Anwendung des § 129 Strafgesetzbuch gegen Organisierte Kriminalität
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bürgerrechtliche Kritiker sehen im § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ vor allem ein gegen politische Gegner gerichtetes Ermittlungsinstrument, das den Ermittlungsbehörden zahlreiche Sondervollmachten gibt. Tatsächlich richtete sich der § 129 StGB von 1871 bis 1945 gleichlautend gegen eine „staatsfeindliche Verbindung“. Betroffen waren während des Sozialistengesetzes im Kaiserreich Funktionäre der Sozialdemokratie und in der Weimarer Republik Funktionäre der KPD. In den 50er Jahren wurde der nun dem Namen nach gegen „kriminelle Vereinigungen“ gerichtete Paragraph erneut gegen die KPD angewendet. Auch in den letzten Jahren fand der § 129 StGB Anwendung gegen politische Gruppierungen insbesondere dann, wenn sich vorangegangene Terrorismusvorwürfe nach § 129a StGB nicht aufrechterhalten ließen. So werden mutmaßliche Kader der Arbeiterpartei Kurdistans PKK seit Ende der 90er Jahre nicht mehr wegen § 129a StGB sondern wegen § 129 StGB verfolgt und regelmäßig auch verurteilt. Nach Beschlüssen des Bundesgerichtshofes wurden 2007 anfangs unter § 129a StGB geführte Ermittlungen wegen Farb- und Brandanschlägen auf den § 129 StGB „runtergestuft“. Gegen drei mutmaßliche Mitglieder der „militanten gruppe (mg)“ wurde deswegen inzwischen Anklage erhoben.
Offen bleibt, wie weit der § 129 StGB gegen schwere Verbrechen im Rahmen der so genannten Organisierten Kriminalität (OK, nach der gültigen Definition der gemeinsamen Arbeitsgruppe Polizei/Justiz von 1990) wirksam wird, als deren typische Ausprägungsformen das Bundesministerium des Innern Rauschgifthandel und -schmuggel, Schleuser-, Eigentums- und Wirtschaftskriminalität nennt. Nach dem aktuellen Lagebild „Organisierte Kriminalität 2007“ waren im Jahr 2007 insgesamt 602 Ermittlungsverfahren mit 10 356 Tatverdächtigen in der Bundesrepublik Deutschland anhängig (http://www.bmi.bund.de/nn_165126/Internet/ Content/Themen/Kriminalitaet/DatenundFakten/Organisierte__Kriminalitaet__ de.html).
Kritikern zufolge eigne sich der § 129 StGB kaum für die strafrechtliche Würdigung Organisierter Kriminalität, da der hierfür erforderliche Nachweis der Unterordnung des Einzelnen unter einen für alle verbindlichen Gesamtwillen entweder nicht zu führen sei oder weil OK in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als in den hierarchischen Strukturen krimineller Vereinigungen stattfände, befindet zum Beispiel der Dozent für Politologie an der FU Berlin und Redakteur der Zeitschrift „Bürgerrechte und Polizei/CILIP“ Norbert Pütter.
„Dennoch spielt der § 129 eine erhebliche Rolle bei der Verfolgung Organisierter Kriminalität, da mit ihm eine Fülle von Eingriffsermächtigungen verbunden sind. Gelegentlich wird der Paragraph auch als Zuweisungskriterium innerhalb der Strafverfolgungsorgane benutzt. Beides führt dazu, dass OK-Ermittlungen häufig als § 129- Ermittlungen beginnen, es regelmäßig jedoch zu keinen Verurteilungen wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung kommt.“ (Norbert Pütter: Organisierte Kriminalität, in: Hans-Jürgen Lange, Hg.: Kriminalpolitik, Wiesbaden 2008, S. 161.)
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte nach § 129 StGB wurden seit 1990 entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länder-Staatsanwaltschaften an diesen abgegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Verfahren richteten sich gegen die Organisierte Kriminalität (nach der Definition der gemeinsamen Arbeitsgruppe Polizei/Justiz von 1990)?
b) Wie viele dieser Verfahren richteten sich gegen politisch motivierte Vereinigungen (bitte aufschlüsseln nach betroffenen Gruppierungen bzw. links- und rechtsmotivierten Vereinigungen sowie Vereinigungen mit Auslandsbezug)?
