Volltext (unformatiert)
[Drucksache 10/1770
20.07.84
Sachgebiet 2129
Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carstensen (Nordstrand), Dr. Laufs,
Dr. Olderog, Boroffka, Dr. Götz, Frau Augustin, Austermann, Frau Dempwolf,
Eylmann, Frau Fischer, Ganz (St. Wendel), Hedrich, Hinrichs, Dr. Hüsch, Jagoda,
Lowack, Metz, Frau Roitzsch (Quickborn), von Schmude, Tillmann, Kleinert
(Hannover), Baum, Beckmann, Bredehorn, Dr. Hirsch, Ronneburger, Dr. Rumpf,
Wolfgramm (Gö tt ingen) und der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
— Drucksache 10/1594 —
Ölverschmutzung in der Nordsee
Der Bundesminister für Verkehr — See 15/00.02.11/84 — hat mit
Schreiben vom 19. Juli 1984 die Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen 1 und 2, 5
bis 8, wird vorab folgendes bemerkt:
Als Erkenntnisquellen über Strafverfahren stehen der
Bundesregierung in erster Linie die Strafverfolgungsstatistik und die
polizeiliche Kriminalstatistik zur Verfügung. Diese erfassen die
Gesamtzahl der bekanntgewordenen Gewässerverunreinigungen
nach § 324 StGB, ohne eine Aufschlüsselung nach dem Tatort
(z. B. Binnengewässer/Hohe See) vorzunehmen und erlauben
daher keine konkret auf die Nordsee bezogenen Einzelaussagen.
Dies gilt ebenso für die vom Bundeskriminalamt erstellten
Auswertungen der gemäß Nr. 52 der Anordnung über Mitteilungen in
Strafsachen (MiStra) erfolgten Meldungen der Länder-
Justizbehörden über Umwelt-Straftaten.
Auf den Tatort Nordsee bezogene Zahlen können daher nur
genannt werden, soweit Dienststellen oder schiffahrtpolizeiliche
Vollzugsorgane des Bundes tätig geworden sind; auch hier
werden jedoch Verschmutzungen der im folgenden bezeichneten
Binnengewässer mit erfaßt.
1. Wie viele Gewässerverunreinigungen von Schiffen auf der
Nordsee sind in den letzten Jahren zur Meldung gebracht worden?
Dem beim Wasser- und Schiffahrtsamt Cuxhaven als zentrale
Meldestelle für Gewässerverunreinigungen in Nord- und Ostsee
eingerichteten Zentralen Meldekopf (ZMK) gingen folgende
Meldungen über Gewässerverunreinigungen der Nordsee,
einschließlich der Zuflüsse Ems (bis Emden), Jade (bis
Wilhelmshaven), Weser (bis Bremen) und Elbe (bis Hamburg) ein:
1974 = 91 Meldungen
1975 = 103 Meldungen
1976 = 106 Meldungen
1977 = 107 Meldungen
1978 = 97 Meldungen
1979 = 108 Meldungen
1980 = 111 Meldungen
1981 = 129 Meldungen
1982 = 158 Meldungen
1983 = 188 Meldungen
1984 bis 21. Juni = 136 Meldungen
2. Wie viele Schiffe sind bei der Tat identifiziert worden?
Dem ZMK wurde dabei in folgenden Fällen die Identifizierung
eines tatverdächtigen Schiffes gemeldet:
1974 = 25 Verursacher
1975 = 28 Verursacher
1976 = 32 Verursacher
1977 = 26 Verursacher
1978 = 21 Verursacher
1979 = 32 Verursacher
1980 = 25 Verursacher
1981 = 25 Verursacher
1982 = 44 Verursacher
1983 = 73 Verursacher
1984 bis 21. Juni = 38 Verursacher
Der Anstieg der bekanntgewordenen Fälle von
Gewässerverunreinigungen ist im wesentlichen Folge intensivierter
Überwachungsmaßnahmen (Luftüberwachung und verstärkte
Überwachungstätigkeit von Bundesgrenzschutz und Zoll).
3. Von wem gingen die Meldungen über die Vergehen bei den
Behörden ein?
Meldungen wurden abgegeben von dem niederländischen
Überwachungsflugzeug, dem Bundesgrenzschutz, der Zollverwaltung,
Fahrzeugen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
der Bundesmarine, den Revierlotsen einschließlich der
Besatzungen der Lotsenversetzhubschrauber, Schiffsführungen der
privaten Seeschiffahrt und vereinzelt Privatpersonen.
4. Wie ist der Ablauf der dann eingeleiteten Verfahren?
Der Ablauf der Verfahren wird bestimmt durch die Regelungen
der Strafprozeßordnung und die näheren Umstände des
Einzelfalles.
