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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Auswirkungen des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit

<span>Fehlende Berücksichtigung des bereits 2005 ratifizierten Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung, Vereinbarkeit der Optionspflicht gem. § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) mit Art. 5 des Übereinkommens (Nichtdiskriminierung), Einbürgerungspraxis bei hier geborenen Kindern, Einschränkungen durch die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG bei der Ermessenseinbürgerung, Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsanträgen </span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

09.06.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1309020. 05. 2009

Auswirkungen des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Jan Korte, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 am 4. Februar 2002 gezeichnet und am 11. Mai 2005 ratifiziert. Am 1. September 2005 ist es in Kraft getreten. Das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit hingegen trat für Deutschland am 21. Dezember 2002 außer Kraft (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12376, Frage 8). Die Bundesrepublik Deutschland ist damit nicht (mehr) zur Vermeidung der Mehrstaatigkeit aufgrund internationaler Vereinbarungen verpflichtet, wie es der Parlamentarische Staatssekretär Peter Altmaier beim Bundesminister des Innern auf eine mündliche Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen am 21. Januar 2009 im Deutschen Bundestag noch irrtümlich behauptet hatte (vgl. Plenarprotokoll 16/199, S. 21485; eine Erklärung für diesen Irrtum gab die Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 16/12376 trotz Nachfrage nicht).

Das Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit sieht unter anderem Bestimmungen zur Einbürgerungserleichterung vor, von denen fraglich ist, ob sie in der deutschen Einbürgerungspraxis hinreichend berücksichtigt werden. Dies ist umso bedenklicher, als für das Jahr 2008 mit einem erneuten erheblichen Rückgang der Einbürgerungszahlen um etwa 15 bis 18 Prozent gerechnet werden muss (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 29. April 2009; die Schätzung basiert auf offiziellen Angaben, die sich aus parlamentarischen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. in mehreren Bundesländern und Recherchen der Süddeutschen Zeitung ergeben).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wird sich die Bundesregierung für eine allgemeine Akzeptanz der Mehrstaatigkeit einsetzen, nachdem sich die Auffassung des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Altmaier, die Bundesrepublik Deutschland sei zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit aufgrund internationaler Übereinkommen verpflichtet, als Irrtum erwiesen hat (siehe Vorbemerkung, bitte begründen)?

2

Inwieweit ist der in Hinblick auf die Optionspflicht nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) von der Bundesregierung formulierte Vorbehalt zum Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit mit Artikel 5 des Übereinkommens („Nichtdiskriminierung“) vereinbar, in dem eine Unterscheidung der Staatsangehörigkeitsvorschriften oder diskriminierende Praktiken unter anderem aufgrund der nationalen Herkunft untersagt wird, vor dem Hintergrund,

dass nach Artikel 29 Vorbehalte mit Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar sein müssen und die Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung nach Artikel 5 zu den allgemeinen Grundsätzen des Übereinkommens gehört;

dass nach Artikel 29 des Übereinkommens Vorbehalte mit Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar sein müssen und in der Präambel des Übereinkommens ausdrücklich der Wunsch der Unterzeichnerstaaten nach Vermeidung von Diskriminierungen bei Staatsangelegenheitsangelegenheiten aufgenommen wurde;

dass Kinder, die eine doppelte Staatsangehörigkeit per Geburt erwerben, diese auch nachdem sie volljährig geworden sind behalten dürfen, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, während andere Kinder sich grundsätzlich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 29 StAG entscheiden müssen;

dass sich insbesondere Kinder mit deutsch-türkischer Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen, weil die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerungen im Jahr 2007 bei türkischen Staatsangehörigen in 83 Prozent aller Fälle nicht akzeptiert wurde, während dies bei nicht-türkischen Staatsangehörigen nur zu 35 Prozent der Fall war – und muss dies nicht als diskriminierende Praxis aufgrund der Herkunft der Betroffenen bezeichnet und empfunden werden (bitte begründen)?

3

Wie kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zu einer erleichterten Einbürgerung für hier geborene bzw. erwachsen gewordene Kinder mit rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt nach Artikel 6 Absatz 4e und f des Übereinkommens nach, und welche Anwendungshinweise usw. gibt es hierzu?

Was wird in den Verwaltungsvorschriften und in der Praxis in Umsetzung des Übereinkommens konkret unter „rechtmäßigem“ und „gewöhnlichem“ Aufenthalt verstanden – welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um sich auf diese Bestimmung berufen zu können (welche Aufen­titel, welche Aufenthaltsdauer, welche sonstigen Bedingungen)?

Wie sieht die Erleichterung bei der Einbürgerung in diesen Fällen in der Anwendungspraxis konkret aus?

Wie wird die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 des Übereinkommens in der Anwendungspraxis ausgelegt, wonach „bei der Festlegung der Einbürgerungsbedingungen … ein Vertragsstaat keine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren vor der Antragstellung vorsehen“ darf, und wird dabei insbesondere auf die bloße Aufenthaltsdauer abgestellt oder aber – in Abweichung vom Wortlaut dieser Vorschrift – von einer „rechtmäßigen“ oder anderweitig einschränkend definierten Aufenthaltsdauer (falls letzteres der Fall ist, bitte genau begründen)?

