenz“ hat die Bundesregierung 5 Mio. Euro zur
Verfügung gestellt, damit 10 000 Erzieherinnen und Erzieher Basiskenntnisse
im Umgang mit den neuen Medien erlangen und diese gezielt für ihre eigene
berufliche Weiterbildung nutzen.
Die Kindertagespflege als zentraler Baustein für den Ausbau der
Kindertagesbetreuung steht im Fokus des Aktionsprogramms der Bundesregierung
„Kindertagespflege“. Rund 30 Prozent der neuen Plätze in der Kinderbetreuung sollen bei
Tagesmüttern und Tagesvätern entstehen. Das im Oktober 2008 gestartete
Programm soll dazu beitragen, mehr Personal für die Tagespflege zu gewinnen, die
Qualität der Betreuung deutlich zu steigern und das Berufsbild insgesamt
aufzuwerten. Darüber hinaus wollen Bundesregierung, Bundesländer und die Bun-
Drucksache 16/12835 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodedesagentur für Arbeit ein gemeinsames Gütesiegel für Ausbildungsträger
einführen, um die Ausbildung von Tagesmüttern und Tagesvätern in Deutschland
zu vereinheitlichen und einen fachlich anerkannten Standard zu gewährleisten.
4. a) Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um Anreize
durch das Unterhaltsrecht zu setzen, damit Väter sich vermehrt
verantwortlich fühlen und die Kinderbetreuung tatsächlich übernehmen?
b) Wenn keine, warum nicht?
Unterhaltsrechtliche Anreize sind im Interesse des Kindes grundsätzlich nur
insoweit möglich, als sie nicht auf eine Minderung des Kindesunterhalts
hinauslaufen. Dies berücksichtigend setzt das Unterhaltsrecht bereits angemessene
Anreize: Wird das Kind nur von einem Elternteil betreut, ist regelmäßig allein
der andere, nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil unterhaltspflichtig
(§ 1606 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Anders
hingegen wenn sich die Eltern in der Betreuung des Kindes abwechseln (so genanntes
Wechselmodell): Dann verteilt sich die Barunterhaltslast auf beide Elternteile.
5. a) Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um
sicherzustellen, dass Müttern, denen durch ihre Erwerbstätigkeit
Kinderbetreuungskosten entstehen, die nicht steuerlich berücksichtigt werden, von
Seiten der Kindsväter eine Kostenübernahme für die Betreuungskosten
erfolgt, da diese Väter durch die Erwerbstätigkeit der Mutter von
Unterhaltsleistungen für diese entlastet werden?
b) Wenn keine, warum nicht?
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zählen die für den Besuch des
Kindergartens anfallenden Kosten zum Lebensbedarf des Kindes und können einen
unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen (vgl. hierzu Urteil des BGH vom
18. März 2008, AZ: XII ZR 150/05). Daneben ist es aber auch möglich, die
Kinderbetreuungskosten bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts zu
berücksichtigen (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 16/1830, Begründung zu § 1570
BGB, Seite 17). Ein angemessener Ausgleich ist zwischen den Elternteilen
somit bereits möglich; weitergehender Maßnahmen bedarf es nicht.
6. a) Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um bei
Einkommensverschleierung eine Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen
gegenüber dem Gericht einzuführen, wobei der Unterhaltspflichtige über
Einkünfte und Vermögensverschiebungen in den zurückliegenden Jahren
Auskunft zu erteilen hat?
b) Wenn keine, warum nicht?
Das Gesetz sieht eine solche Auskunftsverpflichtung bereits vor. Nach § 643 der
Zivilprozessordnung kann das Gericht den Unterhaltsparteien aufgeben,
Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und Belege
einzureichen. Dieser Auskunftsanspruch kann auch die zurückliegende Zeit
erfassen, sofern diese für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Wird
der Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen, kann das Gericht sogar
selbst Einkünfte einholen, etwa beim Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger
oder zum Teil auch beim Finanzamt. Nach dem am 1. September 2009 in Kraft
tretenden Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) werden die Auskunftspflichten der Beteiligten und Dritten in §§ 235,
236 FamFG übernommen und zum Teil erweitert bzw. konkreter ausgestaltet.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/128357. a) Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um der Frau
auch während der Ehe die Möglichkeit einer umfassenden Auskunft zum
Vermögen des Mannes einzuräumen?
b) Wenn keine, warum nicht?
