Transport gefährlicher Güter
der Abgeordneten Daubertshäuser, Haar, Dr. Hauff, Antretter, Frau Dr. Hartenstein, Bamberg, Pauli, Junghans, Stahl (Kempen), Wolfram (Recklinghausen), Ibrügger, Frau Blunck und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Über 200 Millionen Tonnen Gefahrgüter werden jährlich innerhalb des Bundesgebiets auf Straßen, Schienen und Wasserstraßen transportiert. Hierbei ist es in letzter Zeit zu mehreren schweren Unfällen gekommen. Zur weiteren Verringerung des Gefährdungsrisikos der Bevölkerung ist daher eine Überprüfung und Weiterentwicklung der geltenden Gefahrgutvorschriften erforderlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Verkehrsaufkommen und -leistung
1. Wie haben sich Verkehrsaufkommen und Verkehrsleistung beim Transport gefährlicher Güter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, im grenzüberschreitenden Verkehr und im Durchgangsverkehr in den letzten zehn Jahren entwickelt?
2. Wie verteilt sich Verkehrsaufkommen und Verkehrsleistung von gefährlichen Gütern auf die einzelnen Gefahrgutklassen (in der Gliederung gemäß Frage 1)?
3. In welchem Umfang werden mit den Verkehrsträgern Straße, Schiene und Wasserstraße gefährliche Güter durch dichtbesiedelte Räume transportiert, und welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um diese Anteile zu minimieren?
4. Wie hoch ist das Verkehrsaufkommen der gefährlichen Güter, deren Beförderung auf der Straße nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) erlaubnispflichtig ist?
5. Wie verteilt sich dieses Verkehrsaufkommen, aufgeschlüsselt nach Fern- und Nahverkehr, auf die Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße?
6. Wieviel Unternehmen empfangen jährlich mehr als 250 000 Tonnen bzw. mehr als 1 Million Tonnen gefährlicher Güter über die Straße?
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Qualität der zu den Fragen 1 bis 6 vorgelegten Daten, und welche konkreten Maßnahmen sind ergriffen worden, die statistischen Grundlagen für eine laufende Beobachtung des Transports gefährlicher Güter nachhaltig zu verbessern?
II. Unfälle
8. Wieviel Unfälle haben sich im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter (Be- und Entladung, Umladung, Transport) während der letzten zehn Jahre ereignet, welcher Sachschaden ist entstanden und wie viele Personen sind dabei getötet bzw. verletzt worden?
9. Wie verteilen sich diese Unfälle auf die Verkehrsträger Straße, Schiene, Wasserstraße und Luft, und welches sind die Hauptursachen?
10. a) Wie hoch ist das Verkehrsaufkommen von Treibstoffen im Durchschnitt der letzten zehn Jahre für zivile Zwecke, und wieviel Unfälle haben sich in diesem Zusammenhang ereignet?
b) Wie hoch ist das Verkehrsaufkommen von Treibstoffen im Durchschnitt der letzten zehn Jahre für militärische Zwecke, und wieviel Unfälle haben sich in diesem Zusammenhang ereignet?
c) Mit welchem Anteil sind Tankfahrzeuge der amerikanischen Streitkräfte an dem Verkehrsaufkommen und an den Unfällen beteiligt?
11. Werden die örtlichen Behörden unterrichtet, wenn Gefahrguttransporte mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen durch dichtbebaute kommunale Siedlungsräume geführt werden?
12. Aus welchen Gründen ist nach Auffassung der Bundesregierung die Nichtunterrichtung über solche Transporte im Hinblick auf mögliche Unfälle vereinbar mit den Aufgaben der örtlichen Behörden, Sicherheit und Ordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten?
13. Welche allgemeinen oder technischen Mängel sind bei Kontrolle von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern hauptsächlich festgestellt worden, und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Verkehrssicherheitsarbeit?
III. Schulung der Fahrzeugführer
14. Hält die Bundesregierung eine Ausdehnung des Kreises der schulungspflichtigen Gefahrgutfahrer für erforderlich?
15. Was hat die Bundesregierung unternommen, um Inhalt, Dauer und Umfang der nach § 12 GGVS ab 1. Januar 1986 vorgeschriebenen Nachschulungslehrgänge für Fahrzeugführer, die vor fünf Jahren bereits erstmals geschult worden sind, festzulegen?
16. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung ein besonderes fahrtechnisches Gefahrentraining für Fahrer von Gefahrguttransporten für erforderlich bzw. nicht für erforderlich?
17. a) Welche über die Fahrerschulung hinausgehenden Verpflichtungen zur Schulung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Gefahrgutvorschriften bestehen für Gefahrguttransporte durchführende Unternehmen?
b) Hält die Bundesregierung besondere Vorschriften hierfür, wie z. B. die Benennung eines zusätzlich ausgebildeten Gefahrgutbeauftragten, in jedem solcher Transporte durchführenden Unternehmen für erforderlich?
IV. Technische Vorschriften
18. Wann wird die Bundesregierung den Einbau einer Antiblockiervorrichtung zwingend vorschreiben
- bei allen für Gefahrguttransporte zugelassenen Tanklastkraftwagen,
- bei allen übrigen Straßenfahrzeugen, die Gefahrguttransporte durchführen?
19. Welche weiteren technischen Maßnahmen am Fahrzeug hält die Bundesregierung für nötig oder zweckmäßig, um die Sicherheit der Gefahrentransporte zu verbessern?
V. Haftung
20. Welche Haftungshöchstgrenzen für Personen- und Sachschäden sind beim Transport von Gefahrgütern im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr gesetzlich vorgeschrieben?
21. Welche Unterschiede bestehen hinsichtlich der Haftung zwischen in- und ausländischen Transportunternehmen?
22. a) Ist damit nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, daß alle Schäden, die der Allgemeinheit oder Dritten im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter im Einzelfall entstehen können, ersetzt werden?
b) Hält die Bundesregierung eine Anhebung der Haftungshöchstgrenzen sowie eine Vereinheitlichung der für die einzelnen Verkehrsträger gültigen Haftungsvorschriften für erforderlich?
c) Wenn ja, bis wann soll diese Vereinheitlichung erreicht sein?
23. a) Müssen nach Auffassung der Bundesregierung die geltenden Verpackungsvorschriften für die Versendung von gefährlichen Gütern sowie die Vorschriften für die Beschaffenheit von Tankbehältern angesichts der Erfahrungen der letzten Monate und unter Berücksichtigung neuerer technischer Erkenntnisse verschärft werden?
b) Wenn ja, wann und welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen?
VI. Liste der gefährlichen Güter
24. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die derzeitige Liste der gefährlichen Güter, deren Beförderung auf der Straße nach § 7 GGVS erlaubnispflichtig ist, ergänzt werden muß?
25. Hält die Bundesregierung die Aufnahme aller im Handbuch der gefährlichen Güter, herausgegeben von Günter Hommel, Springer Verlag, Berlin, Heidelberg, hinsichtlich ihrer Gesundheits-, Brand- oder Reaktionsgefahr in Stufe 3 (sehr gefährlich) oder 4 (äußerst gefährlich) eingestuften Stoffe in die Liste der gefährlichen Güter, deren Beförderung nach § 7 GGVS erlaubnispflichtig ist, für erforderlich?
26. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefährlichkeit der folgenden bisher nicht in der Liste nach § 7 GGVS enthaltenen Stoffe:
- Aceton Isopropylalkohol
- Acetaldehyd Menthanol
- Äther Methylacrylat
- Äthylalkohol Oleum
- Äthylacrylat Paraldehyd
- Äthylendichlorid Phenol
- Äthylenimin Phosphin
- Ätznatronlauge Phosphor
- Allylalkohol Phosphorpentasulfid
- Ameisensäure Phosphorsäure
- Ammoniakgas in Lösung Propylenoxid
- Ammoniakwasser Salzsäure
- Benzol Sauerstoff, verdichtet, verflüssigt
- Brompropyn Schwefelsäure
- Calciumcarbid Styrol
- Dicyan, verflüssigt Petan, wasserstoffverdichtet, verflüssigt
27. a) Wie beurteilt die Bundesregierung solche Gefahrguttransporte, deren Gefährlichkeit sich nicht aus dem einzelnen Transportgut, sondern aus der Reaktionsbereitschaft von zwei oder mehreren Gütern ergibt, die zusammen transportiert werden?
b) Welche Regelungen hält die Bundesregierung für diese Gefahrguttransporte für erforderlich?
VII. Gefahrgutregelungen
28. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um Abwicklung und Überwachung der Gefahrguttransporte zu verbessern, und beabsichtigt sie diese Maßnahmen sowohl für zivile als auch für militärische Transporte?
29. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag (Gewerkschaft der Polizei, Verband anerkannter Berufskraftfahrer e. V. etc.), eine zentrale Meldestelle bzw. eine zentrale Informationsstelle für Gefahrguttransporte einzurichten?
30. Unter welchen Voraussetzungen können nach Auffassung der Bundesregierung die örtlichen Straßenverkehrsbehörden den Transport von explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen auf Straßen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich mit dem Zeichen 261 des § 41 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung untersagen?
31. Rechtfertigt die Befürchtung, daß beispielsweise durch einen Unfall der gesamte Gefahrguttransport in einer Ortslage explodieren kann mit tödlichen Folgen für viele Menschen, ein Durchfahrverbot für Gefahrguttransporte mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen mit dem Zeichen 261 nach § 41 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung?
32. Gilt ein solches Verbot auch für Fahrzeuge der Bundeswehr oder der Stationierungsstreitkräfte?
33. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des baden-württembergischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt, für den Transport gefährlicher Güter besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen vorzuschreiben, und aus welchen Gründen wird sie diesen Vorschlag aufgreifen bzw. nicht aufgreifen?
34. Hält die Bundesregierung im Hinblick auf die geplante Befreiung kleiner Lastkraftwagen von der Kontingentierung eine Reduzierung der in § 8 Abs. 1 GGVS (Kennzeichnung der Fahrzeuge) und § 12 Abs. 1 GGVS (Besondere Anforderungen an die Fahrzeugführer) festgelegten Grenzwerte von 3 000 kg bzw. 3 000 l für erforderlich?
35. Hält es die Bundesregierung für notwendig, Unternehmen, die in erheblichem Umfang mit Gefahrgütern beliefert werden und nicht über einen Gleis-, Wasserstraßen- oder Pipelineanschluß verfügen, zu veranlassen, einen solchen Anschluß herzustellen und sobald dieser geschaffen ist, ihn auch zu benutzen?
36. Sieht die Bundesregierung hinsichtlich des Gefährdungspotentials einen Unterschied zwischen Unternehmen, die nur gelegentlich über die Straße mit Gefahrgütern beliefert werden und solchen, bei denen dies täglich mehr als 30mal geschieht?
37. Welche Möglichkeiten bestehen bzw. müßten geschaffen werden, um Transportunternehmen, die wiederholt gegen geltende Gefahrgutbestimmungen verstoßen, die Erlaubnis für die Durchführung von Gefahrguttransporten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen?
38. In welchem Umfang wird nach den Erkenntnissen der Bundesregierung gegen die Lenkzeiten- und Pausenvorschriften verstoßen, und welche Folgerungen will die Bundesregierung hieraus ziehen?
39. Welche weiteren verkehrslenkenden oder verkehrsbeschränkenden Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um die Sicherheit der Gefahrguttransporte zu verbessern?
Fragen39
Wie haben sich Verkehrsaufkommen und Verkehrsleistung beim Transport gefährlicher Güter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, im grenzüberschreitenden Verkehr und im Durchgangsverkehr in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Wie verteilt sich Verkehrsaufkommen und Verkehrsleistung von gefährlichen Gütern auf die einzelnen Gefahrgutklassen (in der Gliederung gemäß Frage 1)?
In welchem Umfang werden mit den Verkehrsträgern Straße, Schiene und Wasserstraße gefährliche Güter durch dichtbesiedelte Räume transportiert, und welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um diese Anteile zu minimieren?
Wie hoch ist das Verkehrsaufkommen der gefährlichen Güter, deren Beförderung auf der Straße nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) erlaubnispflichtig ist?
Wie verteilt sich dieses Verkehrsaufkommen, aufgeschlüsselt nach Fern- und Nahverkehr, auf die Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße?
Wieviel Unternehmen empfangen jährlich mehr als 250 000 Tonnen bzw. mehr als 1 Million Tonnen gefährlicher Güter über die Straße?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Qualität der zu den Fragen 1 bis 6 vorgelegten Daten, und welche konkreten Maßnahmen sind ergriffen worden, die statistischen Grundlagen für eine laufende Beobachtung des Transports gefährlicher Güter nachhaltig zu verbessern?
Wieviel Unfälle haben sich im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter (Be- und Entladung, Umladung, Transport) während der letzten zehn Jahre ereignet, welcher Sachschaden ist entstanden und wie viele Personen sind dabei getötet bzw. verletzt worden?
