Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Cornelia Hirsch, Klaus Ernst, Dr. Petra Sitte, Diana Golze, Dr. Lukrezia Joachimsen, Monika Knoche, Jan Korte, Wolfgang Neskovic, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Herbert Schui, Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In den letzten Wochen haben sich zahlreiche Psychotherapeutenverbände, Psychotherapeutenkammern und Vertretungen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Krankenhausfinanzierung an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages gewandt und darauf hingewiesen, dass die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zur Psychologischen Psychotherapeutin nicht angemessen entlohnt werde und ein Großteil der PiA unterhalb des Existenzminimums lebe.
Psychotherapie wird von Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit medizinischer Ausbildung und von solchen mit Vorbildung im Bereich Psychologie und Pädagogik geleistet. Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zur Psychologischen Psychotherapeutin hat das abgeschlossene Psychologiestudium zur Voraussetzung. Für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendpsychotherapeuten bzw. zur Kinder- und Jugendpsychotherapeutin sind auch Pädagoginnen und Pädagogen, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädagogen und weitere angrenzende pädagogische Studienabschlüsse zugelassen. In dieser Anfrage bezeichnet der Begriff des „Psychotherapeuten“ bzw. der „Psychotherapeutin“ – wenn es nicht anders kenntlich gemacht wird – die Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit psychologischer oder pädagogischer Ausbildung.
Die Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist auf der Grundlage des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) in der durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) geregelt.
Die Ausbildung findet an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG statt und umfasst nach PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV einen praktischen Ausbildungsteil von mindestens 1 800 Stunden. Die Abnahme der staatlichen Prüfung zum Abschluss der Ausbildung erfolgt durch die jeweils zuständige Landesbehörde.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat mit der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV) die Grundlage für eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) geschaffen.
Die Bundesregierung hat ein Forschungsgutachten in Auftrag gegeben, in welchem unter Leitung von Prof. Dr. Bernhard Strauß die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zur Psychologischen Psychotherapeutin und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in Deutschland evaluiert werden soll.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen43
a) Wie viele Personen schließen jährlich eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zur Psychologischen Psychotherapeutin ab?
b) Wie viele Menschen schließen jährlich eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ab?
c) Wie viele Menschen schließen jährlich eine Ausbildung zum ärztlichen Psychotherapeuten bzw. zur ärztlichen Psychotherapeutin ab (bitte aufschlüsseln nach Fachärztinnen und -ärzten für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärztinnen und -ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztinnen und -ärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Fachärztinnen und -ärzten für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie)?
d) Wie viele Menschen brechen ihre Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zur Psychologischen Psychotherapeutin und zum Kinder- und Jugendlichentherapeuten bzw. zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin vor dem Abschluss ab?
e) Wie haben sich diese Zahlen in den letzten zehn Jahren entwickelt?
a) Wie viele staatlich anerkannte Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG gibt es in Deutschland (bitte nach Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten aufschlüsseln sowie nach den jeweils angebotenen anerkannten Richtlinienverfahren Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie)?
b) Bei wie vielen dieser Ausbildungsstätten handelt es sich um nicht gemeinnützige private, bei wie vielen um gemeinnützige private und bei wie vielen um staatliche Einrichtungen (bitte nach Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten aufschlüsseln sowie nach den jeweils angebotenen anerkannten Richtlinienverfahren Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie)?
c) Bei wie vielen dieser Ausbildungsstätten handelt es sich um an Hochschulen angegliederte Einrichtungen (bitte nach Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten aufschlüsseln sowie nach den jeweils angebotenen anerkannten Richtlinienverfahren Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie)?
a) Sind staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in ausreichender Anzahl vorhanden, um allen Bewerberinnen und Bewerbern eine Ausbildung zur Psychotherapeutin bzw. zum Psychotherapeuten zu ermöglichen (bitte begründen)?
b) Sind nach Auffassung der Bundesregierung staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in ausreichender Anzahl vorhanden, um den Bedarf an ausgebildeten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu decken (bitte begründen)?
a) Wie schätzt die Bundesregierung die personelle Ausstattung der psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken in Deutschland ein?
b) Hält die Bundesregierung es für gewährleistet, dass die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken in Deutschland ausreichend Personal vorhalten, um eine qualifizierte Anleitung der PiA zu gewährleisten (bitte begründen)?
a) Ist die Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen des bestehenden Bildungssystems aus Sicht der Bundesregierung als Berufsausbildung, als berufliche Fort- bzw. Weiterbildung oder als Studium einzuordnen?
b) Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, dass die Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch § 7 PsychThG aus dem Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ausgenommen ist (bitte begründen)?
c) Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, dass die Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aus dem Geltungsbereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) aufgrund der dort formulierten Anforderungen an Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen ausgenommen ist (bitte begründen)?
d) Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, dass eine Förderung der Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der Arbeitsförderung aufgrund der im Dritten Buch Sozialgesetzbuch formulierten Voraussetzungen nicht möglich ist (bitte begründen)?