8. a) Welche Maßnahmen will die Bundesregierung unternehmen, um den
Ehefrauen zum Ende der Ehe ein eigenes Auskunftsrecht gegenüber
Dritten einzuräumen?
b) Wenn keine, warum nicht?
Die von der Rechtsprechung aus den §§ 1353, 242 BGB hergeleiteten
wechselseitigen Ansprüchen der Ehegatten auf Auskunft über ihre jeweiligen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse reichen aus. Tatsächlich werden Ehegatten,
von denen einer seine Unterhaltsleistung schwerpunktmäßig durch
Familienarbeit erbringt, wegen der damit verbundenen steuerlichen Begünstigung die
gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer wählen. Bei Abgabe der
gemeinsamen Steuererklärung werden die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse offenbart. Weitere Auskunftsansprüche sind nicht erforderlich.
Bei einer Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen
Bundestages im Oktober 2003 zu einem entsprechenden Gesetzentwurf des
Bundesrates (Bundestagsdrucksache 15/403, jetzt 16/1026) hat sich die große Mehrheit
der Expertinnen und Experten eindeutig gegen einen Auskunftsanspruch
ausgesprochen, da es sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die ehelichen
Verhältnisse und die Autonomie der funktionierenden Ehe handele.
Der in Frage 8 geforderte Auskunftsanspruch gegen Dritte ist in dieser
Allgemeinheit nicht prüfbar; im Zweifelsfall dürfte auch hier ein Auskunftsanspruch
aus § 242 BGB ausreichen.
9. a) Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, um häusliche
Gewalt im Gesetzestext als nachzulesenden Ausschlussgrund für das
Sorge und Umgangsrecht darzustellen und dazu eine Gesetzesänderung
in § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durchzuführen und zu
formulieren: „Häusliche Gewalt bedeutet eine Gefährdung des
Kindeswohls“?
b) Wenn keine, warum nicht?
In Fällen elterlicher Gewalt gegen das Kind ist vielfach der Umgang –
zumindest zeitweilig – auszuschließen oder einzuschränken. Die vorliegenden
Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis rechtfertigen aber nicht den Schluss,
dass bei Vorliegen häuslicher Gewalt der Umgang stets dem Kindeswohl
widerspricht. Auch in diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass der Umgang mit
dem fraglichen Elternteil dem Wohl des Kindes entspricht. Praxisbeispiele wie
die von der Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt entwickelten
Standards zur Durchführung von begleitetem Umgang bei häuslicher Gewalt
zeigen, dass einzelfallbezogene Lösungen möglich sind, die auch dem
Gewaltschutz Rechnung tragen. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte
Eltern-Kind-Beziehung wäre deshalb ein gesetzlicher Ausschluss des
Umgangsrechts für alle Fälle vorangegangener häuslicher Gewalt verfassungsrechtlich
bedenklich. Dies gilt auch für das Sorgerecht.
Drucksache 16/12835 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode10. a) Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, um
Lebenspartnerschaften im Einkommens- und Steuerrecht gleichzustellen und
das Abstammungsrecht auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu
erweitern?
b) Wenn keine, warum nicht?
Zur Frage der Gleichstellung im Einkommensteuerrecht wird auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Volker Beck
(Köln), Irmingard Schewe-Gerigk, Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Bundestagsdrucksache 16/7550 – zu
Frage 16a verwiesen (Bundestagsdrucksache 16/10432 vom 29. September 2008).
Im Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) –
Bundesratsdrucksache 168/09 – ist vorgesehen, die Kranken- und
Pflegeversicherungsaufwendungen für die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Rahmen des
Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in vollem Umfang
– wie bei Eheleuten – steuerlich zu berücksichtigen.
Die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe ist im Kindschaftsrecht
weitgehend verwirklicht: Das Lebenspartnerschaftsgesetz hat für die
Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner eines Elternteils die Mitentscheidung in
Angelegenheiten des täglichen Lebens, das sog. „kleine Sorgerecht“ eingeführt.
Außerdem ist im Gesetz die Möglichkeit der Stiefkindadoption verankert. Mit
der Stiefkindadoption kann die Lebenspartnerin einer Mutter und der
Lebenspartner eines Vaters bereits nach geltendem Recht die Rechtsstellung eines
Elternteils des Kindes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten
erlangen. Für weitergehende Änderungen im Abstammungsrecht und Sorgerecht
ist derzeit kein Bedarf ersichtlich.
