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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung zum 31. März 2009 - drohendes Desaster zum 1. Januar 2010

<span>Prüfung aller Aufenthaltserlaubnisse der &quot;Altfallregelung&quot; auf die Einkommenssituation zum 1. Januar 2010, Anzahl der gem. § 104a oder § 104b Aufenthaltsgesetz beantragten Aufenthaltserlaubnisse, Anzahl der erteilten, abgelehnten bzw. noch nicht entschiedenen Aufenthaltserlaubnisse, Angaben des Ausländerzentralregisters über Anzahl der &quot;Altfallregelungen&quot; im Vergleich zu den Angaben der Bundesländer, Lockerung der Regelung zur Lebensunterhaltssicherung aufgrund der Finanzkrise, Realisierbarkeit einer Gesetzesänderung noch vor Januar 2010</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

27.05.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1293204. 05. 2009

Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung zum 31. März 2009 – drohendes Desaster zum 1. Januar 2010

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Kersten Naumann, Petra Pau, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Von den gut 35 000 im Rahmen der gesetzlichen „Altfallregelung“ nach § 104a und b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilten Aufenthaltserlaubnissen wurden ca. 80 Prozent nur „auf Probe“ erteilt, weil die Antragstellerinnen und Antragsteller kein ausreichendes eigenes Einkommen nachweisen konnten (Stand Ende Februar 2009, Bundestagsdrucksache 16/12247, S. 6 f.). Alle Aufenthaltserlaubnisse der „Altfallregelung“ stehen unter dem Vorbehalt, dass die Einkommenssituation zum 1. Januar 2010 nochmals geprüft wird. Bei den „auf Probe“ erteilten Aufenthaltserlaubnissen gilt die Besonderheit, dass sie laut § 104a Absatz 5 Satz 5 AufenthG auch bei noch nicht entschiedenen Verlängerungsanträgen nicht als fortbestehend gelten. Die Betroffenen werden also zum 1. Januar 2010 unmittelbar ausreisepflichtig, wenn sie keine dauerhafte Lebensunterhaltssicherung nachweisen konnten. Ihnen droht die Abschiebung, obwohl sie dann bereits seit mindestens achteinhalb bzw. zehneinhalb Jahren in Deutschland leben und ihnen die Perspektive eines Daueraufenthalts eröffnet worden war, nachdem sie alle übrigen Kriterien der „Altfallregelung“ erfüllten: sie haben sich nichts zu Schulden kommen lassen, ihre Abschiebung nicht verhindert, sprechen gut Deutsch, verfügen über ausreichenden Wohnraum, sind hier gegebenenfalls zur Schule gegangen usw.

Angesichts der mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenhängenden schwierigen Arbeitsmarktlage ist zu befürchten, dass es insbesondere vielen der nur „auf Probe“ Bleibeberechtigten nicht gelingen wird, eine lebensunterhaltssichernde Beschäftigung nachzuweisen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die zuvor nur geduldeten Flüchtlinge einem jahrelangen rechtlichen bzw. faktischen Arbeitsverbot unterlagen und sie dadurch systematisch über Jahre hinweg desintegriert und dequalifiziert wurden. Einerseits sind sie dadurch häufig auf prekäre Beschäftigungsverhältnisse angewiesen, andererseits ist das nachzuweisende Einkommen selbst in einem Normalarbeitsverhältnis insbesondere bei Familien nur schwer zu erreichen. Die Bedingung einer eigenständigen Lebensunterhaltssicherung als Voraussetzung für ein dauerhaftes Bleiberecht erweist sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßig. Die gesetzliche „Altfallregelung“ droht grandios zu scheitern, wenn von den zunächst gut 35 000 erteilten Aufenthaltserlaubnissen zum 1. Januar 2010 vielleicht nur noch 15 000 oder maximal 20 000 übrig bleiben sollten – in Aussicht gestellt hatte die Fraktion der SPD im Gesetzgebungsverfahren noch ca. 60 000 Bleiberechtsfälle (vgl. Plenarprotokoll 16/103, S. 10591 und 10639 f.). Die Fraktion DIE LINKE. hat deshalb eine entsprechende Gesetzesänderung noch in dieser Legislaturperiode vorgeschlagen, um Tausende faktisch längst integrierte Menschen vor einer Abschiebung ab dem 1. Januar 2010 zu bewahren (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12415).