Grundsätzlich kann folgendes gesagt werden:
Von dem niederländischen Überwachungsflugzeug oder
anderweitig entdeckte Gewässerverunreinigungen werden über Funk
dem ZMK gemeldet, der diese Meldung dem am nächsten zum
Tatort stehenden Vollzugsmittel (Schiff bzw. Hubschrauber) der
entsprechenden Vollzugsorgane meldet. Durch die
Vollzugsorgane des Bundes (BGS, Zoll, WSV) werden die Ermittlungen auf
Hoher See durchgeführt, insbesondere die Entnahme von Proben
des verunreinigten Wassers.
Die weiteren Ermittlungen gegen ein der
Gewässerverunreinigung verdächtiges Schiff, bei denen insbesondere
— die verantwortlichen Personen an Bord (Kapitän,
Schiffsingenieur) vernommen,
— Öltagebücher überprüft und
— vergleichende Ölproben von Bord entnommen
werden, werden in der Regel in den Häfen bzw. an den Schleusen
des Nord-Ostsee-Kanals von der Wasserschutzpolizei
durchgeführt. Bei dringendem Tatverdacht gegen ausländische
Beschuldigte wird regelmäßig von der Staatsanwaltschaft zur Sicherung
der Durchführung des Strafverfahrens die Leistung einer
Sicherheit angeordnet; in Einzelfällen wurde auch schon durch Richter
Untersuchungshaft angeordnet.
Das Ermittlungsverfahren schließt dann mit der Entscheidung der
Staatsanwaltschaft über Erhebung der öffentlichen Klage (in
minderschweren Fällen häufig: Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls)
bzw. der Einstellung des Verfahrens ab.
5. Wie viele der Verschmutzer sind nach Identifizierung vor
deutschen und vor ausländischen Gerichten verurteilt worden?
Die der Bundesregierung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse
(vgl. Vorbemerkung) enthalten keine aufgeschlüsselten Zahlen
über die vor deutschen Gerichten in den letzten Jahren erfolgten
Verurteilungen wegen Verunreinigung der Nordsee.
Es ist beabsichtigt, zentral beim Deutschen Hydrographischen
Institut Meldungen der Landesjustizbehörden über
Meeresverunreinigungen zu erfassen und zu diesem Zweck entsprechende
Mitteilungspflichten der Landes-Justizbehörden durch Gesetz
oder Rechtsverordnung zu begründen. Dies ist im Hinblick auf die
vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 15. Dezember
1983 (verfassungsrechtliche Überprüfung des
Volkszählungsgesetzes 1983) genannten datenschutzrechtlichen Leitlinien unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig, die im einzelnen geregelt
werden müssen.
Gewässerverunreinigungen, die im Hoheitsgebiet sowie im
Gebiet des deutschen Festlandsockels begangen werden, werden
unabhängig von der Nationalität der Täter grundsätz lich von
deutschen Stellen verfolgt und geahndet. Die entsprechenden
Rechtsgrundlagen, namentlich § 5 Nr. 11 StGB i. d. F. des
18. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I
S. 373) und Artikel 4 MARPOL-Zustimmungsgesetz vom 23.
Dezember 1981 (BGBl. II 1982 S. 2), wurden in den letzten Jahren
geschaffen. Demzufolge erfolgt eine Abgabe des Falles einer
Gewässerverunreinigung an einen ausländischen Flaggenstaat
nur in seltenen Ausnahmefällen. 1983 wurde der
Bundesregierung in zwei Fällen von fremden Staaten die Verurteilung hier
entdeckter Verschmutzer zu einer Geldstrafe gemeldet.
6. In welcher Höhe sind Geldstrafen festgesetzt worden?
Auf die Verschmutzung der Nordsee bezogenes konkretes
Zahlenmaterial liegt der Bundesregierung nicht vor (vgl.
Vorbemerkung). Nach den beim Deutschen Hydrographischen Institut
vorhandenen Erkenntnissen wird ein Ersttäter in der Regel zu
30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, wobei die Tendenz zu
beobachten ist, daß die Gerichte in letzter Zeit die Anzahl der
Tagessätze spürbar erhöhen.
7. Sind andere Strafen verhängt worden?
Nein.
8. Wer ist im einzelnen bestraft worden (Reeder, Kapitäne,
Mannschaften)?
Bestraft werden die nach den Bestimmungen des
Strafgesetzbuches für die Gewässerverunreinigung verantwortlichen
Personen. Das sind diejenigen, die entweder kraft ihrer
Weisungsgewalt die Gewässerverunreinigung veranlaßten (Kapitän,
Leitender Ingenieur), und/oder diejenigen, die tatsächlich das Öl
oder sonstige Schadstoffe nach außenbords gepumpt haben
(Maschinisten etc.).