11. a) Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, um
eingetragene Lebenspartnerschaften im Unterhaltsrecht zu berücksichtigen?
b) Wenn keine, warum nicht?
Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner haben nach §§ 5, 12 und 16 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes ebenso einen Anspruch auf Unterhalt wie Eheleute.
Insoweit sind sie Eheleuten auch im Rang gleichgestellt.
12. a) Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, um Lesben
in Lebenspartnerschaften beim Zugang zu den Dienstleistungen von
Samenbanken gleichzustellen?
b) Wenn keine, warum nicht?
Der Zugang dieser Personengruppe zu den Dienstleistungen von Samenbanken
wird bundesrechtlich nicht eingeschränkt. Zu den einschlägigen Festlegungen in
der (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion der
Bundesärztekammer vom 17. Februar 2006 wird auf die Antwort der
Bundesregierung vom 13. Oktober 2008 (Bundestagsdrucksache 16/10649, Seite 41)
auf die schriftliche Frage von Bettina Herlitzius verwiesen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/1283513. a) Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, um ein
gemeinsames Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartnerschaften zu
schaffen?
b) Wenn keine, warum nicht?
Die gemeinsame Adoption darf nach dem europäischen
Adoptionsübereinkommen von 1967 nur Eheleuten gestattet werden. Das Abkommen ist überarbeitet
worden; die Neufassung überlässt es den Vertragsstaaten, ob sie eine Adoption
durch Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner zulassen. Derzeit bereitet die
Bundesregierung die Zeichnung der Neufassung vor. Ein Zeitpunkt für die
Zeichnung und die anschließende Ratifizierung steht noch nicht fest.
Die Bundesregierung lässt zusätzlich durch eine Rechtstatsachenforschung die
Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften
untersuchen.
Sie soll die notwendigen Fakten und Bewertungen liefern, die für eine sachliche
Diskussion über die Zulassung einer gemeinsamen Adoption durch
Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner benötigt werden. Die Untersuchung ist noch nicht
abgeschlossen.
14. a) Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um sich der
Aufgabe zu stellen, Zwangsverheiratungen zu unterbinden und, solange
es sie gibt, den betroffenen (jungen) Frauen und Mädchen
Möglichkeiten des Auswegs aus der Zwangsehe zu eröffnen?
b) Wenn keine, warum nicht?
Da für eine effektive Bekämpfung von Zwangsverheiratungen grundlegende
Fakten fehlen, wurden mit dem Sammelband „Zwangsverheiratung in
Deutschland“ die Voraussetzungen für eine sachliche Diskussion geschaffen. Der im
Auftrag der Bundesregierung durch das Deutsche Institut für Menschenrechte
erstellte und 2007 präsentierte Sammelband bündelt erstmals Expertenwissen
aus Wissenschaft und Praxis und veröffentlicht die Ergebnisse einer ebenfalls in
Auftrag gegebenen bundesweiten Studie zur Evaluierung der Praxisarbeit.
Damit schafft er die notwendigen Grundlagen für weitergehende Forschung.
(
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/
Pdf-Anlagen/Zwangsverheiratung_20Forschungsreihe-Band_201,property=pdf,
bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf)
Eine wissenschaftliche Untersuchung zum Umfang und Ausmaß von
Zwangsverheiratung in Deutschland soll belastbare, quantitative Aussagen über
Struktur, Umfang und Formen von Zwangsverheiratung erbringen. Ergebnisse sollen
bis Herbst 2010 vorliegen.
Mit dem durch das Projekt „Online-Beratung bei Zwangsverheiratung“
angebotenen niedrigschwelligen und anonymen Online-Beratungsangebot für
Betroffene an den Standorten Berlin, Frankfurt (Main) und Stuttgart soll auch die
Erreichbarkeit der Freundeskreise der Betroffenen, professioneller Helfer und
Helferinnen sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren verbessert werden.
Die Evaluierung des Projekts soll Erkenntnisse über die Gruppe der Betroffenen,
effektive Zugangswege und Grundlagen für mögliche Präventions- und
Unterstützungsmaßnahmen liefern. Die aus dem Modell gewonnenen Erkenntnisse
sollen auch für den Ausbau von Beratungs- und Unterstützungsangeboten in den
Ländern und Kommunen bereitgestellt werden. Das Modellprojekt läuft bis Mai
2010. Mit Förderung durch die Bundesregierung hat Terre des Femmes einen
Nothilfeflyer entwickelt, der Migrantinnen, die von Zwangsverheiratung
bedroht oder betroffen sind, über ihre Rechte und verfügbare Hilfen aufklärt.
