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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Ansparungen für Rücklagen und Kontovollmachten beim Bezug von Leistungen nach dem SGB XII

Bewertung eines von der Stadt Köln ausgereichten Formblattes über angebliche Verpflichtung von Leistungsempfängern nach SGB XII zur Rücklagenbildung und Erteilung einer Kontovollmacht zur etwaigen Rückbuchung unrechtmäßig bezogener Leistungen

Fraktion

DIE LINKE

Datum

07.05.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1265120. 04. 2009

Ansparungen für Rücklagen und Kontovollmachten beim Bezug von Leistungen nach dem SGB XII

der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Inge Höger, Elke Reinke, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/10960) auf die Kleine Anfrage zu Ansparungen für Rücklagen beim Arbeitslosengeld II (Bundestagsdrucksache 16/10743) werden die von Transferbeziehenden durch die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Köln abverlangten Verpflichtungserklärungen zu Ansparungen für Rücklagen abgelehnt (siehe Antwort zu Frage 8 und 9): „Die Vorgehensweise der ARGE Köln, von Leistungsempfängern eine Verpflichtungserklärung zur Ansparung von Rücklagen abzuverlangen, ist hingegen zu beanstanden, da keine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage aus der Regelleistung nach § 20 SGB II besteht.“ Die Bundesregierung forderte die ARGE Köln auf, diese Verfahrensweise zur Bildung von Rücklagen künftig zu unterlassen (siehe Antwort zu Frage 9).

Ein vorliegendes Informationsblatt der Stadt Köln informiert mit folgenden Worten Antragsteller/ Antragstellerinnen von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), also einem Bundesgesetz, über die Verpflichtung, Rücklagen aus der Regelleistung zu bilden: „Die Regelleistungen des SGB XII umfassen den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt und werden nach sogenannten Regelsätzen gewährt. Diese decken die laufenden Kosten für Ernährung, Anschaffungen wie Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat, besondere Anlässe etc. Dies bedeutet, dass Sie für vom Regelsatz umfasste einmalige Bedarfe monatlich aus dem Regelsatz entsprechende Rücklagen bilden müssen.“

Unterschrieben werden muss von den Antragstellern/Antragstellerinnen folgendes: „Ich habe die oben genannten Mitwirkungspflichten und der Verpflichtung zur Rücklagenbildung für einmalige Bedarfe aus dem Regelsatz zur Kenntnis genommen.“

Von den Antragstellern/Antragstellerinnen der Leistungen wird darüber hinaus in einem vorliegenden Informationsblatt, welches die bei Antragstellung abzugebenden Unterlagen auflistet, eine Erteilung einer „Kontovollmacht“ für die Stadt Köln verlangt.

In einem vorliegendem Formular der Stadt Köln wird weiterhin – neben den Angaben zum Konto der Antragsteller/ Antragstellerinnen – eine „Einverständniserklärung zur Rückbuchung zuviel überwiesener Beträge und Einwilligung zur Datenverarbeitung und -nutzung gemäß § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)“, also einem Bundesgesetz, verlangt.

Diese Erklärung soll das Kreditinstitut der Antragsteller/ Antragstellerinnen der Leistungen nach dem SGB XII ermächtigen, „zuviel überwiesene Beiträge an die Stadtkasse Köln zugunsten des Sozialamtes der Stadt Köln zurück zu überweisen.“ Zugleich soll in die „damit verbundene Datenübermittlung gemäß § 67b SGB X“ eingewilligt werden. Mehr ist diesem Formular nicht zu entnehmen, auch keine Belehrung darüber, was die Folge einer Nichteinwilligung zur Datenübermittlung wäre (vgl. § 67b Absatz 2 SGB X).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie bewertet die Bundesregierung die Verpflichtungserklärung, ihre Anwendung im Rahmen der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB XII und die Ableitung der Verpflichtung von einem Bundesgesetz?

2

Handelt es sich bei dieser Belehrung bezüglich der Verpflichtung zur Rücklagenbildung um eine in der Praxis der Träger der Leistungen nach dem SGB XII allgemein angewandte Verpflichtung?

3

Werden die Beziehenden von Leistungen nach dem SGB XII auch darüber belehrt, wie hoch die monatlichen Ansparleistungen sein müssen?

4

Wird den Beziehenden der Leistungen nach dem SGB XII eine Übersicht gegeben, wofür sie ansparen müssen?

5

Wird die vorgegebene Ansparleistung überprüft?

Wenn ja, wie?

6

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung rechtmäßig eine solche Verpflichtungsbelehrung auszureichen und möglicherweise von der Gegenzeichnung dieser Belehrung die Annahme eines Antrages auf Leistungen nach dem SGB XII abhängig zu machen?

7

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Antragsteller/ Antragstellerinnen auf Leistungen nach dem SGB XII der Stadt Köln die o. g. „Kontovollmacht“ erteilen müssen?

8

Wie bewertet Bundesregierung die abverlangte Einverständniserklärung bezüglich Rücküberweisung zuviel gezahlter Beiträge und die Einwilligung zur damit verbundenen Datenverarbeitung und -nutzung gemäß einem Bundesgesetz?

9

Wird der Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII nur in Abhängigkeit der erfolgten Einverständniserklärung zur „Kontovollmacht“ bearbeitet?

10

Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Rücklagenbildung und der Einverständniserklärung bezüglich der Rücküberweisung zuviel überwiesener Beiträge?

11

Wie bewertet die Bundesregierung, dass die Einwilligung zur Datenübermittlung ohne Folgebelehrung bezüglich möglicher Verweigerung der Einwilligung erfolgt?

Berlin, den 15. April 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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