Da die „Altfallregelung“ nur eine einmalige Stichtagsregelung darstellt, bleibt das von allen Seiten beklagte Problem der „Kettenduldungen“ ohnehin bestehen: Zum 28. Februar 2009 lebten von 102 283 geduldeten Personen 63 218 bereits seit mehr als sechs Jahren in Deutschland (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12247, S. 6 f.). Diese Zahl ist zwar geringer als vor den Bleiberechtsregelungen der Innenministerkonferenz und des Deutschen Bundestages, sie wird aber nach Auslaufen der Stichtagsregelungen mangels einer effektiven dauerhaften Regelung im AufenthG (vgl. § 25 Absatz 5 AufenthG) wieder zunehmen – schlagartig zum 1. Januar 2010.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Wie viele Personen haben bis zum 31. März 2009 nach Angaben der Bundesländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder b AufenthG beantragt (bitte nach Bundesländern differenzieren)?

2

Wie vielen Personen wurden bis zum 31. März 2009 Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 a oder b AufenthG erteilt (bitte – auch im Folgenden – nach Bundesländern differenzieren und Prozentangaben im Vergleich zur Zahl der Anträge machen)?

a) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG erhalten, weil der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bereits gesichert war?

b) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG („auf Probe“) erhalten, weil der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit noch nicht gesichert war?

c) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG als bei der Einreise noch minderjährige, inzwischen aber volljährige Kinder erhalten?

d) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG als unbegleitete Minderjährige erhalten?

e) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG als Minderjährige unter der Bedingung der Zusage einer Ausreise der Eltern erhalten?

f) Bei wie vielen der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse war zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilt worden?

3

Wie viele der in Frage 1 benannten Anträge wurden bis zum 31. März 2009 abgelehnt (bitte nach Bundesländern differenzieren und Prozentangaben im Vergleich zur Zahl der Anträge machen)?

4

Welche allgemeinen oder auch genaueren Angaben zu den Gründen der Ablehnung liegen der Bundesregierung vor (soweit möglich nach Bundesländern differenzieren)

a) zu den Nummern 1 bis 6 des § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Wohnraum, Sprachkenntnisse, Schulbesuch der Kinder, Täuschungen bzw. Behinderungen, Extremismus- bzw. Terrorismusverdacht, Straftaten)?

b) dazu, in welchem Umfang Anträge insbesondere deshalb abgelehnt wurden, weil davon ausgegangen wurde, dass der Nachweis einer eigenständigen Lebensunterhaltssicherung auch nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nicht erreicht werden kann (alters-, krankheitsbedingt usw.)?

c) dazu, in welchem Umfang Anträge insbesondere deshalb abgelehnt wurden, weil ein in der häuslichen Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten begangen hat, und wie viele Personen waren betroffen (vgl. § 104a Absatz 3 Satz 1 AufenthG)?

d) dazu, in welchem Umfang Anträge insbesondere deshalb abgelehnt wurden, weil die geforderten Aufenthaltszeiten nicht erfüllt waren?

5

Wie viele Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §104a oder b AufenthG sind noch nicht entschieden worden, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe hierfür (bitte nach Bundesländern differenzieren)?

6

Wie viele Menschen befanden sich zum Stichtag 31. März 2009 in Deutschland, deren Aufenthalt lediglich geduldet oder gestattet wird (bitte differenzieren), und wie viele von ihnen leben länger als sechs Jahre in Deutschland (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern differenzieren und jeweils die Quote der länger als sechs Jahre hier lebenden Geduldeten an der Gesamtzahl der Geduldeten angeben)?

