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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Probearbeiten im Rahmen eines so genannten Einfühlungsverhältnisses (G-SIG: 16010588)

Umgehung von Arbeitnehmerschutzrechten durch unentgeltliche Einfühlungsverhältnisse, hypothetisches Fehlen einer Arbeitspflicht, Zulässigkeit und Notwendigkeit bei vorhandener Möglichkeit von Probearbeitsverhältnissen; Erhebungen zum Umfang, betroffenen Branchen, Dauer, Belastung der Sozial- und Steuersysteme sowie anschließenden Arbeitsverhältnissen <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

01.06.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/143405. 05. 2006

Probearbeiten im Rahmen eines so genannten Einfühlungsverhältnisses

der Abgeordneten Werner Dreibus, Dr. Barbara Höll, Kornelia Möller, Dr. Axel Troost, Dr. Herbert Schui und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Immer mehr Menschen, die eine Arbeit suchen, müssen ohne oder nur mit geringer Bezahlung „zur Probe arbeiten“ und sich „testen“ lassen. Dies geschieht zum Teil in Form von so genannten unbezahlten Einfühlungsverhältnissen.

Bei der Auseinandersetzung mit diesem Thema, muss im ersten Schritt festgehalten werden, dass es unabhängig von solchen Formen unentgeltlichen Probearbeitens nach geltendem Recht (Kündigungsschutzgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch) bereits die Möglichkeit gibt, Probearbeitsverhältnisse von bis zu sechs Monaten zu vereinbaren. Zweck eines Probearbeitsverhältnisses ist es, sowohl den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern als auch den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, die Arbeitsstelle kennenzulernen, sich ein Bild vom Vertragspartner zu machen und die Zusammenarbeit zu prüfen. Nach § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zu einem Vergütungsanspruch, weswegen die Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart werden muss. Dies veranschaulicht, dass es bereits rechtlich abgesicherte Möglichkeiten gibt, Probearbeitsverhältnisse zu begründen, die allerdings grundsätzlich zu einem Vergütungsanspruch führen.

Von einem Probearbeitsverhältnis zu unterscheiden ist daher das so genannte Einfühlungsverhältnis. Einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm (Urteil Landesarbeitsgericht Hamm vom 24. Mai 1989, 15 Sa 18/89) zufolge ist es möglich, ein unbezahltes sog. Einfühlungsverhältnis zu vereinbaren, wenn es in der Regel nicht länger als eine Woche dauert und keine Pflicht zur Arbeitsleistung besteht. Die Zulässigkeit wird mit der Vertragsfreiheit begründet. Das Landesarbeitsgericht Bremen neigt in einem Urteil vom 25. Juli 2002 zu der Auffassung, dass während kurzer Einfühlungsverhältnisse auch dann kein Lohnanspruch besteht, wenn während dieser Zeit für den Arbeitgeber verwertbare bzw. nützliche Tätigkeiten verrichtet werden (Urteil Landesarbeitsgericht Bremen vom 25. Juli 2002, 3 Sa 83/02).

Durch die Möglichkeit, ein sog. Einfühlungsverhältnis zu vereinbaren, besteht die Gefahr der Umgehung von Arbeitnehmerschutzrechten und die Gefahr von Lohnwucher (auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt). Zudem können Betriebe die Zwangslage von Erwerbslosen ausnutzen, um kurzfristig unbezahlte Arbeitskräfte zu erhalten, die nach dem sog. Einfühlungsverhältnis nicht weiter beschäftigt werden. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage Arbeitsuchende ein sog. Einfühlungsverhältnis kaum verweigern können, wenn sie im selben Betrieb später eine Festanstellung bekommen möchten, leiten sich hieraus einige grundsätzliche Fragen ab. Hinzu kommt als Schwierigkeit, dass während eines sog. Einfühlungsverhältnisses der Arbeitgeber nicht in die Sozialversicherung einzahlt, was zu einer weiteren Erosion der Einnahmebasis der Sozialversicherungen und auch der Steuern führt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

a) Ist nach Auffassung der Bundesregierung mit der Möglichkeit, ein unbezahltes so genanntes Einfühlungsverhältnis zu vereinbaren, die Umgehung von Arbeitnehmerschutzrechten verbunden?