In wie vielen vom Generalbundesanwalt eingeleiteten oder von den einleitenden Länder-Staatsanwaltschaften an diesen abgegebenen Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB seit 1990 kam es zu einer Anklageerhebung nach § 129 StGB bei wie vielen Beschuldigten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie viele Anklageerhebungen richteten sich gegen die Organisierte Kriminalität (nach der Definition der gem. Arbeitsgruppe Polizei/Justiz von 1990)?
b) Wie viele Anklageerhebungen richteten sich gegen politisch motivierte Vereinigungen (bitte aufschlüsseln nach betroffenen Gruppierungen bzw. links- und rechtsmotivierten Vereinigungen sowie Vereinigungen mit Auslandsbezug)?
In wie vielen vom Generalbundesanwalt eingeleiteten oder von den einleitenden Länder-Staatsanwaltschaften an diesen abgegebenen Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB seit 1990 kam es zu einer Verurteilung nach § 129 StGB bei wie vielen Angeklagten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie viele Verurteilungen betrafen den Bereich der Organisierten Kriminalität (nach der Definition der gem. Arbeitsgruppe Polizei/Justiz von 1990)?
b) Wie viele Verurteilungen betrafen politisch motivierte Vereinigungen (bitte aufschlüsseln nach betroffenen Gruppierungen bzw. links- und rechtsmotivierten Vereinigungen sowie Vereinigungen mit Auslandsbezug)?
In wie vielen vom Generalbundesanwalt eingeleiteten oder von den einleitenden Länder-Staatsanwaltschaften an diesen abgegebenen Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB seit 1990 kam es zu einem Freispruch nach § 129 StGB bei wie vielen Angeklagten?
a) Wie viele Freisprüche betrafen den Bereich der Organisierten Kriminalität (nach der Definition der gem. Arbeitsgruppe Polizei/Justiz von 1990)?
b) Wie viele Freisprüche betrafen politisch motivierte Vereinigungen (bitte aufschlüsseln nach betroffenen Gruppierungen bzw. links- und rechtsmotivierten Vereinigungen sowie Vereinigungen mit Auslandsbezug)?
Wie sind die Fragen 1 bis 4 in Bezug auf § 129-StGB-Verfahren der Länder- Staatsanwaltschaften zu beantworten, soweit diese Verfahren von der Bundesregierung erfasst werden?
In wie vielen der seit 1990 unter dem Anfangsverdacht der Bildung einer „kriminellen Vereinigung“ nach § 129 StGB eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen Organisierte Kriminalität wurde dieser Vorwurf im Verlauf der Ermittlungen zugunsten anderer Straftatbestände fallen gelassen (bitte nach Jahren und den zehn häufigsten Straftatbeständen aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurden Verdachtsfälle von Organisierter Kriminalität anderweitig erledigt, indem über entsprechende Absprachen in der AG Status beim „Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum“ eine Ausweisung der Verdächtigen erwirkt wurde (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Erkennt die Bundesregierung eine im Vergleich zu anderen Straftatbeständen weit überdurchschnittliche Diskrepanz zwischen der Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB und der Zahl der eröffneten Hauptverfahren, und wenn ja, wie erklärt sie sich diese Diskrepanz?
Welche sind die nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich der OK typischen oder vorrangig anzutreffenden Organisationsformen?
a) Inwieweit werden diese Organisationsformen durch den Vereinigungsbegriff des § 129 StGB erfasst?
b) Welche anderen Strafrechtsparagraphen können Anwendung finden, wenn der § 129 StGB diese Organisationsformen nicht erfasst?
Inwieweit sieht die Bundesregierung im § 129 StGB ein geeignetes Mittel zur Verfolgung von Straftaten der Organisierten Kriminalität?
Welche der bei Ermittlungen nach § 129a StGB zur Verfügung stehenden Eingriffsermächtigungen stehen den Ermittlungsbehörden bei Ermittlungen wegen § 129 StGB nicht zur Verfügung?