Wie verteilen sich diese Unfälle auf die Verkehrsträger Straße, Schiene, Wasserstraße und Luft, und welches sind die Hauptursachen?
a) Wie hoch ist das Verkehrsaufkommen von Treibstoffen im Durchschnitt der letzten zehn Jahre für zivile Zwecke, und wieviel Unfälle haben sich in diesem Zusammenhang ereignet?
b) Wie hoch ist das Verkehrsaufkommen von Treibstoffen im Durchschnitt der letzten zehn Jahre für militärische Zwecke, und wieviel Unfälle haben sich in diesem Zusammenhang ereignet?
c) Mit welchem Anteil sind Tankfahrzeuge der amerikanischen Streitkräfte an dem Verkehrsaufkommen und an den Unfällen beteiligt?
Werden die örtlichen Behörden unterrichtet, wenn Gefahrguttransporte mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen durch dichtbebaute kommunale Siedlungsräume geführt werden?
Aus welchen Gründen ist nach Auffassung der Bundesregierung die Nichtunterrichtung über solche Transporte im Hinblick auf mögliche Unfälle vereinbar mit den Aufgaben der örtlichen Behörden, Sicherheit und Ordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten?
Welche allgemeinen oder technischen Mängel sind bei Kontrolle von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern hauptsächlich festgestellt worden, und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Verkehrssicherheitsarbeit?
Hält die Bundesregierung eine Ausdehnung des Kreises der schulungspflichtigen Gefahrgutfahrer für erforderlich?
Was hat die Bundesregierung unternommen, um Inhalt, Dauer und Umfang der nach § 12 GGVS ab 1. Januar 1986 vorgeschriebenen Nachschulungslehrgänge für Fahrzeugführer, die vor fünf Jahren bereits erstmals geschult worden sind, festzulegen?
Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung ein besonderes fahrtechnisches Gefahrentraining für Fahrer von Gefahrguttransporten für erforderlich bzw. nicht für erforderlich?
a) Welche über die Fahrerschulung hinausgehenden Verpflichtungen zur Schulung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Gefahrgutvorschriften bestehen für Gefahrguttransporte durchführende Unternehmen?
b) Hält die Bundesregierung besondere Vorschriften hierfür, wie z. B. die Benennung eines zusätzlich ausgebildeten Gefahrgutbeauftragten, in jedem solcher Transporte durchführenden Unternehmen für erforderlich?
Wann wird die Bundesregierung den Einbau einer Antiblockiervorrichtung zwingend vorschreiben
a) bei allen für Gefahrguttransporte zugelassenen Tanklastkraftwagen,
b) bei allen übrigen Straßenfahrzeugen, die Gefahrguttransporte durchführen?
Welche weiteren technischen Maßnahmen am Fahrzeug hält die Bundesregierung für nötig oder zweckmäßig, um die Sicherheit der Gefahrentransporte zu verbessern?
Welche Haftungshöchstgrenzen für Personen- und Sachschäden sind beim Transport von Gefahrgütern im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr gesetzlich vorgeschrieben?
Welche Unterschiede bestehen hinsichtlich der Haftung zwischen in- und ausländischen Transportunternehmen?
a) Ist damit nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, daß alle Schäden, die der Allgemeinheit oder Dritten im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter im Einzelfall entstehen können, ersetzt werden?
b) Hält die Bundesregierung eine Anhebung der Haftungshöchstgrenzen sowie eine Vereinheitlichung der für die einzelnen Verkehrsträger gültigen Haftungsvorschriften für erforderlich?
c) Wenn ja, bis wann soll diese Vereinheitlichung erreicht sein?
a) Müssen nach Auffassung der Bundesregierung die geltenden Verpackungsvorschriften für die Versendung von gefährlichen Gütern sowie die Vorschriften für die Beschaffenheit von Tankbehältern angesichts der Erfahrungen der letzten Monate und unter Berücksichtigung neuerer technischer Erkenntnisse verschärft werden?
b) Wenn ja, wann und welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die derzeitige Liste der gefährlichen Güter, deren Beförderung auf der Straße nach § 7 GGVS erlaubnispflichtig ist, ergänzt werden muß?
