Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Soldatengesetzes und Zentraler Dienstvorschriften (ZDv) im Bereich gemischt besetzter Dienststellen der Luftwaffe
der Abgeordneten Kolbow, Bernrath, Frau Fuchs (Verl), Gerstl (Passau), Heistermann, Horn, Jungmann, Dr. Klejdzinski, Leonhart, Frau Dr. Martiny-Glotz, Dr. Scheer, Steiner, Wiefel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Seit dem Frühjahr 1984 betreiben der bisherige Kommandeur und mehrere Offiziere der Technischen Gruppe 11/ Luftwaffenversorgungsregiment 1 Erding die Aufspaltung des örtlichen Personalrates in Vertrauensmänner für die Soldaten und einen Personalrat für die Zivilbeschäftigten dieser gemischt besetzten Dienststelle der Luftwaffe. Sie sind dabei soweit gegangen, die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom Juni 1984, an den „bestehenden personalvertretungsrechtlichen Verhältnissen" nichts zu ändern, vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht anzufechten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Haben im Bereich der Technischen Gruppe 11/ Luftwaffenversorgungsregiment 1 die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Soldatengesetzes (§ 35 a Abs. 2) und der ZDv 14/5 (Kapitel E 411, Ziffer 4), soweit sie die Wahl von Vertretungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz durch die Soldaten dieser Dienststelle betreffen, uneingeschränkt Gültigkeit, oder unterliegt diese Dienststelle anderen gesetzlichen Bestimmungen als andere vergleichbare gemischt besetzte Dienststellen der Luftwaffe?
Beabsichtigt die Bundesregierung, diese Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Soldatengesetzes und der ZDv 14/5 für den Bereich der Technischen Gruppe 11 oder vergleichbarer Dienststellen der Luftwaffe zu ändern?
Wie beurteilt die Bundesregierung die zahlreichen dienstlichen und außerdienstlichen Aktivitäten des bisherigen Kommandeurs Technische Gruppe 11/ Luftwaffenversorgungsregiment 1 und anderer Offiziere dieser Dienststelle, die zum Ziel haben, die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung, Dr. Wörner, es bei der Beibehaltung der bestehenden personalvertretungsrechtlichen Verhältnisse in der Technischen Gruppe 11 gemäß ZDv 14/5 (Kapitel E 411, Ziffer 4) zu belassen, für unrechtmäßig zu erklären?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Aussagen eines Stabsoffiziers der Technischen Gruppe 11, der das Soldatengesetz höher bewertet als „eine vom Bundesminister der Verteidigung getroffene Tatsachenentscheidung" und mit dieser Begründung, zusammen mit anderen Soldaten der Dienststelle, Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben hat?
Duldet die Bundesregierung, und wenn ja, wie bewertet sie die Aussage des früheren Kommandeurs, daß die Ministerentscheidung zur Beibehaltung einer Soldatenvertretung im örtlichen Personalrat der Technischen Gruppe 11 aufgrund von durch hohe Beamte des Bundesministeriums der Verteidigung „gezinkten Papieren" zustande gekommen sei?
Beabsichtigt die Bundesregierung, Ermittlungen gegen den früheren Kommandeur Technische Gruppe 11 wegen dieser Aussage aufzunehmen, oder wird sie weiterhin dulden, daß der Bundesminister der Verteidigung als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt im Frieden von einem nachgeordneten Kommandeur in Mißkredit gebracht und sein Ministerium sogar unrechtmäßiger Machenschaften beschuldigt werden kann?
Mit welchem Ergebnis wurde der Ministerauftrag an den Inspekteur der Luftwaffe, persönlich bei der Technischen Gruppe 11 „für Ordnung zu sorgen", von diesem ausgeführt?
Ist die zwischenzeitlich erfolgte Versetzung des bisherigen Kommandeurs zum Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr (Industrieanlagenbetriebsgesellschaft Ottobrunn) im Zusammenhang mit den o. a. Ereignissen zu sehen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß der frühere Kommandeur mit Schreiben vom 19. Februar 1986 an das Bayerische Verwaltungsgericht seine Vollmachten für die vom Bundesministerium der Verteidigung benannten Verfahrensbevollmächtigten zurückgezogen hat?
Ist der Kommandeur einer nachgeordneten Dienststelle zu einem solchen Schritt gegenüber dem vorgesetzten Ministerium nach Meinung der Bundesregierung überhaupt berechtigt?
Teilt die Bundesregierung unsere politische Bewertung dieses Vorgangs, daß der „Zuständigkeitsentzug" gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung und damit auch gegenüber dem Minister durch einen nachgeordneten Kommandeur eigentlich nur als eine offene Konfrontation zwischen den beteiligten Soldaten und der politischen Leitung des Ministeriums angesehen werden kann?
Kann aus der bemerkenswerten „Duldungsbereitschaft" des Bundesministeriums der Verteidigung gegenüber dem früheren Kommandeur und den anderen beteiligten Soldaten die naheliegende Schlußfolgerung gezogen werden, daß sie im Führungsstab der Luftwaffe oder im Führungsstab der. Streitkräfte Unterstützung gefunden haben bzw. finden, und wenn nein, warum ist der Führungsstab der Luftwaffe bisher nicht bereit oder in der Lage gewesen, der Ministerweisung im Bereich der Technischen Gruppe 11 unmißverständlich Gültigkeit zu verschaffen und den bemerkenswerten Aktivitäten der beteiligten Soldaten gegen diese Ministerweisung Einhalt zu gebieten?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Tatsache, daß ein ehemaliges Mitglied der Soldatengruppe im Personalrat der Technischen Gruppe 11 vom Kommandeur des Luftwaffenversorgungsregiments 1 am 12. Juli 1985 eine schriftliche Rüge wegen angeblicher Verstöße gegen Bestimmungen des Soldatengesetzes erhielt, obwohl er nichts weiter tat, als seine Verwunderung und sein Erstaunen über die Aktivitäten seines damaligen Kommandeurs und der anderen beteiligten Soldaten gegen den Bundesminister der Verteidigung und die geltende Rechtslage zum Ausdruck zu bringen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion der SPD, daß die gegenüber diesem Soldaten ausgesprochene schriftliche Rüge zurückgezogen werden muß, oder ist sie, wie offensichtlich bisher, der Auffassung, daß die Aktivitäten gegen den Minister und die geltende Rechtslage straffrei bleiben können, während ein Einsatz für die geltende Rechtslage Disziplinarmaßnahmen eines nachgeordneten Kommandeurs gerechtfertigt oder gar notwendig erscheinen lassen?
Wann und ggf. wodurch gedenkt die Bundesregierung, diesem „unwürdigen Schauspiel", das geeignet ist, dem öffentlichen Ansehen der Bundeswehr als Teil der gesetzausführenden Gewalt in unserem demokratischen Staat Schaden zuzufügen, ein Ende zu bereiten?