Sofern die Bundesregierung zu den Unterfragen 3a bis 3c keine Auskünfte geben konnte, weil sie keine Kenntnis über die Umsetzungspraxis in den Bundesländern hat, wieso hat sie hierüber keine Kenntnis, und wie muss das Übereinkommen nach Auffassung der Bundesregierung zu den abgefragten Punkten ausgelegt werden (bitte nach Unterfragen differenziert antworten)?

4

Wie ist die Einschränkung in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum StAG, wonach insbesondere auch bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nur Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts – Zeiten einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung hingegen nicht oder nur eingeschränkt – bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer berücksichtigt werden sollen, vereinbar mit dem eindeutigen Wortlaut des Artikels 6 Absatz 3 des Übereinkommens, der eine solche Einschränkung nicht zulässt?

5

Wie ist die Einschränkung in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz, wonach insbesondere auch bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG bestimmte Aufenthaltstitel für die Einbürgerung vorausgesetzt werden (die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 StAG genannten Aufenthaltstitel jedoch, mit Ausnahmen, hiervon ausgenommen werden), vereinbar mit dem eindeutigen Wortlaut des Artikels 6 Absatz 4e und f des Übereinkommens, der lediglich einen „rechtmäßigen“ und gewöhnlichen Aufenthalt für erleichterte Einbürgerungen in den genannten Fällen voraussetzt und eine einschränkende Auslegung des Begriffs der „Rechtmäßigkeit“ nicht zulässt?

6

Ist von einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Artikel 6 Absatz 4e und f des Übereinkommens auszugehen, wenn ein junger Mensch seit über zehn Jahren in Deutschland lebt und aufgewachsen ist und über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt (wenn nein, warum nicht)?

7

Wie wirkt sich das Zusammenwirken der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 3 und in Artikel 6 Absatz 4e und f des Übereinkommens konkret auf hier geborene und/oder erwachsen gewordene Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder b, § 23 Absatz 1, § 23a Absatz 1, § 25 Absatz 3, 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes aus, die bereits seit zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben (bitte nach Aufenthaltstiteln differenziert antworten, soweit erforderlich, und begründen)?

Inwieweit ist in diesen Fallkonstellationen insbesondere von einer für die Betroffenen positiven Ermessensreduzierung auf Null und einem insofern bestehenden „Einbürgerungsanspruch“ nach § 8 Absatz 1 StAG auszugehen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 erfüllt sind?

Inwieweit ist in diesen Fallkonstellationen von einer für die Betroffenen positiven Ermessensreduzierung auf Null und einem insofern bestehenden „Einbürgerungsanspruch“ nach § 8 Absatz 1 StAG auch dann auszugehen, wenn lediglich die Bedingung der Ziffer 4 nicht erfüllt ist, vor dem Hintergrund, dass nach § 8 Absatz 2 StAG ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung in diesen Fällen besteht, nämlich zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen aus dem Übereinkommen?

Inwieweit ist in diesen Fallkonstellationen von einer für die Betroffenen positiven Ermessensreduzierung auf Null und einem insofern bestehenden „Einbürgerungsanspruch“ nach § 8 Absatz 1 StAG auch dann auszugehen, wenn lediglich die Bedingung der Ziffer 2 nicht erfüllt ist, vor dem Hintergrund, dass nach § 8 Absatz 2 StAG ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung in diesen Fällen besteht, nämlich zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen aus dem Übereinkommen?

8

Inwieweit folgt nach Auffassung der Bundesregierung aus der Bestimmung in Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens, wonach für eine Einbürgerung keine Aufenthaltsdauern von mehr als zehn Jahren vorausgesetzt werden dürfen, und aus der Präambel der Übereinkommens, wonach bei Staatsangehörigkeitsangelegenheiten die rechtmäßigen Interessen sowohl der Staaten als auch der Einzelpersonen berücksichtigt werden sollten, dass auch in Fällen, in denen ein Einbürgerungshindernis vorliegt (etwa: geringfügige Überschreitung der Grenzen nicht zu berücksichtigender Straftaten), aus Gründen nicht nur der Verhältnismäßigkeit, sondern auch der Völkerrechtsfreundlichkeit eine Einbürgerung nach einer bestimmten Dauer auch in diesen Fällen zumindest im Ermessen möglich sein muss?

9

Was sind nach Auffassung der Bundesregierung „angemessene“ Bearbeitungsdauern von Einbürgerungsanträgen im Sinne von Artikel 10 des Übereinkommens, und welche Konkretisierungen gibt es hierzu in der Anwendungspraxis bzw. in Anwendungshinweisen zum StAG?

10

Was sind nach Auffassung der Bundesregierung „angemessene“ Gebühren für den Erwerb der Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 13 des Übereinkommens, und welche Konkretisierungen gibt es hierzu in der Anwendungspraxis bzw. in Anwendungshinweisen zum StAG?

Berlin, den 19. Mai 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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