Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber NATO-Truppen
des Abgeordneten Vogt (Kaiserslautern) und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Kann die Bundesregierung bestätigen, a) daß das Einrücken der bundesdeutschen Feuerwehr- und Rettungseinheiten auf den Pershing II-Stützpunkt Waldheide in Heilbronn anläßlich des Brandunfalles vom 11. Januar 1985 in Wahrnehmung der Pflicht zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgte und b) daß eine Weigerung der US-Truppen, die Vertreter der deutschen Behörden auf das Gelände zu lassen, ein Verstoß der USA gegen das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS, Artikel 53) gewesen wäre?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß bundesdeutsche Behörden den US-Truppen Auflagen hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen auf US-Militärgeländen in der Bundesrepublik Deutschland machen können, wenn sie zu der Erkenntnis gelangen, daß die Sicherheitsmaßnahmen der US-Truppen auf diesen Geländen nicht gleichwertigen oder höheren Anforderungen gerecht werden, als bundesdeutsche Vorschriften sie fordern?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß militärische Transporte von NATO-Verbündeten Streitkräften auf bundesdeutschen Straßen nach ZA-NTS Artikel 57 im Regelfall an die bundesdeutschen Verkehrsvorschriften gebunden sind?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die Ausnahmeklausel für die Einhaltung bundesdeutscher Verkehrsvorschriften nach ZA-NTS „nur im Falle dringender militärischer Erfordernisse und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" nur solche „dringende(n) militärische(n) Erfordernisse" umfaßt, die die fremden Truppen den bundesdeutschen Behörden nachweisen können, und daß die fremden Truppen keinesfalls etwa jede beliebige Fahrt willkürlich als ein „dringendes militärisches Erfordernis" beanspruchen können?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß von den Militärs behauptete „dringende militärische Erfordernisse" bei Transporten in jedem Fall zunächst gegen dringende zivile Erfordernisse (u. a. Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Umweltschutz) abzuwägen sind?
Kann die Bundesregierung bestätigen, a) daß Übungsfahrten von Pershing II-Einheiten im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland in keinem Falle „dringende militärische Erfordernisse" sind, da sie ohne militärische Auswirkung zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden können, und b) daß deshalb auf Übungsfahrten von Pershing II-Einheiten uneingeschränkt die deutschen Verkehrsvorschriften anzuwenden sind?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß auch behauptete „dringende militärische Erfordernisse" für NATO-verbündete Truppen keineswegs die Bindung an die bundesdeutschen Verkehrsvorschriften aufheben, sofern die bundesdeutschen Behörden feststellen, daß die betreffenden Militärtransporte keine „gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" gewährleisten?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die bundesdeutschen Behörden, insbesondere die Polizei, nach ZA-NTS Artikel 57 das Recht sowie die dienstliche Pflicht haben, militärische Transporte von NATO-verbündeten Streitkräften bei Verdacht mangelnder Verkehrssicherheit anzuhalten und an der Weiterfahrt zu hindern, weiterhin die Maßnahmen zu treffen, die sie für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich halten, einschließlich a) der Anordnung von Eskorten, b) Straßenabsperrungen und c) Evakuierung der Bevölkerung aus Gebieten im Gefahrenbereich von Gefahrguttransporten?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß bundesdeutsche Behörden Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung — etwa die Unterbindung unsicherer Transporte, die Anordnung von Eskorten von Militärtransporten oder die Anordnung der Evakuierung der Bevölkerung entlang der Transportstrecke — ohne weiteres praktisch auch gegen den Widerstand der betroffenen NATO-Truppen durchsetzen können und nach bundesdeutschem Recht die dienstliche Pflicht zu solcher Durchsetzung haben?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß in dem Fall, daß die bundesdeutsche Polizei einen fremden Militärtransport stoppt und notwendige Sicherheitsmaßnahmen anordnet, die fremden Truppen sich zwar diesem bundesdeutschen Anliegen widersetzen können, daß aber die bundesdeutsche Polizei die Pflicht hat, auf ihren als notwendig erkannten Maßnahmen zu bestehen, so daß letztlich der fremde Militärtransport bis zur Klärung festgehalten werden muß?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die Transporte von amerikanischen Pershing II-Raketen Schwertransporte sind, die nach Artikel 57 ZA-NTS nur auf einem mit den US-Truppen vereinbarten Straßennetz verkehren dürfen?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die Transporte von Pershing II-Raketen Gefahrguttransporte sind, für die die Bestimmungen der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung anzuwenden sind?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die von den US-Truppen praktizierten Fahrten durch die Ortskerne von Dörfern Verstöße gegen die Bindung an ein vereinbartes Straßennetz nach Artikel 57 ZA-NTS sind?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß zivilen Unternehmen der Transport von Gefahrenpotentialen, wie sie die Pershing II-Raketen darstellen, nach der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung untersagt oder nur unter extremen Sicherheitsvorkehrungen — einschließlich der Evakuierung der Bevölkerung entlang der Transportstrecke — erlaubt sind?
Kann die Bundesregierung bestätigen, a) daß die US-Soldaten in den Pershing II-Einheiten nach Art und Häufigkeit von Zwischenfällen und Pannen offenbar vielfach nicht die Qualifikation und Zuverlässigkeit haben, die die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung für Fahrzeugführer von gefährlichen Transporten vorschreibt und b) daß die Bundesregierung die Qualifikation und Zuverlässigkeit der Fahrzeugführer von Pershing II-Einheiten nicht aus eigenen Überprüfungen kennt?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die nach deutschem Recht vorgeschriebene Kennzeichnung von Pershing II-Transporten als explosive Gefahrguttransporte mit der Aufschrift „EXPLOSIV" nicht erfolgt, daß also insofern die USA gegen Artikel 57 ZA-NTS verstoßen?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß beim Umherfahren von Pershing II-Raketen auf US-Militärgeländen in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie bei solchen Transporten außerhalb der Gelände Vorschriften eingehalten werden müssen, die gleichwertige oder höhere Anforderungen stellen als das entsprechende bundesdeutsche Recht?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die Bewegung atomar bestückter Pershing II-Lafetten auf US-Militärgeländen ein Verstoß gegen die amerikanische Armeevorschrift FM 3-20 vom Juli 1981 ist, die besagt, daß radioaktive Stoffe nicht zusammen mit Explosivstoffen transportiert werden dürfen?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die amerikanische Armeevorschrift FM 3-20 vom Juli 1981 für den Transport radioaktiver Stoffe, damit auch Atomsprengköpfen, die Forderung „Stay away from populated areas" („Bewohntes Gebiet meiden") enthält?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß ein Unfall mit einer Atomwaffe in Kombination mit dem Abbrand einer großen Masse Treibstoff hinsichtlich der flächenhaften Verteilung von Plutonium wesentlich folgenschwerer ist als ein Unfall mit einem Atomsprengkörper allein (sofern nur eine chemische Explosion, aber keine Atomexplosion eintritt) oder als der Abbrand von Treibstoff allein?