Reeder sind bisher nicht bestraft worden, da ihnen ein
Verschulden (Anstiftung, mittelbare Täterschaft) nicht nachgewiesen
werden konnte.
9. Wird den für Verschmutzungen verantwortlichen und bestraften
Kapitänen und Reedereien erlaubt, auch weiterhin deutsche Häfen
anzulaufen?
Ja. Für ein Anlaufverbot besteht keine Rechtsgrundlage.
10. In welchem Verhältnis stehen die ausgesprochenen Geldstrafen
und Bußgelder zu sonst erwarteten Kosten für ordnungsgemäße
Entsorgung der Schiffe?
Eine ins einzelne gehende Aussage zum Verhältnis zwischen
Geldstrafen/Bußgeldern und Entsorgungskosten ist der
Bundesregierung mangels einzeln aufgeschlüsselter statistischer
Unterlagen nicht möglich. Denkbar ist, daß die Entsorgungskosten in
Einzelfällen höher gewesen wären, als nach der bisherigen
Rechtsprechung zu erwartende Geldstrafen. In letzter Zeit ist jedoch die
Tendenz zu beobachten, daß die Gerichte das Strafmaß für diese
Delikte erhöhen.
11. Ist der Bundesregierung bekannt, daß am 24. Januar 1984 der
Kapitän des Schiffes MS „Ilo" — Heimatland Peru — wegen des
Verdachts der Gewässerverunreinigung gemäß § 324 in
Verbindung mit § 5 Nr. 11 StGB ,,zu 240 Tagessätzen à 8 DM" vom
Amtsgericht Hamburg verurteilt worden ist?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß die betreffende Person
wegen Gewässerverunreinigung gemäß § 324 i. V. m. § 5 Nr. 11
StGB zu der genannten Strafe verurteilt worden ist.
12. Ist die Bundesregierung der Meinung, daß diese Art und Höhe der
Bestrafung ausreicht, um das Verschmutzen der Gewässer mit Öl
und Waschwasser zu unterbinden?
Die Gerichte entscheiden bei der Strafzumessung nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller für und gegen
den Angeklagten sprechenden Umstände. Von einer
ausführlichen Stellungnahme zu der Strafzumessung im Verfahren gegen
den Kapitän des peruanischen MS „ILO" wird abgesehen, um
nicht den Eindruck einer unzulässigen Einflußnahme auf die
unabhängigen Gerichte hervorzurufen.
13. Wenn nein, welche Konsequenzen, auch strafrechtlicher A rt , wird
die Bundesregierung ziehen, um Verschmutzungen der
Küstengewässer von Schiffen aus zu verhindern?
§ 324 StGB sieht für denjenigen, der unbefugt ein Gewässer
verunreinigt, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
vor. In besonders schweren Fällen können Freiheitsstrafen bis zu
zehn Jahren verhängt werden (§ 330 Abs. 4 StGB). Der hierdurch
eröffnete Strafrahmen ermöglicht es den Gerichten, angemessene
Strafen für die Verunreinigung von Gewässern zu verhängen.
Auch im internationalen Vergleich sind die Strafandrohungen
nach deutschem Recht mit am höchsten. Die Bundesregierung hat
daher nicht die Absicht, die Strafandrohung zu erhöhen.
Die Bundesregierung bemerkt in diesem Zusammenhang, daß
ihrer Auffassung nach eine spürbare Entlastung der Nordsee nur
durch verstärkte internationale Zusammenarbeit erreicht werden
kann. Sie hat deshalb unter Federführung des Bundesministers
des Innern die zuständigen Minister der Nordsee-Anrainerstaaten
sowie den zuständigen EG-Kommissar für den 31. Oktober und
den 1. November d. J. zur Internationalen Nordseeschutz-
Konferenz nach Bremen eingeladen.
Die Bundesregierung erwartet von der Internationalen
Nordseeschutz-Konferenz Entscheidungen über konkrete Maßnahmen,
die zu einer wirksamen Reduzierung des Schadstoffeintrags
führen. Ziel der Bundesregierung ist es insbesondere, in Anwendung
des von ihr nachdrücklich vertretenen Vorsorgeprinzips, die
Nordsee baldmöglichst als Sondergebiet - wie u. a. bereits Ostsee
und Mittelmeer - erklären zu lassen. Dies würde ein
grundsätzliches Einleitungsverbot für Öl und Chemikalien bewirken sowie
die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten wesentlich
erleichtern. Im übrigen ist auch der Themenbereich „Ermittlung und
Ahndung von Verstößen gegen Verschmutzungsverbote"
Gegenstand der Beratungen.