e) Hält die Bundesregierung es für angemessen, PiA im Sinne der Ausbildungsförderung als Studierende zu behandeln (bitte begründen)?
a) Welcher Anteil der PiA erhält derzeit Ausbildungsförderung nach dem BAföG?
b) Wie viel davon erhalten derzeit die BAföG-Höchstförderung?
a) Sind die Bestimmungen der Studierendenförderung nach dem BAföG aus Sicht der Bundesregierung auf die Situation von PiA sinnvollerweise uneingeschränkt übertragbar (bitte begründen)?
b) In welchem Alter beginnen PiA durchschnittlich ihre Ausbildung, und wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die im BAföG bestehende Altersgrenze von 30 Jahren sowie die grundsätzliche Elternabhängigkeit der Förderleistungen nach dem BAföG?
c) Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der erheblichen Gebühren für die Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dass Zuschüsse zu den Ausbildungsgebühren im BAföG (anders als etwa im AFBG) ausgeschlossen sind?
a) Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, dass durch den Ausschluss der Geltung des BBiG anders als in anderen Berufsausbildungen eine angemessene Vergütung für PiA nicht vorgeschrieben ist (bitte begründen)?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Budgets der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen hinreichend ausgestattet sein sollten, um auch für PiA eine angemessene tarifliche Vergütung während des praktischen Teils der Ausbildung refinanzieren zu können (bitte begründen)?
a) Teilt die Bundesregierung die vom Zusammenschluss der PiA im Bundesverband der Psychologen geäußerte Auffassung, dass aufgrund der fehlenden Vergütung der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Psychotherapeutenausbildung „unhaltbare Ausbildungsbedingungen“ entstanden sind (bitte begründen)?
b) Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ausbildungsgebühren und der Bedingungen der Ausbildungsförderung sowie der Ausbildungsvergütung die Gefahr einer ausgeprägten sozialen Selektion beim Zugang zum Beruf des Psychotherapeuten bzw. der Psychotherapeutin (bitte begründen)?
c) Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die soziale Zusammensetzung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vor, und wenn ja, welche?
d) Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die geschlechtsspezifische Zusammensetzung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vor, und wenn ja, welche?
e) Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen den Bedingungen der Ausbildung sowie den Arbeitsbedingungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten und ihrer geschlechtsspezifischen Zusammensetzung, und wenn ja, welchen?
a) Wie viele der PiA haben nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder?
b) Wie viele der PiA sind nach Kenntnis der Bundesregierung alleinerziehend?
c) Wie schätzt die Bundesregierung angesichts der finanziellen Situation der PiA die Möglichkeit der Vereinbarung von Familie und Ausbildung ein?
a) Zu welchen Anteilen wird die Ausbildung zur Psychotherapeutin bzw. zum Psychotherapeuten in Voll- oder in Teilzeit absolviert (bitte aufschlüsseln nach den anerkannten Richtlinienverfahren Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie)?
b) Wie lang ist die durchschnittliche Dauer der Ausbildung zur Psychotherapeutin bzw. zum Psychotherapeuten (bitte nach Voll-/Teilzeit aufschlüsseln sowie nach den anerkannten Richtlinienverfahren Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie)?
c) Wie beurteilt die Bundesregierung, dass eine Förderung von Teilzeitausbildungen nach dem BAföG nicht möglich ist?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass von PiA im Rahmen der praktischen Tätigkeit bereits eigenständig psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden, und wie wird dies von der Bundesregierung beurteilt?
b) Hält es die Bundesregierung inhaltlich für sinnvoll, dass die Ausbildungsverordnungen für PiA vorsehen, dass diese an der Behandlung, Diagnose und Dokumentation lediglich zu beteiligen sind, statt diese unter Supervision selbständig durchzuführen (bitte begründen)?
c) Wie beurteilt die Bundesregierung in Bezug hierauf die Kompetenzen von Ärztinnen und Ärzten, psychotherapeutische Behandlungen bereits im Rahmen der Facharztausbildung eigenständig durchzuführen?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung den Kenntnisstand von ausgebildeten Psychologinnen und Psychologen gegenüber dem Kenntnisstand von approbierten Ärztinnen und Ärzten bezogen auf die Diagnose und Therapie psychisch kranker Personen in klinischen Einrichtungen?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, dass die ärztliche Psychotherapieausbildung im Gegensatz zur Psychotherapieausbildung als berufliche Fortbildung angesehen wird und im Rahmen der Facharztausbildung berufsbegleitend absolviert werden kann?
a) Wann wird das oben benannte Forschungsgutachten fertig gestellt sein?
b) Wann wird das Forschungsgutachten veröffentlicht werden?
c) Werden die Ergebnisse des Forschungsgutachtens uneingeschränkt für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen?
Wenn nein, warum nicht?