Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/3712
09.08.85
Sachgebiet 2121
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lange, Dr. Schierholz und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/3667 —
Umgang mit giftigen Stoffen bei der Bundeswehr
Der Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung hat
mit Schreiben vom 8. August 1985 im Namen der
Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
1. Kann die Bundesregierung bestätigen oder dementieren, daß
a) derzeit die Bundeswehr Militärfahrzeuge mit Fleckentarnung
versehen läßt,
Das landgebundene Großgerät der Bundeswehr erhält einen
Fleckentarnanstrich, der bei bereits eingeführtem Wehrmaterial
durch die Truppe bzw. Heeresinstandsetzungswerke, bei neu
zulaufendem Wehrmaterial durch die gewerbliche Wi rtschaft
aufgebracht wird.
b) die zu diesem Zweck verwendete Farbe die Substanz
Hexamethylendiisocyanat (HMDIC) enthält?
Bei der Tarnfarbe handelt es sich um einen weitverbreiteten
Polyurethanlack, der aus zwei unmittelbar vor der Anwendung zu
mischenden Komponenten (Binder und Härter) besteht. Der
Härter enthält Hexamethylendiisocyanat (HDI).
2. In welchen relativen Anteilen ist HMDIC in dieser Farbe enthalten?
Der Anteil des HDI im Härter liegt normalerweise bei 0,5 %, nur in
Ausnahmefällen kann er höchstens 3 % erreichen. Da das
Mischverhältnis von Binder und Härter 1:4 beträgt, kann der Anteil des
HDI in der fertigen Tarnfarbe bis max. 0,6 % betragen.
3. Ist der Bundesregierung bekannt, daß HMDIC in Eigenschaft und
Giftigkeit mit Methylisocyanat vergleichbar ist?
Methylisocyanat ist nach Dampfdruck, Sättigungskonzentration,
Siedepunkt und Flammpunkt nicht mit HDI vergleichbar. Wegen
dieser unterschiedlichen Stoffeigenschaften ist Methylisocyanat
nach Giftrecht und Verkehrsrecht erheblich restriktiver eingestuft
als HDI.
4. Welche Substanzen sind in der verwendeten Farbe zur
Fleckentarnung außerdem enthalten und in welchen relativen Anteilen?
Die Tarnfarbe enthält außerdem hochmolekulare Polyester als
Binder mit ca. 50 (Y0 sowie Farbpigmente mit ca. 30 %. Der Rest
besteht aus den üblichen Lösemitteln, wie Acetaten.
5. Wer ist der Hersteller dieser Farbe?
Polyurethanlacke, wie die Tarnfarbe, stellen alle namhaften
Lackfabriken her. An die Bundeswehr lieferten bisher die Lackwerke
Wiederhold in Hilden, die Lackwerke Wuelfing in Wuppertal und
die Weilburger Lackfab rik in Weilburg.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, daß
a) diese Farbe vom Hersteller als gesundheitsgefährdend
eingestuft würde (Gefahrklasse II),
Das Arbeitsschutzrecht kennt keine Einstufung
„Gesundheitsgefährdung (Gefahrklasse II)". Tatsächlich wurde lediglich der
Härter als „gesundheitsschädlich" nach Arbeitsschutzrecht
eingestuft, weil er in Ausnahmefällen bis zu 3 % HDI enthalten
könnte (ab 3 % und mehr wäre diese Einstufung erforderlich).
b) der Umgang mit HMDIC wegen der erheblichen
gesundheitlichen Risiken nur speziell dafür ausgebildeten und
geschützten Personen vorbehalten sein sollte,
Der Umgang mit Stoffen, die als „gesundheitsschädlich"
eingestuft sind, ist in den Arbeitsschutzvorschriften geregelt. Danach
ist der Umgang mit HDI nicht ausdrücklich speziell ausgebildetem
Personal vorbehalten.
c) dieser Schutz aus voller Schutzkleidung und schwerem
Atemgerät bestehen sollte (vgl. Günter Hommel: Handbuch der
gefährlichen Güter, Band I, Merkblatt Nr. 365, Springer-Verlag
1983)?
Das „Handbuch der gefährlichen Güter" von Hommel befaßt sich
mit den Schutzmaßnahmen bei Unfällen im Zusammenhang mit
dem Transport von Gefahrgütern.
Die Schutzmaßnahmen beim Umgang ergeben sich aus den
Arbeitsschutzvorschriften.
Danach sind für den Umgang mit HDI weder volle Schutzkleidung
noch schwerer Atemschutz vorgeschrieben.
Ergänzend zu den grundsätzlich auch in der Bundeswehr zu
beachtenden Arbeitsschutzbestimmungen wurden Regelungen
getroffen, die mögliche Unzulänglichkeiten ausschließen.
7. Ist der Bundesregierung bekannt, daß beim Panzerbataillon 34 in
Nienburg der Anstrich von Militärfahrzeugen mit HMDIC
enthaltender Farbe von Zivilfirmen unter erheblichen
Schutzvorkehrungen durchgeführt wurde?
Beim Panzerbataillon 34 werden — ebenso wie in anderen
betroffenen Panzerbataillonen — lediglich Kampfpanzer Leopard 2 von
Zivilfirmen fleckengetarnt. Diese Arbeiten sind Bestandteil des
Beschaffungsvertrages zum Leopard 2.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die gleiche Arbeit beim
Panzergrenadierbataillon 32 von Wehrpflichtigen ohne
Schutzvorkehrungen durchgeführt wurde, und daß in der Folge ein Soldat
durch Einatmen der Dämpfe zusammenbrach, andere über
Übelkeit und Kopfschmerzen klagten?
Ein Zusammenhang zwischen den bekanntgewordenen
Symptomen (Übelkeit, Kopfschmerzen) und dem Einatmen von
Farbdämpfen konnte — wie ärztliche Untersuchungen ergeben haben —
nicht hergestellt werden. Eine Häufung dieser Fälle ist in den
betroffenen Truppenteilen nicht aufgetreten. Bisher ist kein
einziger Krankheitsfall bekanntgeworden, der auf das Aufbringen
der Farbe zurückzuführen wäre. Es wird vermutet, daß im
wesentlichen die Wetterverhältnisse (Hitze) bzw. das Tragen der ABC-
Schutzmaske das Wohlbefinden der Soldaten beeinträchtigt
haben.
9. Ist die Bundesregierung bereit, diese Vorfälle unverzüglich
aufzuklären?
10. Welche Konsequenzen will die Bundesregierung aus diesen
Vorfällen ziehen?
Die bisher bekanntgewordenen und analysierten Fälle geben
keine Veranlassung zu weitergehenden Maßnahmen.]