Entwurf der EU-Kommission zu einer Verordnung über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft und Mitbestimmungsrechte von Beschäftigten
der Abgeordneten Alexander Ulrich, Monika Knoche, Dr. Lothar Bisky, Sevim Dağdelen, Dr. Diether Dehm, Werner Dreibus, Inge Höger, Dr. Hakki Keskin, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 25. Juni 2008 legte die EU-Kommission den Entwurf einer Verordnung über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (EPG) vor. Der Entwurf soll den Zugang kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) zum europäischen Binnenmarkt erleichtern und ihre Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit erhöhen. Die EPG soll als neue gemeinschaftliche Gesellschaftsform verankert werden und „auch größeren Unternehmen und Gruppen zu Gute“ kommen (KOM(2008) 396 endg., S. 2).
Die EPG ist im Sinne einer europäischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert. Ein grenzüberschreitendes Merkmal ist für ihre Gründung nicht erforderlich. Die EPG soll die Möglichkeit haben, ihren Register- und ihren Verwaltungssitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu unterhalten und ihren Satzungssitz unabhängig vom Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Als Mindestkapital ist lediglich 1 Euro vorgesehen. Das Registrierungsverfahren kann auch über das Internet vollzogen werden und eine Überprüfung der Rechtsgültigkeit der EPG findet nur einmalig im Rahmen dieses Registrierungsverfahrens statt.
Jene Bereiche die vom Verordnungsentwurf nicht geregelt sind, insbesondere das Arbeits-, Mitbestimmungs- und Steuerrecht unterliegen weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richten sich nach dem eingetragenen Sitz des Unternehmens. Eine EPG kann demnach ihren Satzungssitz in einem Land haben, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kein Recht auf Mitbestimmung im Unternehmen haben und dann mehr als 500 Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen – ganz ohne Mitbestimmung (Köstler, in: Mitbestimmung, 10/2008). Verlagert ein Unternehmen seinen Satzungssitz in einen europäischen Mitgliedstaat, müssen in Fällen, in denen mindestens ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Herkunftsmitgliedstaat beschäftigt sind, Verhandlungen über die Arbeitnehmermitbestimmung stattfinden. Kommt keine Einigung zustande, gelten die Vereinbarungen über die Mitbestimmung im Herkunftsmitgliedstaat.
Das Europäische Parlament (EP) verabschiedete am 10. März 2009 im Rahmen eines Konsultationsverfahrens eine Stellungnahme zum oben genannten Kommissionsentwurf. Die Stellungnahme sieht bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Mitbestimmungsregeln die Anwendung eines komplexen Stufensystems vor, ab dem Verhandlungen über die Mitbestimmung stattfinden sollen. Darüber hinaus wird nun ein grenzüberschreitender Bezug der EPG gefordert. Dieser solle durch die Mitgliedstaaten bzw. die EU-Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung der EPG kontrolliert werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Zum Entwurf einer Verordnung über das Statut der EPG (KOM(2008) 396 endg.)
Fragen20
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), wonach „(m)it dem vorliegenden Entwurf eines SPE-Statuts (EPG-Statuts) (…) die Möglichkeit verpasst (wurde,) ein klares und eindeutiges Bekenntnis zu Fragen der Arbeitnehmermitbestimmung abzugeben“, und dass die inhaltliche Ausgestaltung des Statuts durch die weitgehende Satzungsautonomie „nur schwer mit einem Mindestmaß an Rechtssicherheit zu vereinbaren ist“ (Stellungnahme des DGB zur Europäischen Privatgesellschaft vom 29. Juli 2008)?
Wie unterscheidet sich die Auffassung der Bundesregierung ggf. von oben zitierter Aussage?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des Unternehmensrechtlers Dr. Roland Köstler (Referatsleiter Wirtschaftsrecht der Hans-Böckler-Stiftung), wonach der oben genannte Entwurf in Verbindung mit den EU-weit stark differenzierten Mitbestimmungsrechten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der „Mitbestimmungsflucht Tür und Tor“ öffnen?
Wie unterscheidet sich die Auffassung der Bundesregierung ggf. von oben zitierter Aussage?
Wie bewertet die Bundesregierung den oben genannten Entwurf im Hinblick auf die Risiken für die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für den Fall, dass eine EPG ihren eingetragenen Sitz in einem europäischen Mitgliedstaat hat, in dem geringere oder keine Mitbestimmungsrechte existieren, dann aber Mitarbeiter in einem Land mit einem höheren Niveau der Mitbestimmung beschäftigt werden?
Welchen konkreten Änderungsbedarf am oben genannten Entwurf sieht die Bundesregierung, um Gefahren für eine Schwächung der in Deutschland geltenden Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abzuwenden (wenn sie keinen Änderungsbedarf sieht, bitte begründen, warum)?
Wie bewertet die Bundesregierung den oben genannten Entwurf im Hinblick auf die Risiken für die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für den Fall, dass ein Unternehmen seinen eingetragenen Sitz von Deutschland in einen europäischen Mitgliedstaat verlagert?
Welchen konkreten Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung, um die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Falle einer Satzungssitzverlagerung abzusichern (wenn sie keinen Änderungsbedarf sieht, bitte begründen, warum)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem oben genannten Entwurf erst im Zusammenhang mit einer Satzungssitzverlagerung sowie der in Artikel 38 des Entwurfs vorgesehenen Betroffenheitsgrenze (ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden im Herkunftsland beschäftigt) ausgelöst werden?
Welchen konkreten Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung hinsichtlich der oben zitierten Regelungen des Kommissionsentwurfs (wenn sie keinen Änderungsbedarf sieht, bitte begründen, warum)?
