Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
9. Wahlperiode Drucksache 9/694
27.07.81
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr.-Ing. Oldenstädt, Würzbach, Wimmer
(Neuss), Lowack, Biehle, Weiskirch (Olpe), Handlos, Frau Krone-Appuhn, Ganz
(St. Wendel), Frau Geier und der Fraktion der CDU/CSU
— Drucksache 9/621 —
Mehrkosten beim Fregattenbau
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der
Verteidigung hat mit Schreiben vom 24. Juli 1981 die Kleine
Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. Wann hat die Bundesregierung und durch wen erstmals erfahren,
daß Mehrkosten beim Bau der Fregatten 122 entstanden sind?
Die Projektverfolgung ergab im Herbst 1978 erste Anhaltspunkte
dafür, daß der Generalunternehmer seine Leistungen nicht
innerhalb der im Bauvertrag vom 21. November 1977 vereinbarten
Termine erbringen kann. Wiederholte Hinweise hierzu durch das
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung wurden vom
Generalunternehmer zurückgewiesen, letztmals im August 1979.
Erst in einem Schreiben vom 23. Oktober 1979 gab der
Generalunternehmer Verzögerungen zu und versuchte gleichzeitig, die
Verursachung dieser Verzögerungen dem Auftraggeber
anzulasten. Dafür ist der Generalunternehmer bis heute den Nachweis
schuldig geblieben.
Mehrkosten wurden vom Generalunternehmer erstmals unter
dem 12. August 1980 gegenüber dem Bundesamt für Wehrtechnik
und Beschaffung auf 182 Mio. DM, Preisstand 12/76, ohne
Mehrwertsteuer, beziffert. Am 20. August 1980 wurden der
Systembeauftragte und der Projektreferent des Bundesministeriums der
Verteidigung durch den Projektbeauftragten des Bundesamtes für
Wehrtechnik und Beschaffung unterrichtet.
Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung bestand auf der
Vorlage prüffähiger Angaben. Erst im März 1981 hat der
Generalunternehmer pauschale Unterlagen geliefert. Im gleichen Monat
erhöhte er die Mehrkosten mit Erkenntnisstand Januar 1981 auf
ca. 208 Mio. DM. Der zuständige Staatssekretär wurde vom
Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung über
die Rüstungsabteilung mit Bericht vom 13. April 1981 unterrichtet.
Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung setzte eine
Prüfungskommission ein, die unter dem 15. Mai 1981 einen
vorläufigen Zwischenbericht über die Mehrkosten dem Präsidenten
des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vorlegte. Am
2. Juni 1981 wurde der Bundesminister durch den zuständigen
Staatssekretär informiert.
2. Ist die in der Presse genannte und von der Bundesregierung durch
ihre Sprecher nicht bestrittene Mehrforderung in Höhe von mehr als
250 Mio. DM ganz oder teilweise berechtigt?
Die in dem Zwischenbericht geschätzten und noch nicht
abschließend geprüften Mehrkosten betragen 264 Mio. DM (Preisstand
12/76, ohne Mehrwertsteuer) zuzüglich 25 Mio. DM für
Betriebsstoffe (Preisstand 04/81). Sie umfassen sowohl die vom
Generalunternehmer mit Stand Januar 1981 genannten als auch die bis
zum Abschluß des Bauprogramms noch zu erwartenden Kosten.
Mit Schreiben vom 30. Juni 1981 hat sich der
Generalunternehmer das Ergebnis des obengenannten Zwischenberichtes zu eigen
gemacht.
Der Generalunternehmer hat gegenüber dem Auftraggeber
keinen vertraglichen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, da
für nahezu alle Leistungen feste oder nach oben begrenzte Preise
vereinbart worden sind. Notwendige Änderungen und
Ergänzungen sind bzw. werden — wie im Bauvertrag grundsätzlich
festgelegt — in Zusatzverträgen erfaßt. Bezogen auf die obengenannten
Mehrkosten liegen dem Auftraggeber prüffähige
Änderungsanträge bisher nicht vor.
Soweit Mehrkosten dem allgemeinen Unternehmerrisiko
zuzurechnen sind, fallen sie dem Auftragnehmer zur Last.
3. Wie verteilen sich die behaupteten Mehrkosten auf die am
Fregattenbau beteiligten Unternehmen?
4. Wie hoch ist derjenige Anteil an den Mehrforderungen, der auf
Koordinierungsschwierigkeiten zwischen dem Generalunternehmer
und den Subunternehmern zurückzuführen ist?
Vertragliche Beziehungen bestehen nur zum
Generalunternehmer Bremer Vulkan. Soweit anteilige Mehrkosten bei
Unterauftragnehmern entstehen, sind sie beim Generalunternehmer
geltend zu machen.
5. Mußte die Bundesregierung nicht von vornherein erwarten, daß als
Folge der Auftragsvergabe an fünf Werften aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen über die einkalkulierten etwa 110 Mio. DM hinaus
Mehrkosten entstehen würden?
Das Bundesministerium der Verteidigung hatte Mitte 1977 die
Mehrkosten bei Aufteilung des Bauprogramms auf fünf Werften
mit mindestens 167 Mio. DM (Preisstand 12/76 einschließlich
Mehrwertsteuer) geschätzt. Der Generalunternehmer bezifferte
diese Mehrkosten in seinem Angebot vom Dezember 1977 auf
172,2 Mio. DM (Preisstand 12/76 einschließlich Mehrwertsteuer).
Nach Verhandlungen mit dem Generalunternehmer sind diese
Mehrkosten im ersten Änderungsvertrag Januar 1979 mit 96 Mio.
DM (Preisstand Dezember 1976 einschließlich Mehrwertsteuer)
vereinbart worden.
6. War es zu verantworten, den Bau eines neu entwickelten Schiffes
einem auf dem Gebiet des Fregattenbaus erstmals tätigen
Generalunternehmer mit einem Vertrag zu Festpreisen und Höchstgrenze
(anstelle eines Vertrages mit Selbstkostenrichtpreisen) und der
zusätzlichen Belastung, zwischen fünf Werften koordinieren zu
müssen, in Auftrag zu geben?
Die Fregatte 122 ist keine Neuentwicklung, sondern ist vom
Entwurf der niederländischen Standard-Fregatte abgeleitet.
Der Bremer Vulkan verfügt über umfangreiche Erfahrungen beim
Bau von hochwertigen Handelsschiffen. Durch den Bau von
Versorgungsschiffen war er auch mit Besonderheiten des
Marineschiffbaues vertraut.
Es bestand keine Veranlassung, an der Fähigkeit des Bremer
Vulkan zu zweifeln, die Funktion des Generalunternehmers auch
in der Steuerung der Nachbauwerften übernehmen zu können,
zumal ihm für den Anteil Waffen- und Führungsmittel ein aus dem
Programm S 143 erfahrener Subunternehmer (AEG/Telefunken)
zur Seite stand.
Über die Auswahl des Generalunternehmers wurde dem
Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages am 16. Juni 1977
detailliert vorgetragen. Der Verteidigungsausschuß wurde am
gleichen Tage schriftlich unterrichtet.
Die Vereinbarung von Selbstkostenfestpreisen bzw.
Selbstkostenrichtpreisen mit Höchstbegrenzung ist durch Bestimmungen über
die Preise bei öffentlichen Aufträgen vorgeschrieben.]