Hält die Bundesregierung die Aufnahme aller im Handbuch der gefährlichen Güter, herausgegeben von Günter Hommel, Springer Verlag, Berlin, Heidelberg, hinsichtlich ihrer Gesundheits-, Brand- oder Reaktionsgefahr in Stufe 3 (sehr gefährlich) oder 4 (äußerst gefährlich) eingestuften Stoffe in die Liste der gefährlichen Güter, deren Beförderung nach § 7 GGVS erlaubnispflichtig ist, für erforderlich?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefährlichkeit der folgenden bisher nicht in der Liste nach § 7 GGVS enthaltenen Stoffe:
Aceton Isopropylalkohol
Acetaldehyd Menthanol
Äther Methylacrylat
Äthylalkohol Oleum
Äthylacrylat Paraldehyd
Äthylendichlorid Phenol
Äthylenimin Phosphin
Ätznatronlauge Phosphor
Allylalkohol Phosphorpentasulfid
Ameisensäure Phosphorsäure
Ammoniakgas in Lösung Propylenoxid
Ammoniakwasser Salzsäure
Benzol Sauerstoff, verdichtet, verflüssigt
Brompropyn Schwefelsäure
Calciumcarbid Styrol
Dicyan, verflüssigt Petan, wasserstoffverdichtet, verflüssigt
a) Wie beurteilt die Bundesregierung solche Gefahrguttransporte, deren Gefährlichkeit sich nicht aus dem einzelnen Transportgut, sondern aus der Reaktionsbereitschaft von zwei oder mehreren Gütern ergibt, die zusammen transportiert werden?
b) Welche Regelungen hält die Bundesregierung für diese Gefahrguttransporte für erforderlich?
Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um Abwicklung und Überwachung der Gefahrguttransporte zu verbessern, und beabsichtigt sie diese Maßnahmen sowohl für zivile als auch für militärische Transporte?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag (Gewerkschaft der Polizei, Verband anerkannter Berufskraftfahrer e. V. etc.), eine zentrale Meldestelle bzw. eine zentrale Informationsstelle für Gefahrguttransporte einzurichten?
Unter welchen Voraussetzungen können nach Auffassung der Bundesregierung die örtlichen Straßenverkehrsbehörden den Transport von explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen auf Straßen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich mit dem Zeichen 261 des § 41 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung untersagen?
Rechtfertigt die Befürchtung, daß beispielsweise durch einen Unfall der gesamte Gefahrguttransport in einer Ortslage explodieren kann mit tödlichen Folgen für viele Menschen, ein Durchfahrverbot für Gefahrguttransporte mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen mit dem Zeichen 261 nach § 41 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung?
Gilt ein solches Verbot auch für Fahrzeuge der Bundeswehr oder der Stationierungsstreitkräfte?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des baden-württembergischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt, für den Transport gefährlicher Güter besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen vorzuschreiben, und aus welchen Gründen wird sie diesen Vorschlag aufgreifen bzw. nicht aufgreifen?
Hält die Bundesregierung im Hinblick auf die geplante Befreiung kleiner Lastkraftwagen von der Kontingentierung eine Reduzierung der in § 8 Abs. 1 GGVS (Kennzeichnung der Fahrzeuge) und § 12 Abs. 1 GGVS (Besondere Anforderungen an die Fahrzeugführer) festgelegten Grenzwerte von 3 000 kg bzw. 3 000 l für erforderlich?
Hält es die Bundesregierung für notwendig, Unternehmen, die in erheblichem Umfang mit Gefahrgütern beliefert werden und nicht über einen Gleis-, Wasserstraßen- oder Pipelineanschluß verfügen, zu veranlassen, einen solchen Anschluß herzustellen und sobald dieser geschaffen ist, ihn auch zu benutzen?
Sieht die Bundesregierung hinsichtlich des Gefährdungspotentials einen Unterschied zwischen Unternehmen, die nur gelegentlich über die Straße mit Gefahrgütern beliefert werden und solchen, bei denen dies täglich mehr als 30mal geschieht?
Welche Möglichkeiten bestehen bzw. müßten geschaffen werden, um Transportunternehmen, die wiederholt gegen geltende Gefahrgutbestimmungen verstoßen, die Erlaubnis für die Durchführung von Gefahrguttransporten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen?
In welchem Umfang wird nach den Erkenntnissen der Bundesregierung gegen die Lenkzeiten- und Pausenvorschriften verstoßen, und welche Folgerungen will die Bundesregierung hieraus ziehen?
Welche weiteren verkehrslenkenden oder verkehrsbeschränkenden Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um die Sicherheit der Gefahrguttransporte zu verbessern?