Geht die Bundesregierung auf Grundlage des Kommissionsentwurfs davon aus, dass bei Folgeverlagerungen des Unternehmenssitzes erneut über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verhandelt werden muss?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass der oben genannte Entwurf keine Verfahrensregeln für die Verhandlung zwischen dem Leitungsorgan des Unternehmens und der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer definiert (etwa wer die Verhandlungspartner sind, ob diese gewählt und mit welchen Rechten sie ausgestattet werden)?
Welchen konkreten Änderungsbedarf oder nationalen Gesetzgebungsbedarf sieht die Bundesregierung, um verbindliche Verfahrensregeln für die Verhandlung zwischen Arbeitgebern und der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu etablieren (wenn sie keinen Änderungsbedarf sieht, bitte begründen, warum)?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass zur Gründung einer EPG nach dem oben genannten Entwurf kein grenzüberschreitender Bezug notwendig ist?
Wie bewertet die Bundesregierung den oben beschriebenen Sachverhalt im Hinblick auf die Möglichkeiten der missbräuchlichen Ausnutzung unterschiedlicher Steuer-, Sozial- und Rechtsstandards in den EU-Mitgliedstaaten?
Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung des oben genannten Entwurfs seitens der Bundesnotarkammer vom 15. Oktober 2008, wonach der Statutentwurf „weitgehend angelsächsischen Vorbildern (folgt) und (…) damit eine Abkehr vom kontinentaleuropäischen Gesellschaftsrecht ebenso wie vom Gemeinschaftsacquis darstellt bzw. ganz (…) überwiegend auf Anforderungen zur Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse (verzichtet) und (…) eine klare Absage an ein verlässliches Registriersystem (bedeute)“?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung der Bundesnotarkammer in der in Frage 9 zitierten Stellungnahme, wonach der Entwurf der EU-Kommission durch „(d)ie derzeit vorgesehene Trennbarkeit von Satzungssitz und Hauptverwaltung (…) erhebliche Missbrauchsgefahren zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger (berge) und (…) die Umgehung sozialer und rechtspolitischer Schutzvorschriften der Mitgliedstaaten (ermöglicht)“?
Wie unterscheidet sich die Auffassung der Bundesregierung ggf. von der in Frage 9 zitierten Aussage?
Unterstützt die Bundesregierung den Ansatz der EU-Kommission, dass es Unternehmen im Rahmen des oben genannten Entwurfs erleichtert werden soll, den Register- und den Verwaltungssitz in unterschiedliche EU-Mitgliedstaaten zu verlegen (bitte begründen)?
Wie bewertet die Bundesregierung den oben genannten Entwurf hinsichtlich der Risiken der missbräuchlichen steuer-, sozial- und rechtspolitischen Gestaltung der Unternehmensverlagerung sowie die effektive Gewährleistung des Gläubigerschutzes?
Welchen konkreten Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung, um die oben zitierten Risiken auszuschließen (wenn sie keinen Änderungsbedarf sieht, bitte begründen, warum)?
Wie bewertet die Bundesregierung das Stufensystem bzw. die Schwellenwerte, die in der oben genannten Stellungnahme für die Anwendung der spezifischen Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern maßgeblich sind, hinsichtlich der Risiken für eine Schwächung der in Deutschland geltenden Mitbestimmungsrechte sowie ihrer Höhe und Praxistauglichkeit?
Wie bewertet die Bundesregierung die oben genannte Stellungnahme hinsichtlich der fehlenden Regelung für die grenzüberschreitende Wahl von Mitgliedern in einen Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat?
Wie bewertet die Bundesregierung die Vorkehrungen in oben genannter Stellungnahme hinsichtlich der Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Vergleich zu den bestehenden Regelungen zur Europäischen Aktiengesellschaft sowie zur Europäischen Genossenschaft?
Wie bewertet die Bundesregierung die oben genannte Stellungnahme des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Gewährleistung eines grenzüberschreitenden Bezugs der EPG und der hierauf gerichteten nachträglichen Kontrollen eines solchen Bezugs?
a) Welches sind nach Auffassung der Bundesregierung wesentliche Kriterien zur Feststellung eines grenzüberschreitenden Bezugs der EPG?
b) In welcher Weise sollen nach Auffassung der Bundesregierung geeignete Kontrollen durch die Mitgliedstaaten bzw. die EU-Kommission erfolgen?
Unterstützt die Bundesregierung die Forderung des DGB nach einer Ergänzung des Kommissionsentwurfs um die Auffangregel der Europäischen Aktiengesellschaft (bitte begründen)?
Wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Rat Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich des EPG-Statuts federführend sein?
Wenn nein,
a) welche Ratsformation wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Behandlung des EPG-Statuts federführend sein, und
b) wäre nach Auffassung der Bundesregierung eine gesonderte Behandlung der Artikel 34 und 38 (Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) im Rat Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz denkbar und wünschenswert?
Teilt die gesamte Bundesregierung die Auffassung der Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries, die auf der Konferenz für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat börsennotierter Unternehmen von DGB und Hans-Böckler-Stiftung am 9. Dezember 2009 sagte, dass für sie klar sei, „dass der europäische Binnenmarkt die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer nicht gefährden dürfe“ und sie sich daher in Brüssel dafür einsetze, „dass auch für die Europäische Aktiengesellschaft das bewährte Verhandlungsmodell eingeführt wird und es hier keine Abstriche an der Mitbestimmung gibt“?
Bestehen hinsichtlich der in den Fragen 1 bis 18 aufgeworfenen Fragen unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Justiz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie?
Wenn ja,
a) welche unterschiedlichen Auffassungen existieren hinsichtlich des EPG-Statuts innerhalb der Bundesregierung, und
b) wie wird sich die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen in Bezug auf die umstrittenen Punkte positionieren?