7

Bei wie vielen der zum 31. März 2009 geduldeten Personen war im Ausländerzentralregister ein Widerruf des Asyl- oder Flüchtlingsstatus gespeichert, und wie viele von ihnen lebten bereits seit über sechs Jahren in Deutschland (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern differenzieren)?

8

Wie viele Aufenthaltserlaubnisse aufgrund der IMK-Bleiberechtsregelung (IMK = Innenministerkonferenz) wurden bis zum 31. März 2009 erteilt (bitte nach Bundesländern und den zehn stärksten Herkunftsländern differenzieren)?

9

Wie lauten die Angaben des Ausländerzentralregisters zum Stand 31. März 2009 zu den nach der „Altfallregelung“ erteilten Aufenthaltserlaubnissen (bitte entsprechend Frage 2 differenzieren) im Vergleich zu den Angaben der Bundesländer, und wie sind etwaige Unterschiede zu erklären?

10

Welche Vorkehrungen hat das Bundesministerium des Innern bzw. haben die Bundesländer getroffen, um die Vielzahl der Vorsprachen und Verlängerungsanträge zum 1. Januar 2010 bearbeiten zu können, die daraus resultiert, dass nach § 104a Absatz 5 Satz 1 AufenthG alle Aufenthaltserlaubnisse nach der „Altfallregelung“ mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt wurden und zugleich eine Vorsprache zeitnah zu diesem Datum erfolgen muss, weil anderenfalls die Bewertung der Lebensunterhaltssicherung nach Satz 2 des § 104a Absatz 5 AufenthG kaum möglich ist?

11

Ist es zutreffend, dass die „auf Probe“ erteilten Aufenthaltserlaubnisse ab dem 1. Januar 2010 im Regelfall nicht mehr gültig sein werden, wenn nicht zuvor rechtzeitig eine dauerhafte eigenständige Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erteilt wurde?

a) Was sind die Gründe dafür, dass in diesen Fällen der Aufenthaltsverlängerung – anders als sonst üblich – die so genannte Fiktionswirkung nicht gelten soll?

b) Was wird in den Fällen geschehen, in denen rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge wegen der absehbaren Überlastung der Ausländerbehörden nicht vor dem 31. Dezember 2009 beantwortet werden?

12

Was sind die konkreten Folgen der fehlenden Fiktionswirkung bei „auf Probe“ erteilten Aufenthaltserlaubnissen, und ist es insbesondere zutreffend,

a) dass die Betroffenen zum 1. Januar 2010 unmittelbar ausreisepflichtig werden und ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig ist?

b) dass die Betroffenen kraft Gesetz (vgl. § 50 AufenthG) ausreisen müssen und andernfalls abgeschoben werden (vgl. § 58 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 AufenthG)?

c) dass die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts negative Folgen für spätere Anträge auf Aufenthaltsverfestigung (z. B. Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) hat, weil die vor der Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts liegenden Aufenthaltszeiten nicht berücksichtigt werden?

d) dass eine geplante Abschiebung in solchen Fällen zuvor zwingend angekündigt oder angedroht werden muss? (Bitte jeweils begründen und die Rechtslage darlegen.)

13

Bis zu welchem Datum kann nach Auffassung der Bundesregierung noch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der gesetzlichen „Altfallregelung“ gestellt werden (bitte begründen)?

14

Wie viele der „auf Probe“ erteilten Aufenthaltserlaubnisse werden nach grober Einschätzung der Bundesregierung ungefähr zum Jahreswechsel 2009/2010 als Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG verlängert werden, weil die geforderte eigenständige Lebensunterhaltssicherung – anders als zum Zeitpunkt der Ersterteilung – nachgewiesen werden konnte, und auf welche Argumente, Erkenntnisse, Überlegungen usw. stützt sie sich bei dieser Einschätzung?