14. Welche Kapazitäten stehen in deutschen Häfen zur Aufnahme von
Altöl, Waschwasser und Bilgenwasser sowie von Festmüll zur
Verfügung?
Eine Übersicht über die nach Mitteilung der Länder im Bereich
der deutschen Nordseeküste vorhandenen Ölauffanganlagen
ergibt sich aus der Anlage zur Antwort der Bundesregierung vom
28. März 1984 - Drucksache 10/1192 - auf die Kleine Anfrage des
Abgeordneten Drabiniok und der Fraktion DIE GRÜNEN betr.
Auffanganlagen für Chemiewaschwässer aus Tankern. Die im
Ostseebereich vorhandenen Anlagen werden in der von der
Helsinki-Kommission herausgegebenen Broschüre „Reception
Facilities for Oily Residues in the Baltic Sea Area and Adjacent Waters"
zusammengestellt und ständig auf dem laufenden gehalten. Die
Unterrichtung der Schiffahrt über Auffanganlagen erfolgt durch
die nautischen Veröffentlichungen des Deutschen
Hydrographischen Instituts. Festmüll kann nach Angaben der Länder im
Rahmen der allgemeinen Müllentsorgung in den Häfen abgegeben
werden.
15. Mit welchen Kosten hat die Schiffahrt bei ordnungsgemäßer
Entsorgung ihrer Schiffe zu rechnen?
Da die Auffanganlagen privatwirtschaftlich betrieben werden,
sind die Benutzungskosten sehr unterschiedlich. In der Anlage zur
Drucksache 10/1192 (siehe Antwort zu Frage 14) sind die Kosten
für die Benutzung der Auffanganlagen dargelegt worden, wie sie
von den Ländern ermittelt worden sind. Nicht berücksichtigt sind
zusätzlich anfallende Transportkosten, die sehr erheblich sein
können. Der Bundesregierung liegen Angaben über Einzelfälle
vor, bei denen für die Abgabe von ca. 5 bis 30 Tonnen
Ölrückständen insgesamt Kosten von ca. 2 000 bis 2 500 DM entstanden sind.
16. Was wird die Bundesregierung unternehmen, wenn es darum geht,
die Länder bei ihrer Aufgabe Entsorgungskapazitäten vorzuhalten
zu unterstützen?
Wegen der Zuständigkeit der Länder, für die Auffanganlagen zu
sorgen, sieht die Bundesregierung keine Möglichkeit, die Länder
bei der Durchführung dieser Aufgabe finanziell zu unterstützen.
Soweit dies im Rahmen ihrer Zuständigkeiten möglich ist,
unterstützt die Bundesregierung aber alle Maßnahmen, um die
Schifffahrt zu einer stärkeren Benutzung der Auffanganlagen zu
veranlassen. Sie tritt deshalb im Rahmen der vorgesehenen
Internationalen Nordseeschutz-Konferenz im Herbst d. J. auch für
entsprechende harmonisierte Maßnahmen aller Anliegerstaaten ein.
17. Welches Überwachungssystem wird für die Nordsee aufgebaut?
Die Bundesregierung hat bereits durch die in Zusammenarbeit mit
den Niederlanden eingerichtete systematische, sichtunabhängige
Luftüberwachung von Nord- und Ostsee sowie durch das
koordinierte Zusammenwirken der schiffahrtpolizeilichen
Vollzugskräfte des Bundes im Rahmen einer gemeinsamen
Dienstanweisung ein intensiviertes Überwachungssystem aufgebaut. Dieses
wird ab Anfang 1986 dadurch verstärkt, daß die Luftüberwachung
in nationaler Regie durch Luftfahrzeuge der Bundesmarine
durchgeführt wird. Es ist beabsichtigt, mit diesem System etwa
600 Flugstunden pro Jahr schwerpunktmäßig im Bereich der
Schiffahrtswege zu fliegen.
18. Mit welchen Kosten für das Überwachungssystem rechnet die
Bundesregierung?
Die Kosten für Umbau und Ausrüstung der Luftfahrzeuge der
Bundesmarine vom Typ Do 28-D2 werden sich voraussichtlich auf
8,5 Mio. DM belaufen. Die Bundesregierung geht davon aus, daß
diese Investitionskosten nach dem Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Bekämpfung
von Ölverschmutzungen je zur Hälfte vom Bund und den
Küstenländern getragen werden. Die Kosten für Bet rieb und
Unterhaltung gehen - wie alle übrigen mit dem Einsatz der Flugzeuge
verbundenen Kosten - zu Lasten des Bundesministers der
Verteidigung.]