2

b) Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr von Lohnwucher?

Wenn ja, welche Schritte sollen zur Einschränkung dieser Möglichkeit eingeleitet werden?

Wenn nein, bitte begründen.

3

a) In welchem Verhältnis steht nach Auffassung der Bundesregierung die Unentgeltlichkeit eines sog. Einfühlungsverhältnisses zum grundsätzlichen Vergütungsanspruch nach § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs?

4

b) Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Zulässigkeit aufgrund der Vertragsfreiheit eine hinreichende Begründung für die Unentgeltlichkeit (bitte begründen)?

5

Hat nach Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Massenarbeitslosigkeit das Fehlen einer Arbeitspflicht im Rahmen eines sog. Einfühlungsverhältnisses nicht hypothetischen Charakter?

Werden angesichts der angespannten Arbeitsmarktlage die Beschäftigten, die einen Job haben wollen, nicht trotzdem arbeiten – und dies unentgeltlich?

Inwiefern erscheint es der Bundesregierung legitim, dass Arbeitnehmer ohne Lohn arbeiten müssen (bitte die Antworten begründen)?

6

a) Worin begründet sich nach Auffassung der Bundesregierung angesichts der rechtlich abgesicherten Möglichkeit, ein Probearbeitsverhältnis zu vereinbaren, die Notwendigkeit eines sog. Einfühlungsverhältnisses?

7

b) Erachtet die Bundesregierung ein solches sog. Einfühlungsverhältnis als unzulässig, da es nichts anderes als ein Probearbeitsverhältnis darstellt, aber zwingendes Arbeitsrecht umgangen wird?

Wenn ein sog. Einfühlungsverhältnis als unzulässig betrachtet wird, welche Schritte plant die Bundesregierung, die rechtlichen Grundlagen zur Vermeidung solcher sog. Einfühlungsverhältnisse zu präzisieren?

Wenn ein sog. Einfühlungsverhältnis nicht als unzulässig betrachtet wird, warum nicht?

8

Ist der Bundesregierung bekannt, in welchen Branchen und in welchem Umfang so genannte Einfühlungsverhältnisse vereinbart werden?

Wenn nicht, plant die Bundesregierung diesbezügliche Erhebungen?

Wenn sie keine Erhebungen plant, warum nicht?

9

Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die Zahl von so genannten Einfühlungsverhältnissen in den letzten Jahren entwickelt hat (bitte nach Branchen aufschlüsseln)?

Wenn nicht, plant die Bundesregierung diesbezügliche Erhebungen?

Wenn sie keine Erhebungen plant, warum nicht?

10

Ist der Bundesregierung bekannt, wie lange in der Regel in der Praxis solche unentgeltlichen Einfühlungsverhältnisse dauern?

Wenn nicht, plant die Bundesregierung diesbezügliche Erhebungen?

Wenn sie keine Erhebungen plant, warum nicht?

11

a) Stellt es nach Auffassung der Bundesregierung eine Verletzung der geltenden Rechtslage dar, wenn in der Praxis die so genannten Einfühlungsverhältnisse länger als eine Woche dauern (im Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm aus dem Jahr 1989 wird zur Rechtmäßigkeit eines „Einfühlungsverhältnisses“ verlangt, dass es nicht länger als eine Woche dauert), und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

12

b) Welche Schritte plant die Bundesregierung, falls eine Verletzung der geltenden Rechtslage vorliegt, um diese zu verhindern?

Wenn sie keine geeigneten Schritte plant, warum nicht?

13

Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Höhe durch derartige Einfühlungsverhältnisse die sozialen Sicherungssysteme und die Steuersysteme durch entgangene Beiträge bzw. Steuern belastet werden?

Wenn nicht, plant die Bundesregierung diesbezügliche Erhebungen?

Wenn sie keine Erhebungen plant, warum nicht?

14

Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen prozentual ein sog. Einfühlungsverhältnis zu einem anschließenden Probearbeits- oder Arbeitsverhältnis führt?

Wenn nicht, plant die Bundesregierung diesbezügliche Erhebungen?

Wenn sie keine Erhebungen plant, warum nicht?

Berlin, den 5. Mai 2006

Werner Dreibus Dr. Barbara Höll Kornelia Möller Dr. Axel Troost Dr. Herbert Schui Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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