Falls keine Einschätzung vorliegt, weshalb stellt das Ministerium keine solchen Überlegungen in einer zentralen Frage des Ausländerrechts bzw. der Migrationspolitik an?

15

Welche Vorteile erwachsen daraus, eine zunächst „auf Probe“ erteilte Aufenthaltserlaubnis in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG umzuwandeln, sobald eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung vorliegt, und geht die Bundesregierung davon aus, dass Betroffene dies im Regelfall tun?

16

Wäre die gesetzliche „Altfallregelung“ aus Sicht der Bundesregierung gescheitert, wenn statt der in Aussicht gestellten bis zu 60 000 Bleibeberechtigten nach dem Stichtag des 31. Dezember 2009 womöglich nur 15 000 oder vielleicht 20 000 dauerhaft Bleibeberechtigte übrig blieben, und von welcher Größenordnung dauerhafter Bleiberechtsfälle ging die Bundesregierung vor Inkrafttreten der Regelung aus (bitte begründen)?

17

Sieht die Bundesregierung angesichts der historischen, unvorhersehbaren und von den Betroffenen nicht zu verantwortenden Finanz-, Wirtschafts- und Arbeitsmarktkrise und den damit verbundenen besonderen Schwierigkeiten für die ohnehin benachteiligte Gruppe der vormals geduldeten Flüchtlinge bei der Arbeitssuche die Notwendigkeit einer Lockerung der ökonomischen Voraussetzungen für ein Bleiberecht aus humanitären Gründen (bitte begründen)?

a) Denkt sie daran, die Bedingung der eigenständigen dauerhaften Lebensunterhaltssicherung als Voraussetzung einer Verlängerung noch in dieser Legislaturperiode zu streichen, und wenn nein, warum nicht?

b) Denkt sie daran, die Frist, innerhalb derer die überwiegend eigenständige dauerhafte Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen werden muss, zu verlängern, und wenn nein, warum nicht?

c) Welche Rolle spielt bei diesen Überlegungen der Umstand, dass erst spät zielgruppenorientierte Arbeitsmarktförderprogramme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bzw. des Europäischen Sozialfonds wirksam wurden, welche sind dies, wann traten sie in Kraft?

18

Ist der Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Aussage des früheren Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Dr. Ernst Gottfried Mahrenholz, bekannt, der darauf hinwies, „dass der Wunsch des Staates, Sozialkosten zu sparen, nicht gegen den Schutz der Menschenwürde ausgespielt werden darf“, dass im Konfliktfalle „immer die Achtung der Menschenwürde an erster Stelle“ rangiere und dass, auch wenn soziale Sicherungssysteme geringfügig belastet würden, „jeder einzelne Mensch […] erst einmal eine humanitäre Verpflichtung im Sinne des Paragrafen 1 des Aufenthaltsgesetzes“ sei (Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 18. Februar 2009), und welche Konsequenzen zieht sie hieraus in Bezug auf die Bedingung einer dauerhaften überwiegend eigenständigen Lebensunterhaltssicherung als Voraussetzung für ein dauerhaftes Bleiberecht aus humanitären Gründen?

19

Welche Organisationen, Verbände usw. haben sich bereits an die Bundesregierung oder das Bundesministerium des Innern gewandt oder sind der Bundesregierung bekannt, die sich für eine Lockerung der „Altfallregelung“ noch in dieser Legislaturperiode einsetzen, und wie reagiert die Bundesregierung hierauf?

20

Ist es aus Sicht der Bundesregierung in Kenntnis der gewöhnlichen Gesetzgebungsabläufe nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch möglich und realistisch, dass eine Änderung des AufenthG, die vor dem 1. Januar 2010 wirksam würde, auch noch in der nächsten Legislaturperiode beschlossen werden könnte – den politischen Willen hierzu vorausgesetzt (bitte begründen)?

Berlin, den 29. April 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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