Drucksache 16/12835 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeIm Rahmen der Arbeitsgruppe 4 (Lebenssituation von Frauen und Mädchen
verbessern, Gleichberechtigung verwirklichen) des Integrationsgipfels wurde
auf Initiative der Bundesregierung eine Arbeitsgruppe zu Problemen der
Anwendung des Kinder- und Jugendhilferechts (Achtes Buch Sozialgesetzbuch –
SGB VIII) bei der Unterstützung von Opfern von Zwangsverheiratung
eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hat eine Handreichung mit Handlungsempfehlungen
erarbeitet, die dazu dient, Zuständigkeiten zu klären und Hilfestellung bei der
Auswahl und Gewährung der Hilfen zu bieten. Dabei wird z. B. die Situation
von besonders betroffenen jungen Volljährigen in den Blick genommen. Die
Handreichung kann über die Website des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend bestellt werden:
(
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/
Pdf-Anlagen/Zwangsverheiratung- bek_C3_A4mpfen-Betroffene-wirksam-sch_
C3_BCtzen,property=pdf,bereich= bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf)
15. a) Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die
rechtliche Stellung von (gewaltbetroffenen) Migrantinnen mittels des
Strafrechts und durch Reformen zu stärken und niedrigschwellige
Beratungsangebote in der Muttersprache der betroffenen Frauen zu finanzieren
und anzubieten?
b) Wenn keine, warum nicht?
Dem Strafrecht kommt die Aufgabe zu, die Grundlagen eines geordneten
Gemeinschaftslebens und den Rechtsfrieden dadurch zu schützen, dass es
bestimmte sozialschädliche Verhaltensweisen bei Strafe verbietet. Es dient diesem
Zweck durch den strafbewehrten Schutz von Rechtsgütern. Indem es
Individualrechtsgüter wie insbesondere das Leben, die körperliche Unversehrtheit und
die persönliche Freiheit einschließlich des Rechts auf sexuelle
Selbstbestimmung schützt, dient es auch den Interessen des Einzelnen. Aufgabe des
Strafrechts ist es allerdings nicht, die Rechtsstellung von Opfern zu regeln.
Die weitere Verbesserung des Schutzes von Opfern und Zeugen im
Strafverfahren ist Gegenstand von Reformüberlegungen im Bereich der
Strafprozessordnung. Im Rahmen des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfes eines
Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren
(2. Opferrechtsreformgesetz) ist u. a. vorgesehen, dass Opfer von
Zwangsverheiratung oder sexueller Nötigung sich dem Verfahren als Nebenklägerin/
Nebenkläger anschließen können. Auch Opfer von anderen Straftaten gegen
höchstpersönliche Rechtsgüter sollen in Zukunft nebenklagebefugt sein, wenn
sie von schweren Tatfolgen betroffen sind. Daneben soll der Kreis derjenigen
erweitert werden, die unabhängig von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen
Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
16. a) Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die
wissenschaftliche Aufarbeitung von „Zwangsheirat“ im Rahmen einer
Studie fortzusetzen, um nach wie vor lückenhaft vorhandene
Informationen über die Ursachen, Erscheinungsformen und das Ausmaß von
Zwangsverheiratungen zu verifizieren?
b) Wenn keine, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/1283517. a) Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, damit die
Zwangsverheiratung als besondere Härte nach § 31 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in den Gesetzestext aufgenommen wird,
um die Härtefallklausel bei gewaltbetroffenen/zwangsverheirateten
Migrantinnen grundsätzlich anzuwenden?
b) Wenn keine, warum nicht?
Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 AufenthG liegt nach
§ 31 Absatz 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten
wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten
an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Im Rahmen der Bund-
Länder-Besprechungen zum Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zum Aufenthaltsgesetz wird derzeit über eine Formulierung diskutiert, die die
Frage der Anwendbarkeit auf Fälle von Zwangsverheiratungen klären würde.
Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird von der Bundesregierung bei
dieser Sachlage nicht gesehen.
18. a) Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um das
Rückkehrrecht über die sechs Monate hinaus für den Schutz von Betroffenen
von Zwangsheirat zu verlängern?
b) Wenn keine, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, einen Gesetzentwurf mit
aufenthaltsrechtlichen Änderungsvorschlägen der in der Fragestellung
angesprochenen Art einzubringen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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